Umgangspflegschaft

Fortbildung Umgangspflegschaft
 
 
 
Themen
Fragen und Anworten zur Umgangspflegschaft
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18
...
1. Das 
Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Umgangspfleger für 
den mit der Anwesenheit bei den Umgangskontakten verbundenem Aufwand ein 
Vergütungsanspruch im vorliegenden Fall nicht zusteht. ... 
aa) Weil die 
Umgangspflegschaft mit § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 6 BGB einerseits und die 
Umgangsbegleitung mit § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB andererseits jeweils 
eigenständige Regelungen mit unterschiedlichen Zielrichtungen erfahren haben, 
ist bereits streitig, ob der Umgangspfleger überhaupt mit der Begleitung von 
Umgängen vom Gericht betraut werden darf.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%20135/18&nr=90737
KG Berlin Senat für Familiensachen - 17 UF 118/12 - 21.09.2012: Bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft darf die Entscheidung, ob ein begleiteter oder unbegleiteter Umgang erfolgen soll sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang nicht dem bestellten Umgangspfleger überantwortet werden, sondern ist vom Familiengericht zu treffen. Hinsichtlich untergeordneter Aspekte des Umgangs kann sich das Familiengericht allerdings auf die Vorgabe von Höchstgrenzen bzw. eines ausfüllungsfähigen Rahmens beschränken und die "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg - 
VfGBbg 15/16 -  Beschluss vom 09.09.2016 wegen Beschlüsse des 
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.04.2015 und 21.01.2016 (9 WF 
291/14)
Keine Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlich 
bedeutsamen Frage, dass der 1. Familiensenat des das Brandenburgische 
Oberlandesgericht - 9 WF 291/14 - es nicht für geboten hält, dass der 
Umgangspfleger das Kind kennenlernt 
(Anmerkung Peter Thiel: sogenannte Phantomumgangspflegschaft nach der Art des 1. Familiensenats 
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).
Oberlandesgericht München - 26. ZS - FamS -, Beschluss v. 28.7.2003 - 26 UF 868/02: 1. Bei fehlender Bindungstoleranz des sorgeberechtigten Elternteils und Manipulation des kindlichen Willens kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen. 2. Zu den Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten.
Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 381/12 - Beschluss vom 08.10.2012. Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
Schriftsätze zur Umgangspflegschaft
Umgangspflegschaft X0:
Umgangspflegschaft betreffend das Kind: …. geb. … - Amtsgericht … - Familiengericht: ... F … /05
Umgangspflegschaft X1:
Umgangspflegschaft X2:
Umgangspflegschaft X3:
Umgangspflegschaft für das Kind: … - geboren am … .2002 -
Amtsgericht … - … /10 - Schreiben vom 08.03.2010 und 18.03.2010
Umgangspflegschaft X4:
Umgangspflegschaft X5:
Sonstige
Beschwerde vom 17.08.2008 zum Beschluss vom 31.07.2008 über die Vergütung des Umgangspflegers
Beschwerde vom 22.08.2009 über die Vergütung des Umgangspflegers
Kontakt

Peter Thiel
Systemischer Berater / Systemischer Therapeut (DGSF)
Kontakt:
Funk: 0177.6587641
E-Mail: info(@)umgangspflegschaft.de
Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.
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