Umgangspflegschaft
Fortbildung Umgangspflegschaft
Fortbildung - Systemisch lösungsorientierte Arbeit im
Kontext familiengerichtlicher Verfahren
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Fachpolitische Forderungen
1. Abschaffung des verfassungswidrigen und diskriminierenden Dreiklassenhonorarsystems, das nach § 3 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern bei gleicher Tätigkeit drei verschiedene Stundensätze in Höhe von 19,50 €, 25,00 € und 33,50 € vorsieht.
2. Erhöhung des Vergütungssatzes in einem ersten Schritt auf 60,00 € je Stunde. Nachfolgend ist eine Angleichung an den Stundensatz des Sachverständigen in Höhe von 100,00 € vorzunehmen, da der Umgangspfleger nicht nur ein Meister der Organisation, stark belastbar und durchsetzungsfähig, sondern auch sachverständig sein muss, mithin höher qualifiziert als ein "Sachverständiger" ist.
3. Abschaffung der Bestallungsprozedur. Die Bestallung ist unnötig und im Gesetz auch nicht vorgesehen, da die Umgangspflegschaft weder eine Eränzungspflegschaft, noch eine Vormundschaft ist, es mithin keines hoheitlichen Aktes wie einer Bestallung bedarf. Eine Bestallung hat keinen erkennbaren Vorteil, es verzögert im Gegenteil das zeitnahe Tätigwerden des Umgangspflegers, erhöht den Bürokratieaufwand, führt zu finanziellen Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte und führt zudem zu von der Justizkasse unbezahltem Zeitaufwand des Umgangspflegers. Verfahrensbeistände und Sachverständige werden auch nicht bestallt, ohne dass dies ein Problem darstellen würde.
4. Einige Gerichte nehmen schon jetzt die Bestallung unbürokratisch vor, in dem sie dem Umgangpfleger ohne förmliche Verpflichtung "per Handschlag" eine Bestallungsurkunde per Post zusenden. Bis zur gesetzlichen Klarstellung der Abschaffung des Bestallungsaktes ist dafür zu sorgen, dass Umgangspfleger, aber auch Ergänzungspfleger und Vormünder für den im Rahmen einer Bestallung durch das Gericht entstehenden Zeitaufwand (Fahrtzeiten, Verpflichtung) vergütet werden.
5. Klarstellung durch den Gesetzgeber, welche Tätigkeiten der Umgangspfleger vergütet bekommt. Es darf nicht sein, dass dem Umgangspfleger finanzielle Risiken aufgebürdet werden, weil unklar ist, welche Tätigkeiten die Justizkasse vergütet und welche nicht. Umgangspfleger sind kein Freiwild für übereifrige Bezirksrevisoren.
6. Gesetzliche
Klarstellung, dass Vormünder und Ergänzungspfleger vom Tag ihrer Bestellung
durch das Familiengericht einen Vergütungsanspruch für notwendiger Weise zu
leistende Tätigkeiten haben (und von diesem Zeitpunkt an auch haftbar sind) und
nicht erst ab dem Zeitpunkt der sogenannten "Bestallung" mittels Handschlag
durch den Rechtspfleger, der nicht selten erst Wochen nach der Bestellung
erfolgt.
Themen
Fragen und Anworten zur Umgangspflegschaft
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18
...
1. Das
Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Umgangspfleger für
den mit der Anwesenheit bei den Umgangskontakten verbundenem Aufwand ein
Vergütungsanspruch im vorliegenden Fall nicht zusteht. ...
aa) Weil die
Umgangspflegschaft mit § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 6 BGB einerseits und die
Umgangsbegleitung mit § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB andererseits jeweils
eigenständige Regelungen mit unterschiedlichen Zielrichtungen erfahren haben,
ist bereits streitig, ob der Umgangspfleger überhaupt mit der Begleitung von
Umgängen vom Gericht betraut werden darf.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%20135/18&nr=90737
KG Berlin Senat für Familiensachen - 17 UF 118/12 - 21.09.2012: Bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft darf die Entscheidung, ob ein begleiteter oder unbegleiteter Umgang erfolgen soll sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang nicht dem bestellten Umgangspfleger überantwortet werden, sondern ist vom Familiengericht zu treffen. Hinsichtlich untergeordneter Aspekte des Umgangs kann sich das Familiengericht allerdings auf die Vorgabe von Höchstgrenzen bzw. eines ausfüllungsfähigen Rahmens beschränken und die "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg -
VfGBbg 15/16 - Beschluss vom 09.09.2016 wegen Beschlüsse des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.04.2015 und 21.01.2016 (9 WF
291/14)
Keine Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlich
bedeutsamen Frage, dass der 1. Familiensenat des das Brandenburgische
Oberlandesgericht - 9 WF 291/14 - es nicht für geboten hält, dass der
Umgangspfleger das Kind kennenlernt
(Anmerkung Peter Thiel: sogenannte Phantomumgangspflegschaft nach der Art des 1. Familiensenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).
Oberlandesgericht München - 26. ZS - FamS -, Beschluss v. 28.7.2003 - 26 UF 868/02: 1. Bei fehlender Bindungstoleranz des sorgeberechtigten Elternteils und Manipulation des kindlichen Willens kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen. 2. Zu den Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten.
Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 381/12 - Beschluss vom 08.10.2012. Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
Schriftsätze zur Umgangspflegschaft
Umgangspflegschaft X0:
Umgangspflegschaft betreffend das Kind: …. geb. … - Amtsgericht … - Familiengericht: ... F … /05
Umgangspflegschaft X1:
Umgangspflegschaft X2:
Umgangspflegschaft X3:
Umgangspflegschaft für das Kind: … - geboren am … .2002 -
Amtsgericht … - … /10 - Schreiben vom 08.03.2010 und 18.03.2010
Umgangspflegschaft X4:
Umgangspflegschaft X5:
Sonstige
Beschwerde vom 17.08.2008 zum Beschluss vom 31.07.2008 über die Vergütung des Umgangspflegers
Beschwerde vom 22.08.2009 über die Vergütung des Umgangspflegers
Kontakt
Peter Thiel
Systemischer Berater / Systemischer Therapeut (DGSF)
Telefon: (030) 499 16 880
Funk: 0177.6587641
Mail: info@umgangspflegschaft.de
Internet: www.umgangspflegschaft.de
Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.
Postadresse
Praxis für Lösungsorientierte Arbeit
Peter Thiel
Wollankstr.133
13187 Berlin