Umgangspflegschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortbildung Umgangspflegschaft
 
 
 
Fortbildung - Systemisch lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren
 

 

 

 

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www.umgangspfleger.de

 

 

 

 

Fachpolitische Forderungen

1. Abschaffung des verfassungswidrigen und diskriminierenden Dreiklassenhonorarsystems, das nach § 3 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern bei gleicher Tätigkeit drei verschiedene Stundensätze in Höhe von 19,50 €, 25,00 € und 33,50 € vorsieht.

2. Erhöhung des Vergütungssatzes in einem ersten Schritt auf 60,00 € je Stunde. Nachfolgend ist eine Angleichung an den Stundensatz des Sachverständigen in Höhe von 100,00 € vorzunehmen, da der Umgangspfleger nicht nur ein Meister der Organisation, stark belastbar und durchsetzungsfähig, sondern auch sachverständig sein muss, mithin höher qualifiziert als ein "Sachverständiger" ist.

3. Abschaffung der Bestallungsprozedur. Die Bestallung ist unnötig und im Gesetz auch nicht vorgesehen, da die Umgangspflegschaft weder eine Eränzungspflegschaft, noch eine Vormundschaft ist, es mithin keines hoheitlichen Aktes wie einer Bestallung bedarf. Eine Bestallung hat keinen erkennbaren Vorteil, es verzögert im Gegenteil das zeitnahe Tätigwerden des Umgangspflegers, erhöht den Bürokratieaufwand, führt zu finanziellen Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte und führt zudem zu von der Justizkasse unbezahltem Zeitaufwand des Umgangspflegers. Verfahrensbeistände und Sachverständige werden auch nicht bestallt, ohne dass dies ein Problem darstellen würde.

4. Einige Gerichte nehmen schon jetzt die Bestallung unbürokratisch vor, in dem sie dem Umgangpfleger ohne förmliche Verpflichtung "per Handschlag" eine Bestallungsurkunde per Post zusenden. Bis zur gesetzlichen Klarstellung der Abschaffung des Bestallungsaktes ist dafür zu sorgen, dass Umgangspfleger, aber auch Ergänzungspfleger und Vormünder für den im Rahmen einer Bestallung durch das Gericht entstehenden Zeitaufwand (Fahrtzeiten, Verpflichtung) vergütet werden.

5. Klarstellung durch den Gesetzgeber, welche Tätigkeiten der Umgangspfleger vergütet bekommt. Es darf nicht sein, dass dem Umgangspfleger finanzielle Risiken aufgebürdet werden, weil unklar ist, welche Tätigkeiten die Justizkasse vergütet und welche nicht. Umgangspfleger sind kein Freiwild für übereifrige Bezirksrevisoren.

6. Gesetzliche Klarstellung, dass Vormünder und Ergänzungspfleger vom Tag ihrer Bestellung durch das Familiengericht einen Vergütungsanspruch für notwendiger Weise zu leistende Tätigkeiten haben (und von diesem Zeitpunkt an auch haftbar sind) und nicht erst ab dem Zeitpunkt der sogenannten "Bestallung" mittels Handschlag durch den Rechtspfleger, der nicht selten erst Wochen nach der Bestellung erfolgt.

 

 

 

Themen

Umgangspflegschaft

 

 

Fragen und Anworten zur Umgangspflegschaft

 

 

Rechtsprechung

 

BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18
...
1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Umgangspfleger für den mit der Anwesenheit bei den Umgangskontakten verbundenem Aufwand ein Vergütungsanspruch im vorliegenden Fall nicht zusteht. ...
aa) Weil die Umgangspflegschaft mit § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 6 BGB einerseits und die Umgangsbegleitung mit § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB andererseits jeweils eigenständige Regelungen mit unterschiedlichen Zielrichtungen erfahren haben, ist bereits streitig, ob der Umgangspfleger überhaupt mit der Begleitung von Umgängen vom Gericht betraut werden darf.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%20135/18&nr=90737

KG Berlin Senat für Familiensachen - 17 UF 118/12 - 21.09.2012: Bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft darf die Entscheidung, ob ein begleiteter oder unbegleiteter Umgang erfolgen soll sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang nicht dem bestellten Umgangspfleger überantwortet werden, sondern ist vom Familiengericht zu treffen. Hinsichtlich untergeordneter Aspekte des Umgangs kann sich das Familiengericht allerdings auf die Vorgabe von Höchstgrenzen bzw. eines ausfüllungsfähigen Rahmens beschränken und die "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen.

 

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg - VfGBbg 15/16 -  Beschluss vom 09.09.2016 wegen Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.04.2015 und 21.01.2016 (9 WF 291/14)


Keine Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlich bedeutsamen Frage, dass der 1. Familiensenat des das Brandenburgische Oberlandesgericht - 9 WF 291/14 - es nicht für geboten hält, dass der Umgangspfleger das Kind kennenlernt (Anmerkung Peter Thiel: sogenannte Phantomumgangspflegschaft nach der Art des 1. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).

Brandenburgisches Oberlandesgericht - 9 WF 291/14: Umgangspfleger soll das von ihm vertretene Kind nicht kennenlernen und erhält daher für Kontaktzeit mit dem Kind keine Vergütung

 

Oberlandesgericht München - 26. ZS - FamS -, Beschluss v. 28.7.2003 - 26 UF 868/02: 1. Bei fehlender Bindungstoleranz des sorgeberechtigten Elternteils und Manipulation des kindlichen Willens kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen. 2. Zu den Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten.

 

Oberlandesgericht München - 33 UF 1745-10 - Beschluss vom 22.12.2010 - Umgangspflegschaft kein Teilentzug der elterliche Sorge

 

Oberlandesgericht Düsseldorf - II-4 UF 252/09 - Beschluss vom 25.10.2010: Anordnung von Begleiteten Umgang und Umgangspflegschaft bei einem 2006 geborenen Kind

 

Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 381/12 - Beschluss vom 08.10.2012. Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.

 

 

 

 

 

Schriftsätze zur Umgangspflegschaft

 

Umgangspflegschaft X0:

Umgangspflegschaft betreffend das Kind: …. geb. … - Amtsgericht … - Familiengericht: ... F … /05

Sofortige Beschwerde vom 28.06.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes / Vormundschaftsgericht ... vom 07.05.2008 über die vom Umgangspfleger beantragte Vergütung

 

 

Umgangspflegschaft X1:

Umgangspflegschaft betreffend die Kinder: …. geb. … 2001 und …. geb. .... 2002 - Amtsgericht … - Familiengericht: ... F … /09

 

 

Umgangspflegschaft X2:

Umgangspflegschaft betreffend das Kind: … - geboren am .... 1998 - Amtsgericht … - ... F .../01. Sachstandsbericht an das Familiengericht vom 22.09.2009

Umgangspflegschaft betreffend das Kind: … - geboren am .... 1998 - Amtsgericht … - ... F .../08. Tätigkeitsbericht vom 16.03.2010

Umgangspflegschaft betreffend das Kind: … - geboren am .... 1998 - Amtsgericht … - ... F .../08. Schreiben des Umgangspflegers vom 29.04.2010 bezüglich Kostenrechnung

 

 

 

Umgangspflegschaft X3:

Umgangspflegschaft für das Kind: … - geboren am … .2002 - Amtsgericht … - … /10 - Schreiben vom 08.03.2010 und 18.03.2010

 

 

Umgangspflegschaft X4:

Umgangspflegschaft betreffend das Kind: … - geboren am .... 2003 - Amtsgericht … - ... F .../08. Schreiben des Umgangspflegers an das Familiengericht vom 11.02.2010

Umgangspflegschaft betreffend das Kind: … - geboren am .... 2003 - Amtsgericht … - ... F .../08. Schreiben des Umgangspflegers an die Mutter des Kindes vom 11.02.2010

Umgangspflegschaft betreffend das Kind: … - geboren am .... 2003 - Amtsgericht … - ... F .../08. Schreiben des Umgangspflegers an die Mutter des Kindes vom 22.02.2010

Umgangspflegschaft betreffend das Kind: … - geboren am .... 2003 - Amtsgericht … - ... F .../08. Schreiben des Umgangspflegers an die Mutter des Kindes vom 01.03.2010

 

 

Umgangspflegschaft X5:

Umgangspflegschaft betreffend das Kind ... - geboren am ... 2003 - Amtsgericht ...   : ...   F .../05 - Schreiben vom 22.03.2010

Umgangspflegschaft betreffend das Kind ... - geboren am ... 2003 - Amtsgericht ...   : ...   F .../05 - Schreiben vom 21.04.2010

Umgangspflegschaft betreffend das Kind ... - geboren am ... 2003 - Amtsgericht ...   : ...   F .../05 - Schreiben vom 08.05.2010

Umgangspflegschaft betreffend das Kind ... - geboren am ... 2003 - Amtsgericht ... : ... F .../10 - Schreiben vom 20.07.2011

 

 

 

 

Sonstige

Erfolgreiche Anhörungsrüge von Peter Thiel beim Oberlandesgericht Dresden - 22 WF 872/20 - nach vorhergehender Beschwerde gegen die Abweisung seines Vergütungsantrages durch Rechtspflegerin Schliebener am Amtsgericht Dresden

 

Beschwerde vom 17.08.2008 zum Beschluss vom 31.07.2008 über die Vergütung des Umgangspflegers

Beschwerde vom 22.08.2009 über die Vergütung des Umgangspflegers

Anfrage des Amtsgerichtes ... vom 14.04.2009 an Peter Thiel zur möglichen Übernahme einer Umgangspflegschaft und Angebot zur Übernahme vom 17.04.2009

Schreiben des Umgangspflegers an das Berliner Kammergericht vom 30.04.2009 betreffs der Vergütungspraxis am Amtsgericht Tiergarten

 

 

 

 

 

Kontakt

 

 

Peter Thiel

Systemischer Berater / Systemischer Therapeut (DGSF)

 

 

 

 

 

 

Telefon: (030) 499 16 880 

Funk: 0177.6587641

 

Mail: info@umgangspflegschaft.de

Internet: www.umgangspflegschaft.de

 

Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.

 

 

 

Postadresse

Praxis für Lösungsorientierte Arbeit

Peter Thiel

Wollankstr.133

13187 Berlin