Umgangspflegschaft

 

 

 

Ihre Frage - meine Antwort

 

 

 

 

Für den Inhalt dieser Seite gilt das Urheberrecht. Zitierungen sind entsprechend Urheberrechtsgesetz § 51 mit Hinweis auf den Autor und die Fundstelle gestattet. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Autors.

Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Umgangspfleger und Verfahrenspfleger (SPFW Berlin-Brandenburg)

05.02.2018

 

 

 

 

 

Schlüsselwörter

Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, Begleitete Übergabe, Begleiteter Umgang, Bezirksrevisor, Ergänzungspfleger, Ergänzungspflegschaft, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Ordnungsmittel, Pflegschaft, Rechtspfleger, Sorgerechtspflegschaft, Umgangspfleger, Umgangspflegschaft, Vormundschaft, Vormundschaftsgericht, Zwang, Zwangsgeld, Zwangskontext, Zwangsmittel, Zwangshaft

 

 

 

 

 

Beratung, Coaching und Supervision zum Thema Umgangpflegschaft

Für Personen oder Fachkräfte, die als Umgangspfleger tätig sind oder tätig werden wollen, aber auch für Eltern und andere Interessenten biete ich Beratung, Coaching und Supervision zum Thema Umgangspflegschaft an.

Die Kosten betragen 100,00 € je Stunde, kürzere Zeiten sind entsprechend preiswerter. Eine Ermäßigung ist möglich. Als Umgangspfleger bestellte Fachkräfte können eine Erstattung dieser Kosten innerhalb ihrer Kostenrechnung beim zuständigen Gericht geltend machen, da bekanntermaßen viele Familienrichter und Rechtspfleger an den Familiengerichten sich mit Umgangspflegschaften nicht auskennen und der Umgangspfleger daher für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Tätigkeit gehalten ist, sich an anderer Stelle über wichtige Einzelfragen zu informieren. Bei der Vergütung meiner Tätigkeit orientiere ich mich am Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG), das für Sachverständige in familiengerichtlichen Verfahren nach der Honorargruppe M3 - www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html - einen Stundensatz von 100 € vorsieht.

 

 

 

 

 

Übernahme von Umgangspflegschaften 

Ich übernehme Umgangspflegschaften, insbesondere in Berlin und im Land Brandenburg. Im Einzelfall übernehme ich auch Umgangspflegschaften in anderen Bundesländern, wenn sich in der betreffenden Region kein geeigneter Umgangspfleger finden lässt oder die Umgangspflegschaft eine besonders hohe Sachkunde und fachliche Kompetenz erfordert.

In der Umgangspflegschaft obliegen mir in erster Linie die Sicherstellung und Feinabstimmung hinsichtlich der vom Familiengericht beschlossenen Umgangsregelung. Ist die Umgangspflegschaft vom Familiengericht zusätzlich als Ergänzungspflegschaft bestimmt, so vertrete ich auch unmittelbar die Interessen des minderjährigen Mündels, also des Kindes oder des Jugendliche. 

Sowohl in der Umgangspflegschaft als auch in der Ergänzungspflegschaft habe ich verschiedene administrative Aufgaben zu bearbeiten und die Zusammenarbeit mit den Eltern, bzw. Sorgeberechtigten zu pflegen und diese bezüglich des Umganges gegebenenfalls anzuleiten.

Mitunter ist es sinnvoll und erforderlich, dass ich im Rahmen einer Umgangspflegschaft an dem einen oder anderen Umgang oder bei einer Übergabe auch persönlich anwesend bin. Ein Begleiteter Umgang ist vom Umgangspfleger nicht zu leisten. Sollte ein Begleiteter Umgang notwendig sein, kann von den Sorgeberechtigten beim örtlich zuständigen Jugendamt eine Kostenübernahme beantragt und entsprechend dem Wunsch- und Wahlrecht in SGB 8 §5 ein geeigneter Leistungserbringer ausgewählt werden.

 

 

 

Kontakt

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Umgangspfleger und Verfahrenspfleger (SPFW Berlin-Brandenburg)

 

 

 

Telefon:

(030) 499 16 880

 

Funk: 

0177.6587641

 

E-Mail: info@umgangspflegschaft.de

Internet: www.umgangspflegschaft.de

 

 

 

Adresse

Peter Thiel

Beratungspraxis

Wollankstr.133, Seitenflügel, 2. Obergeschoss, 13187 Berlin (Nähe Breite Straße, Rathaus Pankow)

Bus 107, 155, 250, 255; Tram M 1 (aussteigen Rathaus Pankow); S-Bahnhof Wollankstraße, 15 Minuten Fußweg oder U- und S-Bahnhof Pankow, 20 Minuten

 

 


 

 

 

Umgangspflegschaft 

Fragen zum Thema Umgangspflegschaft können Sie mir unverbindlich und kostenfrei per Mail zusenden.

Nach Möglichkeit werde ich Ihnen darauf per Mail antworten.

 

Die hier veröffentlichten Fragen und Antworten sind an einige Stellen geringfügig verändert, um die Anonymität der vorgetragenen Fälle zu gewährleisten.

 

Peter Thiel

 

 

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Sonnabend, 3. Februar 2018 18:12
An: info@umgangspflegschaft.de
Betreff: Bitte um Mithilfe



Sehr geehrter Herr Thiel,

mit großem Interesse habe ich Ihre Ausführungen zum Thema Umgangspflege gelesen. Es scheinen mir die umfassensten Informationen zu sein, von einem erfahrenen Praktiker verfasst und verfügbar gemacht. Dafür herzlichen Dank. Ich habe in kurzer Zeit viel dazugelernt.

Sehr geehrter Herr Thiel, ich habe heute eine sehr unangenehme Erfahrung gemacht und bitte Sie um Ihren Rat oder eine Empfehlung: seit etwa sieben Monaten betreue ich eine hochkonflickthafte Familie als Umgangspfleger. Der Vater hat vor einigen Wochen den Kontakt komplett angebrochen und würdigt mich seitdem keines Wortes und keines Blickes beim 14 tägigen Umgang. Er hat sich seinerzeit verabschiedet mit den Worten: „lassen Sie mich zukünftig einfach in Ruhe und sprechen Sie weder mich noch meine Kinder an.“ (per SMS, Nachricht schriftlich vorhanden)

Heute geschah folgendes: als ich mit seiner Tochter (5 Jahre) alt aus dem Haus der Mutter kam, um ihm das Kind zu übergeben, teilte ich mit, sein Sohn sei krank und läge im Bett, könne heute am Umgang nicht teilnehmen. Er sagte wörtlich: „Ich habe Ihnen schon mal gesagt, Sie sollen mich nicht mehr ansprechen und auch meine Kinder in Ruhe lassen. Sonst kann es nämlich passieren, dass ich Ihnen mal eine reinhaue. Haben wir uns verstanden?“ Und zu seiner Tochter gewandt: „F! Der Herr ... ist ein ganz böser Mann.

Ich werde das sicherlich im anstehenden Bericht aktenkundig machen, zumal er wegen Körperverletzung bereits im Gefängnis saß. Es ist nicht auszuschließen, dass er nicht nur bellt, sondern auch beißt.



Sollte ich

1) Weitere Stellen informieren? KSD, Rechtspfleger, Richterin?

2) Ihn selbst anschreiben, an seine Vernunft appelieren, zu kooperieren? Ihn aber auch auf den Straftatbestand seiner Handlungen hinweisen und mir eine Anzeige vorbehalten? Bringt das etwas bei mündlicher Drohung?

3) Die UG abbrechen, um meine eigene Gesundheit zu schützen und mich von der Aufgabe entbinden lassen? So schnell wollte ich eigentlich nicht aufgeben. Vielleicht ist es aber auch unklug!?

4) ???



Über Ihre Hilfestellung würde ich mich freuen.





Mit freundlichem Gruß

...



 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Umgangspflegschaft [mailto:info@umgangspflegschaft.de]
Gesendet: Sonnabend, 3. Februar 2018 21:19
An: ...
Betreff: AW: Bitte um Mithilfe


Sehr geehrter Herr ...,

was Sie hier beschreiben ist eine begleitete Übergabe. Diese durchzuführen - zumal auf längere Dauer - ist nicht originäre Aufgabe eines Umgangspflegers, sondern eines Umgangsbegleiters, der durch das Jugendamt bezahlt wird.

Von daher würde ich an Ihrer Stelle bei Gericht einen neuen Verhandlungstermin anregen, mit dem Ziel einer Beschlussfassung für eine begleitete Übergabe, möglichst auch mit flankierenden Elterngesprächen, denn mit beiden Eltern muss gearbeitet werden, damit ein Verhaltenswandel möglich wird. Es ist ja im Regelfall nicht Sinn der Sache, dass die Eltern noch vierzehn Jahre lang auf Kosten der Steuerzahler Fachkräfte an die Seite gestellt bekommen müssen.

Sobald das Gericht eine Begleitete Übergabe durch eine gesonderte Fachkraft angeordnet hat, können Sie sich aus dem Übergabegeschäft zurückziehen und zum Kern der Tätigkeit des Umgangspflegers zurückkehren, der Organisation und etwaigen Kontrolle des ordnungsgemäßen Durchführung des Umgangs (Fallmanagement). Dies lässt sich in der Regel bequem per Mail oder Telefon erledigen. Im Fall des Falles auch mal einen Schriftsatz an das Gericht, so etwa bei erheblichen Regelverletzungen durch die zum Wohlverhalten verpflichteten Eltern.

...



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel






-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Sonnabend, 3. Februar 2018 22:31
An: info@umgangspflegschaft.de
Betreff: AW: Bitte um Mithilfe

Sehr geehrter Herr Thiel,

um Ihre Frage zu beantworten: ich arbeite für das FG ... .

Ihre Antwort überrascht mich, denn faktisch ist es eher eine Mischung verschiedener Tätigkeitsbereiche und zwar so, wie es das FG ... hier allgemein auch versteht und vorsieht. Ich begleite die Übergabe alle 14 Tage. D.h. die Kinder werden vor der mütterlichen Haustür an den Vater übergeben, am Abend geht es Retour. Dabei kommt es zu eben diesen Anschuldigungen, Beleidigungen und Impulsdurchbrüchen, wenn letzterer nicht das bekommt, was er sich vorstellt. Bedauerlicherweise muss ich sagen, dass Regelverstöße eher vom Vater ausgehen. Arbeit mit den Eltern sollen eher durch den Kommunalen Sozialen Dienst, die ... , Erziehungsberatungsstellen oder Anbietern von Anti-Agressionstraining durchgeführt werden. So sieht es jedenfalls das FG. Ich stehe mit meiner Arbeit mittendrin und bin natürlich unmittelbar am Geschehen. Daher ja auch die Bedrohung.

Sicherlich hat es seine Gründe, wenn Sie darauf gar nicht explizit eingehen. Dennoch beschäftigt mich das Problem, denn momentan weiß ich nicht genau, wie es weitergehen soll.

...

Mit freundlichem Gruß

...

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Umgangspflegschaft [mailto:info@umgangspflegschaft.de]
Gesendet: Sonnabend, 3. Februar 2018 23:27
An: ...
Betreff: AW: Bitte um Mithilfe


Sehr geehrter Herr ...,

ich weiß, dass viele Richter rechtswidrig den Umgangspfleger mit Aufgaben betrauen, die nicht seine Aufgabe sind.

Siehe Oberlandesgericht Frankfuurt am Main in der Anlage.

Aber solange der Bezirksrevisor am Landgericht ...hier nicht reingrätscht und sich auch sonst niemand beschwert, kann man ja machen was man will.

Ist wie um Mitternacht, wenn man bei Rot über die Straße geht, es interessiert in der Regel niemanden.


Das Jugendamt zahlt übrigens in der Regel über 50,00 € je Fachleistungsstunde für die Tätigkeit, die Sie vermutlich für den Dumpinglohn von 33,50 € oder sogar weniger für das Amtsgericht verrichten.

Aber egal, nun stehen Sie da drin und der Vater motzt rum.

Da geht es Ihnen wie den Polizisten, die in Hamburg die Ordnung durchsetzen wollen, aber ein paar selbsternannte "Revolutionäre" gar nicht daran denken, auf die Polizei zu hören und statt dessen Flaschen auf die Polizisten werfen.

Ich bin mal als Vormund von einer Mutter mehrmals beleidigt worden, zwei Mal habe ich das ausgesessen, beim dritten Mal habe ich Strafanzeige gegen die Mutter gestellt. Die Mutter ist dann wohl vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe verdonnert worden. Als Anzeigeerstatter habe ich leider nicht das Urteil zugeschickt bekommen. Der Richter hat das im Dezernatsweg fertig gestellt, da die Mutter zum Termin am Gericht nicht erschienen ist.

Das Familiengericht habe ich natürlich schriftlich informiert, das sollte man auf jeden Fall machen, damit das gerichtsöffentlich wird und der Täter / die Täterin weiß, dass man in der Lage ist, Grenzen zu setzen.

Wenn der Vater sagt: „lassen Sie mich zukünftig einfach in Ruhe und sprechen Sie weder mich noch meine Kinder an.“ (per SMS, Nachricht schriftlich vorhanden)

so ist das erst mal nicht verboten. Ich kann ja auch zu einem Verkehrspolizisten sagen, er soll mich nicht ansprechen. Vermutlich wird er sich aber nicht dran halten, was ihm auch nicht verboten ist.

Es gibt also kein generelles Sprechverbot, es sei denn der Richter hat ein solches festgelegt - das ist aber sicher noch nie passiert - sondern "nur" ein Verbot der Begehung von Straftaten.



Wenn der Vater dagegen zu Ihnen sagt:

„Ich habe Ihnen schon mal gesagt, Sie sollen mich nicht mehr ansprechen und auch meine Kinder in Ruhe lassen. Sonst kann es nämlich passieren, dass ich Ihnen mal eine reinhaue. Haben wir uns verstanden?“

dann ist das eine strafbare Nötigung.

 

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
..

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html







Wenn der Vater zu seiner Tochter gewandt sagt: „F! Der Herr ... ist ein ganz böser Mann.", dann könnte man das als üble Nachrede werten.

 


Strafgesetzbuch (StGB)
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__186.html




Allerdings könnte das auch als eine Meinungsäußerung gewertet werden, denn ob einer "böse" ist oder nicht, das ist ja eine Frage der Anschauung, grad wie manche meinen, das Glas wäre halb voll und andere meinen, das Glas wäre halb leer.

Auf alle Fälle ist es aber eine inakzeptable Beeinflussung des Kindes, die sich in der Regel negativ auf das Wohl des Kindes auswirkt und daher gestoppt werden sollte, notfalls durch richterliche Verfügung durch den zuständige Familienrichter.

 

Da die Tat in dem hier von Ihnen dargestellten Fall nur durch Sie als Zeugen belegt werden kann, käme es bei einer Strafanzeige Ihrerseits gegen den Vater darauf an, ob die Staatsanwaltschaft Ihre Zeugenaussage als glaubhaft ansieht oder nicht.

Ich würde es also erst mal bei einer schriftlichen Mitteilung an das Gericht belassen mit der Ankündigung einer Strafanzeige bei Wiederholung solchen Verhaltens.

Wenn der Vater das dann wiederholt, müssten Sie die Strafanzeige aber auch einreichen, sonst nimmt der sie nicht ernst.

Alternativ könnte man die Übergabe des Kindes in einem Raum machen und zu diesem Zeitpunkt eine Hilfskraft mit dazu nehmen, so dass der Vater sich gut überlegen wird, ob er vor zwei Zeugen sein Verhalten fortsetzt.


Mit freundlichen Grüßen



Peter Thiel


 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 30. Juli 2015 16:47
An: ...
Betreff: Umgangspflegschaft
 

Sehr geehrter Herr Thiel,

 

eine kurze Frage in eigener Sache, denn Sie sind auf diesem Gebiet die Koryphäe.  

Ich arbeite seit 3 Jahren als Verfahrensbeistand und als Umgangs-/Ergänzungspflegerin für diverse Gerichte im  ... Gebiet.  

Meine Bezahlung als Umgangspflegerin ist so „bescheiden“, dass ich nunmehr darüber nachdenke auf Umgangspflegschaften zu verzichten.  

Leider bin ich, warum auch immer J, auf diesem Gebiet recht erfolgreich. D.h. ich mache nicht nur Kinderübergaben, sondern auch begleitete Umgänge im beschützten Rahmen, Anbahnungen, führe Elterngespräche usw. alles durch im Beschluss definierte Aufgabengebiete. Ich komme dann ins Spiel wenn Kinderschutzbund, Erziehungsberatungsstelle etc. aufgegeben haben.  

Mittlerweile habe ich über 45 Umgangsverfahren durchgeführt, teilwiese mit dem kompletten Entzug des Sorgerechtes beider Eltern für den Teil Aufenthaltsbestimmung.  

Ich komme ins Spiel wenn alle „anderen“ (Jugendamt, Erziehungsberatungsstelle, Kinderschutzbund) die Segel gestrichen haben.

Nunmehr erreicht mich eine erneute Anfrage bei der ich 3 Kinder während des kompletten Umgangs von 13.00 - 17.00 Uhr begleiten soll.  

3 Kinder für einen Stundenlohn von 25,00 €, hochstrittige Eltern??? Ich habe überall gesucht, aber ich habe keine Info gefunden - weder positiv noch negativ - ob ich in solchen Fällen, wie bei den Verfahrensbeistandschaften nicht für jedes Kind alleine abrechnen kann.  

Wir bieten unsere Dienstleistungen für diesen Wahnsinnsstundensatz 7 Tage die Woche an und halten sogar ein Spielezimmer und einen Spielplatz für die Kinder bereit.

 

Haben Sie eine Idee? 

 

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Sehr geehrte Frau ...,  

die Vergütungsmisere bezüglich der Bezahlung der Umgangspfleger ist mir leider nur zu gut bekannt.  

Das Bundesministerium für Justiz ist hier unmittelbar verantwortlich, denn dort werden die Gesetze gebacken und mitunter auch zusammengeschustert, die in der Praxis für unzumutbare Arbeitsbedingungen sorgen. Hinzu kommt dann noch eine unverschämte Arbeitsweise von Seiten einiger Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Bezirksrevisoren an den Landgerichten, die sich offenbar zum Ziel gesetzt haben, die Umgangspflegschaft kaputt zu machen. Das ganze wird sekundiert von einigen Familiensenaten an den Oberlandesgerichten, da muss man sich nicht wundern, wenn die Karre im Dreck steckt.  

Ich schlage vor, Sie schreiben eine Petition, die Sie sowohl an den Deutschen Bundestag als auch an das Bundesjustizministerium senden. Gerne unterschreibe ich da mit. Es kann auch eine Onlinepetition sein, die dann Online mitgezeichnet werden kann. Gerne bin ich bereit in der von mir herausgegebenen Infomail auf eine solche Petition aufmerksam zu machen.  

Ansonsten ist die Kritik aber auch an diverse Jugendämter zu richten, denn diese sind verpflichtet, Begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung zu finanzieren, da dies in der Tat nicht die Aufgabe des Umgangspflegers ist, so jedenfalls mein Verständnis. Der Gesetzgeber ist aber auch hier zu kritisieren, da er den Begleiteten Umgang nicht als eigenständige Maßnahme im SGB VIII nennt, was dazu führt, dass sich viele Jugendämter um diese Aufgabe herumdrücken.  

Für Berlin kann ich aber auch mal ein Lob aussprechen, denn hier sind im Rahmenleistungsvertrag des Berliner Senates mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspfleger für den Begleiteten Umgang akzeptable Konditionen vereinbart. So ist der Fachleistungsstundensatz auf 52,62 € festgelegt. Gegenüber 25,00 € die Sie für eine Stunde bekommen ist das mehr als doppelt so viel.  

Ansonsten hilft hier nur noch Streik, bis die Justiz merkt, dass Umgangspfleger keine billige Verfügungsmasse sind. Es werden sich natürlich genug dumme und unerfahrene Personen finden, die sich den Gerichten für die Übernahme von Umgangspflegschaften zu den bekannten Dumpingstundensätzen anheischen, die werden die Fälle natürlich nicht lösen und dann wird die Justiz behaupten, Umgangspflegschaften sind nutzlos.  

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 4. Februar 2015 12:22
An: info@umgangspfleger.de
Betreff: Anfrage Umgangspfleger Bereich Würselen/Aachen

 

Sehr geehrter Herr Thiel,  

habe ihre Adresse aus dem Netz bzw. von Frau Kricheldorf aus Olpe erhalten.  

Hatte gestern einen Termin beim Amtsgericht Eschweiler. (Umgangsvereitelung der Kindesmutter)  

Das Gericht ist nun endlich bereit , meinen Antrag nach 3 Jahren stattzugeben. Und uns einen Umgangspfleger/Ergänzungspflger an die Seite zu stellen.  

Aber über das Argument: "das Problem ist nur,  einen guten Umgangspfleger zu finden ist nicht einfach, ich suche schon seit Monaten"  

Das hat mich wirklich geschockt. Daher möchte ich dem Gericht einige, oder einen Ergänzungspfleger vorschlagen.

 

Es geht darum, das jemand Drittes in den nächsten Monaten den Umgang überwacht und ggfs. ändern kann.

 

Freundliche Grüsse

 ...

 

 

 

Sehr geehrter Herr ...,  

die Justiz vergrault alle guten Umgangspfleger. Davon kann ich ein trauriges Lied singen.  

Schlechte Bezahlung, penible Rechtspfleger und doppelt besetzte sparwütige Bezirksrevisoren machen den engagierten Umgangspfleger das Leben schwer.  

Kein Wunder, wenn die Gerichte dann niemanden finden, der sich hier von der Justiz zum Hanswurst machen will.  

 

So lange das Bundesjustizministerium hier nicht

1. für eine Anhebung der miserablen Vergütung  

2. für einen Abbau der bürokratischen Gängelung des Umgangspflegers durch Rechtspfleger und Bezirksrevisoren 

 

sorgt, so lange wird sich hier nichts grundlegendes verbessern. Die guten Fachkräfte werden diesen Job nicht mehr machen wollen, dann nehmen die schlechten Fachkräfte deren Platz ein und bringen nichts zustande und die Justiz wird behaupten, dass Umgangspflegschaften nichts bringen.

 

...  

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel 

 

 

 

 


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