OLG München - BGB § 1626 III, § 1684, § 1697, § 1789
(26. ZS - FamS -, Beschluss v. 28.7.2003 - 26 UF 868/02)
1. Bei fehlender Bindungstoleranz des sorgeberechtigten Elternteils und Manipulation des kindlichen Willens kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
2. Zu den Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen:
. . .
Die Beschwerde der Mutter führt zu der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Abänderung der Erstentscheidung [partieller Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Umgangspflegschaft] . . .
Jeder Elternteil hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht zum Umgang mit seinem Kind (BVerfG, FamRZ 1983, 872). Gemäß § 1626 III S. 1 BGB ist auch davon auszugehen, dass zum Wohl des Kindes in aller Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Von einem verantwortungsvollen Sorgeberechtigten wird erwartet, dass er die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zulässt, sondern auch positiv fördert (vgl. Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Kap., Rz. 485, m. w. N.).
Dieser Verpflichtung wird die AGg. nicht gerecht. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass das Kind den Kontakt mit dem Vater verweigere. Als sorgeberechtigter Elternteil hat sie vielmehr ihre elterl. Autorität einzusetzen und durch geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Kind mit dem anderen Elternteil Umgang pflegt (vgl. Oelkers, a. a. O., m. zahlr. Hinw. auf die Rspr.).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich die Mutter weder in der Lage sieht noch willens ist, in diesem Sinne erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Mutter den Willen des Kindes, wenn auch möglicherweise unbewusst, dahin manipuliert, dass es den Vater nicht sehen will. Anders als die Mutter offenbar meint, verfügt ein 11-jähriges Kind im Spannungsfeld zwischen den Eltern keineswegs über einen unabhängigen und freien Willen. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig und kann es sich nicht mit ihm verderben (vgl. Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung, FamRZ 1995, 1529, 1532). In welcher Weise die Mutter das Kind zum Umgang mit dem Vater motiviert, genauer nicht motiviert, erhellt exemplarisch die Äußerung des Kindes gegenüber dem Umgangsbegleiter K. anlässlich des Umgangstermins am 12. 10. 2002, dass „es eh nur da sei, weil die Mama sonst in den Knast müsse". Es findet sich in allen Äußerungen der Mutter kein Hinweis darauf, dass sie dem Kind den Eindruck vermittelt, dass sie vorbehaltlos den Umgang des Kindes mit dem Vater wünsche. Vielmehr ist offensichtlich, dass es sich auf Dauer nicht mit ihrer eigenen Befindlichkeit verträgt, einen unbeschwerten Kontakt des Kindes mit dem Vater zuzulassen. Es spricht für sich, dass die Mutter den Beschluss des FamG v. 1. 10. 2001, der eine Übernachtung des Kindes beim Vater vorsah, offensichtlich zum Anlass genommen hat, die bis dahin vereinzelt stattgefundenen Umgänge ganz zu unterbinden, obwohl der Vater vorerst mit Tagesbesuchen einverstanden gewesen wäre. Sogar ihre Rechtsanwältin hat erklärt, dass Termine ohne Übernachtung grundsätzlich weiterlaufen könnten.
Der Senat teilt die Ansicht des FamG, dass die mittlerweile völlige Ablehnung des Vaters nicht auf den eigenen, ursprünglichen Wunsch des Kindes zurückzuführen sei, sondern von den Wünschen der Mutter überlagert wird. Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten des Kindes als Folge eines sog. „PA-Syndroms" zu bewerten ist, wie vom FamG angenommen (zur kontroversen Diskussion dieses Begriffs in der wissenschaftlichen Literatur vgl. Bruch, FamRZ 2002, 1304). Offensichtlich für den Senat ist es jedoch, dass die Mutter den unbeschwerten Umgang des Kindes mit dem Vater nicht fördert, sondern letztlich verhindert, was im Allgemeinen als fehlende Bindungstoleranz bezeichnet wird. Dem steht nicht entgegen, dass sie in der Vergangenheit sporadisch Umgangskontakte zugelassen hat. Diese kamen offensichtlich nur unter dem Druck der gerichtlichen Verfahren zu Stande. Leider steht zu befürchten, dass die Mutter nunmehr von dritter Seite darin bestärkt wird, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass sie gegen den tatsächlichen oder vermeintlichen Willen des Kindes nichts ausrichten könne.
Der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts, wie von der Mutter beantragt, stellt eine tief greifende Einschränkung in das unter dem Schutz von Art. 6 II GG stehende Elternrecht dar. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf daher nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden (vgl. u. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1684 Rz. 31, m. Hinw. auf die insoweit wohl einhellige Rspr.). Eine derartige Gefährdung, die einen zeitweisen Ausschluss des Umgangsrechts gebietet, vermag der Senat vorliegend nicht festzustellen. Das Kind selbst hat keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder gar billigenswerten Gründe für seine Ablehnung des Vaters genannt. Die von ihm insoweit wiederholten Erklärungen sind vielmehr Ausdruck seiner Hilflosigkeit, Gründe finden zu müssen, um die von der Mutter induzierte Ablehnung des Vaters zu rechtfertigen. Soweit von der Mutter immer wieder einmal der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs, begangen angeblich i. J. 1996 oder Anfang 1997, ins Spiel gebracht wird, ist der Senat wie das FamG der Überzeugung, dass es sich um eine haltlose Vermutung handelt, die die Mutter in der Vergangenheit selbst mehrfach relativiert hat. . . .
Aus Sicht des Senats macht es auch keinen Sinn, den Umgang auszusetzen, um dem Kind noch mehr Zeit zu geben, die „Vaterproblematik" therapeutisch zu bearbeiten. Die Mutter befindet sich nach eigenem Bekunden seit September 2001 in regelmäßiger therapeutischer Behandlung. Seit der ersten Anhörung vor dem Senat, in der die Mutter erklärte, bereits therapeutische Maßnahmen für das Kind in die Wege geleitet zu haben, ist mittlerweile ein Jahr vergangen, ohne dass ein nennenswertes Ergebnis zu Tage getreten wäre. Das Kind war auch bereits Jahre zuvor für längere Zeit in therapeutischer Behandlung. Der bisherige Verlauf des Umgangsstreits lässt nicht erwarten, dass die (bloße) Durchführung der von der Mutter initiierten Therapien zu einer Bereitschaft der Mutter führen könnte, für einen Umgang des Kindes mit dem Vater zu sorgen. Aus dem gleichen Grund sieht der Senat davon ab, noch die angekündigte Stellungnahme der Therapeutin der Mutter abzuwarten, für deren Vorlage zudem mittlerweile auch genügend Zeit bestanden hätte.
Der Senat sieht keine Veranlassung, sich mit der „wissenschaftlichen Qualität" des Gutachtens der Sachverständigen [SV] näher auseinander zu setzen. Es gibt kein Berufsgesetz für SV. Die Auswahl des SV steht im Ermessen des Gerichts. Es ist nur zu verlangen, dass dieser über die erforderliche Fachkunde verfügt. Auch ein Diplompädagoge kann sich im Hinblick auf die enge Verwandtschaft der Wissenschaften Pädagogik und Psychologie durch eine entsprechende Zusatzausbildung bzw. Fortbildung die notwendige Sachkunde aneignen, um ein Gutachten zu speziellen familienpsychologischen Fragen zu erstellen. Es gibt auch keine allgemein gültige und anerkannte Methode, nach der ein solches Gutachten zu erstellen ist. Grundsätzlich kann nur davon ausgegangen werden, dass sich das Gutachten auf Akteninhalt, Gespräche mit den Betroffenen, Verhaltensbeobachtungen und - soweit erforderlich - auf testpsychologische Untersuchungen stützen sollte. Letztendlich sind jedoch der Umfang der Erhebung, der Darstellung, die Auswahl
FamRZ 2003 - Seite 1958
und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des SV überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 3. Aufl., S. 107, 108). Diesen Anforderungen wird das Gutachten ohne weiteres gerecht. So ist es keineswegs notwendig, sich mit allen wissenschaftlichen Publikationen zu den aufgeworfenen Fragen auseinander zu setzen, um dem Gutachten die erforderliche Qualität zu verleihen, zumal gerade in der Familienpsychologie viele Fragen sehr kontrovers diskutiert werden. Vor dem FamG geht es immer um einen konkreten Einzelfall, auf den theoretisch begründetes Wissen und statistische Werte nicht ohne weiteres zu übertragen sind.
Anders als die Mutter meint, ist das Gutachten keineswegs wertlos. Es bestätigt vielmehr in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise den aus dem bisherigen Verlauf des Umgangsstreits und der Anhörung der Beteiligten gewonnenen Eindruck, dass das Kind den Vater ablehnt, weil es dadurch der vom Kind wahrgenommenen Befindlichkeit der Mutter entgegenkommt und es sich auf diese Weise von dem auf ihm lastenden Entscheidungs- und Loyalitätsdruck löst. Der Senat teilt die Ansicht des FamG, dass die Angriffe gegen das Gutachten nicht in der Sache begründet sind, sondern der Vorwurf der mangelnden Qualität erhoben wird, um sich nicht mit der aus Sicht des Senats stimmigen Analyse der familiären Beziehungen und der Gründe für die Verweigerungshaltung des Kindes auseinander setzen zu müssen. Der Behauptung der Mutter, die SV sei der Anwältin des Kindes, einer Diplompsychologin, von der Ausbildung fachlich unterlegen, folgt der Senat - jedenfalls für den konkreten Fall - nicht. Bei allem Respekt vor dem Berufsethos eines Rechtsanwalts muss vorliegend jedoch sehr bezweifelt werden, ob es der Anwältin gelingt, sich von den Interessen der mandatserteilenden Mutter zu lösen und allein nach den Interessen des Kindes zu handeln.
Die Unfähigkeit, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern, stellt ein, wenn auch möglicherweise unverschuldetes, Versagen der Mutter dar, das zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, womit eine Gefährdung i. S. des § 1666 BGB gegeben ist (vgl. statt vieler Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1666 Rz. 131). Um diese Gefahr abzuwenden, hält es der Senat nunmehr für erforderlich, die elterl. Sorge der Mutter einzuschränken, soweit es den Umgang des Kindes mit dem Vater anbelangt. Insoweit ist es geboten, eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen (§ 1909 BGB). Gemäß § 1697 BGB ist der Senat in der Lage, den Umgangspfleger selbst auszuwählen. Für die entsprechende Aufgabe erscheint die Diplompsychologin W. sehr gut geeignet, die über eine Zusatzausbildung als psychologische SV und Familientherapeutin verfügt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Pfleger gemäß § 1789 BGB vom VormG verpflichtet werden muss.
Der Senat hält es auch für erforderlich, die Häufigkeit und die jeweilige Dauer des Umgangs, jedenfalls im Grundsatz, zu regeln, damit die Rechte und Pflichten der Beteiligten [Bet.] nicht im Ungewissen bleiben (vgl. BGH, FamRZ 1994, 158, 159). Vorerst erscheint es ausreichend, dass der Vater jeden zweiten Samstag einen 6-stündigen Umgang mit seiner Tochter hat. Die Dauer dieses Umgangs bleibt zwar deutlich hinter der vom FamG getroffenen Regelung zurück. Aus Sicht des Senats bietet jedoch ein (zunächst) weniger ausgedehnter Kontakt eher die Chance zu einer auch von der Mutter und dem Kind letztlich akzeptierten Regelung, die hoffentlich einmal in einen freieren und ausgedehnteren Umgang des Kindes mit dem Vater mündet. Die konkrete Festlegung der einzelnen Tage und der genauen Umgangszeiten sowie der sonstigen Modalitäten des Umgangs soll der Umgangspflegerin nach Absprache mit allen Bet. überlassen bleiben.
Damit die Ergänzungspflegerin den Umgang des Kindes mit dem Vater in die Wege leiten kann, hat die Mutter das Kind der Umgangspflegerin zu den von dieser bestimmten Umgangszeiten zu übergeben. Der Senat sieht davon ab, der Mutter schon jetzt Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Erwirkung der Herausgabe des Kindes anzudrohen (vgl. § 33 FGG), in der Hoffnung, dass die Mutter diesmal der gerichtlichen Anordnung Folge leistet. Sollte die Mutter die Herausgabe des Kindes verweigern, können sowohl der Vater als auch die Umgangspflegerin entsprechende Zwangsmittel beim FamG beantragen. . . .
(Mitgeteilt von RAin P. Kuchenreuther, München)
Fundstelle:
FamRZ 2003, 1957
Schlagworte:
elterliche Sorge, Kindeswille, Kindeswohl, Kindschaftsrecht, Manipulation, Sachverständigengutachten, Sorgerecht, Umgangsausschluss, Umgangsrecht
DokNr:
20031957001