KG Berlin Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 21.09.2012

Aktenzeichen: 17 UF 118/12

Dokumenttyp: Beschluss

 

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Norm: § 1684 Abs 2 BGB

Leitsatz

Bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft darf die Entscheidung, ob ein begleiteter oder unbegleiteter Umgang erfolgen soll sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang nicht dem bestellten Umgangspfleger überantwortet werden, sondern ist vom Familiengericht zu treffen. Hinsichtlich untergeordneter Aspekte des Umgangs kann sich das Familiengericht allerdings auf die Vorgabe von Höchstgrenzen bzw. eines ausfüllungsfähigen Rahmens beschränken und die "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen.

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Mai 2012 - 124 F 9579/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss um die folgenden Ziffern 3, 4 und 5 ergänzt wird:

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit seinen Kindern S... L... W..., geboren am ... 2003, und S... A... W..., geboren am ... 2005, an jeden Samstag einer ungeraden Woche, beginnend mit Samstag, dem 27. Oktober 2012, in der Zeit von 9:30 Uhr bis 17:00 Uhr Umgang zu pflegen.

Trifft ein Umgangstag auf den 24. Dezember, den ersten Feiertag zu Ostern, Pfingsten oder Weihnachten oder den Geburtstag eines der beiden Kinder oder denjenigen der Mutter, so entfällt der Umgang für beide Kinder ersatzlos. Der Umgang entfällt weiterhin ersatzlos während der ersten drei Wochen der Sommerferien desjenigen Bundeslandes, in dem die Kinder die Schule besuchen; der Umgangsturnus beginnt in diesem Fall erneut am Samstag der ersten ungeraden Woche, die auf die Ferienpause folgt.

Muss ein Umgangstag wegen Krankheit eines oder beider Kinder entfallen, hat die Mutter den Vater hiervon unverzüglich zu unterrichten und die Erkrankung durch ärztliches Attest nachzuweisen. Ersatz für den ausgefallenen Umgang ist der jeweils folgende Samstag; der nächste Regelumgang findet sodann am darauffolgenden ungeraden Samstag statt. Kann der Vater einen festgesetzten Umgangstag aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat er die Mutter hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgang entfällt in diesem Fall ersatzlos.

Die Mutter ist verpflichtet, die Kinder pünktlich zu den festgesetzten Zeiten dem Vater zu übergeben. Der Vater ist verpflichtet, die Kinder pünktlich der Mutter wieder zurückzubringen.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Während der ersten sechs Monate ab dem Beginn der vorstehenden Umgangsregelung verbleibt es bei der Umgangspflegschaft entsprechend Ziff. 1 und 2 des familiengerichtlichen Beschlusses mit folgenden Maßgaben:

- der Umgang findet in Form des betreuten Umgangs statt und darf nur in Anwesenheit der bestellten Umgangspflegerin durchgeführt werden;

- die Bestimmung des Ortes, an dem der Umgang ausgeübt wird, wird der bestellten Umgangspflegerin übertragen;

- das Holen und Bringen der Kinder vom und zum Haushalt der Mutter obliegt der bestellten Umgangspflegerin; sie bestimmt, ob der Vater berechtigt und/oder verpflichtet ist, sie hierbei zu begleiten;

- bei den festgelegten Umgangszeiten handelt es sich um Höchstzeiten; im Interesse der Wiederanbahnung des Umgangs ist die bestellte Umgangspflegerin berechtigt, hiervon abweichende, kürzere Umgangszeiten oder eine geringere Häufigkeit festzusetzen;

- im Interesse einer bestmöglichen Gewährleistung des Umgangs ist die bestellte Umgangspflegerin weiter berechtigt, im Einvernehmen mit beiden Eltern einen anderen Umgangstag zu bestimmen; soweit ein Einvernehmen nicht oder nicht rechtzeitig erzielt werden kann, verbleibt es bei einem Umgang an den festgesetzten Samstagen.

Die Mutter und der Vater werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Umgangsregelung gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Die angeordnete Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 2. Mai 2012. Mit diesem Beschluss wurde Umgangspflegschaft für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Von der Mutter wird gerügt, dass sie zur Frage einer partiellen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Umgangspfleger nicht gehört worden sei sowie weiter, dass das Familiengericht sich auf die Anordnung einer Umgangspflegschaft als solcher beschränkt habe, ohne zugleich die Häufigkeit und die Dauer des Umgangs positiv zu regeln. Schließlich meint sie, das Familiengericht habe es versäumt, zunächst ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob der Umgang zwischen den Kindern und dem Vater überhaupt mit deren Wohl im Einklang stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2012 sowie die Schriftsätze vom 27. und 31. August 2012 verwiesen. Der Vater verteidigt den familiengerichtlichen Beschluss; wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 27. August 2012 Bezug genommen. Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft P... aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Vater wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - ... Js ... /... - zu Informationszwecken beigezogen sowie eine Stellungnahme des bestellten Verfahrensbeistandes eingeholt. Weiter hat der Berichterstatter ein Telefonat mit der Umgangspflegerin, Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialarbeiterin ..., B..., geführt. Das Jugendamt hat auf die Aufforderung des Senats zur Stellungnahme nicht reagiert.

II.

2

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64, 65 Abs. 1 FamFG).

3

2. In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet:

4

a) Die Umgangspflegschaft wurde vom Familiengericht zu Recht angeordnet:

5

(aa) Eine Umgangspflegschaft kann vom Familiengericht angeordnet werden, sobald ein Elternteil seine Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt. Das ist hier eindeutig zu bejahen; die Mutter hintertreibt aktiv und grundlos den Kontakt der beiden Kinder zu ihrem Vater und hat es erreicht, dass die Kinder, die sich nach ihrem Vater sehnen, diesen seit Ende Mai 2009 - von einem kurzen Kontakt bei der Einschulung S... im August 2009 und einem Telefonat mit S... zu deren 5. Geburtstag am ... 2010 abgesehen (vgl. Antragsschrift des Vaters vom 27. April 2010, dort S. 3; Bl. 3; Bericht des Jugendamtes vom 24. November 2010, dort S. 2; Bl. 40) - nicht mehr gesehen haben. Insoweit ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

6

• Dem - mehr als zwei Wochen nach dem angeblichen Missbrauch - erfolgten Hinweis der Mutter an das Jugendamt vom 17. Juni 2009, der Vater habe die seinerzeit vierjährige S... am Besuchswochenende 29. Mai/31. Mai 2009 sexuell übel missbraucht, ist das Jugendamt umgehend nachgegangen; bereits am selben Tag erging an den Vater telefonisch und schriftlich die Aufforderung (Kopie der Aufforderung als Anlage 3 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 7), mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Der Vater ist der Aufforderung gefolgt. Nachdem der Umgang auf Anraten des Jugendamtes zunächst ausgesetzt und eine umfassende Elternberatung bei der Ehe- und Familienberatungsstelle aufgenommen wurde, teilte die Mutter am 23. September 2009 mit, sie werde weitere Termine nicht wahrnehmen (Bericht des Jugendamtes vom 24. November 2010, dort S. 2; Bl. 37); eine Wiederaufnahme des Umgangs wurde von ihr verweigert. Die Aufforderung des Jugendamtes an die Mutter, sich bis zum 5. Februar 2010 zu erklären, wie im Hinblick auf die weitere Abklärung der Missbrauchsvorwürfe verfahren werden soll (Bericht, a.a.O., dort S. 2; Bl. 37), wurde von ihr ignoriert.

7

• Auf die durch Anwaltsschreiben vom 11. März 2010 vorgebrachte Aufforderung des Vaters, den Umgang wieder zuzulassen (Kopie als Anlage 5 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 9), reagierte die Mutter zunächst verzögernd (Kopie ihres Schreibens als Anlage 6 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 11), bevor das Ansinnen mit Anwaltsschreiben vom 25. März 2010 (Kopie als Anlage 7 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 13) zurückgewiesen wurde unter Hinweis darauf, dass “eine Klärung des Sachverhalts, der zum Abbruch des Umgangs (…) führte, bislang nicht erfolgt” sei: Zu diesem Zeitpunkt musste der Mutter aufgrund der im Jugendamt geführten Gespräche längst klar gewesen sein, dass sich der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs schon allein aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr wird aufklären lassen. Geeignete Schritte, den von ihr selbst in den Raum gestellten betreuten Umgang (Anwaltsschreiben der Mutter vom 25. März 2010, dort S. 2, als Anlage 7 zur Antragsschrift; Bl. 14 sowie Schriftsatz der Mutter vom 27. Mai 2010, dort S. 2 unten; Bl. 21) einzurichten, wurden von ihr nicht unternommen.

8

• Am 28. April 2010 - also fast ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall und nachdem sie sich dem Angebot des Jugendamtes, den Vorwurf in der Elternberatung aufzuarbeiten, bereits endgültig verweigert hatte - erstattete die Mutter an ihrem (seinerzeitigen) Wohnort in L... Strafanzeige bei der Polizei (beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft P..., dort S. 1ff. bzw. in Kopie auch Bl. 68ff. der familiengerichtlichen Akte) gegen den Vater wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft P... nach umfangreichen Ermittlungen schließlich eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), da trotz Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens der Tatnachweis nicht mit einem für eine Anklageerhebung erforderlichen Maß an Gewissheit geführt werden konnte: Die von der Staatsanwaltschaft P... beauftragte Sachverständige konnte nach ausführlicher Exploration von S... nicht feststellen, dass die Schilderungen des Kindes tatsächlich auf einem realen Hintergrund beruhen; ihre Angaben wurden aus sachverständiger Sicht als nicht glaubhaft bewertet (Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft P... im Ermittlungsverfahren gegen den Vater vom 10. Juni 2011; Bl. 90 der beigezogenen Akte sowie Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2011 als Anlageband zu der Akte).

9

• Trotz Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens hat die Mutter versucht, den Ablauf zu verzögern, in dem sie sich mit Mail vom 1. Dezember 2010 (Bl. 42) an den ihr bekannten Mitarbeiter des Jugendamts - Herrn S... - wandte und erklärte, das Umgangsverfahren sei einzustellen, weil sie mittlerweile in P... wohne und gegen den Vater Strafanzeige erstattet habe; die betreffende Mail gelangte zur familiengerichtlichen Akte.

10

• Bemühungen des Jugendamtes, in einem Elterngespräch von Ende 2011/Anfang 2012 nochmals den Versuch zu unternehmen, einerseits die näheren Umstände für das Aufkommen eines Missbrauchsvorwurf aufzuarbeiten, andererseits mit Blick auf die Zukunft die Einrichtung eines begleiteten Umgangs zu erörtern, wurden von der Mutter mit dem Hinweis abgeblockt, einen Umgang nicht zulassen zu wollen, solange der Verdacht des Missbrauchs nicht vollständig geklärt sei (Bericht des Jugendamtes vom 3. Februar 2011; Bl. 47); das Jugendamt empfahl daraufhin dem Familiengericht, eine Umgangsbegleitung anzuordnen.

11

• Im Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom 18. Februar 2011 (Bl. 53) wurde die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs erörtert; entgegen ihren schriftlichen Ankündigungen vom 25. März 2010 und vom 27. Mai 2010 (Bl. 14, 21) ist die Mutter hierauf nicht eingegangen.

12

• In einem zweiten Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom 27. Mai 2011 (Bl. 93) wurde erörtert, dass beide Kinder, insbesondere aber S..., ihren Vater gern sehen wollen und sie nicht verstünden, weshalb es keinen Umgang geben solle. Auf den Vorschlag des Jugendamtes, einen begleiteten Umgang zu installieren, ließ sich die Mutter erneut nicht ein und verwies pauschal auf die Auffassung einer - namentlich nicht genannten - “Therapeutin”, die “zur Zeit keinen Umgang befürworte”.

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• Im dritten familiengerichtlichen Anhörungstermin vom 24. Februar 2012 (Bl. 123) berichtete der Verfahrensbeistand erneut, dass beide Kinder sich Umgang mit dem Vater wünschen. Demgegenüber erklärte die Mutter, die Schreiben des aufgrund ihres Umzuges für die Installation eines betreuten Umgangs zuständig gewordenen (§ 86 Abs. 1 SGB VIII) Jugendamtes P... nicht erhalten zu haben; sie weigerte sich, im Termin einen vorbereiteten Antrag auf Übernahme der Kosten einer Umgangsbetreuung zu unterzeichnen und erbat sich Bedenkzeit. Letztlich wurde die Umgangsbegleitung von ihr abgelehnt (Bericht des Jugendamtes P... vom 10. April 2012; Bl. 129). Als Grund führte sie - im Bericht des Jugendamtes P... referiert - an, vermeiden zu wollen, dass die Kinder “dem Täter” begegnen; auch wolle sie nicht ihre häuslich entspannte Situation gefährden.

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Dieser Befund ist in jeder Hinsicht ausreichend, um die Anordnung einer Umgangspflegschaft zu rechtfertigen; hierfür genügt bereits eine Vereitelung des Umgangs, ohne dass es der zusätzlichen Prognose eines - hier sogar vorliegenden - kindeswohlgefährdenden Verhaltens der Mutter bedürfte (vgl. MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 76).

15

(bb) Die verfahrensrechtliche Rüge der Mutter, ihr sei vor Anordnung der Umgangspflegschaft nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden (Beschwerdeschrift, dort S. 1; Bl. 154), entbehrt jeder Grundlage: Der bestellte Verfahrensbeistand hat bereits im ersten Zwischenbericht vom 29. Januar 2012 (Bl. 110) darauf hingewiesen, dass die Mutter sich einer Regelung des Umgangs verweigere und versuchen würde, diese durch Passivität hinauszuzögern; bereits zu diesem frühen Zeitpunkt wurde von ihm angeregt, über eine Umgangspflegschaft nachzudenken. Im Anhörungstermin vom 24. Februar 2012 (Bl. 123), in dem die Mutter anwesend war, wurde vom Jugendamt vorgeschlagen, einen Umgangspfleger einzusetzen; die Frage einer Umgangspflegschaft wurde, dem Protokoll zufolge (§§ 28 Abs. 4 Satz 2 FamFG, 165 ZPO), mit den Beteiligten erörtert: Davon, dass vom Familiengericht das rechtliche Gehör der Mutter verletzt oder auch nur verkürzt worden wäre, kann daher keine Rede sein.

16

Gegen die Anordnung einer Umgangspflegschaft durch das Familiengericht ist daher nichts zu erinnern; diese erfolgte zu Recht.

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b) Allerdings hat es das Familiengericht verabsäumt, die Anordnung der Umgangspflegschaft durch eine positive Regelung des Umgangs in Bezug auf die Art des Umgangs sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang zu ergänzen:

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(aa) Aus § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt sich, dass Entscheidungen über den Umgang oder dessen Ausübung, soweit die Eltern nicht in der Lage sind, hierüber eine eigenständige, einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen, ausschließlich den Familiengerichten vorbehalten sind. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 -, FamRZ 2009, 1472 [bei juris Rz. 34]) ist anerkannt, dass Entscheidungen über den Umgang und seine Ausgestaltung vom Gericht nicht auf Dritte überantwortet werden darf, sondern dass das Gericht selbst eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 9 UF 105/12 - [bislang nur in juris veröffentlicht; dort Rz. 16]) besteht Einigkeit, dass auch im Falle der Anordnung einer Umgangspflegschaft die wesentlichen “Eckpunkte” des Umgangs - also Häufigkeit und Dauer des einzelnen Umgangskontaktes sowie die grundsätzlichen Modalitäten des Holens und Bringens - vom Gericht festzulegen sind; offen ist derzeit lediglich, inwieweit sich das Gericht hinsichtlich untergeordneter Aspekte auf eine Rahmenregelung beispielsweise in Bezug auf die genaue Uhrzeit beschränken und die insoweit notwendige “Feinabstimmung” dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen darf (bejahend Zivier, ZKJ 2010, 306 [308]; Willutzki, ZKJ 2009, 281 [282]; Willutzki, ISUV/VDU-Report Nr. 124 (Juni 2010), 4; Menne, ZKJ 2006, 445 [447]; Palandt/Diederichsen, BGB [71. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 20; MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 78 [Fn. 263 und Text]): Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Kombination aus einer Umgangsverweigerung seitens des betreuenden Elternteils und einer längeren Aussetzung des Umgangs gegeben ist und damit die Notwendigkeit besteht, den Umgang im Interesse der Kinder zunächst behutsam wieder anzubahnen, muss dem Umgangspfleger ein gehöriges Maß an Freiraum bei der Gestaltung eingeräumt werden; im Interesse der Praktikabilität der Umgangsregelung ist die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass nur ein Gericht die Ausübung des Umgangs bestimmen kann, dahingehend aufzulösen, dass ein ausfüllungsfähiger Rahmen bzw. Höchstgrenzen vorgegeben werden.

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(bb) Die Notwendigkeit, dass die “Eckpunkte” des Umgangs vom Familiengericht selbst zu regeln sind und gerade nicht einer Bestimmung durch den bestellten Umgangspfleger vorbehalten bleiben dürfen, ergibt sich weiter auch ganz maßgeblich aus dem Umstand, dass die Kosten der Umgangspflegschaft von den Eltern zu tragen sind (§§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB, 277 Abs. 1, 2 FamFG iVm. § 1835 BGB und den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Anordnung einer Umgangspflegschaft mit einer (kostenintensiven) Umgangsbegleitung (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB), kombiniert wird; die Entscheidung über die Art des Umgangs - begleitet oder unbegleitet - obliegt allein dem Familiengericht und nicht dem Umgangspfleger; sie kann auch nicht in das Kostenverfahren verlagert werden (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24. August 2012 - 25 WF 29/12 - [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort Rz. 6ff.]).

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c) Die von der Mutter mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, die einer positiven Umgangsregelung entgegenstehen sollen, greifen offensichtlich nicht durch. Ihr - vorgebliches - Bestreben, die Kinder vor einem - angeblichen - sexuellen Missbrauch schützen zu wollen, steht der vom Vater begehrten Umgangsregelung nicht entgegen:

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(aa) Ausgangspunkt ist dabei, dass allein die Gefahr bzw. der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs nicht geeignet sind, um hieran sorgerechtliche Konsequenzen zu knüpfen oder einen völligen Abbruch bzw. Ausschluss des Umgangs zu rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. April 2012 - 17 UF 50/12 -, FamRB 2012, 241f. [bei juris Rz. 26] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 2 Rn. 122ff.). Dies kommt vielmehr nur in Betracht, wenn ein sexueller Missbrauch nachgewiesen wurde und auch keine anderen Mittel, beispielsweise eine Umgangsbegleitung bzw. -überwachung ersichtlich sind, um Gefahren für die sexuelle Integrität des Kindes von diesem sicher abzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 UF 188/07 -, FamRZ 2009, 1685 [bei juris LS, Rz. 48ff.] sowie MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 66).

22

In den verbleibenden Fällen, in denen lediglich der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs geäußert, eine entsprechende Tat letztlich aber nicht nachgewiesen werden kann, ist vom Familiengericht eine Risikoabwägung vorzunehmen: Es ist abzuwägen, inwieweit es gesicherte Anzeichen dafür gibt, dass es tatsächlich zu einem sexuell übergriffigen Verhalten eines Beteiligten gegenüber dem Kind gekommen ist und - soweit dies bejaht wird - weiter, welche Möglichkeiten bestehen, um künftige Gefährdungen vom Kind sicher abzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. April 2012 - 17 UF 50/12 -, FamRB 2012, 241f. [bei juris Rz. 28, 26] sowie MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 67). Soweit diese Abwägung zugunsten einer Zulassung des Umgangs ausgeht und durch geeignete Maßnahmen - etwa eine Umgangsbetreuung - eine Gefährdung des kindlichen Wohls und seiner sexuellen Integrität ausgeschlossen erscheint, sind verbleibende Befürchtungen des anderen, betreuendem Elternteils - in der Praxis zumeist der Mutter - unbeachtlich und stehen einer positiven Regelung des Umgangs nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. September 1997 - 3 UF 289/97 -, FamRZ 1998, 256 [bei juris LS] m. zust. Anm. Luthin sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 2 Rn. 126).

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Nach Dafürhalten des Senats ist ein solches, besonders sorgfältiges, aber auch konsequentes Vorgehen erforderlich, weil einerseits die in Rede stehenden Rechtsgüter - die sexuelle Selbstbestimmung/Integrität als Bestandteil des kindlichen Wohls auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Recht des Kindes sowie des betreffenden Elternteils, miteinander Umgang zu pflegen - von herausragender Bedeutung sind, aber andererseits auch, weil der Anteil von (bewusst oder unbewusst) falschen bzw. nicht belegbaren Anschuldigungen gerade in diesem Bereich besonders hoch ist (Stichwort: “Missbrauch des Missbrauchs”) und die Folgen für das Kind, aber auch den betreffenden Elternteil, wenn aufgrund eines falschen Verdachts in bestehende, wechselseitige Bindungen zu Unrecht eingegriffen wird, außergewöhnlich schwerwiegend sind und vielfach überhaupt nicht wieder gut gemacht werden können.

24

(bb) Dies vorausgeschickt, spricht hier alles für eine positive Regelung des Umgangs:

25

• Die Indizien dafür, dass ein sexueller Missbrauch von S... stattgefunden haben soll, sind außergewöhnlich schwach: Eine sachverständige Begutachtung der Äußerungen S... auf ihre Glaubwürdigkeit bzw. Erlebnisorientiertheit hat - wie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft P... ergibt - zu keinem Ergebnis geführt; das betreffende Verfahren ist bereits von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt worden. Eines regelrechten “Unschuldsbeweises” bedarf es, entgegen der Meinung der Mutter (Schriftsatz vom 31. August 2012, dort S. 2), nicht; es genügt, wenn vom Familiengericht eine sorgfältige Risikoabwägung vorgenommen wird.

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• Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Kinder, der Aussage der Mutter im Ermittlungsverfahren vom 28. April 2010 zufolge (Ermittlungsakte, Bl. 30 bzw. in Kopie in der familiengerichtlichen Akte; Bl. 73 sowie weiter auch gegenüber der im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen; Gutachten, S. 32f.), in zeitlicher Nähe zum angeblichen Tatzeitpunkt, sich - möglicherweise sogar mit ihrer Billigung - in einem sexualisierten Umfeld bewegt haben sollen, in dem es zu - möglicherweise entwicklungspsychologisch normalen - (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [5. Aufl. 2011], Rn. 1758) sexuellen Verhaltensweisen der Kinder untereinander gekommen sein soll. Entsprechende, in diese Richtung deutende Erklärungen hat S... gegenüber der im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen ausführlich geschildert (aussagepsychologisches Gutachten vom 31. Mai 2011, dort S. 10, 27). Die von der Staatsanwaltschaft P... bestellte Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass

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“S... (…) über mehrfache sexuelle Erfahrungen mit mehreren etwa gleichaltrigen Jungen [verfügt], die über ein häufig vorkommendes Neugier- und Experimentierverhalten mit kindlicher Sexualität deutlich hinauszugehen scheinen. Solche sexuell getönten Handlungen (Versuche, das Glied anal und vaginal einzuführen sowie in den Mund der Zeugin [= S... ] zu stecken) sind wahrscheinlich an S... ausprobiert worden, …”

28

und

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“immerhin hat S... der Sachverständigen gegenüber eingeräumt, den Penis ihres Bruders und eines anderen Kindes im Hort (gegen ihren Willen) im Mund gehabt zu haben und im Hort Kinder bei sexuellen Handlungen (Versuche, mit dem Penis einzudringen) beobachtet zu haben. Solche Erfahrungen hat S... bereits vor der angegebenen inkriminierten Handlung gemacht …” (aussagepsychologisches Gutachten, S. 37).

30

• Der weitere Ablauf des Geschehens, nachdem S... sich der Mutter gegenüber geöffnet hatte, spricht ebenfalls stark gegen die Annahme, dass es tatsächlich zu dem geschilderten Übergriff gekommen ist: Auf die Berichte S... hat die Mutter überhaupt erst zwei Wochen später reagiert und sich an das Jugendamt gewandt; eine Strafanzeige wurde sogar erst nach fast einem Jahr erstattet und dies offenbar auch nur, weil das Jugendamt die Mutter zur weiteren Mitarbeit an der Aufarbeitung bzw. zu problemorientierten Elterngesprächen drängte, denen sich die Mutter jedoch verweigerte.

31

• Die Mutter hat mehrfach erklärt, einen begleiteten Umgang zulassen zu wollen. In dem Maße, in dem das Jugendamt und später das Familiengericht haben erkennen lassen, darauf eingehen zu wollen, hat sie sich dem jedoch verweigert.

32

• Beide Kinder wünschen einen Umgang mit dem Vater und haben das gegenüber dem Verfahrensbeistand wiederholt erklärt (Bericht vom 12. April 2011, dort S. 2; Bl. 85; Bericht vom 20. August 2012; Bl. 177f.). Die Mutter weiß, dass insbesondere S... unter dem Kontaktabbruch leidet (Bericht des Verfahrensbeistands vom 12. April 2011, dort S. 4; Bl. 87). Besonders hervorzuheben ist, dass S... selbst gegenüber der von der Staatsanwaltschaft P... bestellten Sachverständigen erklärt hat, sie möchte ihren Vater wieder sehen, “sogar gegen den Willen der Mutter” (aussagepsychologisches Gutachten, S. 38 Mitte).

33

• Auch der Verfahrensbeistand hat sich kontinuierlich (Bericht vom 12. April 20911, dort S. 5; Bl. 88; im Anhörungstermin vom 27. Mai 2011; Bl. 93; im Anhörungstermin vom 24. Februar 2012; Bl. 123; Bericht vom 20. August 2012; Bl. 177f.) für einen Umgang ausgesprochen. Entsprechendes gilt für das Jugendamt (Bericht vom 3. Februar 2011; Bl. 47) und selbst die Mutter hat wiederholt erklärt, jedenfalls mit einem begleiteten Umgang einverstanden zu sein (Schriftsätze vom 25. März 2010; Bl. 13; vom 27. Mai 2010, dort S. 2; Bl. 21; im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand, Bericht vom 12. April 2011, dort S. 3; Bl. 86).

34

• Dadurch, dass im Rahmen der Umgangspflegschaft ein (zunächst) begleiteter Umgang angeordnet werden kann, können jegliche Gefährdungsmomente ausgeschlossen werden; auch der bestellte Verfahrensbeistand empfiehlt mit Nachdruck die beschlossene Konstellation (Bericht vom 20. August 2012; Bl. 177f.).

35

(cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerde (Beschwerdeschrift, dort S. 2; Bl. 155; Schriftsatz vom 31. August 2012), gibt es auch keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Frage einer Kindeswohlverträglichkeit des Umgangs einzuholen: Auch in einem Amtsverfahren ist das Gericht nicht gehalten, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen und Ermittlungen “ins Blaue” hinein zu betreiben. Vielmehr kann von einem Beteiligten - zumal einem (familienfach-) anwaltlich vertretenen - erwartet werden, dass Anlass und Richtung weiterer Ermittlungen jedenfalls grob skizziert und aufgezeigt werden (vgl. Keidel/Sternal, FamFG [17. Aufl. 2011], § 26 Rn. 17). Daran fehlt es.

36

d) Bei der Ausgestaltung des Umgangs im Einzelnen hat sich der Senat von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles leiten lassen; die Anordnung einer Umgangspflegschaft in Kombination mit einer Umgangsbegleitung hat den Senat veranlasst, sich zunächst auf die Anordnung eines “Minimalumgangs” an jedem zweiten Samstag für die Dauer von wenigen Stunden festzulegen.

37

Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich nur um eine vorübergehende Regelung handelt: Um den nahtlosen Anschluss einer ggf. erforderlichen Umgangsfolgeregelung sicherzustellen, wird das Familiengericht rechtzeitig vor dem Ende der angeordneten Umgangspflegschaft zu prüfen haben, ob die Umgangspflegschaft aufgehoben oder für eine gewisse, konkret zu bestimmende Zeit unverändert fortgeführt oder mit gewissen Einschränkungen - etwa einer Lockerung oder einem völligen Wegfall der Umgangsbegleitung - fortgesetzt werden kann (§§ 166 Abs. 1, 23 FamFG, § 1696 Abs. 1 BGB; vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG [17. Aufl. 2011], § 166 Rn. 1). Entsprechendes gilt für die zugrunde liegende Umgangsregelung und die Frage, ob und ggf. welche Änderungen hierbei angezeigt sind.

38

Nur höchst vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Senat nicht gehindert ist, den Umgang positiv zu regeln. Insbesondere steht dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegen: Der Vorrang des Kindeswohls (§ 1697a BGB) führt dazu, dass das Verbot der reformatio in peius in Kindschaftssachen gerade nicht gilt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 6 UF 126/10 -, FamFR 2011, 93 [bei juris Rz. 12] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 9 Rn. 5). Von daher war es - über die Regelung des Umgangs hinaus - auch zulässig, den Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft (§ 89 FamFG) in den Tenor aufzunehmen.

39

3. Eine erneute Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erscheint dem Senat nicht geboten. Die Standpunkte der Beteiligten sind bekannt; eine erneute Anhörung lässt keine neuen Gesichtspunkte erwarten (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 84 FamFG; die Kosten sind der Mutter aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel sich letztlich als erfolglos erweist und sie ihr eigentliches Ziel, eine positive Umgangsregelung zu verhindern, nicht zu erreichen vermochte. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 FamGKG; es war der Regelwert von 3.000 € festzusetzen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 FamFG).

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4. Der Antrag der Mutter, ihr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil ihrem Antrag, den obigen Ausführungen zufolge die erforderliche Erfolgsaussicht fehlt (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114, 119 Abs. 1 ZPO).

41

5. Auf den Antrag der bestellten Umgangspflegerin vom 7. Mai 2012 (Bl. 139) war auszusprechen (Tenor, Ziff. 4), dass die Umgangspflegschaft berufsmäßig geführt wird: Die Notwendigkeit dieser Feststellung folgt aus §§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB, 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 1 VBVG und dem Umstand, dass nur ein berufsmäßig tätiger Umgangspfleger über den Auslagenersatz hinaus auch einen Anspruch auf eine Vergütung hat. Die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Feststellung sind gegeben; diese ergeben sich bereits daraus, dass das Familiengericht die Umgangspflegerin gerade wegen ihrer beruflichen Qualifikation bestellt hat (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24. August 2012 - 25 WF 29/12 - [bislang nur bei juris; dort Rz. 4]) und aufgrund des Umstands, dass das Familiengericht eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin zur Umgangspflegerin bestellt hat, die in einem eigens gefertigten Briefkopf darauf hinweist, dass zu ihrem Leistungsspektrum insbesondere auch die Übernahme von Umgangspflegschaften gehört (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2002 - 15 WF 191/02 -, FamRZ 2002, 935 [bei juris Rz. 3]). Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 VBVG steht der Feststellung nicht entgegen. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1 VBVG - falls nicht ohnehin schon die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VBVG vorliegen - ausdrücklich, dass die Berufsmäßigkeit auch dann bejaht werden könne, wenn zu erwarten sei, dass dem Umgangspfleger eine solche Anzahl von Pflegschaften/Vormundschaften übertragen werden, dass diese nur berufsmäßig geführt werden können. Das ist, der zitierten Rechtsprechung des Kostensenats des Kammergerichts zufolge, bereits dann anzunehmen, wenn ein Familiengericht den Umgangspfleger wegen seiner beruflichen Qualifikation bestellt.KG Berlin Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 21.09.2012

Aktenzeichen: 17 UF 118/12

Dokumenttyp: Beschluss

 

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Norm: § 1684 Abs 2 BGB

Leitsatz

Bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft darf die Entscheidung, ob ein begleiteter oder unbegleiteter Umgang erfolgen soll sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang nicht dem bestellten Umgangspfleger überantwortet werden, sondern ist vom Familiengericht zu treffen. Hinsichtlich untergeordneter Aspekte des Umgangs kann sich das Familiengericht allerdings auf die Vorgabe von Höchstgrenzen bzw. eines ausfüllungsfähigen Rahmens beschränken und die "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen.

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Mai 2012 - 124 F 9579/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss um die folgenden Ziffern 3, 4 und 5 ergänzt wird:

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit seinen Kindern S... L... W..., geboren am ... 2003, und S... A... W..., geboren am ... 2005, an jeden Samstag einer ungeraden Woche, beginnend mit Samstag, dem 27. Oktober 2012, in der Zeit von 9:30 Uhr bis 17:00 Uhr Umgang zu pflegen.

Trifft ein Umgangstag auf den 24. Dezember, den ersten Feiertag zu Ostern, Pfingsten oder Weihnachten oder den Geburtstag eines der beiden Kinder oder denjenigen der Mutter, so entfällt der Umgang für beide Kinder ersatzlos. Der Umgang entfällt weiterhin ersatzlos während der ersten drei Wochen der Sommerferien desjenigen Bundeslandes, in dem die Kinder die Schule besuchen; der Umgangsturnus beginnt in diesem Fall erneut am Samstag der ersten ungeraden Woche, die auf die Ferienpause folgt.

Muss ein Umgangstag wegen Krankheit eines oder beider Kinder entfallen, hat die Mutter den Vater hiervon unverzüglich zu unterrichten und die Erkrankung durch ärztliches Attest nachzuweisen. Ersatz für den ausgefallenen Umgang ist der jeweils folgende Samstag; der nächste Regelumgang findet sodann am darauffolgenden ungeraden Samstag statt. Kann der Vater einen festgesetzten Umgangstag aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat er die Mutter hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgang entfällt in diesem Fall ersatzlos.

Die Mutter ist verpflichtet, die Kinder pünktlich zu den festgesetzten Zeiten dem Vater zu übergeben. Der Vater ist verpflichtet, die Kinder pünktlich der Mutter wieder zurückzubringen.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Während der ersten sechs Monate ab dem Beginn der vorstehenden Umgangsregelung verbleibt es bei der Umgangspflegschaft entsprechend Ziff. 1 und 2 des familiengerichtlichen Beschlusses mit folgenden Maßgaben:

- der Umgang findet in Form des betreuten Umgangs statt und darf nur in Anwesenheit der bestellten Umgangspflegerin durchgeführt werden;

- die Bestimmung des Ortes, an dem der Umgang ausgeübt wird, wird der bestellten Umgangspflegerin übertragen;

- das Holen und Bringen der Kinder vom und zum Haushalt der Mutter obliegt der bestellten Umgangspflegerin; sie bestimmt, ob der Vater berechtigt und/oder verpflichtet ist, sie hierbei zu begleiten;

- bei den festgelegten Umgangszeiten handelt es sich um Höchstzeiten; im Interesse der Wiederanbahnung des Umgangs ist die bestellte Umgangspflegerin berechtigt, hiervon abweichende, kürzere Umgangszeiten oder eine geringere Häufigkeit festzusetzen;

- im Interesse einer bestmöglichen Gewährleistung des Umgangs ist die bestellte Umgangspflegerin weiter berechtigt, im Einvernehmen mit beiden Eltern einen anderen Umgangstag zu bestimmen; soweit ein Einvernehmen nicht oder nicht rechtzeitig erzielt werden kann, verbleibt es bei einem Umgang an den festgesetzten Samstagen.

Die Mutter und der Vater werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Umgangsregelung gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Die angeordnete Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 2. Mai 2012. Mit diesem Beschluss wurde Umgangspflegschaft für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Von der Mutter wird gerügt, dass sie zur Frage einer partiellen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Umgangspfleger nicht gehört worden sei sowie weiter, dass das Familiengericht sich auf die Anordnung einer Umgangspflegschaft als solcher beschränkt habe, ohne zugleich die Häufigkeit und die Dauer des Umgangs positiv zu regeln. Schließlich meint sie, das Familiengericht habe es versäumt, zunächst ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob der Umgang zwischen den Kindern und dem Vater überhaupt mit deren Wohl im Einklang stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2012 sowie die Schriftsätze vom 27. und 31. August 2012 verwiesen. Der Vater verteidigt den familiengerichtlichen Beschluss; wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 27. August 2012 Bezug genommen. Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft P... aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Vater wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - ... Js ... /... - zu Informationszwecken beigezogen sowie eine Stellungnahme des bestellten Verfahrensbeistandes eingeholt. Weiter hat der Berichterstatter ein Telefonat mit der Umgangspflegerin, Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialarbeiterin ..., B..., geführt. Das Jugendamt hat auf die Aufforderung des Senats zur Stellungnahme nicht reagiert.

II.

2

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64, 65 Abs. 1 FamFG).

3

2. In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet:

4

a) Die Umgangspflegschaft wurde vom Familiengericht zu Recht angeordnet:

5

(aa) Eine Umgangspflegschaft kann vom Familiengericht angeordnet werden, sobald ein Elternteil seine Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt. Das ist hier eindeutig zu bejahen; die Mutter hintertreibt aktiv und grundlos den Kontakt der beiden Kinder zu ihrem Vater und hat es erreicht, dass die Kinder, die sich nach ihrem Vater sehnen, diesen seit Ende Mai 2009 - von einem kurzen Kontakt bei der Einschulung S... im August 2009 und einem Telefonat mit S... zu deren 5. Geburtstag am ... 2010 abgesehen (vgl. Antragsschrift des Vaters vom 27. April 2010, dort S. 3; Bl. 3; Bericht des Jugendamtes vom 24. November 2010, dort S. 2; Bl. 40) - nicht mehr gesehen haben. Insoweit ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

6

• Dem - mehr als zwei Wochen nach dem angeblichen Missbrauch - erfolgten Hinweis der Mutter an das Jugendamt vom 17. Juni 2009, der Vater habe die seinerzeit vierjährige S... am Besuchswochenende 29. Mai/31. Mai 2009 sexuell übel missbraucht, ist das Jugendamt umgehend nachgegangen; bereits am selben Tag erging an den Vater telefonisch und schriftlich die Aufforderung (Kopie der Aufforderung als Anlage 3 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 7), mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Der Vater ist der Aufforderung gefolgt. Nachdem der Umgang auf Anraten des Jugendamtes zunächst ausgesetzt und eine umfassende Elternberatung bei der Ehe- und Familienberatungsstelle aufgenommen wurde, teilte die Mutter am 23. September 2009 mit, sie werde weitere Termine nicht wahrnehmen (Bericht des Jugendamtes vom 24. November 2010, dort S. 2; Bl. 37); eine Wiederaufnahme des Umgangs wurde von ihr verweigert. Die Aufforderung des Jugendamtes an die Mutter, sich bis zum 5. Februar 2010 zu erklären, wie im Hinblick auf die weitere Abklärung der Missbrauchsvorwürfe verfahren werden soll (Bericht, a.a.O., dort S. 2; Bl. 37), wurde von ihr ignoriert.

7

• Auf die durch Anwaltsschreiben vom 11. März 2010 vorgebrachte Aufforderung des Vaters, den Umgang wieder zuzulassen (Kopie als Anlage 5 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 9), reagierte die Mutter zunächst verzögernd (Kopie ihres Schreibens als Anlage 6 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 11), bevor das Ansinnen mit Anwaltsschreiben vom 25. März 2010 (Kopie als Anlage 7 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 13) zurückgewiesen wurde unter Hinweis darauf, dass “eine Klärung des Sachverhalts, der zum Abbruch des Umgangs (…) führte, bislang nicht erfolgt” sei: Zu diesem Zeitpunkt musste der Mutter aufgrund der im Jugendamt geführten Gespräche längst klar gewesen sein, dass sich der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs schon allein aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr wird aufklären lassen. Geeignete Schritte, den von ihr selbst in den Raum gestellten betreuten Umgang (Anwaltsschreiben der Mutter vom 25. März 2010, dort S. 2, als Anlage 7 zur Antragsschrift; Bl. 14 sowie Schriftsatz der Mutter vom 27. Mai 2010, dort S. 2 unten; Bl. 21) einzurichten, wurden von ihr nicht unternommen.

8

• Am 28. April 2010 - also fast ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall und nachdem sie sich dem Angebot des Jugendamtes, den Vorwurf in der Elternberatung aufzuarbeiten, bereits endgültig verweigert hatte - erstattete die Mutter an ihrem (seinerzeitigen) Wohnort in L... Strafanzeige bei der Polizei (beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft P..., dort S. 1ff. bzw. in Kopie auch Bl. 68ff. der familiengerichtlichen Akte) gegen den Vater wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft P... nach umfangreichen Ermittlungen schließlich eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), da trotz Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens der Tatnachweis nicht mit einem für eine Anklageerhebung erforderlichen Maß an Gewissheit geführt werden konnte: Die von der Staatsanwaltschaft P... beauftragte Sachverständige konnte nach ausführlicher Exploration von S... nicht feststellen, dass die Schilderungen des Kindes tatsächlich auf einem realen Hintergrund beruhen; ihre Angaben wurden aus sachverständiger Sicht als nicht glaubhaft bewertet (Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft P... im Ermittlungsverfahren gegen den Vater vom 10. Juni 2011; Bl. 90 der beigezogenen Akte sowie Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2011 als Anlageband zu der Akte).

9

• Trotz Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens hat die Mutter versucht, den Ablauf zu verzögern, in dem sie sich mit Mail vom 1. Dezember 2010 (Bl. 42) an den ihr bekannten Mitarbeiter des Jugendamts - Herrn S... - wandte und erklärte, das Umgangsverfahren sei einzustellen, weil sie mittlerweile in P... wohne und gegen den Vater Strafanzeige erstattet habe; die betreffende Mail gelangte zur familiengerichtlichen Akte.

10

• Bemühungen des Jugendamtes, in einem Elterngespräch von Ende 2011/Anfang 2012 nochmals den Versuch zu unternehmen, einerseits die näheren Umstände für das Aufkommen eines Missbrauchsvorwurf aufzuarbeiten, andererseits mit Blick auf die Zukunft die Einrichtung eines begleiteten Umgangs zu erörtern, wurden von der Mutter mit dem Hinweis abgeblockt, einen Umgang nicht zulassen zu wollen, solange der Verdacht des Missbrauchs nicht vollständig geklärt sei (Bericht des Jugendamtes vom 3. Februar 2011; Bl. 47); das Jugendamt empfahl daraufhin dem Familiengericht, eine Umgangsbegleitung anzuordnen.

11

• Im Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom 18. Februar 2011 (Bl. 53) wurde die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs erörtert; entgegen ihren schriftlichen Ankündigungen vom 25. März 2010 und vom 27. Mai 2010 (Bl. 14, 21) ist die Mutter hierauf nicht eingegangen.

12

• In einem zweiten Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom 27. Mai 2011 (Bl. 93) wurde erörtert, dass beide Kinder, insbesondere aber S..., ihren Vater gern sehen wollen und sie nicht verstünden, weshalb es keinen Umgang geben solle. Auf den Vorschlag des Jugendamtes, einen begleiteten Umgang zu installieren, ließ sich die Mutter erneut nicht ein und verwies pauschal auf die Auffassung einer - namentlich nicht genannten - “Therapeutin”, die “zur Zeit keinen Umgang befürworte”.

13

• Im dritten familiengerichtlichen Anhörungstermin vom 24. Februar 2012 (Bl. 123) berichtete der Verfahrensbeistand erneut, dass beide Kinder sich Umgang mit dem Vater wünschen. Demgegenüber erklärte die Mutter, die Schreiben des aufgrund ihres Umzuges für die Installation eines betreuten Umgangs zuständig gewordenen (§ 86 Abs. 1 SGB VIII) Jugendamtes P... nicht erhalten zu haben; sie weigerte sich, im Termin einen vorbereiteten Antrag auf Übernahme der Kosten einer Umgangsbetreuung zu unterzeichnen und erbat sich Bedenkzeit. Letztlich wurde die Umgangsbegleitung von ihr abgelehnt (Bericht des Jugendamtes P... vom 10. April 2012; Bl. 129). Als Grund führte sie - im Bericht des Jugendamtes P... referiert - an, vermeiden zu wollen, dass die Kinder “dem Täter” begegnen; auch wolle sie nicht ihre häuslich entspannte Situation gefährden.

14

Dieser Befund ist in jeder Hinsicht ausreichend, um die Anordnung einer Umgangspflegschaft zu rechtfertigen; hierfür genügt bereits eine Vereitelung des Umgangs, ohne dass es der zusätzlichen Prognose eines - hier sogar vorliegenden - kindeswohlgefährdenden Verhaltens der Mutter bedürfte (vgl. MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 76).

15

(bb) Die verfahrensrechtliche Rüge der Mutter, ihr sei vor Anordnung der Umgangspflegschaft nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden (Beschwerdeschrift, dort S. 1; Bl. 154), entbehrt jeder Grundlage: Der bestellte Verfahrensbeistand hat bereits im ersten Zwischenbericht vom 29. Januar 2012 (Bl. 110) darauf hingewiesen, dass die Mutter sich einer Regelung des Umgangs verweigere und versuchen würde, diese durch Passivität hinauszuzögern; bereits zu diesem frühen Zeitpunkt wurde von ihm angeregt, über eine Umgangspflegschaft nachzudenken. Im Anhörungstermin vom 24. Februar 2012 (Bl. 123), in dem die Mutter anwesend war, wurde vom Jugendamt vorgeschlagen, einen Umgangspfleger einzusetzen; die Frage einer Umgangspflegschaft wurde, dem Protokoll zufolge (§§ 28 Abs. 4 Satz 2 FamFG, 165 ZPO), mit den Beteiligten erörtert: Davon, dass vom Familiengericht das rechtliche Gehör der Mutter verletzt oder auch nur verkürzt worden wäre, kann daher keine Rede sein.

16

Gegen die Anordnung einer Umgangspflegschaft durch das Familiengericht ist daher nichts zu erinnern; diese erfolgte zu Recht.

17

b) Allerdings hat es das Familiengericht verabsäumt, die Anordnung der Umgangspflegschaft durch eine positive Regelung des Umgangs in Bezug auf die Art des Umgangs sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang zu ergänzen:

18

(aa) Aus § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt sich, dass Entscheidungen über den Umgang oder dessen Ausübung, soweit die Eltern nicht in der Lage sind, hierüber eine eigenständige, einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen, ausschließlich den Familiengerichten vorbehalten sind. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 -, FamRZ 2009, 1472 [bei juris Rz. 34]) ist anerkannt, dass Entscheidungen über den Umgang und seine Ausgestaltung vom Gericht nicht auf Dritte überantwortet werden darf, sondern dass das Gericht selbst eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 9 UF 105/12 - [bislang nur in juris veröffentlicht; dort Rz. 16]) besteht Einigkeit, dass auch im Falle der Anordnung einer Umgangspflegschaft die wesentlichen “Eckpunkte” des Umgangs - also Häufigkeit und Dauer des einzelnen Umgangskontaktes sowie die grundsätzlichen Modalitäten des Holens und Bringens - vom Gericht festzulegen sind; offen ist derzeit lediglich, inwieweit sich das Gericht hinsichtlich untergeordneter Aspekte auf eine Rahmenregelung beispielsweise in Bezug auf die genaue Uhrzeit beschränken und die insoweit notwendige “Feinabstimmung” dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen darf (bejahend Zivier, ZKJ 2010, 306 [308]; Willutzki, ZKJ 2009, 281 [282]; Willutzki, ISUV/VDU-Report Nr. 124 (Juni 2010), 4; Menne, ZKJ 2006, 445 [447]; Palandt/Diederichsen, BGB [71. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 20; MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 78 [Fn. 263 und Text]): Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Kombination aus einer Umgangsverweigerung seitens des betreuenden Elternteils und einer längeren Aussetzung des Umgangs gegeben ist und damit die Notwendigkeit besteht, den Umgang im Interesse der Kinder zunächst behutsam wieder anzubahnen, muss dem Umgangspfleger ein gehöriges Maß an Freiraum bei der Gestaltung eingeräumt werden; im Interesse der Praktikabilität der Umgangsregelung ist die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass nur ein Gericht die Ausübung des Umgangs bestimmen kann, dahingehend aufzulösen, dass ein ausfüllungsfähiger Rahmen bzw. Höchstgrenzen vorgegeben werden.

19

(bb) Die Notwendigkeit, dass die “Eckpunkte” des Umgangs vom Familiengericht selbst zu regeln sind und gerade nicht einer Bestimmung durch den bestellten Umgangspfleger vorbehalten bleiben dürfen, ergibt sich weiter auch ganz maßgeblich aus dem Umstand, dass die Kosten der Umgangspflegschaft von den Eltern zu tragen sind (§§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB, 277 Abs. 1, 2 FamFG iVm. § 1835 BGB und den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Anordnung einer Umgangspflegschaft mit einer (kostenintensiven) Umgangsbegleitung (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB), kombiniert wird; die Entscheidung über die Art des Umgangs - begleitet oder unbegleitet - obliegt allein dem Familiengericht und nicht dem Umgangspfleger; sie kann auch nicht in das Kostenverfahren verlagert werden (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24. August 2012 - 25 WF 29/12 - [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort Rz. 6ff.]).

20

c) Die von der Mutter mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, die einer positiven Umgangsregelung entgegenstehen sollen, greifen offensichtlich nicht durch. Ihr - vorgebliches - Bestreben, die Kinder vor einem - angeblichen - sexuellen Missbrauch schützen zu wollen, steht der vom Vater begehrten Umgangsregelung nicht entgegen:

21

(aa) Ausgangspunkt ist dabei, dass allein die Gefahr bzw. der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs nicht geeignet sind, um hieran sorgerechtliche Konsequenzen zu knüpfen oder einen völligen Abbruch bzw. Ausschluss des Umgangs zu rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. April 2012 - 17 UF 50/12 -, FamRB 2012, 241f. [bei juris Rz. 26] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 2 Rn. 122ff.). Dies kommt vielmehr nur in Betracht, wenn ein sexueller Missbrauch nachgewiesen wurde und auch keine anderen Mittel, beispielsweise eine Umgangsbegleitung bzw. -überwachung ersichtlich sind, um Gefahren für die sexuelle Integrität des Kindes von diesem sicher abzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 UF 188/07 -, FamRZ 2009, 1685 [bei juris LS, Rz. 48ff.] sowie MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 66).

22

In den verbleibenden Fällen, in denen lediglich der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs geäußert, eine entsprechende Tat letztlich aber nicht nachgewiesen werden kann, ist vom Familiengericht eine Risikoabwägung vorzunehmen: Es ist abzuwägen, inwieweit es gesicherte Anzeichen dafür gibt, dass es tatsächlich zu einem sexuell übergriffigen Verhalten eines Beteiligten gegenüber dem Kind gekommen ist und - soweit dies bejaht wird - weiter, welche Möglichkeiten bestehen, um künftige Gefährdungen vom Kind sicher abzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. April 2012 - 17 UF 50/12 -, FamRB 2012, 241f. [bei juris Rz. 28, 26] sowie MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 67). Soweit diese Abwägung zugunsten einer Zulassung des Umgangs ausgeht und durch geeignete Maßnahmen - etwa eine Umgangsbetreuung - eine Gefährdung des kindlichen Wohls und seiner sexuellen Integrität ausgeschlossen erscheint, sind verbleibende Befürchtungen des anderen, betreuendem Elternteils - in der Praxis zumeist der Mutter - unbeachtlich und stehen einer positiven Regelung des Umgangs nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. September 1997 - 3 UF 289/97 -, FamRZ 1998, 256 [bei juris LS] m. zust. Anm. Luthin sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 2 Rn. 126).

23

Nach Dafürhalten des Senats ist ein solches, besonders sorgfältiges, aber auch konsequentes Vorgehen erforderlich, weil einerseits die in Rede stehenden Rechtsgüter - die sexuelle Selbstbestimmung/Integrität als Bestandteil des kindlichen Wohls auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Recht des Kindes sowie des betreffenden Elternteils, miteinander Umgang zu pflegen - von herausragender Bedeutung sind, aber andererseits auch, weil der Anteil von (bewusst oder unbewusst) falschen bzw. nicht belegbaren Anschuldigungen gerade in diesem Bereich besonders hoch ist (Stichwort: “Missbrauch des Missbrauchs”) und die Folgen für das Kind, aber auch den betreffenden Elternteil, wenn aufgrund eines falschen Verdachts in bestehende, wechselseitige Bindungen zu Unrecht eingegriffen wird, außergewöhnlich schwerwiegend sind und vielfach überhaupt nicht wieder gut gemacht werden können.

24

(bb) Dies vorausgeschickt, spricht hier alles für eine positive Regelung des Umgangs:

25

• Die Indizien dafür, dass ein sexueller Missbrauch von S... stattgefunden haben soll, sind außergewöhnlich schwach: Eine sachverständige Begutachtung der Äußerungen S... auf ihre Glaubwürdigkeit bzw. Erlebnisorientiertheit hat - wie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft P... ergibt - zu keinem Ergebnis geführt; das betreffende Verfahren ist bereits von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt worden. Eines regelrechten “Unschuldsbeweises” bedarf es, entgegen der Meinung der Mutter (Schriftsatz vom 31. August 2012, dort S. 2), nicht; es genügt, wenn vom Familiengericht eine sorgfältige Risikoabwägung vorgenommen wird.

26

• Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Kinder, der Aussage der Mutter im Ermittlungsverfahren vom 28. April 2010 zufolge (Ermittlungsakte, Bl. 30 bzw. in Kopie in der familiengerichtlichen Akte; Bl. 73 sowie weiter auch gegenüber der im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen; Gutachten, S. 32f.), in zeitlicher Nähe zum angeblichen Tatzeitpunkt, sich - möglicherweise sogar mit ihrer Billigung - in einem sexualisierten Umfeld bewegt haben sollen, in dem es zu - möglicherweise entwicklungspsychologisch normalen - (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [5. Aufl. 2011], Rn. 1758) sexuellen Verhaltensweisen der Kinder untereinander gekommen sein soll. Entsprechende, in diese Richtung deutende Erklärungen hat S... gegenüber der im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen ausführlich geschildert (aussagepsychologisches Gutachten vom 31. Mai 2011, dort S. 10, 27). Die von der Staatsanwaltschaft P... bestellte Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass

27

“S... (…) über mehrfache sexuelle Erfahrungen mit mehreren etwa gleichaltrigen Jungen [verfügt], die über ein häufig vorkommendes Neugier- und Experimentierverhalten mit kindlicher Sexualität deutlich hinauszugehen scheinen. Solche sexuell getönten Handlungen (Versuche, das Glied anal und vaginal einzuführen sowie in den Mund der Zeugin [= S... ] zu stecken) sind wahrscheinlich an S... ausprobiert worden, …”

28

und

29

“immerhin hat S... der Sachverständigen gegenüber eingeräumt, den Penis ihres Bruders und eines anderen Kindes im Hort (gegen ihren Willen) im Mund gehabt zu haben und im Hort Kinder bei sexuellen Handlungen (Versuche, mit dem Penis einzudringen) beobachtet zu haben. Solche Erfahrungen hat S... bereits vor der angegebenen inkriminierten Handlung gemacht …” (aussagepsychologisches Gutachten, S. 37).

30

• Der weitere Ablauf des Geschehens, nachdem S... sich der Mutter gegenüber geöffnet hatte, spricht ebenfalls stark gegen die Annahme, dass es tatsächlich zu dem geschilderten Übergriff gekommen ist: Auf die Berichte S... hat die Mutter überhaupt erst zwei Wochen später reagiert und sich an das Jugendamt gewandt; eine Strafanzeige wurde sogar erst nach fast einem Jahr erstattet und dies offenbar auch nur, weil das Jugendamt die Mutter zur weiteren Mitarbeit an der Aufarbeitung bzw. zu problemorientierten Elterngesprächen drängte, denen sich die Mutter jedoch verweigerte.

31

• Die Mutter hat mehrfach erklärt, einen begleiteten Umgang zulassen zu wollen. In dem Maße, in dem das Jugendamt und später das Familiengericht haben erkennen lassen, darauf eingehen zu wollen, hat sie sich dem jedoch verweigert.

32

• Beide Kinder wünschen einen Umgang mit dem Vater und haben das gegenüber dem Verfahrensbeistand wiederholt erklärt (Bericht vom 12. April 2011, dort S. 2; Bl. 85; Bericht vom 20. August 2012; Bl. 177f.). Die Mutter weiß, dass insbesondere S... unter dem Kontaktabbruch leidet (Bericht des Verfahrensbeistands vom 12. April 2011, dort S. 4; Bl. 87). Besonders hervorzuheben ist, dass S... selbst gegenüber der von der Staatsanwaltschaft P... bestellten Sachverständigen erklärt hat, sie möchte ihren Vater wieder sehen, “sogar gegen den Willen der Mutter” (aussagepsychologisches Gutachten, S. 38 Mitte).

33

• Auch der Verfahrensbeistand hat sich kontinuierlich (Bericht vom 12. April 20911, dort S. 5; Bl. 88; im Anhörungstermin vom 27. Mai 2011; Bl. 93; im Anhörungstermin vom 24. Februar 2012; Bl. 123; Bericht vom 20. August 2012; Bl. 177f.) für einen Umgang ausgesprochen. Entsprechendes gilt für das Jugendamt (Bericht vom 3. Februar 2011; Bl. 47) und selbst die Mutter hat wiederholt erklärt, jedenfalls mit einem begleiteten Umgang einverstanden zu sein (Schriftsätze vom 25. März 2010; Bl. 13; vom 27. Mai 2010, dort S. 2; Bl. 21; im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand, Bericht vom 12. April 2011, dort S. 3; Bl. 86).

34

• Dadurch, dass im Rahmen der Umgangspflegschaft ein (zunächst) begleiteter Umgang angeordnet werden kann, können jegliche Gefährdungsmomente ausgeschlossen werden; auch der bestellte Verfahrensbeistand empfiehlt mit Nachdruck die beschlossene Konstellation (Bericht vom 20. August 2012; Bl. 177f.).

35

(cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerde (Beschwerdeschrift, dort S. 2; Bl. 155; Schriftsatz vom 31. August 2012), gibt es auch keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Frage einer Kindeswohlverträglichkeit des Umgangs einzuholen: Auch in einem Amtsverfahren ist das Gericht nicht gehalten, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen und Ermittlungen “ins Blaue” hinein zu betreiben. Vielmehr kann von einem Beteiligten - zumal einem (familienfach-) anwaltlich vertretenen - erwartet werden, dass Anlass und Richtung weiterer Ermittlungen jedenfalls grob skizziert und aufgezeigt werden (vgl. Keidel/Sternal, FamFG [17. Aufl. 2011], § 26 Rn. 17). Daran fehlt es.

36

d) Bei der Ausgestaltung des Umgangs im Einzelnen hat sich der Senat von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles leiten lassen; die Anordnung einer Umgangspflegschaft in Kombination mit einer Umgangsbegleitung hat den Senat veranlasst, sich zunächst auf die Anordnung eines “Minimalumgangs” an jedem zweiten Samstag für die Dauer von wenigen Stunden festzulegen.

37

Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich nur um eine vorübergehende Regelung handelt: Um den nahtlosen Anschluss einer ggf. erforderlichen Umgangsfolgeregelung sicherzustellen, wird das Familiengericht rechtzeitig vor dem Ende der angeordneten Umgangspflegschaft zu prüfen haben, ob die Umgangspflegschaft aufgehoben oder für eine gewisse, konkret zu bestimmende Zeit unverändert fortgeführt oder mit gewissen Einschränkungen - etwa einer Lockerung oder einem völligen Wegfall der Umgangsbegleitung - fortgesetzt werden kann (§§ 166 Abs. 1, 23 FamFG, § 1696 Abs. 1 BGB; vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG [17. Aufl. 2011], § 166 Rn. 1). Entsprechendes gilt für die zugrunde liegende Umgangsregelung und die Frage, ob und ggf. welche Änderungen hierbei angezeigt sind.

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Nur höchst vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Senat nicht gehindert ist, den Umgang positiv zu regeln. Insbesondere steht dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegen: Der Vorrang des Kindeswohls (§ 1697a BGB) führt dazu, dass das Verbot der reformatio in peius in Kindschaftssachen gerade nicht gilt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 6 UF 126/10 -, FamFR 2011, 93 [bei juris Rz. 12] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 9 Rn. 5). Von daher war es - über die Regelung des Umgangs hinaus - auch zulässig, den Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft (§ 89 FamFG) in den Tenor aufzunehmen.

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3. Eine erneute Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erscheint dem Senat nicht geboten. Die Standpunkte der Beteiligten sind bekannt; eine erneute Anhörung lässt keine neuen Gesichtspunkte erwarten (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 84 FamFG; die Kosten sind der Mutter aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel sich letztlich als erfolglos erweist und sie ihr eigentliches Ziel, eine positive Umgangsregelung zu verhindern, nicht zu erreichen vermochte. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 FamGKG; es war der Regelwert von 3.000 € festzusetzen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 FamFG).

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4. Der Antrag der Mutter, ihr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil ihrem Antrag, den obigen Ausführungen zufolge die erforderliche Erfolgsaussicht fehlt (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114, 119 Abs. 1 ZPO).

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5. Auf den Antrag der bestellten Umgangspflegerin vom 7. Mai 2012 (Bl. 139) war auszusprechen (Tenor, Ziff. 4), dass die Umgangspflegschaft berufsmäßig geführt wird: Die Notwendigkeit dieser Feststellung folgt aus §§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB, 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 1 VBVG und dem Umstand, dass nur ein berufsmäßig tätiger Umgangspfleger über den Auslagenersatz hinaus auch einen Anspruch auf eine Vergütung hat. Die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Feststellung sind gegeben; diese ergeben sich bereits daraus, dass das Familiengericht die Umgangspflegerin gerade wegen ihrer beruflichen Qualifikation bestellt hat (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24. August 2012 - 25 WF 29/12 - [bislang nur bei juris; dort Rz. 4]) und aufgrund des Umstands, dass das Familiengericht eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin zur Umgangspflegerin bestellt hat, die in einem eigens gefertigten Briefkopf darauf hinweist, dass zu ihrem Leistungsspektrum insbesondere auch die Übernahme von Umgangspflegschaften gehört (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2002 - 15 WF 191/02 -, FamRZ 2002, 935 [bei juris Rz. 3]). Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 VBVG steht der Feststellung nicht entgegen. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1 VBVG - falls nicht ohnehin schon die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VBVG vorliegen - ausdrücklich, dass die Berufsmäßigkeit auch dann bejaht werden könne, wenn zu erwarten sei, dass dem Umgangspfleger eine solche Anzahl von Pflegschaften/Vormundschaften übertragen werden, dass diese nur berufsmäßig geführt werden können. Das ist, der zitierten Rechtsprechung des Kostensenats des Kammergerichts zufolge, bereits dann anzunehmen, wenn ein Familiengericht den Umgangspfleger wegen seiner beruflichen Qualifikation bestellt.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1d4k/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=57&numberofresults=170&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE230952012&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 

 


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