Umgangspflegschaft
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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.
Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325
Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Umgangspfleger und Verfahrenspfleger (SPFW Berlin-Brandenburg)
02.12.2023
Bitte beachten Sie, dass bei der Komplexität und Dynamik des Themas Umgangspflegschaft die hier aufgeführten Informationen nicht immer vollständig, richtig oder aktuell sein müssen. Hinweise auf etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten in dem nachfolgenden Aufsatz können Sie mir gerne zusenden.
Die folgenden Ausführungen zur Umgangspflegschaft sind teilweise auch auf die Ergänzungspflegschaft und auf die Vormundschaft - insbesondere auch auf die Probleme der Justiz im seriösen Umgang mit freiberuflich tätigen Umgangspflegern / Ergänzungspflegern / Vormündern anwendbar.
Schlüsselwörter
Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, Begleitete Übergabe, Begleiteter Umgang, Bezirksrevisor, Ergänzungspfleger, Ergänzungspflegschaft, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Ordnungsmittel, Pflegschaft, Rechtspfleger, Sorgerechtspflegschaft, Umgangspfleger, Umgangspflegschaft, Vormundschaft, Vormundschaftsgericht, Zwang, Zwangsgeld, Zwangskontext, Zwangsmittel, Zwangshaft
Fortbildung Umgangspflegschaft
Beratung, Coaching und Supervision zum Thema Umgangpflegschaft
Für Personen oder Fachkräfte, die als Umgangspfleger tätig sind oder tätig werden wollen, aber auch für Eltern und andere Interessenten biete ich Beratung, Coaching und Supervision zum Thema Umgangspflegschaft an.
Die Kosten betragen 100,00 € je Stunde, kürzere Zeiten sind entsprechend preiswerter. Eine Ermäßigung ist möglich. Bei der Vergütung meiner Tätigkeit orientiere ich mich am Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG), das für Sachverständige in familiengerichtlichen Verfahren nach der Honorargruppe M3 - www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html - einen Stundensatz von 100 € vorsieht.
Als Umgangspfleger bestellte Fachkräfte können eine Erstattung dieser Kosten innerhalb ihrer Kostenrechnung beim zuständigen Gericht geltend machen, da viele Familienrichter und Rechtspfleger an den Familiengerichten sich mit Umgangspflegschaften nicht auskennen und der Umgangspfleger daher für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Tätigkeit gehalten ist, sich an anderer Stelle über wichtige Einzelfragen zu informieren.
Übernahme von Umgangspflegschaften
Ich übernehme Umgangspflegschaften, insbesondere in Berlin und im Land Brandenburg. Im Einzelfall übernehme ich auch Umgangspflegschaften in anderen Bundesländern, wenn sich in der betreffenden Region kein geeigneter Umgangspfleger finden lässt oder die Umgangspflegschaft eine besonders hohe Sachkunde und fachliche Kompetenz erfordert.
In der Umgangspflegschaft obliegen mir in erster Linie die Sicherstellung und Feinabstimmung hinsichtlich der vom Familiengericht beschlossenen Umgangsregelung. Ist die Umgangspflegschaft vom Familiengericht zusätzlich als Ergänzungspflegschaft bestimmt, so vertrete ich auch unmittelbar die Interessen des minderjährigen Mündels, also des Kindes oder des Jugendliche.
Sowohl in der Umgangspflegschaft als auch in der Ergänzungspflegschaft habe ich verschiedene administrative Aufgaben zu bearbeiten und die Zusammenarbeit mit den Eltern, bzw. Sorgeberechtigten zu pflegen und diese bezüglich des Umganges gegebenenfalls anzuleiten.
Mitunter ist es sinnvoll und erforderlich, dass ich im Rahmen einer Umgangspflegschaft an dem einen oder anderen Umgang oder bei einer Übergabe auch persönlich anwesend bin. Ein Begleiteter Umgang ist entgegen der Ansicht einiger Familienrichter vom Umgangspfleger nicht zu leisten. Sollte ein Begleiteter Umgang notwendig sein, kann von den Sorgeberechtigten beim örtlich zuständigen Jugendamt eine Kostenübernahme beantragt und entsprechend dem Wunsch- und Wahlrecht in SGB 8 §5 ein geeigneter Leistungserbringer ausgewählt werden.
Kontakt
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Umgangspfleger und Verfahrenspfleger (SPFW Berlin-Brandenburg)
Funk:
0177.6587641
Telefon:
(030) 499 16 880
E-Mail: info@umgangspflegschaft.de
Internet: www.umgangspflegschaft.de
Kontaktaufnahme über E-Mail wird empfohlen.
Adresse
Peter Thiel
Beratungspraxis
Wollankstr.133, Seitenflügel, 1. Obergeschoss, 13187 Berlin (Nähe Breite Straße, Rathaus Pankow)
Bus 107, 155, 250, 255; Tram M 1 (aussteigen Rathaus Pankow); S-Bahnhof Wollankstraße, 15 Minuten Fußweg oder U- und S-Bahnhof Pankow, 20 Minuten
Musterantrag zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft
Wenn Sie Interesse daran haben, dass das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnet, können Sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Der zuständige Richter entscheidet dann, ob die Einrichtung einer Umgangspflegschaft notwendig ist.
Wenn Sie möchten, können Sie dem Gericht vorab eine Ihnen kompetent erscheinende Person als Umgangspfleger vorschlagen. Beachten Sie, dass eine erfolgreiche Ausübung einer Umgangspflegschaft erhebliche fachliche Kompetenzen erfordert. Sehen Sie von Vorschlägen unerfahrener Fachkräfte oder von Laien ab.
Bei Bedarf vermittle ich Kontakte zu für die Tätigkeit als Umgangspfleger geeigneten Fachkräften im gesamten Bundesgebiet.
Bei Bedarf arbeite ich geeignet erscheinende Fachkräfte kurzfristig in das Spezialgebiet der Umgangspflegschaft ein und biete diesen fallbezogene Supervision an.
Wenn Sie möchten, können Sie dem Gericht auch die Übernahme einer Umgangspflegschaft durch mich vorschlagen. Das Gericht kann dann bei mir nachfragen, ob ich für eine mögliche Übernahme der Pflegschaft aktuell freie Zeitkapazitäten habe, bzw. ob ich nach Lage des Einzelfalls bereit wäre, die Pflegschaft zu übernehmen.
Sie können für einen solchen Vorschlag an das Gericht den folgenden Mustertext verwenden:
Amtsgericht Musterstadt
...
Geschäftszeichen ...
Hiermit beantrage ich die Einrichtung einer Umgangspflegschaft gemäß § 1684 BGB (Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB).
Als Umgangspfleger schlage ich Herrn Peter Thiel, Systemischer Therapeut und Berater (Familientherapeut) vor.
Ladungsfähige Adresse:
Peter Thiel, Beratungspraxis, Wollankstraße 133, 13187 Berlin
Herr Thiel verfügt über langjährige Erfahrung in der Arbeit mit Trennungs- und Scheidungsfamilien. Er ist seit viele4n Jahren sowohl als Umgangspfleger für verschiedene Familiengerichte wie auch im Begleiteten Umgang als Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe in Berlin tätig.
Begründung für die Notwendigkeit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft:
Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft ist nötig, da die Kooperationsbereitschaft der Mutter / des Vaters hinsichtlich der Durchführung der Umgangskontakte zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben ist.
Insbesondere ist es in der letzten Zeit zu folgenden Vorfällen gekommen.
1.
2.
3. .
...
Unterschrift, Datum
Staatliche Ausbeutung von freiberuflich tätigen Umgangspflegern, Ergänzungspflegern und Vormündern
Um es vorwegzunehmen, die Führung einer Umgangspflegschaft, Ergänzungspflegschaft oder Vormundschaft bedeutet für den freiberuflich tätigen Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormund nicht nur zu völlig unterbezahlten Stundensätzen Arbeit für die Justiz zu leisten, sondern oftmals sogar ohne Vergütung für die Justiz tätig zu sein. So muss sich die vom Familiengericht mit Beschluss als Pfleger bestellte Person nochmals mit dem Amtsgericht in Verbindung setzen, um noch eine sogenannte Bestallung zu erlangen. Dazu ruft man dann bis zu zehn Mal umsonst beim zuständigen Rechtspfleger an, weil dieser den Hörer nicht abnimmt, im Urlaub oder krank ist.
Für die förmliche Bestallung beim Rechtspfleger muss man dann noch einmal Zeit investieren, die Justiz in Berlin und im Land Brandenburg erwartet, dass man dies ehrenamtlich tut. Vergütungsanträge die diesen Zeitaufwand in Rechnung stellen, werden regelmäßig von den Rechtspflegern und Bezirksrevisoren zurückgewiesen. Das Landgericht als zuständiges Beschwerdegericht in Streitsachen über die Höhe der Vergütung, bestätigt diese inakzeptable Praxis. Dort bekommt man, den Steuerzahlern sei Dank, sein Geld jeden Monat automatisch auf das Gehaltskonto überwiesen und entwickelt demgemäß Nullproblembewusstsein über die Situation freiberuflich tätiger Pfleger.
Hinzu kommt für den Ergänzungspfleger das ständige Risiko, Teile seines notwendigen Aufwandes für die Ausführung seiner Tätigkeit von der Justizkasse nicht bezahlt zu bekommen. Während die Gutachter mit ihren überteuerten Rechnungen von bis zu 10.000 € von den Rechtspflegern in der Regel durchgewunken werden, wird der Ergänzungspfleger, Umgangspfleger oder Vormund akribisch durchleuchtet, ein typisches Zweiklassensystem, da die Bürgerinnen mit Westgeld (Gutachter) und dort die geduldeten Underdogs mit Mark der DDR (Umgangspfleger).
Während in Berlin immerhin die Rechnungen von Ergänzungspflegern und Vormündern zügig bearbeitet werden, wird die Bürokratie im Land Brandenburg auf die Spitze getrieben, offenbar in der Absicht Steuergelder zu verbrennen. Dort prüft nicht nur der Rechtspfleger jede Rechnung, sondern auch noch der Bezirksrevisor am Landgericht. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, dieser staatssozialistische Leitspruch ist in der Brandenburger Justiz zum Mantra erstarrt. Seit 2009 wird das Brandenburger Justizressort von der Partei "Die Linke" verwaltet, kein Wunder wenn die DDR-Mentalität der Kontrolle, frei nach dem Motto: Es war doch nicht alles schlecht in der DDR, seine unselige Auferstehung feiert.
Der Gesetzgeber hat die Aschenputtelrolle des Ergänzungspfleger so gewollt, in dem er den Ergänzungspfleger mit Hochschulabschluss für 33,50 € die Drecksarbeit machen lässt und den sogenannten Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren mit 100,00 € vergleichsweise großzügig entlohnt, unbeschadet wie groß der Schrott auch sei, den der "Sachverständige" über das Gericht ergießt. Wen diese düsteren Aussichten nicht abschrecken, der kann getrost als Held der Arbeit bezeichnet werden, gewissermaßen ein Adolf Hennecke im spätkapitalistischen 21. Jahrhundert.
Die Führung einer Ergänzungspflegschaft, Vormundschaft oder Umgangspflegschaft ist eine Tätigkeit die höchste Fachkompetenz erfordert, sie muss daher auch entsprechend vergütet werden. Ein Stundensatz von 100 € (in Anlehnung an die Vergütung von Sachverständigen entsprechend Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) Honorargruppe M3) ist daher durchaus angemessen.
Der Stundensatz von 33,50 €, den die Justizkasse seit dem 26.04.2005 (Bundesgesetzblatt 2005, S. 1077) als Höchstsatz bezahlt (19,50 € und 25,00 € in den nochmals diskriminierend abgesenkten Vergütungsgruppen), stellt dagegen eine völlig inakzeptable Unterbezahlung dar. Mit Stand vom 25.02.2017 wurde seit 12 Jahren der Vergütungssatz nicht angehoben, ein ungeheuerlicher Vorgang, wenn man bedenkt, dass im öffentlichen Dienst aller zwei Jahre die Vergütungen um ca. 5 Prozent angehoben werden und somit Amtspfleger und Amtsvormünder ganz im Gegensatz den den die gleiche Tätigkeit ausübenden freiberuflich tätigen Ergänzungspflegern und Vormündern aller zwei Jahre Lohnerhöhungen erhalten.
Dass dies so ist, wundert nicht, denn freiberuflich tätige Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder haben keine wirksame Lobby, streikt ein Umgangspfleger juckt das niemanden ernsthaft, ganz im Gegensatz zu Streiks im öffentlichen Dienst, durch die sich der Staat regelmäßig zu Lasten der Steuerzahler erpressen lässt. Vom "Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche -BVEB- e.V.", von dem man eigentlich erwartet, er würde die Interessen freiberuflich tätiger Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder vertreten, ist kein Protest zu vernehmen, dort beschäftigt man sich offenbar lieber mit dem markenrechtlichen Schutz eines Logos, als ob man sonst keine Probleme hätte. So muss man sich fragen, ob dieser Verband die Sorgen von Umgangspflegern, Ergänzungspflegern und Vormündern überhaupt ernst nimmt.
Einstimmung
Peter Thiel
Beratungspraxis
Wollankstraße 133
13187 Berlin
Funk: 0177.6587641
Amtsgericht ...
...
...
Amtgericht ...
- .../14 - Richterin ...
Sehr geehrte Damen und
Herren, sehr geehrte Frau Justizobersekretärin ...,
mit Datum vom 16.01.2015 hat
mich das Amtsgericht ... als Umgangspfleger bestellt. Siehe hierzu Anschreiben
vom 03.06.2015 in der Anlage.
Zwischenzeitlich
kontaktierte mich bereits der Vater, den ich hier im bcc eingetragen habe.
Wie ich bereits telefonisch
mitgeteilt habe, bitte ich aus Gründen der Rechtssicherheit noch um eine förmliche
Bestallung. Dies wird hier im Bezirk des OLG Brandenburg als Voraussetzung
angesehen, dass der Umgangspfleger auch eine Vergütung erhält.
Gegebenenfalls könnten Sie
das Amtsgericht Pankow/Weißensee um Amtshilfe bitten.
Ich bitte diesbezüglich um
Bestätigung, dass auch die Anfahrtszeit zum Gericht zum Zwecke der Bestallung
vergütet wird, im Bezirk des OLG Brandenburg ist man der Meinung, dies hätte
der Umgangspfleger in seiner Freizeit zu erledigen. Möglicherweise arbeiten die
hiesigen Richter am OLG Brandenburg ehrenamtlich, dass sie auf so wunderliche
Ideen kommen.
Sollten Sie mir schriftlich
mitteilen können, dass ich auch ohne eine Bestallung vergütet werde und dies
vom Bezirksrevisor am Landgericht ... bestätigt wird, könnte ich unmittelbar mit
der Tätigkeit beginnen. Überdies wäre es mir dann auch möglich, die Akte an
das Gericht zurückzusenden.
Bitte seien Sie so
freundlich und senden mir eilige Post auch an meine oben genannte Mailadresse,
um unnötige Zeitverzögerungen zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel, Umgangspfleger, 30.07.2015
Peter Thiel
Beratungspraxis
Wollankstraße 133
13187 Berlin
Funk: 0177.6587641
...
...
Amtgericht ...
- .../14 - Richterin ...
Sehr geehrte Frau
Justizobersekretärin ...,
Ihre Anfrage vom 30.07.2015
in der Sie fragen, ob ich die Akte an das Amtsgericht ... zurücksenden kann,
habe ich erhalten.
Leider ist bis zum heutige
Tag keine Rückmeldung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee bei mir erfolgt, in
der dieses im Wege der Amtshilfe einen Termin die für erforderlich gehaltene
Bestallung meiner Person als Umgangspfleger angeboten hat. Von daher kann ich
die Akte noch nicht zurücksenden, da ich nach Auffassung des
Oberlandesgerichtes Brandenburg noch nicht wirksam bestellt bin, mithin die mir
entstehende Arbeitszeit für das Zurücksenden der Akte nicht vergütet werden
soll.
Dem ließe sich vielleicht
abhelfen, in dem mir von Seiten des Amtsgerichts ... versichert wird, dass eine
Kostenübernahme für das Zurücksenden der Akte auch außerhalb einer - von mir
im Übrigen für überflüssig und kontraproduktiv gehaltenen - Bestallung übernommen
wird.
So ist mir bis heute bereits
ein Zeitaufwand von 40 Minuten (siehe Anlage) in dem Fall entstanden, wo ich
nicht weiß, ob ich dafür jemals eine Vergütung von der Justizkasse bekommen
werde. Auf Grund sehr schlechter Erfahrungen mit verschiedenen Amtsgerichten im
Land Brandenburg und sogar mit dem Oberlandesgericht Brandenburg hinsichtlich
meiner Vergütung in anderen Umgangspflegschaften bin ich zur erhöhten Vorsicht
gemahnt, was die Bereitschaft der Justiz betrifft, Umgangspfleger nicht als
Leibeigene zu behandeln, die keine Rechte auf eine sachgerechte Vergütung für
ihre sehr schwierige Tätigkeit haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel, 06.08.2015
Umgangspflegschaft oder Ergänzungspflegschaft
Zur Frage, ob eine Umgangspflegschaft eine Ergänzungspflegschaft gemäß §1909 BGB wäre, liegen widersprüchliche Angaben vor. So meint das OLG München - 33 UF 1745-10 - Beschluss vom 22.12.2010 (FamRZ 2011, Heft 10), dass die Umgangspflegschaft keine Ergänzungspflegschaft wäre. Anders dagegen das OLG Düsseldorf - II-4 UF 252-09 - Beschluss vom 25.10.2010 (FamRZ 2011, Heft 10). Vermutlich dürfte das OLG München Recht haben, denn aus den einschlägigen Bestimmungen im BGB ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Umgangspflegschaft um eine Ergänzungspflegschaft handeln würde.
vergleiche hierzu:
Stefan Heilmann: "Die Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis `Regelung des Umgangs` (Umgangsbestimmungspflegschaft) - Zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.8.2014 - 11 UF 118714 -, FamRZ2014, 1794"; In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 21/2014, S. 1753-1756
Man kann also festhalten: Eine Umgangspflegschaft ist keine Ergänzungspflegschaft.
Und nun die zweite Nachricht. In der Justiz hat bisher kaum jemand verstanden, dass ein Umgangspfleger kein Ergänzungspfleger ist und daher logischerweise die ausschließlich für Ergänzungspflegschaften geltenden Regeln nicht anzuwenden sind.
So schreibt die am Amtsgericht Eberswalde tätige Rechtspflegerin Paustian an den vom Familiengericht als Umgangspfleger bestellten Peter Thiel:
"Bei der vorliegenden Umgangspflegschaft handelt es sich um eine Ergänzungspflegschaft" (09.12.2014)
Ihre unbewiesene Behauptung nimmt Rechtspflegerin Paustian gleich zum Anlass, der als Umgangspfleger bestellten Fachkraft, die Vergütung für im Auftrag des Familiengerichts geleistete Tätigkeiten zu verweigern.
"Es ist beabsichtigt den Vergütungsantrag vom 11.11.2014 zurückzuweisen." (08.01.2015)
Am allerwenigsten scheinen die Rechtspfleger und Bezirksrevisoren - insbesondere im Land Brandenburg - davon zu verstehen, die gebetsmühlenartig davon ausgehen, dass ein Umgangspfleger für sein tätig werden neben der Bestellung im familiengerichtlichen Beschluss auch noch einer sogenannten Bestallung bedürfe, wo er einem Rechtspfleger auch in der schlimmsten Grippezeit die Hand schütteln soll und der Rechtspfleger auch noch erwartet, dass der Umgangspfleger die Fahrt zum Gericht anlässlich des für notwendig gehaltenen Händeschütteln kostenlos für die Justiz erledigt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch beschreibt unter dem Titel 3: Pflegschaft verschiedene Formen einer Pflegschaft.
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
§ 1911 Abwesenheitspflegschaft
§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
Eine "Umgangspflegschaft" ist hier nicht aufgeführt, so dass man davon ausgehen kann, dass eine Umgangspflegschaft keine Ergänzungspflegschaft ist und daher auch nicht durch die für die Ergänzungspflegschaft geltenden Paragraphen geregelt ist.
Eine Umgangspflegschaft ist also keine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB, sondern offenbar eine spezielle Maßnahme zur Sicherung, bzw. Durchsetzung des Umgangs gemäß §1684 BGB.
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
In so fern kann man davon ausgehen, dass die folgenden rechtliche Bestimmungen zur Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden sind.
BGB
§ 1773 Voraussetzungen
(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1773.html
§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
(2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
(3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1779.html
§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht
Der Vormund wird von dem Familiengericht durch
Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt.
Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1789.html
§ 1791 Bestallungsurkunde
(1) Der Vormund erhält eine
Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1791.html
§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1791b.html
§ 1836 Vergütung des Vormunds
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1836.html
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1909.html
§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige
keine Anwendung.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1915.html
§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
Für die nach § 1909 anzuordnende
Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1916.html
Gesetze sind bekanntermaßen dafür da, dass weder der zuständige Referent im Bundesjustizminsterium, geschweige denn der Bürger sie versteht, aber denoch sollen sich alle daran halten. §1916 ist so ein Paragraph, zu dessen Verständnis man wohl den Bundesjustizminister persönlich konsultieren und dafür noch 300 € bezahlen muss.
Wir jedenfalls verstehen §1916 BGB nicht und bitten daher unsere Leserinnen und Leser um kostenlose Hilfe bei der Erlangung des Verständnisses.
Soweit zum Thema unverständliche Gesetze.
Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs"
Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft mit dem
Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs" durch das Familiengericht ist nur im Rahmen
einer Gefahrenabwehr nach §166 BGB zulässig, da es einen Eingriff in die
grundgesetzlich geschütze elterliche Sorge darstellt. Das Gericht muss also in
seinem Beschluss entsprechenden Vortrag führen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern
oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen
Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das
ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch
letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die
Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine
Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem
Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann
anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft
vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1909.html
In der Regel bestellt das Gericht zu einer
Ergänzungspflegschaft nur einen Ergänzungspfleger. Das hört sich erst mal
logisch an, allerdings verbietet das Gericht auch nicht, dass in ein und der
selben Ergänzungspflegschaft zwei, drei oder hundert Personen als
Ergänzungspfleger bestellt werden.
So heißt es in einem Beschluss des Amtsgerichts Düren - 23 F 277/18 -
Richterin Kuhne vom 03.09.2018:
Betreffend die
minderjährigen Kinder ...
Verfahrensbeistand:
Herr Verfahrensbeistand
Peter Kaestner ..
Kreisjugendamt Düren, ..., Ergänzungspfleger
hat das
Amtsgericht Düren ... beschlossen:
Es soll Begleiteter Umgang der Kinder mit
ihrer Mutter stattfinden, mind. einmal die Woche, orientiert am Wohl und den
Bedürfnissen der beiden Kinder.
Dazu wird den Eltern und dem Jugendamt die
elterliche Sorge entzogen, soweit dies für die Regelung und die Durchführung des
Umgangs der Kinder mit ihrer Mutter erforderlich ist, und auf einen
Umgangpfleger/eine Umgangspflegerin in Ergänzungspflegschaft übertragen.
Zur Umgangspflegerinnen für
die Kinder ... und ... werden bestellt:
Frau Christel Freitag, Schenkelstr.
11, 52349 Düren und
Frau Luisa Hennigs, Neustr. 31A, 52223 Stolberg
...
Der Beschluss ist allerdings nicht fehlerfrei, denn
die beiden genannten Frauen sind nach dem Beschluss eben keine
Umgangspflegerinnen, sondern Ergänzungspflegerinnen mit dem Aufgabenkreis
"Regelung des Umgangs". Wären sie als Umgangspflegerinnen bestellt worden, hätte
das Gericht Umgangspflegeschaft, nicht aber Ergänzungspflegschaft anordnen
müssen.
vergleiche hierzu:
Stefan Heilmann: "Die
Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis `Regelung des Umgangs`
(Umgangsbestimmungspflegschaft) - Zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG
Stuttgart vom 14.8.2014 - 11 UF 118714 -, FamRZ2014, 1794"; In: Zeitschrift für
das gesamte Familienrecht, 21/2014, S. 1753-1756
Richterin Kuhne hat in ihrem Beschluss die berufsmäßige Führung der Führung der Ergänzungspflegschaft nicht bestätigt, so dass unsere beiden Frauen diese anstrengende Aufgabe ehrenamtlich ausführen müssen. Spätestens der Bezirksrevisor am Landgericht wird etwaige Vergütungsanträge der beiden - anscheinend fachlich recht unbedarften - Frauen zurückweisen müssen, so dass bei den beiden Damen das Geschenkeauspacken zu Heilig Abend etwas dürftig ausfallen könnte.
Es scheint nun so, dass die beiden netten Damen auch
gleich noch den von Richterin Kuhne angeordneten Begleiteten Umgang durchführen
und somit als Ergänzungspflegerinnen sich selbst die Kommandos geben, wann, wie
oft und wie lang der Begleitete Umgang stattfinden soll, da das Gericht hierzu
keine konketen Angaben gemacht hat. Nun ja, da die Justizkasse für den
Begleiteten Umgang nicht zahlen darf, sei es wie es sei, wer auf Grund fehlender
Qualifikation kostenlos für die Justiz arbeitet, hat es wohl nicht anders
verdient.
Oberlandesgericht Frankfurt
am Main - 5 UF 167/16 - Beschluss vom 10.08.2016: Keine Vergütung eines
Umgangspflegers für die Durchführung von Begleitetem Umgang durch die
Justizkasse
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/cgi-bin/lexsoft/capi/hessen_rechtsprechung.cgi/export_pdf?docid=7637875&hideVersionDate=1&shortTitleFileName=1&showVersionInfo=1&displayConfig=0&xsltFile=template_hessenrecht.xsl&customFooter=Hessenrecht%20-%20Entscheidungen%20der%20hessischen%20Gerichte%20in%20Zusammenarbeit%20mit%20Wolters%20Kluwer%20Deutschland%20GmbH&at=1&pid=UAN_nv_3536
Was aber ist nun eine Umgangspflegschaft und was ist die Aufgabe eines Umgangspflegers?
Das Gesetz schweigt sich dazu mehr oder weniger aus und bestimmt lediglich folgendes:
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Das ist nun mehr als dürftig und nach der herrschenden Rechtsprechung auch noch falsch, oder aber die Rechtsprechung ist falsch, was niemanden wundern dürfte, der verstanden hat, wie Justiz funktioniert. Hier darf jeder eine Meinung haben, auch wenn sie noch so falsch ist, so lange er nur am längeren Hebel sitzt. Das muss sogar das Bundesverfassungsgericht gelegentlich erfahren, wenn der Europäische Gerichtshof deutsche Gesetze wie etwas die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder als Menschenrechtsverletzung kennzeichnet, während das Bundesverfassungsgericht vorher behauptet hat, dies wäre nicht der Fall. Für 49 Millionen Euro Jahresetat des Bundesverfassungsgerichts darf man sicherlich eine qualifiziertere Arbeit dieses Gerichtes und eine bessere Auswahl der Verfassungsrichter erwarten. Doch was soll man schon anderes erwarten, wenn man weiß, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht von den im Bundestag vertretenen Parteien ausgesucht werden. Welcher Politiker sucht schon jemanden aus, der mehr Verstand hat als er selbst.
Der Umgang ist vom Familiengericht zu regeln, so die aktuelle Rechtsprechung.
Vergleiche hierzu:
OLG München - Beschluss vom 22.12.2010 - 33 UF 1745/10 - veröffentlicht in FamRZ 2011, Heft 10: Umgangspflegschaft dient der Sicherstellung der Durchführung eines einvernehmlich oder gerichtlich geregelten Umgangs. Ein Teilentzug der elterlichen Sorge ist mit der Umgangspflegschaft nicht verbunden.
Wenn aber der Umgang vom Gericht zu regeln ist, dann kann ein Umgangspfleger nicht einfach andere Regelungen treffen, mithin wäre §1684 Absatz 3 unsinnig. Da aber ein Gesetz in der Hierarchie höher steht als die Meinung eines Richters am Amtsgericht oder Oberlandesgericht, so muss die Rechtsprechung fehlerhaft sein, die behauptet, der Umgangspfleger könne nur dann tätig werden, wenn der Umgang bereits konkret geregelt ist.
Wenn etwa das Familiengericht bestimmt hat, das Kind nimmt 14-tägig von Freitag 16 Uhr bis Sonntag 16 Uhr seinen Aufenthalt beim Vater, dann kann der Umgangspfleger nicht einfach einen anderen Aufenthalt bestimmen. Womöglich meint das Gesetz aber nicht den Aufenthalt an sich, sondern den Aufenthaltsort. In diesem Fall würde das Gesetz Sinn machen, der Umgangspfleger könnte dann etwa dem Vater aufgeben, dass dieser mit dem Kind am Sonnabend nicht zum Baden an den Badesee oder am Sonntag nicht mit dem Kind zur Oma fährt, sondern statt dessen in der väterlichen Wohnung zu verbleiben hat. Möglicherweise erlaubt der Umgangsfleger dann dem Vater, dass dieser mit dem Kind einmal am Tag für eine Stunde zum Spielplatz vor dem Haus gehen darf.
Hat das Gericht dagegen Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis Umgang oder Vormundschaft angeordnet, also den Eltern zur Abwehr einer erheblichen Kindeswohlgefährdung Teile oder die gesamte elterliche Sorge entzogen, umfasst dies auch die Bestimmung der Umgangskontakte.
Ausführung zum Thema Ergänzungspflegschaft und Vormundschaft hier aufrufen
Zusätzlich zur Festlegung einer Umgangspflegschaft, kann das Familiengericht Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis Umgang anordnen. In diesem Fall wäre die elterliche Sorge für diesen Teilbereich auf den bestellten Ergänzungspfleger übertragen. Hier könnte also auch das Jugendamt mit der Ausübung der Ergänzungspflegschaft beauftragt werden, dies wäre dann eine Amtspflegschaft. Idealerweise wird man aber seitens des Familiengerichtes einen Einzelvormund außerhalb des Jugendamtes beauftragen. Dies ist auch deswegen angezeigt, weil Jugendamtsmitarbeiter in der Regel nicht am Wochenende arbeiten, gerade aber in dieser Zeit der Umgang stattfindet und der Umgangspfleger bei Bedarf erreichbar ist.
Da eine Umgangspflegschaft weder eine Ergänzungspflegschaft noch eine Vormundschaft ist, kann das Gericht das Jugendamt nicht als Umgangspfleger bestellen. Anlog gilt dies für den Verfahrensbeistand, dessen Aufgaben auch nicht durch das Jugendamt, sondern durch eine geeignete Person auszuüben sind.
Rückblick
Das Institut der Umgangspflegschaft wurde 2009 mit der Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches explizit in §1909 BGB mit der Formulierung "kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft)" aufgenommen.
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Allerdings ist die Umgangspflegschaft in den einschlägigen Pargraphen des BGB zur Ergänzungpflegschaft nicht aufgeführt, so dass Zweifel entstehen, ob der Gesetzgeber die Umgangspflegschaft als eine Ergänzungspflegschaft und damit als einen Teilentzug der elterliche Sorge betrachtet. Hierzu liegen seitens der Rechtsprechung widersprüchliche Angaben vor. So meint das OLG München - 33 UF 1745-10 - Beschluss vom 22.12.2010 (FamRZ 2011, Heft 10), dass die Umgangspflegschaft kein Teilentzug der elterliche Sorge wäre. Anders dagegen das OLG Düsseldorf - II-4 UF 252-09 - Beschluss vom 25.10.2010 (FamRZ 2011, Heft 10). Vermutlich dürfte das OLG München Recht haben, so dass der Familiensenat am OLG Düsseldorf in Regress genommen werden könnte.
Selbst für erfahrene Umgangspfleger ergibt sich aus diesem obergerichtlichen und gesetzgeberischen Tohuwabohu ein Klärungsbedarf. Dies schlägt sich auch in dem nachfolgenden Aufsatz nieder. Etwaige noch zu klärende Sachverhalte erkennen Sie im nachfolgenden Text an der dunkelblauen Farbgebung.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 14. Juni 2013 16:49
An: info@umgangspflegschaft.de
Betreff: Probleme mit der Abrechnung am AG ...
Sehr geehrter Herr Thiel,
ich bin Verfahrensbeiständin (... .)
Da ich keinen Studienabschluss habe aber insgesamt 1.000 Fortbildungsstunden, 12 geführte Verfahrensbeistandschaften und 3 Umgangspflegschaften sowie zur Zeit für drei ges. Betreuungen vorgeschlagen bin, und bei Abrechnungen zu 2 meiner Fälle gerade der Bezirksrevisor Nachfragen zu Qualifikation und Zeitmanagement hat, sorge ich mich um die Honorierung meiner Fälle.
Einen Fall habe ich soweit umgesetzt, das die Eltern selbstständig in der Lage sind die Umgänge umzusetzen und es für die Kinder positiv verläuft.
Ein weiterer Fall ist seit sieben Jahren hochgradig zerstritten und ein dritter steht gerade am Anfang.
Ich arbeite sehr strukturiert und versuche mit den Eltern Kommunikationsstrukturen zu entwickeln die förderlich sind und arbeite sehr an der "Neutralisierung" der Wahrnehmung des jeweils anderen Elternteils.
Im Grunde macht mir die Tätigkeit Spaß aber wenn ich jedesmal solange auf mein Geld warten muss oder so dafür kämpfen muss bin ich nicht länger bereit diese Verantwortung und die schlechten Arbeitszeiten hinzunehmen.
Kann ich den bestellenden Richter informieren und bitten sich mit dem Revisor in Verbindung zu setzen oder muss ich wenn der Revisor eine Entscheidung getroffen hat Widerspruch einlegen?
Welche Mittel habe ich um an mein Geld zu kommen.
Ich habe in ihrem Text gelesen, dass das Konstrukt Umgangspflegschaft nur analog der Vormundschaft bzw. Betreuung behandelt wird, da es keine ausreichende Gesetzliche Grundlage gibt.
Habe ich das richtig verstanden?
Kann ich bei Ihnen Supervision erhalten?
Herzliche Grüße
...
Hallo Frau ...,
gegebenenfalls müssten Sie sich direkt mit dem Rechtspfleger der für die Vergütungsanträge zuständig ist, in Verbindung setzen. Mit dem Bezirksrevisor ebenfalls, falls der rummault.
Wenn Ihnen Teile Ihres Vergütungsantrages im Vergütungsbeschluss gestrichen werden, müssten Sie das gegebenenfalls mit einer Beschwerde beim Landgericht anfechten. Alles sehr mühselig, wie ich aus eigener Erfahrung lernen musste. Man kann da schnell zum Sozialfall werden.
Umgangspfleger scheinen die Arbeitssklaven der Familiengerichtsbarkeit sein. Ich glaub, da müsste die Bundesjustizministerin ran, aber die sorgt sich wohl mehr um das Klientel der Rechtsanwälte von denen sie wohl meint, das wären überwiegend FDP-Wähler.
Halten Sie mich bitte weiter auf dem laufenden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
Um es vorwegzunehmen, die Führung einer Umgangspflegschaft bedeutet derzeit für Umgangspfleger unbezahlte Arbeit für die Justiz zu leisten. So soll sich der bereits vom Familiengericht mit Beschluss als Umgangspfleger bestellte Person nochmals mit dem Amtsgericht in Verbindung setzen, um eine sogenannte Bestallung zu erlangen. Dazu ruft man - obwohl vom Gericht mit Beschluss bereits als Umgangspfleger bestellt - dann bis zu zehn Mal umsonst beim zuständigen Rechtspfleger an, weil dieser den Hörer nicht abnimmt, im Urlaub oder krank ist.
Eine Bestallung des Umgangspflegers ist vom Gesetz allerdings nicht vorgesehen.
Vergleiche hierzu:
OLG München - Beschluss vom 22.12.2010 - 33 UF 1745/10 - veröffentlicht in FamRZ 2011, Heft 10: Umgangspflegschaft dient der Sicherstellung der Durchführung eines einvernehmlich oder gerichtlich geregelten Umgangs. Ein Teilentzug der elterlichen Sorge ist mit der Umgangspflegschaft nicht verbunden.
Wenn aber kein Teilentzug der elterlichen Sorge stattfindet, dann ist die Umgangspflegschaft keine Ergänzungspflegschaft, so dass hier die für Ergänzungspflegschaften geltende Vorschrift einer gesonderten Verpflichtung nicht notwendig ist.
Gleichwohl erwartet die Justiz in der Regel, dass man sich einer Verpflichtung (Bestallung) unterzieht, andernfalls riskiert der Umgangspfleger, dass er nicht vergütet wird.
Für die vom Gesetz nicht vorgesehene Bestallung beim Rechtspfleger muss der Umgangspfleger noch einmal Zeit investieren, denn die Justiz erwartet, dass der Umgangspfleger die Fahrtzeit zu dem von der Justiz für notwendig gehaltenen Verpflichtungstermin ehrenamtlich leistet.
Vergütungsanträge des Umgangspflegers, die diesen Zeitaufwand in Rechnung stellen, werden regelmäßig von den Rechtspflegern und Bezirksrevisoren zurückgewiesen. Wenn der Beschwerdewert 600,00 € überschreitet, bzw. der Rechtspfleger bei einem geringem Betrag des von ihm erlassenen Kostenbeschlusses ausnahmsweise die Beschwerde zulässt, kann der Umgangspfleger Beschwerde gegen den Kostenbeschluss einlegen, die dann vom Rechtspfleger dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Das Oberlandesgericht als zuständiges Beschwerdegericht in Streitsachen über die Höhe der Vergütung, bestätigt vermutlich die an den Amtsgerichten praktizierte inakzeptable Praxis. Die Richterschaft am Oberlandesgericht bekommt ja, den Steuerzahlern sei Dank, ihr Geld jeden Monat automatisch auf das Gehaltskonto überwiesen und entwickelt demgemäß wohl kaum ein Problembewusstsein über die Situation freiberuflich tätiger Umgangspfleger.
Hinzu kommt für den Umgangspfleger das ständige Risiko, Teile seines notwendigen oder für notwendig gehaltenen Aufwandes für die Ausführung seiner Tätigkeit von der Justizkasse nicht bezahlt zu bekommen. Dies muss er dann entweder resigniert hinnehmen oder unter einem enormen und damit letztlich nicht leistbaren Zeitaufwand beim Landgericht anfechten. Sendet der Umgangspfleger beispielsweise per Mail einen Flyer "Kinder im Blick" an beide Eltern, so streicht der Rechtspfleger die dafür vom Umgangspfleger veranschlagten 5 Minuten (Amtsgericht Oranienburg 36 F 160/13 - Beschluss vom 17.10.2014).
Paradoxerweise zahlt die Jugendhilfe in Berlin für die Fachleistungsstunde Begleiteter Umgang einen Kostensatz von 53,75 € (Stand 2016).
http://www.berlin.de/sen/jugend/rechtsvorschriften/brvj.html
Warum nun der öffentlichen Hand die Fachleistungsstunde für die Tätigkeit eines Umgangsbegleiters 53,75 € wert ist und die eines Umgangspflegers magere 19,50 € oder höchstens 33,50 €, bleibt eines jener seltsamen Rätsel mit denen uns die deutsche Justizbürokratie zu quälen pflegt.
Auch Verfahrensbeistände sind gegenüber einem Umgangspfleger in einer vergleichsweise komfortablen Situation. Sie erhalten von der Justizkasse eine Pauschale von 350,00 bzw. 550,00 € je vertretenden Kind, egal wie viele Stunden sie für den Fall investieren. Vertritt der Verfahrensbeistand mehrere Kinder aus einer Familie, bekommt er für jedes weitere Kind die Pauschale nochmals ausgezahlt. Hat die Familie also drei Kinder, erhält der Verfahrensbeistand 1050,00 € bzw. 1650,00 €.
Noch großzügiger geht die Justizkasse mit sogenannten Sachverständigen um, die für eine Stunde 100,00 € abrechnen können. Rechnungen von bis zu 10.000 € werden von den Rechtspflegern in der Regel ohne Abstriche durchgewunken, während Umgangspfleger misstrauisch durchleuchtet werden, als wenn es sich hier um notorische Betrüger und nicht um Hilfskräfte der Justiz handeln würde. Ein typisches Zweiklassensystem, da die Bürgerinnen mit Westgeld (Gutachter) und und dort die geduldeten Underdogs mit Mark der DDR (Umgangspfleger).
So begibt sich der Umgangspfleger, der es ernst mit seinem Auftrag meint, ständig in Gefahr im Laufe des Jahres insolvent zu werden, weil ihm die Justiz die beantragte Vergütung zusammenstreicht.
Der Gesetzgeber in Gestalt des Bundestages und des Bundesjustizministeriums hat die Aschenputtelrolle des Umgangspflegers offenbar so gewollt, in dem er Umgangspflegern mit Hochschulabschluss für 33,50 € die Drecksarbeit mit hochkonflikthaften Trennungsfamilien machen lässt und sogenannten Sachverständigen, die oft keinen Sachverstand haben, im familiengerichtlichen Verfahren mit 100 € großzügig entlohnt, unbeschadet wie groß der Schrott auch sei, den dieser über das Gericht und die Menschen ergießt. Wen diese düsteren Aussichten nicht abschrecken, der kann getrost als Held der Arbeit bezeichnet werden, gewissermaßen ein Adolf Hennecke im spätkapitalistischen 21. Jahrhundert.
Gab es in Deutschland bis 1918 das diskriminierende "Dreiklassenwahlrecht", wie es der obenstehende Zeitungsausschnitt zeigt, so diskriminiert der Gesetzgeber heute beruflich tätige Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder durch ein "Dreiklassenvergütungssystem".
Dem Umgangspfleger sind somit noch nicht einmal 33,50 € Vergütung sicher sind, denn § 3 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern bestimmt:
§ 3 Stundensatz des Vormunds
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1.
auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__3.html
Letztlich durch eine fehlerhafte Gesetzgebung verursacht, am grünen Schreibtisch im Bundesjustizministerium und ahnungslosen oder inkompetenten Bundestagsabgeordneten, sollen freiberuflich Berufsvormünder, Berufsergänzungspfleger und Umgangspfleger mit Hochschulabschluss mit Dumpinglöhnen von 19,50 € für eine äußerst anspruchsvolle und schwierige Tätigkeit abgespeist werden.
Wenn man zugleich bedenkt, dass sogenannte Sachverständige unabhängig von ihrer formalen Qualifikation 100,00 € die Stunde erhalten, dann fragt man sich, ob der Gesetzgeber (die Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages) überhaupt über Sachverstand verfügt. Im übrigen erhalten Bundestagsabgeordnete unabhängig von ihrer Qualifikation immer die gleichen Diäten.
Fazit
Hier ist massiver politischer Widerstand nötig, damit § 3 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern außer Kraft gesetzt und durch eine der Schwierigkeit der Tätigkeit passenden Regelung ersetzt wird, in der für jede Stunde geleisteter Tätigkeit der gleiche Stundensatz für alle als berufsmäßig bestellte Vormünder, Ergänzungspfleger und Umgangspfleger bezahlt wird.
Die Führung einer Umgangspflegschaft ist eine Tätigkeit die höchste Fachkompetenz erfordert, sie muss daher auch entsprechend vergütet werden. Ein Stundensatz von 100,00 € (in Anlehnung an die Vergütung von Sachverständigen entsprechend Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) Honorargruppe M3) erscheint angemessen. Der Stundensatz von 33,50 €, den die Justizkasse derzeit als Höchstsatz bezahlt, stellt eine völlig inakzeptable Unterbezahlung dar.
Einführung
Nach dieser Vorrede nun zum inhaltlichen. "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?" überschrieb Martin Menne - an das Bundesjustizministerium abgeordneter Familienrichter des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee - seinen Aufsatz in: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe" (10/2006, S. 445-448). Das Fragezeichen in der Überschrift des Aufsatzes hätte man getrost weglassen können, denn der Umgangspfleger war im Jahr 2006 so etwas wie ein Yeti, von dessen angeblicher Existenz zwar alle wissen, aber keiner ihn real je angetroffen hat.
Als Yeti (tib.: g.ya' dred) oder Schneemensch, lokal begrenzt auch Kangchendzönga-Dämon, bezeichnet man ein zweibeiniges, behaartes Fabelwesen des Himalaya, das in Europa insbesondere durch Fotos von Spuren im Schnee bekannt wurde.
http://de.wikipedia.org/wiki/Yeti
Wenn dann doch einmal, so wie etwa am Amtsgericht Marburg im Jahr 2009 von einem Familienrichter eine Umgangspflegerin benannt wurde, offenbar die erste Beauftragung dort überhaupt, war dies sehr begrüßenswert. Dass die gleichfalls notwendige Bestellung durch das Vormundschaftsgericht unterblieben ist, hat die zum ersten Mal als Umgangspflegerin tätige Frau womöglich erst dann erfahren, als ihr von der Justizkasse eine Vergütung für ihre Tätigkeit verweigert wurde, so wie etwa im Oberlandesgerichtsbezirk Brandenburg zwei Mal geschehen und durch die kritikwürdige Rechtsprechung des 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen mit den RichterInnen Prof. Wolfgang Schael, Ursula Berger und Jens Gutjahr - Oberlandesgericht Brandenburg - 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 WF 238/07 und 10 WF 217/07 als rechtens eingestuft wurde. Nur über eine zeitaufwendige und unbezahlte Schadensersatzforderung gelang es dem familiengerichtlich benannten Umgangspfleger schließlich doch noch, zu der ihm zustehenden Vergütung zu kommen. Den verbeamteten und aus Steuermitteln großzügig und mit Augen zu drücken bezahlten Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr wird die prekäre Situation des Umgangspflegers wohl egal gewesen sein. Schließlich hat man als Richter am Oberlandesgericht nur für eine sterile und keimfreie juristische Reinheit im Brandenburger Olymp zu sorgen, nicht aber dafür, wie eine engagiert tätige Fachkraft zu ihrem guten Recht kommen kann.
Entwicklung der Umgangspflegschaft
Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wurden die Rechte und Pflichten von Kindern und Eltern und anderen wichtigen sozialen Bezugspersonen des Kindes gestärkt, miteinander soziale Kontakte zu pflegen (Umgangsrecht). Seit dieser Zeit ist in der familiengerichtlichen Praxis das bis dahin selten gebrauchte Rechtsinstitut der Umgangspflegschaft als Ergänzungspflegschaft häufiger zur Anwendung gekommen.
Nach einer vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht im Jahr 2004 durchgeführten repräsentativen Umfrage unter den deutschen Jugendämtern konnte man für das Jahr 2004 von einer vergleichsweise sehr geringen Zahl von 750 Umgangspflegschaften bundesweit ausgehen, die auch noch zum größten Teil vom Jugendamt selbst geführt wurden, obwohl das Gesetz davon ausgeht, dass Pflegschaften in der Regel nicht als Amtspflegschaften geführt werden sollen.
vergleiche hierzu:
Martin Menne: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448
Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
"Hinweise zu den gesetzgeberischen Überlegungen zur Regelung von sogenannten `Umgangspflegschaften` vom 11. November 2004", In: "Das Jugendamt", 12/2004, S. 571-574
Noch am 30.06.2004 behauptet der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Tiergarten, Volkmar Ludwig, der einem am Amtsgericht Pankow/Weißensee bestellten Umgangspfleger die Vergütung streitig machen wollte:
„Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der Tätigkeit des Pflegers denn einen Umgangspfleger kennt das Gesetz nicht.“
Wenn der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Tiergarten Volkmar Ludwig recht gehabt hätte, dann müssten die vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht im Jahr 2004 festgestellte Zahl von ca. 750 Umgangspflegschaften alle rechtswidrig gewesen sein, mithin müsste man davon ausgehen, dass die deutschen Familiengerichte in ca. 750 Fällen Rechtsbeugung begangen hätten, in dem sie etwas anordneten, was dem Gesetz nach gar nicht hätte angeordnet werden dürfen. Möglicherweise war der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Tiergarten Volkmar Ludwig aber auch in großer Unkenntnis über das Gesetz, bzw. die gültige Rechtsprechung, was denn - dem 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen folgend - die Frage aufwerfen würde, ob dem Bezirksrevisor Volkmar Ludwig nicht das Gehalt zu kürzen wäre, wie es im Jahr 2008 der 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen mit den Richterinnen Prof. Wolfgang Schael, Ursula Berger und Jens Gutjahr bei einem freiberuflich tätigen Umgangspfleger für akzeptabel und rechtskonform angesehen hat (siehe dazu die untenstehenden ausführliche Darlegung).
Im übrigen dürfte - folgt man der Ansicht des 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen mit den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr - die Mehrzahl dieser 750 Umgangspflegschaften rechtlich unwirksam gewesen sein, da sie mit hoher Sicherheit nicht durch das Vormundschaftsgericht veranlasst wurden, sondern vom Familiengericht, das aber nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ohne die förmliche Bestallung durch das Vormundschaftsgericht keine rechtswirksame Umgangspflegschaft einrichten kann. Folgt man der Ansicht des 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen mit den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr - so ergäbe sich logisch zwingend, dass alle - nicht wirksam bestellten bis zu 750 Umgangspfleger für die von ihnen in der betreffenden Zeit geleistete Arbeit nicht vergütet werden dürften oder wenn sie denn vergütet wurden - so etwa als Mitarbeiter des Jugendamtes - dieses Geld an die Staatskasse zurückzahlen müssten. Aber haben Sie schon mal davon gehört, dass ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes etwas an die Staatskasse zurückzahlen musste? Wir noch nicht. Solche Grobheiten verlangt man - in Gestalt des 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen - nur von Freiberuflern, denn die stellen ja so etwas wie fiskalische Versuchskaninchen der öffentlichen Hand dar. Wer als Freiberufler solche staatlichen Versuche mental und finanziell nicht übersteht, der kann sich ja um eine Stelle als vollkaskoversicherter Beamter oder besser noch als verbeamteter Richter des 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Brandenburg bewerben.
Ähnlich unbedarft wie der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Tiergarten, Volkmar Ludwig zeigt man sich offenbar auch am Amtsgericht Bernkastel-Kues.
Dort trägt die verfahrensführende Richterin D... vor:
"Beschluss
...
am 23.06.2010:
Zur Umgangspflegerin für die Kinder
...
wird
Frau Rechtsanwältin
S... L...
bestellt.
...
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar da es sich um eine Zwischen- oder Nebenentscheidung handelt und das Gesetz ein Rechtsmittel nicht vorsieht."
Amtsgericht Bernkastel-Kues - 3a F .../10 - Richterin D...
Nun ist es allerdings so, dass zeitgleich mit der Bestellung einer konkreten Person als Umgangspfleger Umgangspflegschaft angeordnet werden muss. Die Anordnung einer Pflegschaft bedeutet aber immer eine Einschränkung der elterliche Sorge und ist von daher immer mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Doch mehr als der obige "Beschluss" scheint nicht vorhanden zu sein. Ebenso gut könnte das Gericht dann auch anordnen:
Beschluss
...
am 23.06.20010:
Zur Stiefmutter für die Kinder
...
wird
Frau Rechtsanwältin
S... L...
bestellt.
...
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar da es sich um eine Zwischen- oder Nebenentscheidung handelt und das Gesetz ein Rechtsmittel nicht vorsieht.
der rechtliche Effekt wäre wohl der selbe.
Im übrigen dürfte im Fall einer fehlenden Einrichtung einer Umgangspflegschaft Frau Rechtsanwältin S... L... seitens der Justizkasse keine Vergütung für eine wie auch immer geartete Tätigkeit bewilligt werden, weil es dann auch keine rechtwirksame Bestellung ihrer Person als Umgangspflegerin gäbe.
Nach Schätzungen wurden im Jahr 2009 in Deutschland ca. 70.000 Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften geführt. Wie viele davon Umgangspflegschaften waren, ist nicht dargelegt.
vergleiche hierzu:
Ludwig Salgo; Gisela Zenz: "(Amts-)Vormundschaft zum Wohle des Mündels - Anmerkungen zu einer überfälligen Reform", In Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2009, S. 1378-1385
Von den 70.000 Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften dürften nur ein Bruchteil Ergänzungspflegschaften mit dem Wirkungskreis Umgang gewesen sein. Vor dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dürften Umgangspflegschaften unter einem Prozent gelegen haben. Mit dem neuen Gesetz, das die Umgangspflegschaft ausdrücklich in seinem Maßnahmekatalog auflistet, wird es sicherlich eine Verdoppelung oder Verdreifachung der Anzahl der Umgangspflegschaften geben, denn die Verfahrensbeteiligten wie auch die Familienrichter haben nun hinsichtlich der Umgangspflegschaft eine klare gesetzliche Orientierung.
Ob die Justiz allerdings, wie derzeit gehandhabt für 19,50 €, 25,00 € oder maximal 33,50 € bei abgeschlossenem Hochschulstudium die Stunde, auf Dauer kompetente Umgangspfleger für die häufig hoch strittigen Fälle finden wird, scheint fraglich.
Vergleiche hierzu:
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) - http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/index.html
Wenn man einmal fiktiv unterstellt, dass eine Umgangspflegschaft pro Jahr im Schnitt 2.000 € kostet, so wären das bei bisher dato 750 Umgangspflegschaften bundesweit gerade einmal Gesamtkosten von 1.500.000 € gewesen.
In der stationären Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen fallen jährlich ganz andere Kosten an. So kostet dort ein Platz in der Regel monatlich zwischen 4.000 bis 6.000 €. Bei einer Stadt wie Halle an der Saale sind das bei 314 Heimunterbringungen im Jahr 2007 zwischen 15.072.00 bis 22.608.000 € = 22 Millionen € - jährlich entstehende Kosten.
Ähnlich wie bei der stationären Fremdunterbringung auch die Kosten im Betreuungsrecht, das so wie die Umgangspflegschaft auch eine Form vormundschaftlicher Besorgung fremder Angelegenheiten darstellt. Wenn man sich das Betreuungsrecht anschaut, das auch ein Rechtsinstitut ist, bei denen bestimmte rechtliche Kompetenzen in die Hand eines Betreuers, nicht aber des Sozialamtes, wie man in Analogie zu der befremdlichen Auftragsvergabepraxis von Familiengerichten an Jugendämter bei den Umgangspflegschaften, gehen, so sieht es hier bezüglich der Kosten ähnlich wie bei der stationären Jugendhilfe aus.
Im Jahr 2006 betrug die Anzahl der rechtlichen Betreuungen rund 1,2 Millionen. Man kann davon ausgehen, dass ungefähr 32 Prozent aller Betreuungen, das sind 384.000 Betreuungen beruflich betreut werden.
Berlin, 5. Dezember 2007
Zypries würdigt Ehrenamt in der Justiz
Bundesjustizministerin Zypries hat anlässlich des heutigen Internationalen Tags der Freiwilligen das ehrenamtliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern in der Justiz gewürdigt und dessen hohe Bedeutung für die Entwicklung von Rechtsstaat und sozialer Gesellschaft herausgestellt.
„...
In Deutschland werden rund 1,2 Millionen Menschen rechtlich betreut. Im Jahr 2006 erhielten von den 230.000 erstmals Betreuten 155.000 Menschen einen ehrenamtlichen Betreuer. Dies entspricht rund 68% aller Betreuungen, 32 % wurden beruflich betreut. Zumeist sind die Betreuer Familienangehörige, rund 9% der ehrenamtlich tätigen Betreuer haben diese wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe aber auch außerhalb der Familie übernommen.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
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Im Jahr 2003 wurden deutschlandweit jährlich mehr als eine Milliarde Euro für rechtliche Betreuungen ausgegeben, Tendenz steigend.
vergleiche hierzu:
Karl-Dieter Pardey: "Ein neues Kleid für die rechtliche Betreuung", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004,Heft 5, S. 257-261
Dieter Haase: Kostenexplosion in Betreuungssachen", In: "Deutsche Richterzeitung", 11/2003, S. 363-364
Nun geht es nicht darum, im Bereich der Umgangspflegschaften ähnliche Größenordnungen wie im Betreuungsrecht oder der Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen zu erreichen, dazu ist die Zahl der insgesamt in Frage kommenden Fälle sicher kleiner. Man kann aber für die Zukunft erwarten, dass bundesweit jährlich nicht nur 750 Umgangspflegschaften geführt werden, sondern 7.500, denn in dieser Größenordnung bewegen sich mit Sicherheit laufende hochstrittige oder komplizierte Umgangsfälle, die die Anordnung einer Umgangspflegschaft rechtfertigen oder erfordern.
So werden beim Jugendamt eines Landkreises mit 200.000 Einwohnern derzeit ca. 8 Vollzeitstellen für den Fachbereich Beistandschaften und Amtsvormundschaft vorgehalten. Auf eine Bevölkerungszahl vom 80 Millionen Einwohnern hochgerechnet, sind das 400 mal 8 Vollzeitstellen = 3.200 Vollzeitstellen, die aus Steuermitteln finanziert werden. Daneben fallen aber auch noch weitere Personalkosten und Sachkosten an. Wenn man jede der Vollzeitstellen mit 50.000 € Jahreskosten kalkuliert, sind bundesweit ca. 160.000.000 €, sprich 160 Millionen € jährliche Kosten.
Das Instrument der Umgangspflegschaft war vielen Familienrichter allerdings mehr oder weniger unbekannt, obwohl es schon seit Jahren die für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft erforderlichen Rechtsvorschriften gab.
So konnte es dann auch kaum wundern, Anfragen wie die folgende zu bekommen:
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 17. März 2008 14:19
An: info@system-familie.de
Betreff: Umgangspflegschaft
Sehr geehrter Herr Thiel,
ich bin auf Ihre Internetseite gestoßen und habe eine Frage, bei der sie mir vielleicht weiter helfen können:
Ich arbeite seit Anfang des Jahres als Umgangspfleger beim Familiengericht ... . Das Familiengericht hat mit Umgangspflegern noch keine Erfahrung und wir müssen uns gemeinsam über alle Einzelheiten erst informieren.
Nun bekam ich von der Richterin den Hinweis, daß ich als Umgangspfleger, damit ich bezahlt werden kann, erst ein Gewerbe anmelden und Mitglied bei der IHK werden müßte.
Ich selbst bin Mitglied beim DBSH.
Würde das genügen? Kann man Umgangspfleger nicht freiberuflich machen?
Für einen Tipp wäre ich dankbar.
...
Die Auffassung der hier beauftragenden Familienrichterin scheint völlig abwegig, denn in keinem Gesetz werden Voraussetzungen wie von der Richterin behauptet, benannt. Ist eine Person rechtswirksam als Umgangspfleger bestellt, so hat diese Person bei berufsmäßiger Führung der Pflegschaft nach der Maßgabe des Gesetzes auch Anspruch auf eine Vergütung.
Etwas anderes wäre es, wenn die Richterin vor einer Bestellung von der als Umgangspfleger ins Auge gefassten Person verlangt, sie solle diese oder jene Qualifikation nachweisen oder ein Gewerbe anmelden. Das Gesetz sieht dies zwar nicht vor, aber die Richterin ist ihrerseits an keine Bestimmungen gebunden, wen sie für eine Umgangspflegschaft aussucht. So könnte sie auch fordern, dass der zu bestimmende Umgangspfleger eine Ausbildung als Yogalehrer aufweist oder Mitglied eines Karnevalsklub wird, dies ist zwar keine notwendige Qualifikation für die Tätigkeit als Umgangspflegers, aber wenn es der Richterin damit gut geht, auch kein Hinderungsgrund.
Beispiel
Am Amtsgericht Dachau meint man besonders pfiffig zu sein. Dort beauftragt man den Umgangspfleger gleich noch mit der Aufgabe einen Begleiteten Umgang durchzuführen:
"Zum Umgangspfleger für A
mit dem Aufgabenkreis, den begleiten Umgang des Kindes mit dem Antragsteller zu organisieren und durchzuführen wird, ...
Herr König, Institut für Umgangsbegleitung und Familientherapie, ...
bestellt."
Beschluss des Amtsgericht Dachau vom 18.10.2005, Richterin Anderl
Man stelle sich einmal vor, ein Gericht hätte Ergänzungspflegschaft für das Recht der Gesundheitsfürsorge und zur Regelung von Schulangelegenheiten angeordnet und den beauftragten Ergänzungspfleger auch gleich noch beauftragt, den Schulunterricht für das Kind und die medizinische Behandlung vorzunehmen.
Würde man hier die Messlatte (Über-Ich) des 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen mit den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr anlegen, so könnte man meinen, Richterin Anderl müsse für den Monat Oktober 2005 eine Kürzung ihrer richterlichen Besoldung hinnehmen. Doch Brandenburger Kürzungsorgien gelten wohl nur für freiberufliche Umgangspfleger.
Rechtlicher Rahmen einer Umgangspflegschaft
Die maßgebliche Regelung zur Anordnung einer Umgangspflegschaft durch das Familiengericht finden wir in § 1684 BGB.
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Nach dieser Bestimmung haben die Eltern "alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. ... Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen."
Umgangspflegschaft kann also auch angeordnet werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Eltern oder andere Sorgeberechtigte - auch bei einer gerichtlicher Festlegung des Umgangs - daran gehindert sind, den Umgang eigenständig zu regulieren und stattfinden zu lassen und es daher zu einer erheblichen Verletzung der Pflicht, das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen, kommt. Dabei spielt es keine Rolle ob die Hinderung verschuldet so z.B. aus einer Böswilligkeit (mangelnde Bindungstoleranz) oder unverschuldet, so z.B. durch ständig wechselnde Arbeitszeiten eines Elternteils mit dem Unvermögen oder Unwillen der Eltern oder eines Elternteils hierauf flexibel zu reagieren, resultiert.
In so fern dürfte der 23. Familiensenat am Oberlandesgericht Dresden irren, wenn er meint
"Die Anordnung einer Umgangspflegschaft im Sorgerechtsverfahren gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nur unter den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 3, 1666 BGB als teilweiser Sorgerechtsentzug möglich. (...). Sie setzt daher eine Kindeswohlgefährdung voraus."
Oberlandesgericht Dresden - 23 UF 224/09, Vorsitzende Richterin Möhring, Richterin Plewnia-Schmidt, Richter Klerch, Beschluss vom 10.09.2010, S. 22
Zutreffend könnte die Feststellung des OLG Dresden nur dann gewesen sein, wenn hier noch das alte, vor dem 01.09.2009 geltende Recht, anzuwenden gewesen wäre.
Vergleiche hierzu auch:
OLG München - Beschluss vom 22.12.2010 - 33 UF 1745/10 - veröffentlicht in FamRZ 2011, Heft 10: Umgangspflegschaft dient der Sicherstellung der Durchführung eines einvernehmlich oder gerichtlich geregelten Umgangs. Ein Teilentzug der elterlichen Sorge ist mit der Umgangspflegschaft nicht verbunden.
Man muss aber leider davon ausgehen, dass sich die Auffassung des Oberlandesgerichtes München in den anderen deutschen OLG-Bezirken noch nicht herumgesprochen hat, geschweige denn praktiziert wird. Wie zu Zeiten der deutschen Kleinstaaterei wurstelt jedes Oberlandesgericht vor sich hin, während die zuständige Bürokratie im Bundesjustizministerium sich diesbezüglich im Dauertiefschlaf zu befinden scheint und im "Bundesverteidigungsministerium" für das gescheiterte Drohnenprojekt "Euro Hawk" mal grad so eine halbe Milliarde Euro in den Wind geschossen werden.
24.07.2013
Affäre um "Euro Hawk"-Drohne Rechnungshof macht Verteidigungsministerium schwere Vorwürfe
Während anderswo jeder kleine Ladendieb für die Mitnahme einer Zigarettenschachtel eine Haftstrafe riskiert, wird hier niemand aus der Ministerialbürokratie in persönliche Haftung genommen.
Zur Frage der Bestallung wäre es wünschenswert, dass das Bundesjustizministerium eine Richtlinie erlässt, damit diese Frage nicht viele Jahre ungeklärt und Kosten treibend auf der Justiz lastet.
Wunschkonzert
Das Leben ist kein Wunschkonzert. Das sollte sich langsam herumsprechen. Der Umgangspfleger ist keine eierlegende Wollmilchsau, der man ja nach Belieben die eine oder andere Aufgabe aufbrummen kann, die man grad für nützlich hält.
Was der Umgangspfleger zu tun und zu lassen hat, unterliegt nicht allein seinen Wünschen, sondern auch dem ihm gesetzten Rahmen durch das Gesetz, die Rechtsprechung und nicht zuletzt durch den Rechtspfleger und den Bezirksrevisor, die zwar von der Tätigkeit eines Umgangspflegers in der Regel keine Ahnung haben, aber dafür um so lieber dessen Vergütungsantrag zusammenstreichen.
Beispiel 1
Der fromme Wunsch der Diplom-Psychologin Nathalie Blass an das Familiengericht:
"So sollte ein Umgangspfleger eingesetzt werden, der die Übergaben von A begleitet und durchsetzt. Darüber hinaus sollte der Umgangspfleger sowohl auf der Kinder-, als auch auf der Erwachsenenebene arbeiten. So sollte er zwischen den Eltern vermitteln, die getroffene Umgangsregelung verfolgen und als "Puffer" zwischen den Eltern wirken. Auf der Kinderebene sollte der Umgangspfleger für A´s Wünsche und Bedürfnisse bezogen auf den Umgang als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und sich für seine Belange einsetzen. Bei der Durchsetzung des Umgangs und erheblichen Widerständen bei Frau X sollte der Umgangspfleger besonders darauf achten, dass A`s Wohl dadurch nicht gefährdet wird."
Diplom-Psychologin Nathalie Blass, Gutachten vom 01.03.2012 für das Amtsgericht Groß-Gerau - 73 F 1061/12 - Richter Schweickert, S. 73-74
zeigt, dass Frau Blass offenbar nur eine blasse Ahnung davon hat, welche Belehrungen ein Umgangspfleger gerne hätte und welche nicht. Möglicherweise sind die am Amtsgericht Groß-Gerau tätigen Umgangspfleger aber alle ein wenig minderbemittelt, so dass es einer Belehrung über ihre Aufgabe durch die Diplom-Psychologin Nathalie Blass bedarf. Nächstens schreibt Frau Blass noch ein Buch mit dem Titel: Tausend Tele-Tips für Umgangspfleger und solche die es werden wollen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Tausend_Tele-Tips
Besonders erbaulich die Idee von Frau Blass, dass der Umgangspfleger als "Puffer" zwischen den Eltern wirken solle. Vielleicht stellt sich ja Frau Blass mal als Puffer für die Eltern zur Verfügung, dann hat sie eine Vorstellung davon, was so ein Umgangspfleger alles abpuffern kann, ohne zum Kartoffelpuffer mit Apfelmus zu werden.
Beispiel 2
Die vom Amtsgericht Neuss - 50 F 160/15 - Richterin Hunstieger als Verfahrensbeiständin bestellte Diplom-Sozialpädagogin Irene Neumann aus Grevenbroich empfiehlt in einer Stellungnahme an das Gericht vom 19.06.2015:
"Den Umgang zum Papa aktuell jedoch gegen ihren (der achtjährigen Tochter - Anm. Peter Thiel) Willen durchzuführen, wird nicht zielführend sein. Zum Wohle von A rege ich an, eine Umgangspflegschaft einzurichten. Mit Hilfe des Umgangspflegers sollten gemeinsam mit A anfangs begleitete Umgangskontakte zum Papa angebahnt werden, die dann dem Tempo von A entsprechend so ausgeweitet werden sollten, dass der ursprüngliche Umgangsvergleich vom 05.09.2012 wieder stattfinden kann. Mit Hilfe des Umgangspflegers können, den Umgang mit dem Papa betreffende Kritikpunkte von A, aufgegriffen und gelöst werden. Da A eine sehr detaillierte Beschreibung bezüglich des Händeabdrucks auf dem Gesicht von B abgegeben hat, liegt die Vermutung nahe, dass A in der Vergangenheit irgendwo Gewalt erlebt hat. Aus diesem Grund ist der Vorschlag des JA Neuss, A in der Ambulanz für Kinderschutz (AKS) in Neuss anzubinden, um die Gewalterfahrung aufzuarbeiten, eine gute Idee."
Hier zeigt sich Inkompetenz in höchster Stufe. Zum einen hat Frau Neumann offenbar keine Ahnung, dass ein Umgangspfleger den Umgang nicht selber regeln darf, mithin eine Tempoanpassung seitens des Umgangspflegers frommes Wunschdenken der Frau Neumann ist. Der Umgangspfleger ist auch nicht befugt, "den Umgang mit dem Papa betreffende Kritikpunkte von A" aufzugreifen oder zu lösen. Nach dem Willen der gängigen Rechtsprechung an den Familiensenaten der Oberlandesgerichte ist der Umgangspfleger eine robotermäßig arbeitende Büromaschine ohne das Recht auf eigene Gestaltungsspielräume, der es zukäme den Umgang nach Bedarf zu regulieren oder konfliktlösend zu arbeiten. Zugegebener Maßen ist der Umgangspfleger in dieser von den Familiensenaten gewünschten Form völlig sinnlos und könnte von daher aus dem Gesetz auch wieder gestrichen werden, so wie man im Übrigen gleich alle Gesetze streichen und das Recht des Stärkeren zur deutschen Norm erklären kann, wie das im Tausendjährigen Reich Adolf Hitlers schon einmal üblich war.
Frau Neumann zeigt dann noch einmal ihre Inkompetenz in geballter Form, in dem sie zuerst von eine vermuteten Gewalterfahrung berichtet, die sie aber im nächsten Satz zur Tatsache erklärt:
"um die Gewalterfahrung aufzuarbeiten"
Da kann man nur dringend empfehlen, diese Dame nicht mehr als Verfahrensbeistand zu bestellen, um weiteres Unheil abzuwenden.
Beispiel 3
"Der Kindesvater möge seine Wünsche (an den 5-jährigen Sohn - Anmerkung Peter Thiel) noch zurückstellen, einer vorübergehenden Aussetzung der Umgänge mit A von zunächst einem halben Jahr zustimmen und auf die Intervention der Psychotherapeutin vertrauen.
Parallel empfiehlt die Sachverständige einen Umgangspfleger einzusetzen, der Erfahrungen mit kindlichen Belangen hat, der emphatisch mit kindlichen Störungen umzugehen weiß und behutsam Kontakt zu A aufnimmt, dem Kind Angebote unterbreitet, die Vertrauen schaffen, um in Absprache mit der Psychotherapeutin einen ersten Umgangskontakt vorzubereiten.
Die Uz. erlaubt sich an dieser Stelle, den Verfahrens- und Umgangspfleger Herr Christian Nowak aus Nalbach anzufragen.
Die Psychotherapeutin sollte die (ersten möglichen) Umgänge nicht begleiten, um die Psychotherapie A´s nicht zu gefährden. Sollte sie gefordert sein, Umgänge vorzubereiten, bzw. zu begleiten, könnte dies einen Abbruch der Therapie provozieren."
Gutachten der Diplom-Psychologin A. Milly Stanislawski vom 14.11.2015 - Amtsgericht St. Ingbert - 4 F 120 UG - Richter am Amtsgericht Weinand
fabuliert die vom Amtsgericht St. Ingbert - Richter am Amtsgericht Weinand - als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin A. Milly Stanislawski aus Saarbrücken. Nächstens soll der Umgangspfleger mit dem Kind auch noch emphatischen Gesangsunterricht veranstalten oder behutsam Fasching feiern, würde man Frau Stanislawski in die Irre folgen wollen.
Frau Stanislawski sei dringend empfohlen an einer Fortbildung über die Aufgaben eines Umgangspflegers teilzunehmen, bevor sie weiter versucht, Familiengerichte mit ihren harmoniedurchdrungenen Gesängen und Umgangsaussetzungsvorschlägen zu betören. Zudem böte sich für sie auch ein Kurzlehrgang bei der Krankenkasse mit dem Thema an: Warum ist völlig unsinnig, so zu tun, als könnte es Aufgabe einer Psychotherapeutin sein, Umgänge zu begleiten.
Dann noch eine Fortbildung in Sachen: Warum darf ein Richter einer Psychotherapeutin nicht befehlen, Umgänge zu begleiten.
Na ja, vielleicht kann ja auch der Richter Weinand mal die Frau Stanislawski einbestellen und ihr juristischen Nachhilfeunterricht geben, schließlich er die Frau Stanislawski ja berufen. Dann muss es nicht so weit kommen wie in Goethes Zauberlehrling: Die ich rief die Geister, werd ich nun nicht los.
Indikationen für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft
Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft und die Einsetzung eines Umgangspfleger kann ein geeignetes Mittel der Ausbalancierung oder sogar Lösung sehr schwieriger Konfliktsituationen von Trennungsfamilien sein, wenn der Umgangspfleger über die erforderliche persönliche und fachliche Kompetenz verfügt und ihm die notwendigen zeitlichen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die als miserable einzuschätzende Situation der Umgangspfleger am finanziellen Gängelband der Rechtspfleger an den Familiengerichten (vor dem 01.09.2009 Vormundschaftsgerichten), wo der Umgangspfleger sich wegen jeder gekauften Briefmarke gegenüber dem Rechtspfleger in der Berichtspflicht und langwierigen Kostendiskussionen sieht, die dem Umgangspfleger im Einzelfall teuerer kommen als das Geld, was die Justizkasse bereit ist ihm zu zahlen, steht dem allerdings entgegen.
Die Einsetzung eines Umgangspflegers kann im
Einzelfall eine Unterbrechung dysfunktionaler Konfliktmuster im Familiensystem
bewirken, da sich das bisher bestehende familiäre System durch den partiellen
Eintritt des Umgangspflegers in dieses System nun zu einem neuen System
umgestaltet.
Der Umgangspfleger wird neben seiner Anordnungsbefugnis bezüglich der Umgangskontakte des Kindes auch vermittelnd tätig sein, um eine Beruhigung oder eine Lösung des Konfliktes zwischen den Eltern zu unterstützen.
Eine Vielzahl von Gründen können dazu führen, dass die Personensorgeberechtigten eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen oder nicht in der Lage sind, eine Gefährdung abzuwehren. Steht eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Handhabung des Umgangsrechts, so z.B. bei drohenden Kontaktabbruch des Kindes zum nichtbetreuenden Elternteil, kann es sich nach § 1666 BGB als notwendig und sinnvoll erweisen, dass das Gericht eine Umgangspflegschaft anordnet.
Dementsprechend vielgestaltig sind daher die möglichen gerichtlichen Begründungen für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft sowie für mögliche gerichtliche Vorgaben, Zieldefinitionen und Kompetenzzuweisungen oder auch Einschränkungen seines Wirkungskreises an den Umgangspfleger.
Ein Umgangspfleger kann vom Gericht mit dem Wirkungskreis beauftragt werden, die Regelungen und Festlegung der Umgangskontakte mit den Beteiligten (Eltern und Kind) zu besprechen, ihre Durchführung zu überwachen und zu sichern (Umgangspflegschaft). Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft und die Auswahl einer bestimmten Person als möglichen Umgangspfleger kann von den Verfahrensbeteiligten beim Familiengericht angeregt werden. Die Bestellung wie auch eine Entbindung eines bereits eingesetzten Umgangspflegers von seiner Beauftragung muss vom zuständigen Vormundschaftsgericht angeordnet werden.
Eine Umgangspflegschaft kann z.B. sinnvoll sein, wenn die Gefahr besteht, dass eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung durch einen oder beide Elternteile unterlaufen wird. Denkbar sind auch Fälle in denen ein zuvor bereits gerichtlich angeordneter Begleiteter Umgang infolge der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft eines Elternteils nicht zu einer Verbesserung geführt hat.
Eine Umgangspflegschaft ist auch in den Fällen sinnvoll, in denen es auf Grund bestehender destruktiver oder auch "pathologischer" Kommunikationsmuster der Eltern ohne einen Umgangspfleger sehr schnell zu Eskalationen kommt, die sich schädigend auf das Kind auswirken und meist zu einer Wiederaufnahme juristischer Auseinandersetzungen führen (Spiel ohne Ende - Watzlawick).
In einem solchen Fall trägt der Einsatz eines Umgangspflegers oft zu einer Konfliktentschärfung bei und nützt damit dem Kind, aber auch den beiden Eltern. bzw. sonstigen erwachsenen Konfliktparteien.
Im Sinne Watzlawicks kann die Einsetzung eines Umgangspflegers eine Lösung 2. Ordnung sein. An einer Lösung 1. Ordnung haben die Eltern bereits seit geraumer Zeit ausprobiert, ohne dass das Problem gelöst worden wäre (Spiel ohne Ende):
"Lösungen zweiter Ordnung werden auf Lösungen erster Ordnung angewandt, wo diese nicht nur keine Lösung herbeiführen, sondern selbst das zu lösende Problem sind.
...
Lösungen zweiter Ordnung heben die zu lösende Situation aus den paradoxen, selbstrückbezüglichen Teufelskreis heraus, in den sie die bisherigen Lösungsversuche geführt haben, und stellen sie in einen neuen, weiteren Rahmen ..."
Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003, S. 105
Man muss allerdings die Problematik sehen, dass der Konflikt der Eltern wieder eskalieren kann, sobald die Tätigkeit des Umgangspflegers abgeschlossen ist und die Eltern in der Zeit des Bestehens der Umgangspflegschaft ihr Interaktions- und Konfliktmuster nicht verändert haben. Da die Eltern von sich aus an der Veränderung ihres Interaktions- und Konfliktmuster oft nicht interessiert sind (Kränkungen, Strafbedürfnisse, etc.) oder ihre Veränderungskompetenzen nicht ausreichend sind, bedarf es für eine tatsächliche Befriedigung des Konfliktes in aller Regel kompetenter externer Unterstützung. Dies kann z.B. innerhalb eines parallel zur Umgangspflegschaft laufenden Begleiteten Umgangs passieren, der gemeinsame Elterngespräche beinhaltet.
Das Gericht kann aber auch gemeinsame Elterngespräche anordnen, wenn diese wegen einer andernfalls eintretenden Kindeswohlgefährdung notwendig sind.
Umgangspflegschaft und Gefährdung des Kindeswohl
Das Gericht kann Umgangspflegschaft anordnen, wenn dies für das Wohl des Kindes notwendig ist. Für die Anordnung einer Umgangspflegschaft durch das Gericht bedarf es also keiner Feststellung einer Kindeswohlgefährdung.
Der Gesetzgeber hat definiert, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, hiermit ist also festgeschrieben, dass das Kind (und der andere Elternteil) auch dann ein Recht auf Umgang hat, wenn der betreuende Elternteil dies nicht möchte.
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) ...
(2) ...
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html
Hält der betreuende Elternteil trotz einer gerichtlichen Umgangsregelung an seiner Abwehr des Umganges fest, kann es notwendig sein, Umgangspflegschaft anzuordnen, um so das Recht des Kindes auf Umgang zu sichern oder durchzusetzen.
Wenn der betreuende Elternteil den Umgang boykottiert, obwohl das Gericht eine Umgangsregelung getroffen hat, wird man häufig auch eine Kindeswohlgefährdung konstatieren können, denn eine massive irrationale Ablehnung eines Elternteils durch den anderen, betreuenden Elternteil bleibt nicht ohne gravierende negative Folgen für das in den Konflikt unmittelbar oder mittelbar involvierte Kind.
Eine Gefährdung des Kindeswohls kann in der Regel auch angenommen werden, wenn der Kontakt des Kindes getrennt lebender Eltern zu einem Elternteil abgebrochen ist. Im Einzellfall kann der Kontaktabbruch zu einem oder beiden Elternteilen (so z.B. bei einer Fremdunterbringung des Kindes) als das kleinere Übel gegenüber einem fortgesetzten Kontakt angesehen werden, so dass möglicherweise ein befristeter gerichtlich angeordneter Umgangsauschluss notwendig ist. Allerdings besteht auch bei einem notwendigen gerichtlich angeordneten Umgangsauschluss weiterhin eine Kindeswohlgefährdung, denn das Kind wächst ohne Kontakt zu einem oder beiden leiblichen Elternteilen auf, was letztlich auch durch wie auch immer wohlmeinende Unterstützung durch den nunmehr alleinerziehenden Elternteil, Pflegeltern oder Heimerzieher nicht kompensiert werden kann. Die innerpsychische Repräsentanz des Kindes von seiner Familie weist bei einer anhaltenden Kontaktunterbrechung zu einem oder beiden Elternteilen gewissermaßen tiefe Löcher auf, die auch durch noch so gute Helfermaßnahmen nicht ausgefüllt, sondern schlimmstenfalls zugekittet und damit ins Unbewusste verdrängt werden. Die Verdrängung wichtiger psychischer Repräsentanzen - wie es die Eltern für ein Kind sind - ins Unbewusste - stellen per se eine Gefährdung des Wohl des Kindes und des späteren erwachsenen Mannes oder der erwachsenen Frau dar.
Die Umgangspflegschaft stellt vor diesem Hintergrund eine Maßnahme dar, die einer Gefährdung des Kindeswohls entgegenwirkt. Dies gilt auch für den Fall, dass trotz der vom Gericht eingerichteten Umgangspflegschaft kein Umgang stattfindet, weil die Umstände dies nicht erlauben. Die Umgangspflegschaft repräsentiert in diesem Fall das Bewusstsein über das vorhandene tiefe Loch, geht also in Offenheit mit dem Problem um, anstatt es zu verdrängen. Gleichzeitig kann der Umgangspfleger jederzeit intervenieren sobald eine positive Veränderung möglich erscheint.
Sinn und Unsinn einer Umgangspflegschaft
Eine Umgangspflegschaft dient unmittelbar dem Ziel, eine im Zusammenhang mit dem Umgang des Kindes zu wichtigen Bezugspersonen bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden oder eine möglicherweise bereits eingetretene Schädigung des Kindeswohls rückgängig zu machen. Die Kindeswohlgefährdung kann aus einer unangemessenen Eltern-Kind Interaktion resultieren und / oder aus einem destruktiv ausgetragenen familiären / elterlichen Konflikt. Durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft können destruktive Interaktionsmuster der Beteiligten (Eltern) unterbrochen werden und Zeit und Raum für eine konstruktive Lösung des jeweiligen Konfliktes geschaffen werden. Dem Umgangspfleger kommt in so fern nicht die Aufgabe zu, "die Ursachen" des Konfliktes zu erforschen, die aufgrund der im Beziehungsgeschehen vorherrschenden Interpunktion ohnehin nicht zu leisten ist und nur von psychologischen Scharlatanen die sich als Gutachter andienen als nützliches Tun zu Gunsten des eigenen Egos und finanziellen Nutzen angepriesen wird: Vielmehr geht es in der Umgangspflegschaft darum, im Sinne von Watzlawick, Unterstützung zu leisten, damit aus einer alle schädigenden Wirklichkeit 1. Ordnung der Vergangenheit , eine allen nützende neue Wirklichkeit 1. Ordnung geschaffen werden kann, in der für das Kind subjektiv und objektiv wichtige Beziehungen zum Nutzen des Kindes gelebt werden können.
Durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft kommt es zur zeitweiligen offiziellen Etablierung eines am Kindeswohl orientierten Dritten Umgangspfleger), der dem Kind aber auch den streitenden Konfliktparteien ermöglicht, von ihrer destruktiven Bezogenheit und Kommunikation abzulassen und die entstehende "Feuerpause" zur Etablierung neuer konstruktiver Verhaltens-, Interaktions- und Kommunikationsmuster zu nutzen.
Die Umgangspflegschaft kann zur Entlastung des Kindes führen, das durch die Etablierung des bestimmungsberechtigten Dritten (Umgangspfleger) weniger stark gezwungen ist, Partei für oder gegen eine Konfliktpartei (Elternteil) zu ergreifen. Die Umgangspflegschaft entlastetet - leicht nachvollziehbar - den umgangssuchenden Elternteil, der sich zur Absprache der Umgangskontakte nicht mehr an den anderen mit ihm in einem massiven Konflikt befindlichen Elternteil wenden muss.
Ebenso wird auch der betreuende Elternteil entlastet, da dieser mit der Bestellung eines Umgangspflegers nicht mehr die doppelte, für ihn widersprüchliche und daher oft kaum lösbar erscheinende Aufgabe leisten muss, einerseits den Kontakt des Kindes zum anderen, aus verschiedensten Gründen abgelehnten oder sogar gehassten Elternteil aus tiefsten Herzen abzulehnen und gleichzeitig diesen unerwünschten Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil nach der beiden Eltern auferlegten Wohlverhaltenspflicht zu fördern.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Selbst der Entzug des Sorgerechtes nach §1671 BGB oder §1666 BGB führt nicht dazu, dass die prinzipielle Pflicht der Eltern für das Kind zu sorgen aufgehoben wäre, denn die Vorgabe in Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 unterscheidet nicht nach dem jeweiligen rechtlichen Status der Eltern, sondern bringt die unauflösbare Verpflichtung der Eltern zur Pflege und Erziehung der Kinder zum Ausdruck, die in so fern lediglich zeitweilig und partiell eingeschränkt werden kann, wenn zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung staatlicherseits bestimmte Maßnahmen, wie etwa eine Fremdunterbringung des Kindes in einer Pflegfamilie oder eine - uns hier beschäftigende - Umgangspflegschaft eingerichtet ist.
Maßnahmen die die Pflicht der Eltern für die Pflege und Erziehung der Kinder einschränken sind nach Maßgabe des Gesetzes nicht auf Dauer eingerichtet, sondern sollen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, aufgehoben werden.
Ein Umgangspfleger der nicht bereit ist, an einer Verbesserung der Umgangssituation zu arbeiten, ist so überflüssig wie ein Kropf. Natürlich kann es Zeiten geben kann, in der Umgangspfleger auf Grund einer aktuell bestehenden oder zu befürchtenden Kindeswohlgefährdung von seinem Bestimmungsrecht bezüglich des Umgangs gebrauch macht, kurzzeitig den Umgang zwischen Kind und dem Umgangsberechtigten nicht stattfinden zu lassen. Dies steht aber seiner grundlegenden Aufgabe, einen Umgang zu realisieren nicht im Wege..
Geradezu kriminell ist ein Umgangspfleger, der den Sinn seiner Tätigkeit - aus welchen Gründen auch immer - darin sieht, sich mittels des ihm übertragenen Bestimmungsrechts dafür zu engagieren, dass kein Umgang stattfindet, denn der Umgangspfleger wurde vom Gericht nicht dafür bestellt, den Umgang auf Dauer auszuschließen, dies liegt auch gar nicht in seiner rechtlichen Kompetenz. Hätte das Gericht einen Ausschluss des Umgangs für notwendig gehalten, hätte es selbst einen Beschluss zu einem befristen Ausschluss des Umgangs getroffen.
Das kriminelle Verhalten des Umgangspflegers, der den Sinn seiner Tätigkeit darin sieht, sich mittels des ihm übertragenen Bestimmungsrechts dafür zu engagieren, dass kein Umgang stattfindet, ergibt sich aus § 171 Strafgesetzbuch.
§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
So riskiert auch ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein Kind dauerhaft dem Schulbesuch entziehen will, strafrechtliche Verfolgung, denn der Schulbesuch des Kindes dient nach allgemeiner Übereinstimmung dem Wohl des Kindes. Während dies im Gesetz nicht explizit beschrieben ist, hat der Gesetzgeber dies für den Umgang des Kindes mit seinen beiden Elternteilen explizit getan, man kann daraus sogar den Schluss ziehen, der Umgang des Kindes mit seinen beiden Elternteilen stünde unter einem höheren staatlichen Schutz als der Schulbesuch des Kindes.
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) ...
(2) ...
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Verwechslung einer Umgangspflegschaft mit einem Begleiteten Umgang
Dass eine Umgangspflegschaft und ein Begleiteter Umgang zwei verschiedene fachliche Interventionen sind, damit haben selbst langjährig tätige "Fachkräfte" oder Professoren ihre Probleme.
Wenn man bedenkt, mit welcher Rigidität der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichtes Brandenburg mit den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr sich in der Vergangenheit dem Vergütungsanspruch eines von zwei brandenburgischen Familiengerichten ernannten Umgangspflegers entgegenstellte, dann könnte man glauben, es wäre unter einschlägig befassten Fachkräften und Familienrichtern allgemein bekannt, was eine Umgangspflegschaft ist. Doch dem ist nicht so. Da wird die Umgangspflegschaft mit einem Begleiteten Umgang oder gar mit einer Verfahrenspflegschaft verwechselt und keiner kommt dabei auf die Idee den irrenden Fachkräften und Staatsdienern Gehaltskürzungen zu verordnen, so wie es der rigide urteilende 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichtes Brandenburg mit den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr an einem engagiert arbeitenden Umgangspfleger praktizierte, der vielleicht als Sündenbock für die weitestgehend ahnungslose Richterschaft herhalten musste.
Beispiel 1
So schreibt beispielsweise Werner Bienwald, emeritierter Juraprofessor und Autor von Büchern zur Verfahrenspflegschaft und zum Betreuungsrecht, der am 06.07.2006 siebzig Jahre alt geworden ist:
"Die Bestellung durch das VormG (Vormundschaftsgericht - Anmerkung Peter Thiel) als Voraussetzung für den Beginn der Amtstätigkeit als Umgangspfleger muss bei einer Person, die berufsmäßig Umgangsbegleitung anbietet, als bekannt vorausgesetzt werden. dürfen, ... "
Werner Bienwald: Kommentar zum Beschluss des OLG Brandenburg - 2. Familiensenat vom 07.02.2008 - 10 WF 217/07, in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2008 Heft 15, S. 1480
Eine Person die berufsmäßig Umgangsbegleitung anbietet, ist ein Umgangsbegleiter, so etwa nach §18 SGB VIII, nicht aber ein Umgangspfleger als Ergänzungspfleger nach §1909 BGB, dem es gerade nicht obliegt, einen Umgang zu begleiten, sondern diesen festzusetzen oder zu steuern und bei Notwendigkeit mit geeigneten und erlaubten Mitteln auch durchzusetzen. Dies hat Werner Bienwald vielleicht nicht verstanden oder in der Eile durcheinandergebracht.
Der Umgangspfleger kann für eine wirksame Tätigkeit gegebenenfalls auch das Instrument eines Begleiten Umgangs nutzen, wozu sich jedoch ein mitwirkungsbereiter Dritter finden müsste. Dies solle in der Regel eine Fachkraft sein, die für ihre Tätigkeit von den Eltern oder vom Jugendamt bezahlt wird.
Dem Umgangspfleger als Ergänzungspfleger nach §1909 BGB obliegt nicht die Durchführung eines Begleiteten Umgangs, wenn er es dennoch tut, steht ihm dafür kein Vergütungsanspruch seitens der Justizkasse zu (vergleiche hierzu: Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 WF 238/07 - 2. Senat für Familiensachen mit den begnadeten Richterinnen Prof. Schael, Berger und Gutjahr).
Der 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Brandenburg täte aber gut daran, seine Feststellung auch der Fachöffentlichkeit zu präsentieren und diese an einem Tag der offenen Tür nach Brandenburg einzuladen.
Beispiel 2
So schreibt etwa die als Gutachterin am Amtsgericht Hamm beauftragte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker:
„Der Umgangspfleger sollte zunächst begleitete Umgänge mit A und dem Kindesvater durchführen, ....“
Theda Bekker, Gutachten vom 30.11.2007 für Amtsgericht Hamm, S. 114
Gutachter wie die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker können gegenüber der Justizkasse 100,00 (vorher 85 €) je Stunde abrechnen, da darf man sicher auch erwarten, dass sie sich mit der rechtlichen Situation wenigstens doppelt so gut auskennen, als z.B. der vom 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Brandenburg mit Beschluss vom 07.02.2008 - 10 WF 238/07abgewatschte Umgangspfleger, der für seine verantwortungsvoll geführte Tätigkeit in zwei schwierigen Fällen je Stunde bescheidene 33.50 € in Rechnung stellte, was ihm allerdings der 2. Senat für Familiensachen unter kleinlicher Bezugnahme auf Formalien, von denen noch nicht einmal die beiden den Umgangspfleger beauftragenden Richter am Familiengericht etwas gewusst gehabt zu haben schienen, verwehrt. Wie heißt es doch: Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen.
Aber nicht nur Heilpraktikerinnen agierend wider die Vorgaben aus Brandenburg. Auch Familienrichter, die es eigentlich wissen müssten, verfahren so, als ob sich das Oberlandesgericht Brandenburg und der 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat für Familiensachen - auf dem Mond befinden würde, was man ehrlich gesagt aber gelegentlich auch meinen kann.
Beispiel 3
So beschließt etwa der Familienrichter Semman vom Amtsgericht Monschau:
"1. Für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung wird zur Vermittlung des Umgangs zwischen dem Kind A, geboren am ... 1999 und dem Antragsteller Umgangspflegschaft angeordnet.
Es sollen durch die Umgangspflegschaft begleitete Umgangstermine in 2-wöchigen Rhythmus erfolgen.
Die Vereinbarung der Umgangstermine obliegt der Umgangspflegerin.
Zur Umgangspflegerin wird bestimmt: Frau Bettina Block-Schneiders , ..."
Richter Semman - Amtsgericht Monschau, Beschluss vom 12.07.2006"
Beispiel 4
Am Amtsgericht Dachau beschließt Richterin Anderl:
"Zum Umgangspfleger für A mit dem Aufgabenkreis, den begleiteten Umgang des Kindes mit dem Antragsteller zu organisieren und durchzuführen wird, ...
Herr König, Institut für Umgangsbegleitung und Familientherapie, ..., bestellt."
Amtsgericht Dachau, Richterin Anderl, Beschluss vom 18.10.2005
Herr König muss geahnt haben, dass ihm die Justizkasse für eine solche Tätigkeit ein Vergütung versagen könnte. Er teilt dem Gericht mit, "dass er aus zeitlichen Gründen zur Führung der Umgangspflegschaft nicht in der Lage sei und deshalb die Umgangspflegschaft in dieser Sache nicht übernehme." - so der Originalwortlaut im Beschluss des Amtsgerichtes vom 31.10.2005. Immerhin Herr König teilt mit, "die Umgangsbegleitung bis zum Anhörungstermin vorzunehmen, wenn eine Kostenzusage des Landratsamts vorliegt" - dito.
Wie man sieht, Herr König scheint zu wissen, dass er für eine Tätigkeit als Umgangsbegleiter keiner Vergütung von der Justizkasse (Justizhaushalt des Bundeslandes Bayern) erhalten dürfte, sondern, wenn überhaupt aus dem Etat des Landkreises.
Da strampeln sich höchstbezahlte Richter beim 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Brandenburg im Schweiße ihres Angesichts ab, die Rechtsprechung auf höchstmögliches Brandenburger Niveau zu bringen und dann im tiefsten Westen und Süden, in Nordrhein-Westfalen und Bayern so etwas.
Beispiel 5
In einem durchaus engagiert gehaltenen Beschluss des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee vom 02.06.2009 - 26 F 3369/08 wird:
"Der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für das Kind hinsichtlich der Vorbereitung, Durchführung und Ausgestaltung eines Umgangs des Kindes mit dem Vater entzogen und insoweit eine (Umgangs-)Pflegschaft angeordnet."
So weit so gut. Doch dann begibt sich der zuständige Richter auf dünnes Eis.
"Zum (Umgangs-Pflegerin wird:
Frau ...
ausgewählt, wobei Aufgabe des Umgangspflegers ist, den Umgang zwischen Vater und Kind vorzubereiten, zu vermitteln und zu begleiten bzw. hilfsweise eine Begleitung durch eine andere von ihm ausgewählte Aufsichtsperson zu gewährleisten. Die Kosten der Umgangsbegleitung sind als Aufwendungen des Pflegers erstattungsfähig."
Die Kosten der Umgangsbegleitung sind als Aufwendungen des Pflegers erstattungsfähig, das ist nun eine recht kühne Behauptung des Richters, der sich bekanntlich als Beamter keine Sorgen um sein monatliches Einkommen machen muss. Für die bestellte Umgangspflegerin Frau B. kann es dagegen noch ein böses Erwachen geben, wenn sie ihre Kostenrechnung beim zuständigen Rechtspfleger einreicht und dieser ihr alle für eine Umgangsbegleitung in Rechnung gestellten Zeiten nicht anerkennt und bezahlt, da dies eben nicht originäre Aufgabe des Umgangspflegers ist.
Beispiel 6
Auch am Amtsgericht Zittau hat man offenbar noch nichts von der Rechtsprechung des 2. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Brandenburg mit den begnadeten Richterinnen Prof. Schael, Berger und Gutjahr gehört. Das ist nicht ganz verwunderlich, denn das Königreich Sachsen und das Königreich Preußen waren sich schon früher nicht ganz grün und auch heute dringt selten die Kunde vom wundersamen Wirken des 2. Senats für Familiensachen über die Grenzen des Kleinstaates Brandenburg.
1.1. Das Umgangsrecht des Antragsstellers mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind ..., wird wie folgt geregelt:
...
1.2. Für die Durchsetzung des Umgangs sowie für die Begleitung des Umgangs- und der Kindesübergaben wird Frau Anette Mönch-Gaßner, ... 13187 Berlin als Umgangspfleger bestellt bis 30.06.2017
Amtsgericht Zittau - H
2 F 358/13 - Richterin Ahlgrimm, Beschluss
vom 25.06.2015.
Beispiel 7
Richterin auf Probe Jaworska - Amtsgericht Herne - 16 F 145/16 - schreibt in ihrem Beschluss vom 31.10.2016
Sodann wurde erörtert, dass Umgänge mit dem Kindesvater nur stattfinden sollen, wenn dies A´s Wille ist. Sollte dies A´s Wille sein, wird dies dann abgeklärt, mit der Verfahrensbeiständin Frau Sülü und sodann sollen dann auch begleitete Umgänge zwischen dem Kindesvater und A erfolgen, eben in Begleitung des neubestellten Umgangspflegers, diese jedoch auch nur wirklich, wenn dies auch nach A´s Willen ist. ...
Einem Richter auf Probe soll einiges nachgesehen werden. Möglicherweise ist es sein erster familiengerichtlicher Fall und er hat von Tuten und Blasen keine Ahnung und auch keinen Mentor an seiner Seite, der die gröbsten Missgriffe korrigieren könnte. Doch dass ein hier fünfjähriges Kind faktisch entscheiden soll, ob ein Umgang stattfindet oder nicht, das sollte auch einer Richterin auf Probe nicht unterlaufen, denn schon die allgemeine Menschenkennntis sagt, das Kinder im Altern von 5 Jahren keine Grundsatzentscheidungen zu treffen haben.
Da offenbar grad kein Umgangsbegleiter zur Hand war, obwohl zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamtes Herne im Gerichtstermin anwesend waren, dort hat man möglicherweise zu viel Personal, soll der "begleitete Umgang" der zum Umgangspfleger neu bestellte Rechtsanwalt Thomas Paßmann übernehmen. Das darf man als Umgangspfleger im Land Brandenburg nur bei Strafe des Verlustes seines Vergütungsanspruches tun, dafür sorgen dort zackige Bezirksrevisoren an den Landgerichten, die obligatorisch alle Rechnungen der Umgangspfleger argwöhnisch durchschnüffeln und den Umgangspfleger auf einen entnadelten Weihnachtsbaum zurecht stutzen.
Überdies wird Herr Paßmann von Richterin Jaworska auch noch ermächtigt, "über seinen gesetzlichen Aufgabenkreis hinaus Gespräche mit den Beteiligten, auch im Hinblick auf das Finden einer gemeinsamen Lösung, zu führen." Auch diese Aufgabenerweiterung würde im Land Brandenburg zur sofortigen Finanzsperre durch den überprüfenden Bezirksrevisor führen. Vielleicht kann der als Umgangspfleger bestellte Rechtsanwalt ja auch gleich noch eine Familientherapie und eine Familienhilfe durchführen, dann könnte man kostensparend das Jugendamt schließen, weil ja nun alle denkbaren Jugendhilfeleistungen vollständig von der Justiz übernommen wurden.
Korrekterweise müsste die Justizkasse dem als Umgangspfleger bestellten Rechtsanwalt Paßmann für die Tätigkeiten, die das Gesetz nicht als Tätigkeiten eines Umgangspflegers vorgesehen hat ,die Vergütung versagen. Das könnte dann schon mal die Hälfte oder mehr der vom Umgangspfleger geltend gemachten Vergütung sein. Der Umgangspfleger kann sich dann nur noch mit dem Argument des Vertrauenschutzes behelfen, um seinen gestellten Vergügungsanspruch dann vielleicht doch noch zu bekommen.
Immerhin, Herr Paßman macht das alles für magere 33,50 € die Stunde. In der Jugendhilfe müsste die Stadt Herne mindestens 50,00 € für den Job als Umgangsbegleiter lockermachen. Das Geld spart sich die Stadt und kann davon ein schönes Feuerwerk machen.
Nun hätte nur noch gefehlt, dass Richterin Jaworska den
Rechtsanwalt Paßmann - wo er doch nun sowie so schon in der Sache drin steckt -
nun auch gleich noch zum Sachverständigen ernannt hätte, denn dumm ist er sicher
nicht, der Herr Paßmann, sonst hätte er keinen Abschluss als Jurist bekommen.
Und 100,00 € Stundensatz als Sachverständiger wären doch ein recht angenehmer
Aufstocker zu den mageren 33,50 € für die sich Herr Paßmann als Umgangspfleger
abplagen muss. Doch so weit sollte es dann doch nicht kommen und so ernannte
Richterin Jaworska den Diplom-Psychologen Sebastian Bartoschek zum
Sachverständigen. Der Mann muss ungeheuer klug sein, denn Richterin Jaworska
trug ihm auf, "das Gutachten innerhalb einer Frist von einem Monat zu
erstellen". Das wäre eine rekordverdächtige Zeit, wäre aber zu schaffen, wenn
Herr Bartoschek auf den ganzen schriftlichen Kladderatsch verzichtet, der
üblicherweise als "schriftliches Gutachten" bezeichnet wird und seine
Erkenntisse nach vier Terminen mit den Eltern einfach mündlich vorträgt. Wenn es
denn so wäre, sollte das Schule machen.
Verwechslung einer Umgangspflegschaft mit einer Verfahrensbeistandschaft (Verfahrenspflegschaft)
Gelegentlich verwechseln Familienrichter eine Umgangspflegschaft mit einer Verfahrenspflegschaft (seit 01.09.2009 Verfahrensbeistandschaft). Das ist sogar dem 12. Zivilsenat am Oberlandesgericht München aufgefallen und das will schon einiges heißen:
"Es ist auch nicht Sache der Verfahrenspflegerin, im Rahmen des Umgangs selbst oder der Ausgestaltung des Umgangs tätig zu werden. Derartige Aufgaben hätten allenfalls einem Umgangspfleger oblegen, mit dem das Familiengericht wohl die Verfahrenspflegschaft verwechselt hat."
Oberlandesgericht München, Beschluss des 12. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 15.05.2003, Aktenzeichen: 12 UF 1300/02, 545 F 2822/00 Amtsgericht München
Man hat aber noch nie davon gehört, dass dem Richter am Amtsgericht München deswegen das Gehalt gekürzt worden wäre, was in Anlehnung an die Rechtsprechung des 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen mit den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr, doch sehr dringend notwendig wäre, auch wenn man zugeben muss dass die Justizkasse in München wohl nicht so gähnend leer gefegt ist wie die in Brandenburg, was sich dahin auswirken könnte, dass in München ganz im Gegensatz zu Brandenburg die Bezahlung gerichtlich bestellter Fachkräften auch bei fehlerhafter Bestellung gesichert ist und sich so der Einsatz in München im Gegensatz zu dem in Brandenburg noch lohnt.
Subsidaritätsprinzip bei der Bestellung eines Pflegers oder Vormunds
Pflegschaft, bzw. Vormundschaft ist vorrangig auf einen geeigneten Einzelvormund, bzw. Einzelpfleger zu übertragen. Das Jugendamt soll nur ersatzweise bestellt werden. In der Praxis der Familiengerichte und Jugendämter wird gegen dieses gesetzliche Vorgabe jedoch häufig verstoßen, wie inzwischen auch die Bundesjustizministerin einräumt:
Zypries: Kinderschutz weiter verbessern – Arbeitsgruppenbericht im Kabinett vorgestellt
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am 2. September im Bundeskabinett den Abschlussbericht der von ihr eingerichteten Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – § 1666 BGB“ vorgestellt. Der Bericht enthält Empfehlungen für eine weitere Verbesserung des Kinderschutzes, etwa durch Qualitätssicherung bei Vormundschaft und Pflegschaft oder durch Intensivierung der Zusammenarbeit von Jugendämtern und Gerichten.
„Beim Kinderschutz haben wir viel erreicht. So können Familiengerichte seit Mitte letzten Jahres schneller und besser auf Kindeswohlgefährdungen reagieren. Zudem sorgt das erweiterte Führungszeugnis dafür, dass Arbeitgeber im Kinder- und Jugendbereich über einschlägige Sexualdelikte von Bewerbern Bescheid wissen. Schreckliche Einzelfälle wie zuletzt in Bayern zeigen aber, dass wir uns mit dem Erreichten nicht zufrieden geben dürfen. In der nächsten Legislaturperiode brauchen wir nicht nur einen neuen Anlauf beim Kinderschutzgesetz. Auch in den Themenbereichen des Justizministeriums gibt es weitere Verbesserungsmöglichkeiten. Die von mir eingesetzte Arbeitsgruppe hat dazu gute Vorschläge gemacht. Besonders wichtig ist mir eine Reform des Vormundschaftsrechts. Hier müssen wir die Rechte der Kinder mehr in den Mittelpunkt rücken, etwa durch verstärkte Beteiligung an der Auswahl und an Entscheidungen des Vormunds. Mein Ziel ist eine persönliche Beziehung zwischen Vormund und Kind. Dazu müssen wir die Einzelvormundschaft stärken und Amtsvormünder entlasten, denn 60 bis 120 Kinder pro Amtsvormund sind einfach zu viel. Wir sollten auch verstärkt Menschen dafür gewinnen, ehrenamtlich eine Vormundschaft zu übernehmen. Die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt müssen wir weiter verbessern, insbesondere die Teilnahme des Jugendamts beim Gerichtstermin verbindlicher und konkreter regeln. Und es ist wichtig, dass sich Richter und Jugendamtsmitarbeiter optimal fortbilden und fallübergreifend zusammenarbeiten“, sagte Brigitte Zypries.
...
Die jetzt vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen wurden von einer Arbeitsgruppe erarbeitet, die Bundesministerin Zypries bereits im März 2006 eingesetzt hat. Im November 2006 hatte die Arbeitsgruppe erste Vorschläge unterbreitet, die in das Mitte 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingeflossen sind. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rief Ministerin Zypries die Arbeitsgruppe im Jahr 2008 erneut zusammen, um erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz auszutauschen. Überdies sollte geprüft werden, ob weitere gesetzliche Änderungen erforderlich sind. Den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe hat Bundesjustizministerin Zypries am 2. September im Bundeskabinett vorgestellt.
Zusammenfassung der Vorschläge der Arbeitsgruppe:
1. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt
...
4. Qualitätssicherung in der Vormundschaft und Pflegschaft
Wird den Eltern nach § 1666 BGB das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht auf einen Vormund oder Pfleger. Die Praxis zeigt allerdings, dass es auch im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft im Einzelfall zu einer Kindeswohlgefährdung kommen kann. Die Arbeitsgruppe hält eine Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für erforderlich und empfiehlt, diesen Reformbedarf in der kommenden Legislaturperiode anhand folgender Eckpunkte zu prüfen:
Rechte des Kindes in den Mittelpunkt stellen: Die Entwicklung und das persönliche Wohl des Mündels stehen in der Praxis häufig nicht im Fokus der Amtsführung des Vormunds. Schwerpunkt ist nicht die Personensorge, sondern die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen. Insbesondere dann, wenn das Kind in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie untergebracht ist, ist die Tätigkeit des Amtsvormunds eher verwaltender als fürsorgender Natur. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Vormund und dem Kind oder Jugendlichen besteht in diesen Fällen häufig nicht. Um dies zu ändern, empfiehlt die Arbeitsgruppe Maßnahmen, um künftig die Rechte des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen (z. B. Recht des Kindes auf Fürsorge, Förderung der Entwicklung, Berücksichtigung seiner Wünsche)
Abbau der hohen Fallzahlen in der Amtsvormundschaft: Amtsvormünder sind nach den Erfahrungen der Arbeitsgruppenmitglieder in der Regel für zahlreiche Kinder und Jugendliche zuständig. Meist hat eine Fachkraft im Jugendamt zwischen 60 und 120, in Einzelfällen auch noch mehr Kinder als Amtsvormund zu vertreten. Aus der Praxis kommt die Empfehlung, 50 Vormundschaften je Amtsvormund als Obergrenze anzustreben. Die Rahmenbedingungen in der Amtsvormundschaft müssen so gestaltet werden, dass eine auf die Rechte des Kindes konzentrierte Amtsführung möglich ist.
Stärkung der Einzelvormundschaft: Obwohl die Einzelvormundschaft nach dem Gesetz Vorrang hat, stellt in der Praxis die Amtsvormundschaft den Regelfall dar. Um den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Kind zu gewährleisten und eine an den Interessen des Kindes orientierte Amtsführung zu ermöglichen, sollte laut Arbeitsgruppe gezielt die Einzelvormundschaft gefördert werden.
...
Den vollständigen Abschlussbericht der Arbeitsgruppe finden Sie unter www.bmj.de/ag-kindeswohl.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 2.9.2009
Verschiedene Gerichte, so etwa das Oberlandesgericht Naumburg - Beschluss vom 30.06.2008 - 8 UF 12/08 OLG Naumburg - 5 F 279/07 (SO) AG Weißenfels - bestellen - offenbar aus Bequemlichkeit und unter Missachtung des Subsidaritätsprinzip - häufig das Jugendamt als Ergänzungspfleger (Amtspflegschaft). Der Fairness halber sei erwähnt, dass man beim 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Naumburg immerhin weiter ist als beim 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichtes Celle. In einem in Celle anhängig gewesenen Fall - 17 UF 156/07 - 30 F 220/05 Amtsgericht Lüneburg - bestätigte der Senat mit Beschluss vom 05.11.2007 dem vom Amtsgericht Lüneburg, Richter Schäfer am 30.05.2007 erlassenen und bis zum 31.12.2008 geltenden Umgangsauschluss, die Möglichkeit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft wurde verworfen.
Die Einsetzung des Jugendamtes, bzw. amtsintern ausgewählter Mitarbeiter/innen des Jugendamtes als Umgangspfleger sollte sowohl aus rechtsstaatlichen wie auch aus sachlichen Gründen nur in Ausnahmefällen erfolgen. Neben den inhaltlichen Gründen, die gegen die Führung einer Umgangspflegschaft durch einen Mitarbeiter des Jugendamt sprechen, sieht das geltende Subsidaritätsprinzip (§1915 Abs. 1 in Verbindung mit §1779 Abs. 1 BGB) - das in der Praxis leider oft missachtet wird, so etwa auch beim Oberlandesgericht Brandenburg - vor, dass das Gericht zuerst zu prüfen hat, ob eine geeignete Einzelperson als Umgangspfleger bestellt werden kann, bevor das Jugendamt beauftragt wird, aus seinen Reihen eine Person als Umgangspfleger zu benennten.
§1779 BGB Auswahl durch das Vormundschaftsgericht.
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. ...
§1915 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaften finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nichts aus dem Gesetz anderes ergibt.
(2) ...
(3) ...
In der familiengerichtlichen Praxis wird bisher noch oft gegen dieses Prinzip verstoßen. Nach einer vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht im Jahr 2004 durchgeführten repräsentativen Umfrage unter den deutschen Jugendämtern für das Jahr 2004 konnte man zu dieser Zeit von einer vergleichsweise sehr geringen Zahl von 750 Umgangspflegschaften bundesweit ausgehen.
vergleiche hierzu:
"Hinweise zu den gesetzgeberischen Überlegungen zur Regelung von sogenannten `Umgangspflegschaften` vom 11. November 2004", In: "Das Jugendamt", 12/2004, S. 571-574
Martin Menne: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448
Man muss aber leider annehmen, dass in den meisten Fällen weder das Familien-/Vormundschaftsgericht noch das Jugendamt selbst, die Bestellung einer vom Jugendamt unabhängigen Person ernsthaft geprüft hat. Viele Familienrichter scheinen es sich sehr einfach zu machen, in dem sie ohne eine vorherige Prüfung routinemäßig "das Jugendamt" als Umgangspfleger bestellen.
Von Seiten des Jugendamtes könnte hier nur nun die Anfrage an das Gericht kommen, ob es schon nach einer geeigneten Einzelperson Ausschau gehalten hat, bevor das Jugendamt hier in die Bresche springt. Konfliktscheu wie man aber oft im Jugendamt zu sein scheint, wenn es gilt mit dem Familiengericht auf gleicher Augenhöhe zu sprechen, geht man den vermeintlich bequemen Weg und übernimmt ohne zu murren die angetragenen Umgangspflegschaft, mit der Folge, dass deren Scheitern mehr oder weniger vorprogrammiert ist.
Letztlich wird bei den Jugendämtern oft auf hohen Niveau über hohe Arbeitsbelastungen gejammert, die man sich vorher selbst organisiert hat, möglicherweise aus Gründen die man psychopathologisch unter dem Begriff des Helfersyndroms subsumieren kann.
Wenn dann bei den Jugendämtern noch gejammert wird, dass deren Personal- und Finanzausstattung angeblich unzureichend wäre, dann kann man darauf nur antworten, dass sich die Jugendämter einen Teil ihrer Personal- und Finanzprobleme selbst organisieren, in dem sie bereitwillig Aufgaben übernehmen, für die sie subsidär gar nicht in erster Linie zuständig sind.
Die sachlichen Gründe, die gegen die Bestellung des Jugendamtes sprechen liegen darin, dass eine ausreichende Motivation für die Führung einer Umgangspflegschaft bei einem Mitarbeiter des Jugendamtes nur selten gegeben ist. Dieser bekommt fallunabhängig ein festes Gehalt, unabhängig davon wie seine Erfolgsquote oder sein Engagement aussieht. Wochenendarbeit, die bei Umgangspflegschaften recht häufig ist, scheidet bei einem Jugendamtsmitarbeiter in der Regel auch aus. Bei einem freiberuflich tätigen Umgangspfleger ist dies mittelfristig nicht der Fall, denn eine spätere Wiederbestellung durch das Gericht wird ausbleiben, wenn der verfahrensführende Richter den Eindruck gewonnen hat, dass der Umgangspfleger seinen Job nicht qualifiziert ausübt.
Ist das Jugendamt vom Gericht zum "Umgangspfleger" bestellt, obwohl das Gericht vorher keine ernsthafte Prüfung vorgenommen hat, ob eine geeignete Einzelperson für die Übernahme der Umgangspflegschaft zur Verfügung steht, kann von den Beteiligten am familiengerichtlichen Verfahrens (Eltern, Verfahrensbeistand erfolgreich die Bestellung des Jugendamtes zum Umgangspfleger angefochten werden.
Für die Übertragung einer Umgangspflegschaft auf das Jugendamt spricht aus Sicht der Eltern, dass eine Pflegschaft beim Jugendamt kostenlos geführt wird, eine Einzelperson als Ergänzungspfleger kann dagegen die für seine Tätigkeit entstehende Kosten gegen die Justizkasse geltend machen, diese wiederum kann das Mündel des Umgangspflegers, das Kind, wenn dieses vermögend ist, mit den Kosten belasten. Allerdings dürfte dies in der Praxis ein eher seltener Fall sein, dass das Kind über nennenswertes eigenes Vermögen verfügt.
Der Nachteil der Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger ist darin zu sehen, dass das Jugendamt gegenüber den Eltern gleichzeitig in einer beratenden und unterstützenden Rolle auftreten muss (§16-18 SGB VIII), dies kann im Einzelfall zu unzulässigen Vermischungen von Bestimmungs-, Kontroll- und Helferrolle führen. Mit der Bestellung einer geeigneten Einzelperson wäre dies ausgeschlossen. Geeignete Einzelpersonen dürften Fachkräfte aus der sozialen Arbeit wie z.B. Sozialpädagogen, Familienberater oder Verfahrensbeistände sein, die über hinreichende Erfahrungen in der Arbeit mit hochstrittigen Eltern verfügen. Die Bestellung einer Einzelperson zum Ergänzungspfleger hätte weiterhin den Vorteil, dass dieser in der Regel flexibler als ein Mitarbeiter des Jugendamtes sein kann, in dringenden Fällen auch am Wochenende oder in Urlaubszeiten zu erreichen ist. Zudem sichert die einzelfallbezogene Kostenabrechnung durch den Umgangspfleger, dass dieser auch die notwendige Arbeit tut, während beim Einsatz eines Mitarbeiters des Jugendamtes zu befürchten wäre, dass diese Pflegschaft durch die allgemeine Arbeitsbelastung des Mitarbeiters und sein Eingebundensein in die Dienstabläufe des Jugendamtes nicht die nötige Aufmerksamkeit und Zeit bekommt.
Qualifikation von Umgangspflegern
Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben hinsichtlich der Qualifikation, die ein freiberuflich tätiger Ergänzungspfleger, Umgangspfleger oder Vormund haben soll. Lediglich über eine diskriminierende und damit ganz offensichtlich verfassungswidrige Vergütungsregelung werden drei Qualifikationsstufen hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes benannt.
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und
Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
§ 3
Stundensatz des Vormunds
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende
Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft
aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 Euro. Verfügt der Vormund über
besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so
erhöht sich der Stundensatz
1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine
abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben
sind;
2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene
Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene
Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer
wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben
bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund,
der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft
allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der
dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das
Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas
anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der
vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das
Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der
Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der
Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__3.html
Für ein und die selbe Tätigkeit sollen also verschiedene Personengruppen verschiedene Stundensätze erhalten. Das ist so, als ob man Joschka Fischer in seiner Amtszeit als Außenminister der Bundesrepublik Deutschland eine niedrigere Besoldung gegeben hätte, da er bekanntlich keinen Hochschulabschluss sein eigen nannte. Zu Recht wäre ein Aufschrei durch die Bundesrepublik gegangen, bei freiberuflich tätige Ergänzungspflegern, Umgangspflegern und Vormündern schreit - außer dem Autor dieser Zeilen - offenbar keiner auf, nicht einmal die Betroffenen selber, die zwar für andere sorgen sollen, aber nicht einmal in der Lage scheinen, gut für sich selber zu sorgen, in dem sie gegen das offensichtliche staatliche Unrecht ihre Stimme erheben werden.
Von einer Kollegin erhielt der Autor dieser Zeilen auf der DGSF Herbsttagung in Oldenburg den gut gemeinten Rat, mit den Mächtigen, die über die Gesetze und ihre Auslegung bestimmen, doch in den Dialog statt in den Streit zu treten. Ihr Wort in Gottes Ohr, auf dass es nicht auch dort verhallt.
Ein erfolgreicher Umgangspfleger ist eine eierlegende Wollmilchsau, die in der Lage ist, mit hochkonflikthaften Familiensystemen zu arbeiten, über kommunikative und mediative Kompetenz sowie über rechtliche Kenntnisse verfügt, sich mit Strafanzeigen von erbosten Eltern herumplagt, sich im Fall des Falles vom Staatsanwalt wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht anklagen lässt, der Justizkasse nicht mehr als 33,50 € die Stunde in Rechnung stellt, bei Bedarf auch noch freiwillig auf die Hälfte seiner Bezahlung verzichtet, wenn die Justizkasse ihm die Bezahlung seiner Rechnung verweigert und im übrigen das Maul hält. So stellen sich Teile der deutschen Justiz einen Umgangspfleger vor. Klar, dass kompetente Fachkräfte bei einer solchen Form staatlicher Missachtung ihrer Tätigkeit über kurz oder lang die Lust verlieren, diesen anstrengenden Job zu machen.
Ein erfolgreicher Umgangspfleger im Sinne von Teilen der der Justiz ist ein pedantischer und bürokratischer Verwaltungsangestellter, denn die ständigen Auseinandersetzungen des Umgangspflegers mit den Rechtspflegern am Familiengericht über den Umfang der Vergütung beanspruchen mitunter ein Viertel der Arbeitszeit des Umgangspflegers. Da gilt es tausenderlei bürokratische Finessen mit denen pedantische Rechtspfleger die fachliche Kreativität und das Engagement es Umgangspflegers nach besten Kräften zu behindern suchen. Für den pedantischen deutschen Rechtspfleger zählt nicht die Qualität der Arbeit, die er ohnehin nicht einschätzen kann, sondern die Qualität der vom Umgangspfleger eingereichten Kostenrechnungen. Von daher sind Verwaltungsfachangestellte die besten Umgangspfleger. Zwar profitiert nicht das Mündel von dessen Tätigkeit, dafür aber der Rechtspfleger und wenn wir mal ehrlich sind, es dreht sich doch in Wirklichkeit alles um die Bedürfnisse des Rechtspflegers - frei nach dem Motto "Der Staat bin ich."
Doch Satire beiseite, Verwaltungsfachangestellte sind in der Umgangspflegschaft ähnlich nützlich wie eine Gießkanne im Regenwald.
Die erfolgreiche Führung einer Umgangspflegschaft erfordert in der Regel den Einsatz einer hochprofessionellen Fachkraft mit beraterischen, mediativen, diagnostischen, sozialpädagogischen, systemisch-familientherapeutischen und anwaltlichen Kompetenzen. Aus dieser Aufzählung heraus wird klar, dass ein Stundensatz von 33,50 € wie ihn derzeit die Justizkasse bezahlt, völlig unakzeptabel ist. Die Anforderungen an die Führung einer Umgangspflegschaft liegt in aller Regel deutlich über der Anforderung, die an einen Verfahrenbeistand zu stellen sind, der "lediglich" die Interessen des Kindes herauszuarbeiten hat und dem Willen des Kindes, so ein solcher vorhanden ist und dessen mutmaßlichen Interessen im Verfahren eine Stimme geben soll.
Wer als Umgangspfleger arbeitet, sollte auch über die Fähigkeit verfügen, sich mit der misstrauenden und bevormundenden Arbeitsweise der für die Vergütungsanträge des Umgangspflegers zuständigen Rechtspfleger an den zuständigen Amtsgerichten auseinander zu setzen. Die zuständigen Rechtspfleger haben zwar von den fachlichen Notwendigkeiten einer Umgangspflegschaft in der Regel wenig Ahnung, dafür schwingen sie um so unbekümmert ihren Rotstift und streichen dem Umgangspfleger in Einzelfällen bis zu 80 Prozent der von ihm geleisteten Arbeitszeit.
Zu den erforderlichen Kompetenzen für die sachgerechte Führung einer Umgangspflegschaft gehören solide rechtliche, sozialpädagogische und psychologische Kenntnisse, die Befähigung zur Analyse von komplizierten Beziehungskonstellationen, eine gute Selbstreflexion und schließlich eine generell wohlwollende Haltung gegenüber den in die Umgangspflegschaft involvierten Personen wie dem Kind, den Eltern und anderen zum Familiensystem gehörenden Personen, wie etwa neue Beziehungspartner/innen der Eltern.
Der Umgangspfleger muss in der Lage sein, die jeweiligen "Spiele im System" zu erkennen, also diagnostische Kompetenzen haben, um darauf hin angemessen reagieren zu können. Unter "die jeweiligen Spiele im System zu erkennen", ist keine psychiatrische Diagnostik zu verstehen, bei der die Menschen nach Klassifikationssystemen wie der ICD-10 oder der DSM IV, in Störungsgruppen einsortiert werden, um sie bürokratisch verwalten zu können.
Neben einer generell wohlwollenden Haltung gegenüber den Beteiligten muss der Umgangspfleger aber auch über eine ausreichende Abgrenzungsfähigkeit, psychische Stärke und Durchsetzungsfähigkeit verfügen, dies es ihm ermöglicht seinen eigenen Standpunkt zu finden und gegenüber den Beteiligten auch zu behaupten, bzw. bei Bedarf auch durchzusetzen.
Umgangspfleger sollten in der Regel sozialpädagogisch, psychologisch und familientherapeutisch qualifizierte Fachkräfte mit praktischen Erfahrungen im Tätigkeitsfeld des Begleiteten Umgangs. Dies folgt aus der üblicherweise erheblichen Konfliktintensität in den Fällen, in denen eine Umgangspflegschaft angeordnet wird. Eine Ausbildung zum systemischen Familientherapeuten, so z.B. von einer der vom Fachfachverband der Deutschen Gesellschaft für Systemischen Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.dgsf.org vertretenen Ausbildungseinrichtungen und einer mehrjährigen Berufserfahrung im Umfeld familiengerichtlicher Verfahren, ist für die Durchführung einer qualifizierten Umgangspflegschaft in der Regel dringend anzuraten.
Umgangspfleger müssen gegebenenfalls auch bereit und in der Lage sein, die als notwendig erachteten Festlegungen auch in angemessener Art und Weise durchzusetzen. Wer von vornherein nur auf das beschränken will, was die Eltern, bzw. umgangsberechtigten freiwillig anbieten, der ist für die Führung einer Umgangspflegschaft ungeeignet und sollte nicht als Umgangspfleger tätig werden, denn es liegt ja gerade im Wesen der Umgangspflegschaft, dass das Gericht vorher zu der Überzeugung gekommen ist, dass der oder die Sorgeberechtigten an der "Besorgung einer Angelegenheit" (Umgang) "verhindert sind".
§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.
(2) ... (3)
Ein Umgangspfleger der diese fehlende "Besorgung einer Angelegenheit" (Umgang) nicht besorgen kann, ist so überflüssig wie ein Kropf oder ein Sieb, das zum Wasser schöpfen benutzt werden soll.
Die Eltern sind bei Anordnung einer Umgangspflegschaft nach wie vor in allen Teilbereichen außer der Regulierung des Umgangs Inhaber der elterlichen Sorge und müssen diese zum Wohle ihres Kindes ausüben.
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
BGB § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Derzeit mangelt es noch an qualifizierten und kompetenten Umgangspflegern. Dies liegt zum einen daran, dass die Bestellpraxis der Gerichte bisher sehr zurückhaltend war. Zum anderen aber auch daran, dass geeignete Umgangspfleger Qualifikationen und Kompetenzen verschiedener Bereiche, nämlich sowohl kindschaftsrechtlich relevantes Wissen als auch sozialpädagogische und beraterische Kompetenzen benötigen, wenn sie als Umgangspfleger nicht Schiffbruch erleiden wollen. Häufig finden sich jedoch nur Fachkräfte, die entweder das eine haben (Rechtsanwälte) oder das andere (Sozialpädagogen, Psychologen, Familienberater oder Familientherapeuten).
Eine besondere Qualifikation ist für einen Umgangspfleger gesetzlich nicht vorgeschrieben. Denkbar wäre also auch die Bestellung eines Hausmeisters, einer Sekretärin, einer Tante oder eines Onkels zum Umgangspfleger. Die Umgangspflegschaft wird aber nur in Fällen angeordnet wird, wo ein oder beide Elternteile an der Wahrnehmung der elterlichen Sorge verhindert sind, dies sind in der Mehrzahl sehr konfliktträchtige und schwierige Fälle, so dass die Bestellung einer ausreichend qualifizierten Fachkraft geboten ist.
Zu denken ist daher an berufserfahren Fachkräfte der psychosozialen Arbeit, die darüber hinaus über ausreichende juristische Kenntnisse verfügen oder sich diese gegebenenfalls durch zeitnahes Coaching bei einer entsprechend qualifizierten Person verschaffen können.
Umgangspflegschaften, so zum Beispiel bei hochstrittigen Trennungsfamilien, können sich als ausgesprochen schwierig und damit fachlich als sehr anspruchsvoll darstellen. Die bloße Qualifikation eines Diplom-Psychologen oder gar eines Rechtsanwaltes, womöglich auch noch ohne einschlägige Berufserfahrung ist in solchen Fällen völlig unzureichend und kann die Umgangspflegschaft schon aus diesem Grund zum Misserfolg vorprogrammieren. Fachlich notwendig für solche schwierigen Fälle sind speziell qualifizierte, motivierte und kompetente Fachkräfte. Ist dies gegeben, kann man eine Erfolgsrate für die Umgangspflegschaft von 80 Prozent annehmen, fehlen die fachlichen Voraussetzungen, so wird die Erfolgsquote gegen Null gehen.
Verfahrensbeistände sind nicht automatisch für eine Tätigkeit als Umgangspfleger geeignet, da die Verfahrenspflegschaft auf die Vertretung der Interessen des Kindes vor Gericht zielt, in der Umgangspflegschaft aber der Umgangspfleger faktisch verlängerter Arm des Gerichtes ist und ihm somit im weitesten Sinne Ordnungsaufgaben zukommen, die er mit der nötigen Sensibilität, Vermittlungsfähigkeit aber gegebenenfalls auch mit Nachdruck einschließlich der indirekten Ausübung von Zwang ausüben muss, wenn ein Scheitern angesichts der Brisanz der hier anstehenden Fälle, nicht vorprogrammiert sein soll.
Juristen sind in Einzelfällen für die Tätigkeit als Umgangspfleger geeignet. Eine Zusatzausbildung als Umgangspfleger, Verfahrensbeistand oder Mediator ist aber dringend anzuraten. Eine Rechtsanwältin, die keinerlei Zusatzqualifizierungen wie Mediation, Familienberatung oder Familientherapie hat, dürfte für eine Beauftragung als Umgangspflegerin überhaupt nicht in Betracht kommen. Dass in der Praxis mitunter trotzdem Rechtsanwälte, die lediglich eine juristische Ausbildung haben, als Umgangspfleger bestellt werden kann nur verwundern. Es käme wohl niemand ernsthaft auf den Gedanken bei einer Stellenausschreibung in einem Kindergarten Rechtsanwälte um ihre Bewerbung zu bitten. Wieso dies dann bei wesentlich schwierigeren Konstellation sinnvoll sein soll, bleibt ein Rätsel. Wenn eine Rechtsanwältin als Umgangspflegerin bestellt wird, so muss man vermuten, dass dies nur deswegen geschieht, weil sich Richterin und Rechtsanwältin kennen und hier sachfremde Gesichtspunkte eine Rolle für die Bestellung spielen.
Empathie ist eine schöne Sache und steht auch dem Umgangspfleger gut an, dies allein ist aber für die erfolgreiche Ausübung einer Umgangspflegschaft nicht ausreichend.
Vergleiche hierzu:
Peter Nink: Empathie - und dann? In: MultiMind. NLP aktuell. Zeitschrift für professionelle Kommunikation; 04/2003, S. 31-34
Die Tätigkeit als Umgangspfleger ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe und nichts für zart besaitete Menschen oder Menschen, die eine klassische Beamtenlaufbahn anstreben. Diese sollten besser in einem Wellnesszentrum, einer Beautyfarm oder als Pförtner oder Behördenleiter beim Berliner Senat arbeiten und sich nicht die gelegentliche Achterbahn einer Umgangspflegschaft antun. Wer immer beliebt oder empathisch sein will, ist als Umgangspfleger ebenso an der falschen Stelle. Hier empfiehlt sich besser eine Tätigkeit bei der studentischen Weihnachtsmannvermittlung.
Schließlich sollten keine Personen als Umgangspfleger tätig werden, die vom Sinn dieses Institutes nicht überzeugt sind und nur beweisen wollen, dass auch eine Umgangspflegschaft nicht zum Erfolg führt. Diesen Leuten sei statt dessen eine Ausbildung zum Verfahrensbeistand mit Herrn Professor Ludwig Salgo als Gastdozenten empfohlen, auf der sich die Betreffenden mit Herrn Salgo besten über die Ungeheuerlichkeiten im deutschen Familienrecht aufregen können, in der Kinder zugemutet wird, einen Minimalkontakt zum zweiten Elternteil wahrzunehmen.
Ungeeignet für die Tätigkeit als Umgangspfleger sind auch Holzfällerinnen- und Holzfällertypen, die nichts anderes im Sinn haben, als ihre Macht zu demonstrieren und "Recht zu behalten". Rechtsanwälte neigen bekanntermaßen oft zu dieser gefährlichen Krankheit, ohne dass sie deswegen befürchten müssen, in die geschlossene Abteilung eingeliefert zu werden. Die Gesellschaft oder der Staat braucht offenbar ein bestimmtes Maß an Irresein.
Führung einer Umgangspflegschaft durch das Jugendamt
Offenbar folgt man an einigen Amts- und Oberlandesgerichten dem alten Leitbild: Das Jugendamt ist für alles zuständig und überdies für die Justizkasse auch noch kostenlos. Umgekehrt hat sich in den Landkreisen und kreisfreien Städten noch nicht herumgesprochen, dass die Kosten für Pflegschaften nicht aus dem ohnehin knappen kommunalen Jugendhilfeetat zu tragen sind, sondern aus dem Etat der Justizkasse und damit vom jeweiligen Bundesland. Wie lange der alte Schlendrian noch gerichts- und jugendamtlich übliche Praxis bleibt, wird man sehen müssen.
Bisher ist hier jedenfalls noch kein Fall bekannt geworden, bei dem ein Jugendamtes das Gericht darauf hingewiesen hat, dass nach dem Subsidaritätsprinzip zuerst nach einem geeigneten Einzelpfleger gesucht werden soll und das Gericht nur bei Fehlen einer solchen geeigneten Person auf das Jugendamt zurückgreifen soll. Mann und Frau beim Jugendamt fühlen sich offenbar so wichtig, dass sie meinen, alles übernehmen zu müssen, was da auf sie abgeladen wird.
Wer als Verfahrensbeteiligter nicht will, dass Amtspflegschaft durch das Jugendamt eingerichtet wird, muss gegen einen entsprechenden amtsgerichtlichen Beschluss in Beschwerde an das Oberlandesgericht gehen. Das Oberlandesgericht wäre dann bei Beachtung des Subsidaritätsprinzips gehalten, den Beschluss des Amtsgerichtes aufzuheben. Da aber auch die Oberlandesgerichte mitunter meinen, nur das Jugendamt und niemand sonst wird es schon richten, dreht man sich in seinem Ansinnen um Einrichtung einer Einzelpflegschaft mitunter im Kreis.
So etwa in Düsseldorf:
Nach §§ 1909, 1779 Abs. 2, 1791 b BGB ist das Jugendamt des Kreises ... , das mit der Sache vertraut ist, zum Pfleger zu bestellen, weil nach der Lage des Falls andere zur Übernahme der Pflegschaft geeignete Personen nicht vorhanden sind. Insbesondere sind die übrigen Angehörigen des Kindes (§ 1779 Abs. 1 S. 2 BGB) wegen der bestehenden Interessenkonflikte zur Übernahme der Ergänzungspflegschaft nach den Umständen des Falls nicht geeignet. Auch hat das Jugendamt als Behörde die besten Möglichkeiten, eine konfliktfreie und sichere Durchführung des begleiteten Umgangs zu gewährleisten.
Oberlandesgerichts Düsseldorf - 11-4 UF 252/09 Beschluss vom 25.10.2010
Im gesamten OLG-Bezirk Düsseldorf gibt es offenbar nach Ansicht des 4. Familiensenates keine einzige natürliche Person, die in der Lage wäre, die angeordnete Umgangspflegschaft sachkundig und angemessen durchzuführen. Offenbar ist der OLG-Bezirk Düsseldorf eine einzige leere Wüste, aus der nur gelegentlich Jugendamtsoasen als Fata Morgana ragen. Alle guten Fachkräfte scheinen in andere Gerichtsbezirke ausgewandert zu sein oder haben sich erfolgreich um eine Anstellung im Jugendamt bemüht. Da möcht man doch lieber nicht in dieser wüsten Gegend wohnen.
Legt niemand Beschwerde gegen die Bestellung des Jugendamtes zur Führung einer Pflegschaft ein, wird die Amtspflegschaft rechtswirksam.
Beispiel 1
Ausfertigung
Geschäftsnummer:
7 F 493/03
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
. - Familiengericht -
Beschluss
vom 03.12.2003
In der Familiensache
X,
-Antragstellerin-
Proz.bev.: ...
gegen
Y,
-Antragsgegner-
Proz.bev.: ...
wegen Zwangsgeldfestsetzung
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd
durch Richter am Amtsgericht Neukamm
auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2003
wie folgt beschlossen:
-2-
1. Gegen den Antragsgegner wird wegen Verstoßens gegen die beim Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 11 UF 78/00; Aktenzeichen des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd: 7 F 424/98) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, der Antragstellerin im 14-tägigen Abstand den persönlichen Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern der Parteien A, geboren am ... , und B, geboren am ... 1991, zu gewähren, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt.
2. Für die beiden Kinder A und B wird gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zur Regelung und Durchführung bzw. Begleitung der Umgangskontakte bestellt. Die Auswahl einer geeigneten Person wird auf das Landratsamt - Kreisjugendamt - Ostalbkreis, Außenstelle Schwäbisch Gmünd, übertragen.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Geschäftswert wird auf-1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Aus ihrer Ehe sind ... Kinder hervorgegangen, wobei die beiden Söhne A , geboren am ... 1989, und B, geboren am ... 1991, beim Antragsgegner leben und von diesem betreut werden. Im Verfahren HUF 78/00 des Oberlandesgerichts Stuttgart (Aktenzeichen des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd: 7 F 424/98) haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass sie im wöchentlichen Wechsel jeweils Umgang mit allen Kindern - ... - ausüben.
Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner, weil dieser den Umgang der beiden Söhne A und B mit ihr, der Antragstellerin, nicht fördere, was einen Verstoß gegen die genannte Vereinbarung darstelle. So kämen die beiden Kinder regelmäßig jeden zweiten Samstag zur Antragstellerin, erklärten dieser, sie hätten „keinen Bock", bei ihr zu bleiben und verließen sie daraufhin wieder. Auch während der Ferien käme regelmäßig kein Umgangskontakt zustande. Der Antragsgegner erklärt demgegenüber, die Verhaltensweisen der beiden Kinder beruhe auf ihren freien Willen, hervorgerufen durch deren Missachtung durch die Antragstellerin, wie sie sie in den vergangenen Jahren an den Tag gelegt habe.
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Familiensache wird auf die Verfahren 7 F 424/98, 7 F 172/01, 7 F 214/01, 7 F 190/01, 7 F 1091/01, 7 F 69/02, 7 F 760/01, 7 F 580/02 und 7 F 830/02 des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd verwiesen, wobei im Verfahren 7 F 190/01 mit Beschluss vom 25.04.2001 bereits ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner in Höhe von 500,00 DM festgesetzt wurde.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Zwar scheidet grundsätzlich die Festsetzung eines Zwangsgeldes aus, wenn das Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verweigert, jedoch nur dann, wenn der andere Elternteil alle objektiv zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, das Kind zum Umgang zu bewegen (OLG Celle, FamRZ 1987, S. 623).
Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Wie der Sachverständige Dr. Karle von / der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen in seinem Gutachten vom 02.07.2003 und seiner Erläuterung und Ergänzung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 im Verfahren 7 F 830/02 des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd mitgeteilt hat, besteht zwar wegen den Anforderungen, die der Antragsgegner, welchem fehlende Bindungstoleranz der Kinder zu ihrer Mutter zu bescheinigen ist, an sie stellt, der nach außen geäußerte Wille der Kinder, den Umgang mit ihrer Mutter zu verweigern, andererseits ist dieser Wunsch nach wie vor in ihnen lebendig. Hinzu kommt, dass ein solcher regelmäßiger Umgang nach wie vor - auch unter Berücksichtigung ihres Alters - als kindeswohlförderlich anzusehen ist.
Dann aber spricht das Verhalten des Antragsgegners, der weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart viel dazu beigetragen hat, Umgangskontakte der Söhne A und B mit der Antragstellerin zu fördern, und der sie letztlich auch nur zur Vermeidung von Zwangsmitteln zur Antragstellerin bringt, nicht dem Gebot, dass der Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, Kraft seiner Autorität auf die Kinder einzuwirken hat, damit diese den Umgang mit dem anderen Elternteil ausüben und dort während der gesamten Besuchszeit bleiben.
Dementsprechend war gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes der zwischen den Parteien vereinbarten Umgangsregelung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG ein Zwangsgeld festzusetzen, welches angesichts des Umstandes, dass es sich bereits um die zweite Festsetzung handelt, auf 1.000,00 EUR festgelegt wird. Angedroht war das Zwangsgeld nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 20.06.2002 im Verfahren 7 F 760/01.
Auf Anregung der zuständigen Sachbearbeiterin beim Landratsamt - Kreisjugendamt - Ostalbkreis, Außenstelle Schwäbisch Gmünd, Frau Z, wird den beiden Kindern gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zur Regelung und Durchführung bzw. Begleitung der Umgangskontakte bestellt, zumal auch nach Auffassung des Sachverständigen Dr. Karle, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 geäußert hat, eine Änderung der derzeitigen Situation nur dann möglich erscheint, wenn der Umgang zunächst im Beisein einer neutralen Person stattfindet.
Gegebenenfalls kommt in diesem Zusammenhang auch eine Einschränkung nach Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte in Betracht. Eine diesbezügliche konkrete Regelung kann jedoch derzeit nicht festgelegt, vielmehr müsste sie gegebenenfalls in der Umgangssituation selbst erarbeitet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 119 Abs. 2 KostO.
Neukamm
Richter am Amtsgericht
Beispiel 2
10 UF 128/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
2 F 795/05 Amtsgericht Strausberg
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
betreffend das Kind A (Junge - Anmerkung Peter Thiel), geboren
am ... 2000,
1. die Mutter, Frau X ... ,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
2. der Vater, Herr Y, ... ,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
die Verfahrenspflegerin, Frau Z, ... ,
das Jugendamt des Landkreises Märkisch-Oderland, Klosterstraße 14, 15344 Strausberg,
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr
am 21. November 2006
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der am 6. Juni 2006 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Strausberg teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Die Umgangsregelung der am 23. Juni 2005 von den Parteien getroffenen und durch Beschluss des Kammergerichts vom 2. Februar 2006 genehmige Vereinbarung wird in zeitlicher Hinsicht wie folgt gefasst:
Der Vater das Recht hat, mit dem Kind A, geboren am ... 2000, zusammen zu sein,
a) an jedem zweiten Sonnabend in der Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr, beginnend am 2. Dezember 2006,
b) an jedem dritten Wochenende von Sonnabend, 10 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, beginnend am 2. Juni 2007,
c) jeweils am Zweitfeiertag von Ostern und Weihnachten, in der Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr, beginnend am 2. Weihnachtsfeiertag 2007.
Fällt ein Umgangstermin aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise in dem unter a) geregelten Zeitraum am nachfolgenden Sonnabend, in dem unter b) geregelten Zeitraum am nachfolgenden Wochenende statt. Fällt der Umgang wegen Erkrankung des Kindes aus, so muss die Mutter dem Vater ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben. Der ursprüngliche Rhythmus des Umgangs bleibt unberührt.
Fällt das unter b) geregelte Umgangswochenende auf Ostern oder Weihnachten, entfällt es ersatzlos.
Der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A entzogen, soweit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs geht. Insoweit wird das Jugendamt zum Pfleger bestimmt.
Der Mutter wird aufgegeben, das Kind pünktlich zu Beginn der genannten Besuchszeiten an eine vom Jugendamt bestimmte Person herauszugeben und A am Ende der Besuchszeit von dieser wieder entgegen zunehmen. Die Mutter muss dafür Sorge tragen, dass weitere Personen weder bei der Übergabe noch bei Rückgabe anwesend sind.
Dem Vater wird aufgegeben, A jeweils zu Beginn der genannten Besuchszeiten zu dem von der vom Jugendamt bestimmten Person festgelegten Zeitpunkt und an dem von dieser bestimmten Ort zu übernehmen und A am Ende der Besuchszeit zu dem von der vom Jugendamt bestimmten Person festgelegten Zeitpunkt an dem von ihr festgelegten Ort an sie zu übergeben.
Die Mutter ist Verpflichtet, dem Vater Ablichtungen der jeweiligen Zeugnisse von A, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zukommen zu lassen. Sie muss ferner den Vater über die Schulwahl oder evtl. Schulwechsel oder Krankenhausaufenthalte und Operationen von A unterrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2., geschiedene Eheleute, streiten um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn, A, geboren am ... .2000. A lebt seit der Trennung seiner Eltern im März 2001 im Haushalt der Mutter.
Im Rahmen einer ersten gerichtlichen Auseinandersetzung der Eltern vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (140 F 14862/01) über die elterliche Sorge und den Umgang des Vaters mit dem Kind holte das Kammergericht das Gutachten des Dipl.-Psych. Gerhard Hennig vom 20.4.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ein. Im Verhandlungstermin vor dem Kammergericht vom 23.6.2005 erklärte der Vater seine Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge für A auf die Mutter. Die Eltern schlossen ferner eine Vereinbarung, wonach vom 25.6.3005 an Umgang in näher bestimmten Abständen jeweils am Sonnabend bzw. Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, am 2. Weihnachtsfeiertag und schließlich Vom Wochenende des 14./15.1.2006 an alle drei Wochen von Sonnabend 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr stattfinden sollte, legten Ersatztermine fest und trafen eine Regelung für die Sommerferien. Das Kammergericht übertrug durch Beschluss vom 23.6.2005 die elterliche Sorge für A auf die Mutter und genehmigte durch Beschluss vom 2.2.2006 die Umgangsvereinbarung
Nachdem Besuche weit überwiegend nicht zustande gekommen waren, hat der Vater im September 2005 das vorliegende Umgangsverfahren eingeleitet und die Einsetzung eines Umgangspflegers beantragt. Die Mutter ist dem entgegengetreten und hat ihrerseits eine Abänderung der bestehenden Umgangsvereinbarung dahin verlangt, dass die Regelung von Übernachtungen und Ersatzterminen entfalle.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf den Umgang von A mit seinem Vater und das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das Kind auf das Jugendamt des Landkreises Märkisch-Oderland übertragen und gleichzeitig "zur Ausgestaltung und Durchführung von Umgangskontakten zwischen den Vater und dem Kind" Herrn T. zum Umgangspfleger eingesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde.
Sie weist im Wesentlichen daraufhin, dass A den Umgang ablehne und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9.5.2006 aufzuheben und die Anträge des Antragstellers abzuweisen und darüber hinaus den Umgang des Antragstellers mit A für die Dauer von einem Jahr auszuschließen, hilfsweise, die Vereinbarung vom 23.6.2005 dahin abzuändern, dass dem Antragsteller kein Umgangsrecht mit Übernachtung zustehe und die Regelung der Ersatztage für ausgefallene Umgangstermine gestrichen werde.
Der Antragsteller beantragt,
sämtliche Anträge der Antragsgegnerin aus der Beschwerdebegründung zurückzuweisen sowie der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und auf ihn, den Vater, alternativ auf das Jugendamt zu übertragen.
Er meint, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt oder einen Umgangspfleger die einzige Möglichkeit sei, um den Umgang zu gewährleisten.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat die Eltern, A, die Verfahrenspflegerin und Vertreterinnen des Jugendamts Märkisch-Oderland persönlich angehört sowie die Zeugen T. und D. vernommen.
Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 19.10.2006 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Umgang des Vaters mit dem Kind A ist allerdings nicht auszusetzen. Jedoch ist die durch Beschluss des Kammergerichts genehmigte Umgangsvereinbarung der Eltern durch Zeitablauf geänderten Situation anzupassen, was, da keine Bindung des Senats an Anträge der Eltern besteht und auch eine Verschlechterung zulasten des Beschwerdeführers zulässig ist (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 621 e, Rz. 18a, 20), möglich ist. Dabei sind, wie bisher, Ersatztermine zu regeln, ebenso Übernachtungen des Kindes beim Vater, lediglich die Ferienregelung entfällt. In teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist eine Umgangspflegschaft anzuordnen verbunden mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt als Pfleger.
Die Voraussetzungen für eine - dauerhafte oder auch nur befristete - Ausschließung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kind A liegen nicht vor. Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Soll dies für längere Zeit geschehen, muss andernfalls das Kindeswohl gefährdet sein, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. Geboten ist - unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fließenden Elternrechts und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, 605 f; FamRZ 1993, 662; BGH, NJW 1994, 312 f). Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kann nur angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes vorliegt (vgl. BVerfG, FamRZ 1983, 872 ff., 873 f; OLG Koblenz, OLGR 2005, 908 ff; OLG Köln, FamRZ 2003, 952 f). Der Wille des betroffenen Kindes allein vermag die besonders einschneidende Maßnahme der Ausschließung des Umgangsrechts regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Hamm, FamRZ 2003, 951 f).
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Umgangs des Vaters mit A nicht vor. Das Wohl des Kindes wird durch den Umgang nicht gefährdet: Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. Gerhard Hennig vom 20.4.2005, denen sich der Senat anschließt. Die diesem Gutachten zugrunde liegende Situation ist bis heute nicht entscheidend verändert, sodass diese Beurteilung weiterhin gültig ist Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.
Der Sachverständige hat bei seiner Begutachtung für eine Gefährdung des Wohls des Kindes durch Besuche beim Vater keine Anhaltspunkte gefunden. Nach der Beurteilung des Sachverständigen beruhen die Schwierigkeiten bei Durchführung des Umgang vorrangig auf der Ablehnung des Umgangs durch die Mutter, der die Fähigkeit und Bereitschaft fehle, die Entwicklung einer tragfähigen und zugewandten Beziehung zwischen Vater und Sohn zuzulassen. Die Mutter habe, so der Sachverständige, A vermittelt, der Vater sei "böse" und stelle eine "Bedrohung" für ihre, der Mutter, Familie dar, weshalb A ihre Aufforderung, den Vater zu besuchen, als Widerspruch habe verstehen müssen. Mit dieser Situation sei A, wie der Sachverständige ausführt, emotional überfordert, weil er seine Mutter und seine Großeltern über alles liebe und mit ihnen möglichst konform sein wolle. A könne ohne das Einverständnis seiner Mutter den Vater nicht besuchen und gerate daher bei Durchführung des Umgangs in einen Loyalitätskonflikt, der nach Ansicht des Sachverständigen zu Ablehnung, psychosomatischen Reaktionen und Verhaltensauffälligkeiten geführt habe, wie sie von der Mutter geschildert worden seien. Diesem Loyalitätskonflikt hat der Sachverständige aber ein geringeres Gewicht beigemessen als der Gefahr, dass A bei einem Kontaktabbruch ein stark negatives Vaterbild verinnerlicht und den väterlichen Anteil an seiner Persönlichkeit und Identität verleugnet. Der Sachverständige hat nach alledem regelmäßigen Umgang empfohlen.
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und überzeugend. Die dargestellte Situation hat sich, wie der Anhörungstermin vom 19.10.2006 ergeben und wie auch das Jugendamt ausgeführt hat, bis heute nicht maßgeblich geändert. So hat die Mutter bei ihrer Anhörung durch den Senat erneut ihr Interesse am Umgang zwischen Vater und Sohn und an einer tragfähigen Beziehung zwischen beiden bekundet. Sie hat aber zugleich schriftsätzlich erklärt, sie springe über ihren Schatten, wenn sie das Kind zum Vater bringe; dem Jugendamt gegenüber hat sie angegeben, sie werde dem Vater das Kind nicht "auf einem Silbertablett präsentieren". Diese Angaben bestätigen die Beurteilung des Sachverständen, dass nämlich die Mutter den Umgang nur verbal befürwortet, ihn inwendig aber ablehnt. Dass sich dies, wie vom Sachverständigen dargestellt, auf A auswirkt, ist offenbar. Diese Situation mag sich durch Zeitablauf und dadurch, dass seit etlichen Monaten kein Umgang mehr stattgefunden hat, weiter verfestigt haben. Insoweit ist aber auch zu berücksichtigen, wie die beteiligten Eltern übereinstimmend berichtet haben, dass es schon früher längere Phasen ohne persönlichen Kontakt gegeben hat, Besuche haben vielmehr nur über einen kurzen Zeitraum einigermaßen regelmäßig stattgefunden.
Die Haltung des Kindes zu seinem Vater ist im Wesentlichen ebenfalls unverändert. Schon bei Erstellung seines Gutachtens hat der Sachverständige von massiver Ablehnung des Kindes berichtet, das sich verbal gegen jedes Zusammensein mit dem Vater gewendet, in entsprechender Entfernung von der Mutter jedoch keine Ablehnung mehr gezeigt und im Beisein des Vaters dann spontan und lebhaft agiert habe. Ebenso haben das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin von verbaler Ablehnung berichtet. A selbst hat sich bei seiner Anhörung durch den Senat auch entsprechend geäußert. Allerdings legen seine weiteren Äußerungen, er wolle den Vater nicht besuchen, dieser wolle ihn dazu zwingen, seine Wohnung sei dreckig, nahe, dass A die negative Einstellung Dritter wiedergegeben hat Jedenfalls sind Besuche, soweit sie dann doch stattgefunden haben, stets positiv verlaufen. Nicht nur der Vater selbst, sondern auch die Zeugin D., die Partnerin des Vaters, haben von fröhlichen und harmonischen Besuchstagen berichtet, die Stimmung sei gut gewesen, A habe die Zeit sichtbar genossen, gespielt und getobt Probleme im Umgang miteinander habe es nicht gegeben, A sei ohne größere Vorbehalte auf sie, die Zeugin, zugegangen.
Den Schilderungen der Mutter lässt sich ebenfalls keine wesentliche Veränderung der Situation entnehmen. Soweit sie sich auf das Schreiben der Kinderärztin Dr. med. ... L. beruft und eine psychologische Behandlung für erforderlich halt, mag sie diese durchführen lassen. Es kann auch ohne weiteres angenommen werden, dass sie A bei der Verarbeitung seiner Situation unterstützen wird. Eine Veränderung im Vergleich zu der vom Sachverständigen Hennig vorgefundenen Situation drückt sich dadurch nicht aus. Im Übrigen scheint die Mutter eine psychologische Behandlung nicht für außerordentlich dringend zu erachten. Denn sie hat, wie sie bei ihrer Anhörung durch den Senat eingeräumt hat eine zunächst aufgenommene nicht weitergeführt und eine andere bis heute nicht aufgenommen.
Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass der Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, es jedenfalls nicht den Ausschluss des Umgangs erfordert. Da die Mutter aber, obwohl sie nach eigenen Angaben bei ihrer Anhörung durch den Senat Umgang befürwortet, bis heute nicht in der Lage ist, dem Vater Umgang mit dem Kind zu ermöglichen bzw. das Kind in selbstverständlicher Weise an den Umgang heranzuführen, ist ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit zu entziehen und dem Jugendamt als Pfleger zu übertragen.
Gemäß § 1626 Abs. 3 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. § 1684 BGB betont das Recht des Kindes zum Umgang mit jedem Elternteil und enthält neben dem Recht und der Pflicht jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind das gegen beide Eltern gerichtete Verbot, das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu beeinträchtigen. Mit diesen Bestimmungen stellt das Gesetz klar und führt den Eltern besonders vor Augen, dass beim Umgang nicht die Befriedigung von Elterninteressen im Mittelpunkt steht und dass, so wie der Umgang des Kindes mit beiden Eltern als Teil des Kindeswohl dargestellt wird, eine Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs zu gerichtlichen Maßnahmen nach § 1666 BGB führen kann (OLG Karlsruhe, JAmt 2002, 135 ff, 137). Zum körperlichen, geistigen und seelischen Wohl eines Kindes i. 5. d. § 1666 BGB gehört also auch konfliktfreier Umgang mit beiden Elternteilen. Dementsprechend kann die Beeinträchtigung des so beschriebenen Kindeswohls durch Störung des Umgangs Maßnahmen des § 1666 BGB nicht nur dann nach sich ziehen, wenn die Störung auf bösem Willen oder gar missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge beruht, sondern auch dann, wenn ein Elternteil, ohne dass man ihm einen nennenswerten Schuldvorwurf machen könnte, nicht oder noch nicht in der Lage ist, das Kind aus dem Streit der Erwachsenen herauszuhalten und deshalb von ihm erwartet, dass das Kind gegen den anderen Elternteil Partei ergreift.
Der Umgang von A mit dem Vater war in der Vergangenheit im Wesentlichen nur aufgrund gerichtlicher Anordnungen möglich, die Mutter verfolgte wiederholt das Ziel, den Umgang einzuschränken oder ganz auszusetzen und setzte sich auch nicht für den Umgang aufgrund der von ihr selbst mit dem Vater geschlossenen Vereinbarung vom 23.6.2005 ein, vielmehr erstrebte sie bereits rund fünf Monate später erneut die Aussetzung des Umgangs für die Dauer eines Jahres. Das Wohl von A ist wegen der dadurch eingetretenen Beeinträchtigung des Umgangs mit dem Vater gefährdet Dies gilt umso mehr, als A, der bei Trennung seiner Eltern erst wenige Monate alt war, erstmalig im Alter von etwa 1 1/2 Jahren Kontakt mit dem Vater hatte. Hinzu kommt, dass die Mutter den Umgang nicht fördert und es dem Kind, wie der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargestellt hat nicht gestattet sich dem Vater emotional zuzuwenden, wodurch sie es einem erheblichen Loyalitätskonflikt aussetzt. Ihr widersprüchliches Verhalten, innere, für das Kind spürbare Ablehnung der Besuche einerseits und verbale Aufforderung zu den Besuchen andererseits, stellt eine zusätzliche nachhaltige Belastung für das Kind dar. Die Voraussetzungen des § 1666 BGB sind somit erfüllt.
Die Entziehung des Aufenthaltsbestimrnungsrechts und die Einschaltung eines Pflegers, der den Umgang durchführt und A bei der Mutter abholt, ist das notwendige und geeignete Mittel, der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Wenn eine vom Jugendamt bestimmte Person die jeweilige Übergabe des Kindes selbstständig in die Hand nimmt und der Vater so A nicht mehr unmittelbar von der Mutter übernehmen muss, kann erwartet werden, dass es zu regelmäßigem Umgang kommt. Denn für die Mutter besteht im Hinblick darauf, dass A von einer staatlich autorisierten Person in Empfang genommen wird, keine Veranlassung mehr, am weiteren Wohlergehen des Kindes zu zweifeln, zumal die vom Jugendamt zu bestimmende Person schon aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sein wird, mit A angemessen umzugehen. So wird sich die Mutter an den regelmäßigen Umgang gewöhnen, ggf. muss sie sich bemühen, Hilfe für sich selbst bei entsprechenden Organisationen zu erhalten. A kann mit der vom Pfleger, dem Jugendamt, bestimmten Person mitgehen, er muss deren Einwirken nachgeben und sich nicht mehr der Mutter gegenüberrechtfertigen, dass er mitgeht. Wenn er sich in gehöriger Entfernung zur Mutter befindet, so ist es jedenfalls in der Vergangenheit gewesen, kann er das Zusammensein mit dem Vater genießen, der sich seinerseits an die Vorgaben des Ergänzungspflegers halten muss. Wenn auf diese Weise die tatsächliche Ausführung des Umgangs den Eltern entzogen ist, kann erwartet werden, dass Besuche zuverlässig stattfinden und A die Chance erhält, eine stabile Beziehung zu seinem Vater aufzubauen.
Soweit der Vater seinerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt, kann dem nicht entsprochen werden. Denn zur Durchführung des Umgangs bedarf es gerade, wie dargestellt, einer außenstehenden, neutralen, staatlich autorisierten Person. Nur so besteht die Möglichkeit, dass Umgang zuverlässig durchgeführt wird. Erhielte der Vater insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht, würde sich die tatsächliche Situation nicht ändern, die Mutter müsste, wie bisher, das Kind dem Vater unmittelbar überlassen, was gerade nicht möglich ist.
Wegen des, Umfangs der Besuche kann es im Wesentlichen bei der genehmigten Vereinbarung der Eltern vom 23.6.2005 verbleiben. Es sind jedoch die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Veränderungen vorzunehmen, § 1696 Abs. 1 BGG. Denn allein wegen des Zeitablaufs ist im Hinblick auf die seinerzeit konkret bezeichneten Termine die Anfangsphase der Besuche neu zu regeln. Da sich gezeigt hat, dass Besuche wiederholt ausgefallen sind, ist zur Sicherung einer insbesondere für das Kind notwendigen Regelmäßigkeit jeweils ein Ersatztermin festzulegen. Gründe, die einer solchen Regelung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Das Gleiche gilt für die Übernachtungsregelung, die allerdings erst einsetzt, nachdem etwa sechs Monate lang regelmäßiger Umgang stattgefunden hat. Wenn A mit seinem Vater über den genannten Zeitraum immer wieder zusammen war, bestehen keine Bedenken, dass er beim Vater übernachtet, zumal A dann bereits etwa 6 1/2 Jahre alt sein wird.
Allerdings kann derzeit eine Ferienregelung noch nicht getroffen werden. Nachdem der Umgang erst wieder in Gang kommen muss und vor Ablauf eines halben Jahres eine Übernachtung des Kindes beim Vater nicht angezeigt ist, erscheint es nicht absehbar, wann und in welchem Umfang die Aufnahme einer Ferienregelung in Betracht kommt. Im Übrigen war diejenige der Vereinbarung vom 23.6.2005 ohnehin nicht vollzugsfähig, da es schon an der konkreten Bestimmung des Zeitpunktes der Übergabe des Kindes zu Beginn des Ferienzeitraumes und des Zeitpunktes der Rückgabe am Ende des Ferienzeitraumes fehlte (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 4, Rz. 92 und FamVerf/Gutjahr, § 4, Rz. 105).
Die Verpflichtung der Mutter zur Vorlage von Zeugniskopien und Information über die Schulwahl bzw. einen evtl. Schulwechsel sowie Krankenhausaufenthalte und Operationen besteht, wie in der Vereinbarung vom 23.6.2005 festgelegt, weiter. Eine Abänderung insoweit haben die Eltern nicht angesprochen, Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Prof. Schael Gutjahr Berger
Der Beschluss des OLG Brandenburg - 10 UF 128/06 - wurde gleichfalls in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 7/2007, S. 577-580 veröffentlicht.
Dem Beschluss ist im Grundsatz zuzustimmen. Die gerichtliche Festlegung:
"Der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A entzogen, soweit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs geht. Insoweit wird das Jugendamt zum Pfleger bestimmt."
steht allerdings im Widerspruch zum Subsidaritätsprinzip. Das Jugendamt soll nur dann die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge übertragen werden, wenn keine geeignete natürliche Person für diese Aufgabe zur Verfügung steht. Das Subsidaritätsprinzip sollte eigentlich auch dem 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Brandenburg bekannt sein, wenn nicht, so sollte es für alle drei Richterinnen für den Monat Mai 2008 einen Gehaltsabzug von je 1.800 € geben. Zudem böte sich der Autor dieser Internetseite an, zu diesem Thema den Richterinnen des dem 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat für Familiensachen eine Weiterbildung anzubieten. Die Kosten für einen einstündigen Vortrag plus Belehrung lägen vergleichsweise preiswert bei 1.800 €.
Beispiel 3
Mit Beschluss vom 15.06.2008 entzieht Richter Grams vom Amtsgericht Leipzig im Wege der einstweiligen Anordnung den getrennt lebenden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind.
"Es wird Pflegschaft angeordnet.
Als Pfleger wird das Jugendamt der Stadt Leipzig bestellt."
Amtsgericht Leipzig - Richter Grams: Beschluss vom 15.06.2008 - 330 F 01956/06
Dass Richter Grams sich vorher um die Bestellung einer Einzelperson als Pfleger bemüht hätte, ist aus dem Beschluss nicht ersichtlich.
13 Monate später ist die "einstweilige" Anordnung immer noch nicht aufgehoben. Da fragt man sich, was denn der Begriff "einsteilig" eigentlich bedeutet.
Einrichtung einer Umgangspflegschaft durch das Gericht
Die Umgangspflegschaft tritt durch gerichtlichen Beschluss ein.
Beispiel 1
"In der Familiensache
...
gegen
...
wegen Vermittlungsverfahren und Regelung des Umgangsrechts
1. Den Eltern ... und ... wird das Recht auf Regelung und konkrete Ausgestaltung des Umgangs vorläufig für sechs Monate entzogen und einer Ergänzungspflegerin übertragen.
2. Als Ergänzungspflegerin für ... (Kind), geboren am ... wird Frau ..., ... bestellt. Sie übt die Pflegschaft berufsmäßig aus. Ihre Aufgabe besteht in der Regelung des Umgangs. Das bedeutet, dass sie als Umgangspflegerin selbstverantwortlich ein Konzept für die Beteiligten Personen erarbeitet und für die praktische und organisatorische Durchführung Sorge trägt. Als Ziel sollte ein 14-tägiger Umgang mit Übernachtung von Samstag auf Sonntag angestrebt werden.
...
Richterin am Amtsgericht"
Amtsgericht Wiesloch, Beschluß vom 27.04.2004
Beispiel 2
„... Alle Entscheidungen, die mit der Durchführung des Umgangs verbunden sind, werden für die Dauer eines Jahres unter Einschränkung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts einem Ergänzungspfleger übertragen. Dieser hat insbesondere darauf zu achten, dass der Umgang in einer strukturierten, für das Kind klaren und kontrollierbaren Weise stattfinden kann.
Dem Umgangspfleger wird ferner die Befugnis eingeräumt nach Ablauf von sechs Monaten über eine eventuelle Veränderung des Umgangsturnusus zu entscheiden.
Muss ein Umgangstag wegen Krankheit des Kindes oder wegen Abwesenheit von Berlin entscheiden, so hat der sorgeberechtigte Elternteil den Umgangspfleger unverzüglich davon zu benachrichtigen. Diesem steht sodann die Befugnis zu, über eine Nachholung des Umgangs zu entscheiden.
Kann oder will der Umgangsberechtigte einen oder mehrere Umgangstage nicht wahrnehmen, so hat er den Ergänzungspfleger hiervon sobald wie möglich zu benachrichtigen. Auch insoweit entscheidet der Umgangspfleger, ob eine Nachholung erfolgt.
Zum Umgangspfleger wird ... bestellt.
...“
Amtsgericht Pankow/Weißensee, Beschluss vom 19.09.2003
Beispiel 3
Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft könnte in dem folgend skizzierten und anonymisierten Fall sinnvoll und angezeigt sein.
Fallskizze
Mutter und Vater leben getrennt, sie haben einen gemeinsamen fünfjährigen Sohn. Der Vater lebt seit zwei Jahren mit einer neuen Partnerin zusammen, bei der auch ihre dreijährige Tochter lebt. Auf Anraten des Gerichtes nehmen beide Eltern an einer Mediation eines Berliner Anbieters teil, die aber aus Sicht des Vaters nichts gebracht hat und daher letztlich nur überflüssiges Gerede war. Im übrigen sind von den Mediatioren offenbar für die Sitzungen Spenden erbeten worden, wobei es sich dann doch wohl eher um eine Art Bezahlung handelt, was mit der Idee einer Spende nicht zu vereinbaren ist. Die Mediatoren hätten sich auch parteilich beraterisch positioniert (zwar zugunsten des Vaters), was mit der Idee einer Mediation nicht zu vereinbaren ist.
In der Zeit der laufenden Mediaton kommt es bei einem Umgang des Sohnes im Haushalt seines Vater und dessen schwangerer Partnerin zu einer Eskalation, bei der die Mutter des Sohnes gezielte Schläge auf den Bauch der schwangeren Partnerin des Vaters ausführt. In der Folge kommt es zu einem gegen die Mutter eingeleiteten Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (Amtsgericht Mitte). Dennoch lebt die schwangere Partnerin seither in der Angst, dass sich die gewalttätigen Übergriffe der Mutter gegen sie wiederholen könnten.
10.03.2008
Hier läge es nun nahe, einen geeigneten Schutz für die schwangere Partnerin und das ungeborene Kind zu installieren, der außerdem zu einer Konfliktlösung beitragen könnte. Diesen sieht das Gesetz aber offenbar nicht in einer geeignet erscheinenden Weise vor.
Eine Mediation hat sich als erfolglos erwiesen, eine Familientherapie könnte etwas verändern, es steht aber zu befürchten, dass die Mutter daran nicht mitwirken würde und zudem auch eine Familientherapie Zeit braucht, um wünschenswerte Veränderung im gesamten System zu initiieren.
"Zum Glück" für eine Lösung des Problems ist auch das Wohl des fünfjährigen Sohnes des Vaters und seiner ehemaligen Partnerin angesichts der stattgefundenen Eskalation und möglicher weiterer Übergriffe gefährdet, denn das Kind ist direkt und indirekt in die massiven Konflikte im familiären System involviert. Die Gefährdung des Kindeswohls könnte durch eine von der zuständigen Richterin am Familiengericht angeordnete Umgangspflegschaft zeitnah abgewendet werden. Von da an wären alle den Umgang betreffenden Fragen über den Umgangspfleger zu besprechen und zu regeln, mithin bräuchte die Mutter des Sohnes keinen direkten Kontakt mit Vater und der Vater mit der Mutter halten, alle Kontakte und Absprachen bezüglich des Umganges könnten über den Umgangspfleger laufen. Das Eskalationspotential das in einer direkten Begegnung der beiden ehemaligen Partner liegt und das auch eine massive Belastung für die schwangere Partnerin des Vaters und das ungeborene oder in Kürze dann geborene Kind darstellt, könnte erheblich reduziert werden. Last but not least könnten Schädigungen des ungeborenen Kindes verhindert werden.
Die gerichtliche Bestimmung einer Umgangpflegschaft macht nur Sinn, wenn das Gericht auch einen Umgangspfleger hat, der bereit ist, die Pflegschaft zu führen. Früher haben sich die Familienrichter ihren Job leicht gemacht, in dem sie einfach Amtspflegschaft angeordnet haben und das örtliche Jugendamt bereitwillig diese Aufgabe übernahm. Das sparte dem Gericht die Mühe der Suche nach einer als Pfleger geeigneten Einzelperson, - was nach dem gesetzlich festgeschriebenen Subsidaritätsprinzip zu tun gewesen wäre. Im Jugendamt nahm an dieser Praxis kaum jemand Anstoß, denn es ist doch so schön für andere wichtig zu ein. So kommt es, dass an vielen Jugendämtern die Amtsvormünder und Amtspfleger mit Vormundschaften und Pflegschaften so zugedeckt sind, dass sie kaum noch aus den Augen schauen können. Das bei einer Fallzahl von 70 Pflegschaften und Vormundschaften kaum noch gute Arbeit geleistet wird, wen kümmert das schon, vom Amt ist man ohnehin kaum anderes gewöhnt.
So wird in vielen Gerichtsbezirken das Jugendamt noch immer per Beschluss verpflichtet, Pflegschaften zu übernehmen und kein Amtsleiter und kein Landrat oder Bürgermeister lehnt sich dagegen auf. Der zuständige Amtsleiter verpflichtet lieber einen Mitarbeiter des Amtes, diese Aufgabe zusätzlich zu seinen anderen Aufgaben zu übernehmen. Wie es in diesen Fällen um die Motivation des betreffenden Jugendamtsmitarbeiter bestellt ist, kann man sich denken. Zudem waren die Kosten der Amtspflegschaft von nun an vom Landkreis oder der Stadt zu tragen, aus deren Etat das Jugendamt ja finanziert wird. Im Gegensatz dazu wäre bei einer korrekten Bestellung eines Ergänzungspflegers als Einzelpfleger die Justizkasse - mithin also der Landeshaushalt - für die Finanzierung der Kosten eine berufsmäßig tätigen Pflegers zuständig. Mit diesem simplen Trick hat es die Justizkasse in Gestalt des bestellenden Familiengerichtes und des Vormundschaftsgerichtes jahrelang geschafft Justizkosten des Landes auf die Kommune zu verschieben. In den Kommunen hat man dagegen die Zeit verschlafen und Geld für Aufgaben ausgegeben, die gar nicht in den originären Tätigkeitsbereich der Kommune gehören. Wenn dann die Kommunen jammern, sie hätten kein Geld kann man nur müde mit den Achseln zucken und sie darauf hinweisen, dass sie erst einmal Ordnung im eigenen Laden schaffen sollen, wozu auch gehört, ungerechtfertigte Beauftragungen seitens der Familiengerichte / Vormundschaftsgerichte abzuweisen, dann wird das Geld wohl schon ausreichen.
Nun jammern manche Richter, die nach jahrelangen Katz- und Mausspiel mit unmotivierten Eltern endlich bereit sind, eine Umgangspflegschaft einzurichten, dass sie in ihrem Landkreis gar keine geeignete Person finden würden, die bereit wären, eine Umgangspflegschaft zu übernehmen. Das ist auch erst einmal kein Wunder, denn gute Fachkräfte - das weiß man in jedem Wirtschaftsunternehmen - wollen entsprechend anerkannt werden. Doch welcher der wenigen freiberuflich tätigen Umgangspfleger wird schon für die sehr schwierige Arbeit anerkannt. Ewige Streitereien mit den Rechtspflegern um die Vergütung der geleisteten Arbeit. 33,50 € Stundensatz (bei Vorliegen eines Hochschulabschlusses) brutto selbst für die Arbeit mit schwierigsten Familienkonstellationen und dann noch einen Tritt in den Hintern vom Oberlandesgericht, wenn es mal ein Umgangspfleger wagt, sich gegen eine Kostenentscheidung eines Rechtspflegers, bzw. den Einspruch des Bezirksrevisors am Landgericht zur Wehr zu setzen.
So finden denn die wenigen Richter die überhaupt schon so weit sind, eine Umgangspflegschaft einzurichten, meist nur unmotivierte oder unter Zeitmangel leidende Fachkräfte vor so wie etwa die Richterin Waller am Amtsgericht Rendsburg. Die von ihr eingesetzte Umgangspflegerin scheint so unter Zeitmangel zu leiden, dass diese einem Elternteil auf dessen Bitte nach einem Gesprächstermin mitteilt, sie könne ihm frühestens in einem Monat einen Termin einräumen. Solche Umgangspflegschaften kann man sich sparen und mit den freigewordenen finanziellen Kapazitäten statt dessen seltene Schnecken füttern.
Doch wir wollen positiv denken und uns nicht von der miserabel wirkenden Wirklichkeit entmutigen lassen. So nehmen wir also an, in einem durchschnittlichen Landkreis gäbe es fünf bis acht Fachkräfte außerhalb des Jugendamtes, die willens und in der Lage sind, eine Umgangspflegschaft professionell zu führen. Auch der Bezirksrevisor des Landgerichtsbezirkes wäre kein Pfennigfuchser, der nichts anders im Sinne hat, als die gerichtlich bestellten Umgangspfleger zum Narren zu halten und zur Abstandnahme von diesem schwierigen Job zu bewegen, auf dass sich ein inkompetenter Trottel findet, der dazu bereit ist, Dienst nach Vorschrift des Bezirksrevisors zu machen, was zwar nichts bewirkt, aber immerhin wie in einem alten DDR-Witz den Anschein bewirkt, es würde sich etwas bewegen.
In der transsibirischen Eisenbahn
Honecker, Lenin und Stalin fahren mit der Transsibirischen Eisenbahn. Plötzlich hält der Zug. Alle drei ärgern sich und schauen, was los ist. Die Schienen sind zu Ende. Wie reagieren die drei? Lenin ist der Schlaueste. Er lässt die Hälfte der Mitreisenden aussteigen und die Schienen hinter dem Zug nach vorne legen..
Stalin ruft: Sabotage. Alle aus dem Zug aussteigen, jeder zweite wird erschossen!
Honecker - Lässt die ausgestiegene Hälfte der Leute aus dem Zug aussteigen und draussen am Zug rütteln, damit die andere Hälfte drinnen denkt, es geht weiter!"
Mit dem familiengerichtlichen Beschluss zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft (Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB mit dem Wirkungsbereich "Regelung des Umganges") wird den sorgeberechtigten Eltern das Recht entzogen, über Umgangskontakte des Kindes eigenständig zu bestimmen.
Das Regelungsrecht bezüglich des Umganges muss immer beiden sorgeberechtigten Elternteilen entzogen werden, denn wenn ein sorgeberechtigter Eltern dieses Recht noch innehätte, wäre er ja weiterhin zur Regelung des Umganges bestimmungsberechtigt. Wenn aber noch ein Elternteil bestimmungsberechtigt ist, bedarf es keines Umgangspflegers da ja das Kind weiterhin für die Belange des Umgangs durch diesen Elternteil vertreten ist.
Mit der Bestellung eines Umgangspflegers muss also beiden Eltern das Regelungsrecht bezüglich des Umgangs wirksam entzogen worden sein.
Ist den Eltern vom Familiengericht das Bestimmungsrecht hinsichtlich des Umgangs entzogen und ein Umgangspfleger mit familiengerichtlichen Beschluss ausgewählt worden, so bedarf es nach § 1789 BGB noch der förmlichen Bestellung des Umgangspflegers.
§ 1789 BGB Bestellung durch das Familiengericht
Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.
Streng genommen ist diese förmliche Bestellung unsinnig, denn in dem Moment wo das Gericht den Eltern das Bestimmungsrecht entzogen hat, muss ein anderer Bestimmungsberechtigter eingesetzt sein, da das Kind zu jeder Zeit eine vollständige Vertretungsmacht bezüglich der vom Wirkungskreis der elterlichen Sorge umfassten Aufgaben besitzen muss.
Für diese förmliche Bestellung durch das Gericht gibt es also - so weit zu sehen - keine vernünftigen Gründe, im Gegenteil wird hierdurch eine faktische Doppelzuständigkeit eingerichtet, die zu Lasten einer effektiven Arbeit des Umgangspflegers geht und darüber hinaus die Ressourcen der Justiz und damit das Geld der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verschwendet. Warum dies dann noch nicht abgeändert worden ist, lässt sich wohl nur mit der allseits bekannten Trägheit des Staatsapparates und der Justiz erklären, die an einer sparsamen Verwendung von Steuermitteln trotz gegenteiliger Bekundungen kein wirkliches Eigeninteresse hat, da die Höhe des eigenen Gehalt als Beamter in keinerlei direktem Zusammenhang mit der Effizienz der Justiz steht.
Ist ein Umgangspfleger mit familiengerichtlichen und anschließendem vormundschaftlichen Beschluss bestellt, so ist diese Bestellung sofort wirksam. Die Einlegung einer Beschwerde ändert daran nichts. Möglich ist nur ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Beschwerdegericht. Erst wenn dem vom Beschwerdegericht stattgegeben wird, ist die Wirksamkeit der Umgangspflegschaft bis auf weiteres ausgesetzt. Dies ergibt sich (indirekt) aus § 570 ZPO:
ZPO § 570 - Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
Diese Rechtsauffassung sollte eigentlich auch beim 2. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Brandenburg bekannt sein, dort meint man aber nur lapidar und wohl frei nach dem Motto, wir sind verbeamtete Richter die ein Festgehalt beziehen, was kümmern uns die Leute, die das nicht sind:
"Im übrigen durfte der Beteiligte zu 2. (der Umgangspfleger - Anmerkung Peter Thiel) auch nicht auf den Bestand des Beschlusses des Amtsgerichts vertrauen, nachdem in die Mutter von A über das Rechtsmittel informiert hatte, wie sich seinem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 4.8.2006 entnehmen lässt."
Beschluss OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Richter Schael, Gutjahr, Berger vom 07.02.2008 - 10 WF 238/07
Man kann schon ob so viel Chuzpe der betreffenden Richter recht ärgerlich werden, noch dazu, wenn die betreffenden Richter des Oberlandesgerichtes bei dieser Gelegenheit auch gleich noch die vom Umgangspfleger beantragte Vergütung von 526,30 € in Gänze für nichtig erklären. Der Umgangspfleger erfuhr von der laufenden Beschwerde beim Oberlandesgericht nicht etwa durch das Oberlandesgericht selbst, sondern von der Mutter, die ihm erstmalig bei einer begleiteten Übergabe des Kindes einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichtes zeigte.
Fazit: Es gibt zwar ein Recht, doch sollte sich über die Kenntnis dieses Rechtes bei Richtern des Oberlandesgerichtes keine allzu großen Illusionen machen, sonst könnte es noch passieren, dass man diese irrigerweise für ausreichend hält und dann postwendend eines besseren belehrt wird.
Gleichwohl kann der Umgangspfleger nicht automatisch davon ausgehen, dass er ohne eine nachfolgende Bestallung auch vergütet wird, denn seltsamer Weise meinen offenbar die Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Bezirksrevisoren an den Landgerichten, auch der Umgangspfleger würde einer Bestallungspflicht unterliegen und ziehen zur Begründung seltsame Argumentationskrücken heran.
Zu wünschen wäre daher, dass das Bundesjustizministerium hierzu eine Richtlinie erlässt, damit diese Frage nicht viele Jahre ungeklärt und Kosten treibend auf der Justiz lastet.
Bestallung des Umgangspflegers
Ordnet das Gericht Umgangspflegschaft an, so macht der Beschluss nur dann Sinn, wenn auch eine Person namentlich als Umgangspfleger benannt wird.
Wurde mit familiengerichtlichen Beschluss Umgangspflegschaft angeordnet und ein Person namentlich als Umgangspfleger benannt, ist dieser ab Zustellung des Beschlusses wirksam als Umgangspfleger bestellt, eine gesonderten Bestallung wie bei einem Vormund bedarf - entgegen anderslautender Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg - nicht, da der Umgangspfleger weder Vormund noch Ergänzungspfleger ist.
Vergleiche hierzu:
OLG München - Beschluss vom 22.12.2010 - 33 UF 1745/10 - veröffentlicht in FamRZ 2011, Heft 10: Umgangspflegschaft dient der Sicherstellung der Durchführung eines einvernehmlich oder gerichtlich geregelten Umgangs. Ein Teilentzug der elterlichen Sorge ist mit der Umgangspflegschaft nicht verbunden.
Gleichwohl kann der Umgangspfleger nicht automatisch davon ausgehen, dass er ohne eine nachfolgende Bestallung auch vergütet wird, denn seltsamer Weise meinen offenbar die Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Bezirksrevisoren an den Landgerichten, auch der Umgangspfleger würde einer Bestallungspflicht unterliegen und ziehen zur Begründung seltsame Argumentationskrücken heran.
Zu wünschen wäre daher, dass das Bundesjustizministerium hierzu eine Richtlinie erlässt, damit diese Frage nicht viele Jahre ungeklärt und Kosten treibend auf der Justiz lastet.
Da der Umgangspfleger immer als Einzelperson bestellt
wird, nicht aber ein Verein, wie etwa der im Raum München hypertrophierende
Verein "Anwalt des Kindes" oder eine sonstige Organisation, muss diese als
Umgangspfleger bestellt Person in seiner Außendarstellung auch als Einzelperson
auftreten, nicht aber unter irreführenden fremden Label.
Beispiel
Der vom Amtsgericht Starnberg - 52 F 589/14 - als Umgangspfleger bestellte Sozialpädagoge Thomas Leisering aus Peißenberg tritt in einem Schreiben vom 03.04.2015 an den offenbar zuständigen Rechtspfleger Zeiser unter einem Briefkopf des "Anwalt des Kindes - München e.V." auf.
Möglicherweise ist Herr Leisering sich seiner
fachlichen Kompetenz nicht sicher, dass er meint, sich eines solchen
Ettikettenschwindels bedienen zu müssen. Nächsten nimmt er noch einen Briefkopf
vom Bienenverein Peißenberg, um dem Gericht zu suggerieren, er könne fliegen,
Honig sammeln und bei Gefahr auch stechen.
Schlimmer als eine Unsicherheit wäre jedoch, wenn Herr
Leisering von dem "Anwalt des Kindes - München e.V." gedrängt oder gar genötigt
worden wäre, deren Briefkopf zu benutzen, andernfalls ihn der "Anwalt des Kindes
- München e.V." unter der Geschäftsführerin Birgit Büchner und einem namtlich
auf der Website des Vereines nicht genannten Vorstandes, nicht mehr in seinem
Fachkräftepool führen würde.
Was hier nun zutrifft, eine fachliche Unsicherheit des
Herr Leisering oder eine Oktroyierung seitens des genannten Vereins, können wir
nicht beurteilen, aber sicher kann Herr Leisering hierzu Auskunft geben.
Berufsmäßigkeit
Im übrigen muss der freiberuflich tätige Umgangspfleger darauf achten, dass das Gericht die Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit schriftlich feststellt, sonst riskiert der Umgangspfleger keine Vergütung für seine Tätigkeit zu bekommen.
XII ZB 190/13 - 30. 042014
Zur nachträglichen
Feststellung berufsmäßiger Amtsführung eines Umgangspflegers (im Anschluss an
Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 XII ZB 354/13 FamRZ 2014, 468 und vom 29.
Januar 2014 XII ZB 372/13 FamRZ 2014, 653).
BGH, Beschluss vom 30. April
2014 - XII ZB 190/13 - OLG Celle
AG Hameln
Seltsamer Weise muss das Gericht bei Sachverständigen nicht feststellen, dass diese berufsmäßig tätig sind und dennoch erhalten diese eine Vergütung für ihre Tätigkeit.
http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__1.html
Man muß daher davon ausgehen, dass der Gesetzgeber eine Diskriminierung von Umgangspflegern gegenüber von Sachverständigen zum Gesetz erhoben hat, was sich im übrigen auch in der skandalös niedrigen Bezahlung von Umgangspfleger mit Sätzen zwischen 19,00 und 33,50 € niederschlägt. Womöglich meint der Gesetzgeber, Umgangspfleger hätten keinen Sachverstand und wären daher so eine Art Ausländer, die man nach Belieben ausbeuten kann.
Das Gesetz dürfe mithin verfassungswidrig sein, was wiederum die Frage aufwirft, ob das Bundesverfassungsgericht bei nächst passender Gelegenheit hier korrigierend einwirken wird oder sich wie in anderen Fällen als schläfrige Instanz erweist, die erst durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu einer ordnungsgemäßen Rechtsprechung gedrängt wird.
Familiengerichtliche Fehler in der Handhabung von Umgangspflegschaften
Gesetzgeberische und familiengerichtliche Fehler in der Handhabung von Umgangspflegschaften sollen Umgangspfleger nach dem Willen des Bundesgerichtshofes und obergerichtlicher Rechtsprechung auf eigene Kosten ausbaden - so wohl die Ansicht der Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr am 10. Zivilsenats - zugleich 2. Senat des Brandenburgisches Oberlandesgericht - während ein verbeamteter Richter in sicherer Lebensanstellung seine hohen Bezüge unbeschadet etwaiger Fehler erhält.
Die Rechtsprechung an den Amtsgerichten und Oberlandesgerichten steckt dem entsprechend noch in den Kinderschuhen, bisweilen auch nur in Fußlappen. Das geht bis dahin, dass einem familiengerichtlich bestelltem Umgangpfleger die Vergütung für die von diesem geleistete Tätigkeit unter Verweis auf formalistische Gründe verweigert wird, so etwa durch die Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr am 10. Zivilsenats - zugleich 2. Senat des Brandenburgisches Oberlandesgericht.
Mittlerweile gibt es einige Beschlüsse der Oberlandesgerichte zur Frage der Umgangspflegschaft.
So z.B.
Kammergericht Berlin - 17. Senat für Familiensachen - 21.09.2012 - 17 UF 118/12: Bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft darf die Entscheidung, ob ein begleiteter oder unbegleiteter Umgang erfolgen soll sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang nicht dem bestellten Umgangspfleger überantwortet werden, sondern ist vom Familiengericht zu treffen. Hinsichtlich untergeordneter Aspekte des Umgangs kann sich das Familiengericht allerdings auf die Vorgabe von Höchstgrenzen bzw. eines ausfüllungsfähigen Rahmens beschränken und die "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen. http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1d4k/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=57&numberofresults=170&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE230952012&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Während in einer Reihe von Amtsgerichtsbezirken, so etwa im Bereich des Oberlandesgerichts München Umgangspflegschaften ganz selbstverständlich angeordnet werden, scheinen einige Familienrichter - so vielleicht im Bereich des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichtes Brandenburg noch nicht einmal den Begriff der Umgangspflegschaft zu kennen, geschweige denn, dass sie wüssten, wer sich in ihrem Gerichtsbezirk für die Übernahme einer solchen Umgangspflegschaft zur Verfügung stellen könnte. Was das über die Weiterbildungsanstrengungen und Fachkompetenz der betreffenden Familienrichter, die ihre Weiterbildungsbemühungen offenbar auf das Lesen der Passagen zum Versorgungsausgleich in der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" beschränken, mag jeder denken wie er will.
In der familiengerichtlichen Praxis werden Umgangspflegschaften häufig in die Verantwortung der meist überlasteten und häufig mit einer solchen Aufgabe auch überforderten Jugendämter übergeben, anstatt vorher zu prüfen, ob geeignete Personen für die Übernahme einer Umgangspflegschaft zur Verfügung stehen oder gewonnen werden können. Die an vielen Gerichten übliche Praxis einer automatischen Einrichtung einer Amtspflegschaft beim Jugendamt ist rechtswidrig, da sie gegen das Subsidaritätsprinzip, das auch im BGB seinen Niederschlag gefunden hat, verstößt.
§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
(2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
(3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.
alte Fassung:
§1779 BGB Auswahl durch das Vormundschaftsgericht
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. ...
§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht
Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.
§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
alte Fassung:
§1791 b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamtes
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. ...
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.
alte Fassung
§1915 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(2) ...
(3) ...
Aus den Paragraphen §1779 und §1791 b geht ganz klar die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge bei der Auswahl eines Vormundes, respektive eines Ergänzungspflegers hervor.
Das Vormundschaftsgericht hat nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen. Dieser soll nach den persönlichen Verhältnissen ... sowie den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet sein. Erst wenn eine solche als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist, so kann auch das Jugendamt als Vormund bestellt werden.
Beim 2. Senat des Brandenburgisches Oberlandesgericht unter den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr verstößt man anscheinend gegen dieses Prinzip. Das zuständige Amtsgericht (Familiengericht) hatte bereits einen Umgangspfleger bestimmt, der schon - im Vertrauen auf die familiengerichtliche Bestellung mit seiner Tätigkeit begonnen hatte - allerdings noch nicht förmlich vormundschaftsgerichtlich bestellt war. Statt nun diesen Umgangspfleger auch förmlich zu bestellen oder das Familiengericht auf die noch ausstehende förmliche Bestellung durch das Vormundschaftsgericht hinzuweisen, bestimmte der 2. Familiensenat kurzerhand das Jugendamt zum Pfleger, ordnete also Amtspflegschaft an, offenbar ohne vorher nach §1779 BGB abzuprüfen, ob ein geeignete Person als Umgangspfleger bestellt werden kann.
„Der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A entzogen, so weit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs geht. Insoweit wird das Jugendamt zum Pfleger bestimmt.“
Beschluss des 2. Familiensenat des Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 21.11.2006 – 10 UF 128/06, S. 2
Der gleiche 2. Familiensenat, der hier offenbar munter gegen geltendes Recht verstößt, versagt gut ein Jahr später dem hier bereits familiengerichtlich bestellten Umgangspfleger eine Vergütung in Höhe von ca. 1.300 €, weil dieser nicht förmlich korrekt durch das Vormundschaftsgericht bestellt worden wäre und er dies hätte wissen müssen, da er die Umgangspflegschaft berufsmäßig führt. Wenn man dies so stehen lassen würde, dann müsste man auch den drei Richterinnen des 2. Familiensenates Schael, Berger und Gutjahr einen schmerzhaften Gehaltsabzug zumuten, da sie trotz langjähriger Berufserfahrung geltendes Recht nicht beachtet hätten. Aber haben Sie, liebe Leserinnen und Leser schon mal einen Richter kennen gelernt, dem etwas vom Gehalt abgezogen worden wäre, weil er offenkundig etwas falsch gemacht hat? So etwas kommt in Deutschland nicht vor, hier gilt nach wie vor das alte SED-Prinzip: "Die Partei, die Partei, die hat immer recht" - nur dass wir heute nicht mehr die SED erdulden müssen, sondern den vollkaskoversicherten Staatsbeamten.
Was kann uns diese kleine Geschichte sagen. Es gibt solches und solches Recht. Die an den längeren Hebeln unterstehen "solchem Recht" und die an den kürzeren Hebeln "solchem Recht". Früher nannte man das auch Zweiklassenrecht oder man formulierte etwas salopp: Wer schreibt, der bleibt.
Normalerweise sollen die beiden sorgeberechtigten Eltern über die Regelung der Umgangskontakte selbstständig Einvernehmen erzielen.
§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Da dies in der Praxis oft am hohen Konfliktpotential beider Eltern oder aus anderen Gründen scheitert, muss das Gericht hier zwangsläufig eine Regelung finden, die nicht nur auf dem Papier steht, aber ansonsten nicht funktioniert. Die Androhung und Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen einen oder beide beteiligten Eltern ist nur als letztes familiengerichtliche Mittel in Betracht zu ziehen. Vorher sollte immer die Möglichkeit, bzw. sogar Notwendigkeit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft abgeprüft werden. Teure verfahrensverzögernde und fast immer wertlose Begutachtungen müssen dazu vorab nicht in Auftrag gegeben werden, denn es ist in hochstrittigen Fällen ohnehin klar, dass die Eltern nicht in der Lage sind, den Umgang selbstständig zu regeln und in einer kindgerechten Weise stattfinden zu lassen. Die Frage, warum das so ist oder wer daran "schuld" sein, ist eine Frage, die in der Regel keinerlei praktischen Wert für die Wiederherstellung der elterlichen Regelungskompetenz hat. In der systemischen Therapie und Beratung ist dies eine Binsenwahrheit (Zirkularität der Interaktion, Interpunktion) - bei den meisten universitär verbildeten Diplom-Psychologen - ist diese Nachricht jedoch noch nicht angekommen. Auch viele Familienrichter sind mit systemischen Denken noch nie in Berührung gekommen. Viele ihrer psychologischen Anschauungen, die sie in ihrer Entscheidungen einfließen lassen, speisen sich aus Versatzstücken konventioneller Psychologie oder psychoanalytisch geprägter Spekulationen und der jeweils eigenen Sicht auf die Welt, von der man spätestens seit Watzlawick wissen kann, dass es sich bei dieser Sicht immer um Wirklichkeitskonstruktionen handelt, nicht aber wie so oft behauptet, um die Wirklichkeit selbst.
Vergleiche hierzu:
Paul Watzlawick; Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003
Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003
Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", Piper Verlag, München, 1985
Wirkungskreis der Umgangspflegschaft
Bis heute bestehen in der familiengerichtlichen, sozialpädagogischen und kindschaftsrechtlichen Praxis große Unsicherheiten, Unklarheiten, Vorbehalte und Differenzen zu den verschiedensten Fragen der Umgangspflegschaft. Die meisten Familienrichter haben kaum praktische Erfahrungen mit der Umgangspflegschaft.
Im Gesetz findet sich lediglich der folgende Wirkungskreis beschrieben:
§ 1684 Umgang des Kindes
mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht
auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind
verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles
zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil
beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das
Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann
über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber
Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung
der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2
dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine
Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung
des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu
bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und
die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
(4) ...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Schwer mit dieser Regelung in Einklang zu bringen, dürfte der folgende Beschluss sein:
I. Der Umgang wird wie folgt geregelt
...
II. Für die Durchführung des Umgangs wird Umgangspflegschaft angeordnet.
Die Anordung wird bis zum 15.07.2005 befristet. Zum Umgangspfleger wird Frau Dipl.-Soz. Ute Alberty, ..., bestimmt. Die Umgangspflegschaft umfasst, neben dem Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und während des Umgangs den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, weiterhin die Befugnis, Elterngespräche durchzuführen, Hausbesuche vorzunehmen und insbesondere die Übergaben des Kindes zu begleiten. Bei Bedarf ist er auch befugt, Kontakte von X mit seiner Mutter zu begleiten und Gespräche mit X zu führen. Wenn er dies für erforderlich hält, kann er auch Gespräche mit den Lebenspartnern der Eltern führen."
Amtsgericht Pankow/Weißensee - 22 F 886/14 - Beschluss vom 07.07.2014 - Richterin Gebhardt, Verfahrensbeistand Ann-Marie Steiger
In diesem Beschluss ist so ziemlich alles drin, was geeignet sein könnte, die Bezirksrevisorin am Landgericht Neuruppin Kestner in Alarmstufe Rot zu bringen. Sanktioniert doch Bezirksrevisorin am Landgericht Neuruppin Kestner schon 15 Minuten Zusammentreffen des Umgangspflegers mit dem Kind mit Entzug der Vergütung.
So trägt die Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin Kestner bezüglich eines Vergütungsantrages des Umgangspflegers Peter Thiel vor:
"Sofern der Umgangspfleger Umgangstermine (teilweise) begleitet (vgl. 10.03.2013 Bürgerpark Pankow), sind diese Aufwendungen einschließlich entsprechende Vorbereitungstätigkeiten (Tel/SMS ...) nicht erstattungsfähig. ..."
Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin Kestner, 560 E 3 Or 122/13, Schreiben vom 04.06.2013
ausführlich hier aufrufen
Gebetsmühlenartig trägt Bezirksrevisorin Kestner dabei vor, bei dem 15-minütigen Kontakt des Umgangspflegers mit dem Kind und dem Vater habe es sich um einen Begleiteten Umgang gehandelt. Frau Kestner wäre dringend anzuraten, sich in Sachen Begleiteten Umgang auf eine Weiterbildung zu begeben oder aber ihr Amt niederzulegen, damit nicht weitere Verwirrung entsteht. Das Amtsgericht Oranienburg folgt bedauerlicherweise dem unzutreffenden Vortrag der Frau Kestner und bestätigte mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 14.10.2014 die Versagung der Vergütung für den Zeitaufwand des Umgangspfleger. Gegen diesen Beschluss legte der Umgangspfleger Beschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg ein, die mit Beschluss vom 07.04.2015 - 9 WF 291/14 - des 1. Familiensenats mit den Richterinnen Rohrbach-Rödding, Gieseke und Kaesbach - Verfahrenswert 25,13 € - abgewiesen wurde. Hierbei griffen die drei Richterinnen die unzutreffende Argumentation der Rechtspflegerin Kestner auf, bei dem 15-minütigen Kontakt habe es sich um einen Begleiteten Umgang gehandet. Auch hier kann man den drei Richterinnen nur empfehlen, sich in Sachen Begleiteter Umgang auf eine Weiterbildung zu begeben, so etwa beim Fachverband Begleiteter Umgang Berlin - www.begleiteter-umgang-berlin.de.
In einem solchen Fall bleibt als Mittel der Gegenwehr die Anhörungsrüge, die der Umgangspfleger am 29.04.2015 erhebt, in der Annahme, dass auch einem dreiköpfigen Familiensenat in der Eile mal ein Fehler passieren kann, dieser aber spätestens mit der Anhörungsrüge korrigiert würde.
Doch weit gefehlt, man kann gar nicht so irrig denken, wie sich die Realität manchmal in Gestalt eines Familiensenates am OLG zeigt. Wenn in der psychosozialen Beratung im Hinblick auf den Widerstand von Klienten gegen Veränderungsvorschläge der Berater von "Beratungsresistenz" gesprochen wird, dann kann das sicherlich auch auf die "Beratungsresistenz" eines Familiensenates angewandt werden. Qua Amt ist ein Familiensenat am OLG ja immer schlauer als der Rest der Welt, der da unten im Tal am Fuße des Olymps vor sich hin werkelt. So gleicht es denn wohl auch einem mittleren Wunder, wenn ein OLG-Familiensenat mal einer Anhörungsrüge folgen würde.
Auch Juristen kann es nicht schaden, sich profund mit Thematiken auseinanderzusetzen, von denen sie bisher nichts oder nur wenig zu verstehen scheinen. Der Umgangspfleger hätte es damit bewenden lassen können, doc renitent wie er aber nun mal ist, tritt er dem OLG-Beschluss mit dem Mittel der Anhörungsrüge entgegen. Das OLG leitet die Anhörungsrüge der Bezirksrevisorin Kestner zu, die sich dann nochmal die Mühe macht, den Aufschlag des Herrn Thiel abzuwehren.
Da kann man nur staunen, mit welchem Aufwand die Justiz sich bei einem Verfahrenswert von 25,13 € darum bemüht, angemeldete Vergütungsansprüche von Umgangspflegern abzuwehren.
Justiz macht Krach -
Richter-Protest gegen Stellenabbau
Donnerstag, 28.05.2015,
15:54
Sie gelten eher als öffentlichkeitsscheu. Doch die geplanten Einsparungen der Justiz empören Richter und Staatsanwälte. Mit Trillerpfeifen und Transparenten protestieren sie.
...
Wenn man das liest, dann kann man nur müde mit dem Kopf schütteln und feststellen, dass die Brandenburger Landesregierung offenbar das richtige tut, in dem sie der mit sich selbst beschäftigten Justiz einen Sparkurs verordnet. Womöglich kann man bei der Gelegenheit vielleicht die eine oder andere Bezirksrevisorenstelle streichen, dann gewinnt der Zug vielleicht wieder an Fahrt.
Wenn aber schon ein 15-minütiges Zusammensein des Umgangspflegers mit dem Kind nicht vergütungsfähig sein soll, wie sollte dies dann erst mit noch längeren Kontakten zwischen Kind und Umgangpfleger vergütungsfähig sein.
Hier wird klar, wo ein Körper ist, kann kein zweiter sein, entweder Richterin Gebhardt vom Amtsgericht Pankow/Weißensee - 22 F 886/14 - Beschluss vom 07.07.2014 oder Bezirksrevisorin Kestner, alles andere wäre schizophren und gehört nach den Regeln der psychiatrischen Kunst in die Klapse oder in die Gemäldegalerie. Denkbar wäre auch ein Duell mit Wasserpistolen zwischen den beiden, Herr Thiel bietet sich hier als Sekundant an.
Richterin Gebhard will der Umgangspflegerin auch gleich noch die Befugnis für Hausbesuche geben. Warum auch nicht, womöglich gibt es bei der Mutter leckeren Kaffee und Kuchen und da wäre es doch gar nicht schön, wenn die Umgangspflegerin für diese Zeit nicht von der Justizkasse bezahlt würde. Von Bezirksrevisorin Kestner wollen wir hier erst gar nicht reden, sonst käme es womöglich zu einem weiteren Wasserpistolenduell zwischen Bezirksrevisorin Kestner und Richterin Gebhard und das kann ja keiner wollen, dem ein sparsamer Wasserverbrauch am Herzen liegt.
Tätigkeitsbeginn des Umgangspflegers
Man könnte meinen, der Umgangspfleger könnte unmittelbar nach erfolgter Bestellung durch das Gericht mit seiner Tätigkeit beginnen, denn es folgt aus der Logik des Rechtes, dass, wenn den Eltern das Sorgerecht teilweise entzogen wurde, zum gleichen Zeitpunkt vom Gericht ein Einzelpfleger oder Amtspfleger autorisiert sein muss, der diesen Teilbereich der elterlichen Sorge für das Kind ausübt. Dies müsste automatisch nach sich ziehen, dass der bestellte Umgangspfleger auch ab diesem Zeitpunkt von der Justizkasse vergütet wird. Dies ist in der Praxis aber nicht der Fall. Die für die "Bestallung" des Umgangspflegers zuständigen Rechtspfleger, aber auch das nachfolgend vom betroffenen Umgangspfleger bemühte Beschwerdegericht, so etwa das Landgericht Berlin, bzw. Oberlandesgericht Brandenburg, verweigern dem Umgangspfleger in der Regel die Vergütung ab dem Zeitpunkt der familiengerichtlichen Anordnung der Pflegschaft und stellen statt dessen auf den Zeitpunkt der "Bestallung" durch den Rechtspfleger ab.
Unter dieser richterlichen Logik muss man also davon ausgehen, dass bis zu einer förmlichen Bestallung des Umgangspflegers (Ergänzungspfleger / Vormund) die bisher Sorgeberechtigten weiterhin in dem bisherigen Umfang die elterliche Sorge ausüben. Dies würde sich nach richterlicher Logik erst dann ändern, wenn die Bestallung des Umgangspflegers vorgenommen ist.
In der Praxis führt das zu einigen Seltsamkeiten, dass nämlich der bisher zuständige Sorgerechtsinhaber und der bestellte aber nicht bestallte Ergänzungspfleger oder Vormund darüber kommunizieren, wer denn nun eigentlich zuständig sei.
Beispiel
Jugendamt ...
Vormundschaft ...
Sehr geehrte Frau ... ,
Danke für Ihre Post vom 04.10.2011
Ich habe gerade versucht, Sie im Amt zu erreichen, Ihre Kollegin sagte mir, dass Sie heute in Berlin wären. Daher nun über diesen Weg.
Das OLG Dresden (Beschluss vom ... .2011 - ... UF ... /10) hat mich, wie sie zutreffend schreiben, als Vormund bestellt.
Allerdings liegt noch keine Bestallung seitens des zuständigen Amtsgerichtes (das wäre wohl ...) vor.
Ich habe am bisher zuständigen Amtsgericht ... um Veranlassung gebeten, was dort auch zugesagt wurde. Bisher ist aber noch nichts passiert.
Somit gehe ich bis zu einer ordnungsgemäßen Bestallung von einem Fortwirken der Amtsvormundschaft aus, da die Kinder ja bis zu meiner förmlichen Bestallung nicht ohne rechtswirksame Vertretung sein dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thiel
Kopie an...
Erhält der vom Familiengericht bestimmte Umgangspfleger den entsprechenden Beschluss des Familiengerichts, so muss er nach dieser Logik tätig werden, ohne einen einzigen Cent Vergütung zu bekommen. Denn der ernannte, aber noch nicht "bestallte" Umgangspfleger nimmt zum einen den ihm übermittelten Beschluss zur Kenntnis, liest womöglich auch die ihm bereits zugesandte umfangreiche Akte des Familiengerichtes, macht sich davon relevante Notizen, sendet die Akte nach erfolgter Durchsicht wieder zurück an das Familiengericht in der guten Absicht das Familiengericht dabei zu unterstützen, die Akte zeitnah zurück in der Geschäftsstelle des Familiengerichtes. Nun soll sich der Umgangspfleger nach dem Willen der Justiz auch noch selbst um seine förmliche "Bestallung" kümmern, denn die Justiz wird hier von sich aus nicht tätig und wähnt sich statt dessen in dem Glauben, dass dies eine unbezahlte Tätigkeit des Umgangspflegers darstellen würde.
Der noch nicht "bestallte" Umgangspfleger schreibt nun also das Familiengericht an, telefoniert, etc. pp, um seine Bestallung zu erwirken, fährt dann noch zum Bestallungstermin und das alles für nichts - während dessen die teils ungeduldigen Eltern darauf warten, dass der Umgangspfleger denn nun endlich mit seiner Arbeit beginnt.
Der Umgangspfleger hat auf diese Weise schnell 1 bis 10 oder gar mehr Stunden Zeit investiert, ohne dafür von der Justizkasse einen einzigen Cent Vergütung zu erhalten. Macht er nämlich den geleisteten Aufwand in einem Vergütungsantrag geltend, so wird dieser Antrag zurückgewiesen. Geht der Umgangspfleger gegen die Kürzung seines geltend gemachten Vergütungsanspruches durch den Rechtspfleger am Amtsgericht in die Beschwerde, so wird diese vom Beschwerdegericht zurückgewiesen. Auch das schließlich wegen Geltendmachung von Amtshaftung und Schadensersatz angerufenen Amtsgericht, verneint den Anspruch des Umgangspflegers.
Beispiel
Amtsgericht Wedding - 50 VIII B 16192, Beschluss vom 07.05.2007 zum gestellten Vergütungsantrag bezüglich des Verfahrens - 17 F 6958/05 - Richter Rojahn. Beschwerde beim Landgericht Berlin durch die 87. Zivilkammer - 87 T 221/08 - mit Beschluss vom 12.11.2010 abgewiesen. Außergerichtlich geltend gemachter Schadensersatzanspruch von Peter Thiel über 103,40 € im Wege der Amtshaftung geltend gemacht gegenüber dem Amtsgericht Pankow/Weißensee am 11.01.2011 - abgewiesen durch die Präsidentin des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee am 14.02.2011 - 343 E (1/11) - Sachbearbeiterin Frau Regenhardt.
Ein solcher deprimierender Umgang mit engagiert arbeitenden Umgangspflegern steht der Justiz überhaupt nicht gut zu Gesicht und muss zügig beseitigt werden. Die Hauptverantwortung dafür dürfte bei den Justizministerien der Länder liegen, die dafür verantwortlich sind, rechtsstaatliches Handeln der Justiz in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten und absurde Rechtspraxen abzustellen. Bekanntlich ist die Justiz aber sehr schwerfällig, wenn es darum geht, eingefahrene und rechtsstaatlich bedenkliche Praxen aufzugeben - das haben wir doch schon immer so gemacht - so lautet oft die ministeriale Gebetsmühle. Auf der Strecke bleiben so engagierte Fachkräfte und damit auch die betroffenen Familien, Kinder und Eltern.
Ausgestaltung der Umgangspflegschaft durch den Umgangspfleger
Wenn vom Gericht nichts näheres oder einschränkendes bestimmt ist, obliegt dem Umgangspfleger die konkrete, situative und zeitliche Bestimmung der Modalitäten des Umgangs zwischen dem Kind mit anderen Personen. Eine Umgangspflegschaft greift immer in das Recht der Elterlichen Sorge nach §1631 BGB ein und beschränkt sie damit.
§ 1631 BGB (Inhalt der Personensorge)
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Der Umgangspfleger orientiert sich bei der Festlegung der zeitlichen Dauer und Abstände, sowie des Ortes, an dem die Umgangskontakte stattfinden soll, am familiengerichtlichen Beschluss. Er versucht dabei die berechtigten Interessen des Kindes und der Eltern weitestgehend zu berücksichtigen, so lange dies nicht zu einer Unterlaufung des Sinnes der Umgangspflegschaft zur Realisierung des familiengerichtlichen Beschlusses und damit des gesetzlich festgehaltenen Umgangsrechtes der Kinder mit beiden Elternteil führen würde.
§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewußtem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1626 BGB
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Dass es so etwas wie eine Umgangspflegschaft gibt, hat sich mit Sicherheit noch nicht an allen deutschen Amtsgerichten herumgesprochen. So trug etwa der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Volkmar Ludwig vor:
"Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der Tätigkeit des Pflegers denn einen Umgangspfleger kennt das Gesetz nicht."
Schreiben vom 30.06.2004
Während der Bezirksrevisor des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten im Jahr 2004 meint, "einen Umgangspfleger kennt das Gesetz nicht", sieht man das knapp vier Jahre später beim 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichtes Brandenburg offenbar anders und dies eigenartigerweise, obwohl zwischenzeitlich keine diesbezügliche Gesetzesänderung stattfand.
Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichtes Brandenburg bestätigt nicht nur die Existenz eines Umgangspflegers, den der Bezirksrevisor des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten noch für ein Gespenst ansah, der 2. Senat macht auch gleich noch klar, wann einem existenten Umgangspfleger aus förmlichen Gründen die Vergütung zu versagen wäre, der tätig gewesene Umgangspfleger vergütungstechnisch sozusagen zum virtuellen förmlich nicht korrekt bestellten Umgangspfleger mutiert und hinsichtlich seines geltend gemachten Vergütungsanspruch in die sprichwörtliche Röhre zu gucken hat.
Mit Beschluss vom 07.02.2008 versagte der 2. Senat des Brandenburgisches Oberlandesgericht unter den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr einem von zwei brandenburgischem Familiengerichten bestellten Umgangspfleger zwei von diesem geltend gemachte Vergütungsansprüche von insgesamt ca. 1.800 €, weil der familiengerichtlich bestellte Umgangspfleger nicht auch förmlich vom Vormundschaftsgericht bestellt worden sei, er dies aber habe wissen müssen, da er die Umgangspflegschaft berufsmäßig führe (Brandenburgisches Oberlandesgericht - 10 WF 217/07, Beschluss vom 07.02.2008). Gründe, die zugunsten des familiengerichtlich bestellten Umgangspflegers für einen Vertrauensschutz sprechen würden, will der 2. Senat nicht gelten lassen.
Doch wieso soll ein Umgangspfleger, der noch dazu zum damaligen Zeitpunkt Berufsanfänger im Bereich Umgangspflegschaften war, etwas besser wissen als mehrere Familienrichter und ein Bezirksrevisor, der von Amts wegen dafür zuständig ist und bezahlt wird, die Richtigkeit aller beim Gericht anfallenden Kostenrechnungen feststellen zu können?
Im übrigen könnte man annehmen, dass §1697 BGB das Wirksamwerden einer Vormundschaft auch durch das Familiengericht zulässt.
§1697 BGB Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht
Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen.
Mit Datum vom 04.03.2008 wird diese Position mit Schreiben eines Richters vom Amtsgericht Pankow/Weißensee bestätigt, der hier der gleichen wie an den beiden Gerichten in Brandenburg als Umgangspfleger bestellten Person mitteilt:
"Sehr geehrter Herr ...
in der Familiensache
betreffend das Kind ...
sind Sie bereits wirksam durch das Familiengericht bestellt worden, so dass es einer nochmaligen Bestellung durch das Vormundschaftsgericht nicht bedarf (vgl. § 1697 BGB)
Im Hinblick auf die Führung der Pflegschaft ist allerdings das Amtsgericht .... - Vormundschaftsgericht - zuständig, das bereits eine Ausfertigung der Entscheidung vom ... erhalten hat."
Doch was in Berlin rechtens zu sein scheint, scheint dem Brandenburgischen Oberlandesgericht noch lange nicht Recht zu sein und so übt man sich am Oberlandesgericht Brandenburg in Kosteneinsparung zu Lasten einer für zwei brandenburgische Amtsgerichte als Umgangspfleger tätig gewesenen Fachkraft. Dass sich der von einer solchen Maßnahme betroffene Umgangspfleger - zumindest in der Phantasie - den alten Fritz wiederwünscht, der in einem historisch bekannten Fall die zuständigen Richter in Arrest schickte, kann man sich vielleicht denken:
Der Müller-Arnold-Fall ist ein Rechtsfall aus der Zeit Friedrichs des Großen:
Der Müller Arnold betrieb eine Wassermühle an einem Fluss, der zur Oder fließt. Er war Erbpächter und schuldete so seinem Erbzinsherren Graf Schmettau den Erbzins, den er aus den Erlösen der Wassermühle erzielte.
Eines Tages jedoch legte der Herr von Gersdorf, der das Land oberhalb des Landes des Grafen Schmettau besaß, einen Karpfenteich an. Der (private) Fluss führte dadurch (angeblich) nur noch sehr wenig Wasser, und der Müller behauptete, er könne sein Geschäft nicht weiter betreiben und nicht mehr den Erbzins an seinen Herren bezahlen. Graf von Schmettau erstritt 1773 ein Urteil des Patrimonialgerichts (bei dem der Graf selbst Gerichtsherr war!) gegen den Müller. Dieser wandte sich nun an das zuständige Gericht in Küstrin, das jedoch das Urteil bestätigte. 1778 wurde die Mühle zwangsversteigert, und von Schmettau erwarb sie.
Müller Arnold verfasste Eingaben an den König, und dieser hörte ihn später auch an. Friedrich II. ordnete eine Untersuchung an und gab danach Anweisung, dem Müller eine Schadensersatzklage zu gestatten. Das Landgericht Küstrin und auch das Kammergericht urteilten jedoch diesbezüglich ebenfalls gegen den Müller.
Daraufhin ließ Friedrich II. die Richter des Kammergerichts, des Landgerichts Küstrin und des Patrimonialgerichts verhaften und einsperren mit der Begründung, dass sie ungerechte Urteile gesprochen hätten.
Der König wörtlich:
„Wo die Justiz-Collegia nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Sr.K.M. zu thun kriegen. Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“
Am 18. Dezember 1779 erhielt der preußische Justizminister Zedlitz die Weisung:
„Von Seiten des Criminalcollegii werde über diese 3 Leute nach der Schärfe der Gesetze gesprochen und zum mindesten auf Cassation und Vestungsarrest erkannt, wobey ich auch gleich zu erkennen gebe, daß, wenn das nicht mit aller Strenge geschieht, Ihr sowohl als auch das Criminalkollegium es mit mir zu thun kriegen werden!“
Die übrigen Richter am Kammergericht weigerten sich jedoch, die verhafteten Richterkollegen des Kammergerichts zu verurteilen. So verurteilte Friedrich selbst die Richter zu einem Jahr Haft in der Zitadelle Spandau und sprach dem Müller Arnold Schadensersatz zu. Die betroffenen Richter wurden allerdings schon nach kurzer Zeit vom König begnadigt.
Vor allem die Juristen der damaligen Zeit waren aufgrund des als tyrannisch gesehenen Eingriffs in die Justiz schockiert. Dieser Machtspruch richtete sich gegen die Justiz, die das geltende Recht bei ihren Urteilen anwandten. Friedrich richtete sich demnach also gegen das eigene erlassene Recht und damit auch gegen seine hohen Ansprüche an die Staatsführung. Man beachte seinen „Ersten Grundsatz Unserer allgemeinen Gerichtsverfassung“ von 1772: „Wir selbst oder unser Etatsministerium geben keine Entscheidung, so die Kraft einer richterlichen Sentenz haben!“
Als Folge dieses Justizskandals wurde dann die Kodifikation des Allgemeinen Landrechts weiter vorangetrieben und die Rolle des Königs im Verhältnis zur Judikative wurde in Preußen neu überdacht. Das Verfahren des Müllers Arnold ist als Beginn der richterlichen Unabhängigkeit bezeichnet worden; dabei ging es nicht unbedingt darum, ob der Müller mit seinen Behauptungen recht hatte, sondern um die Frage, ob der König eingreifen durfte.
Legendenbildung
Der Müller-Arnold-Fall wurde in der Folgezeit eine preußische Legende und mit der Historischen Mühle von Sanssouci verbunden, was allerdings ob der Tatsache, dass es sich dabei nicht um eine Wasser- sondern eine Windmühle handelte, reichlich legendär erscheint
http://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCller-Arnold-Fall
Zum Glück haben wir jedoch eine von der Landesregierung Brandenburg unabhängige Gerichtsbarkeit und so muss kein Richter in Brandenburg damit rechnen, wegen einer problematischen Rechtsprechung ins Gefängnis zu kommen.
Eine Ergänzungspflegschaft schränkt das Sorgerecht der Eltern oder des Vormundes in der bezeichneten Angelegenheit ein. Der Wortlaut von §1909 BGB lässt darauf schließen, dass eine Ergänzungspflegschaft auch dann eingerichtet werden kann, wenn keine Kindeswohlgefährdung besteht. Es reicht offenbar schon aus, dass eine Angelegenheit besteht, die für das Kind von Wichtigkeit ist, an deren Besorgung aber die Eltern oder der Vormund verhindert sind. Im Bereich der Vermögenssorge ist dies z.B. leicht einleuchtend. Wenn das (minderjährige) Kind beispielsweise eine Erbschaft gemacht hat, dies kann z.B. bei nichtverheirateten Eltern der Fall sein, wenn einer der beiden Elternteile stirbt und das Kind in der gesetzlichen Erbfolge Erbe des verstorbenen Elternteils wird. Das Vermögen des Kindes muss nun aber verwaltet werden. Dies könnte der überlebende Elternteil tun, aber nicht selten widerspräche dies dem Willen des verstorbenen Elternteils. In anderen Fällen kann es sein, dass zu befürchten ist, dass die Sorgeberechtigen das Vermögen gefährden (so z.B. wenn die Eltern suchtkrank sind oder spielsüchtig sind). Der Verlust des Vermögens würde nicht automatisch zu einer Kindeswohlgefährdung führen und dennoch wird das Gericht hier oftmals Ergänzungspflegschaft anordnen.
Eine Umgangspflegschaft wird durch gerichtlichen Beschluss eingerichtet. Aus formalen Gründen ist die Umgangspflegschaft nach der Einrichtung durch das Familiengericht noch durch das zuständige Vormundschaftsgericht zu bestätigen. Dies dürfte in der Praxis allerdings ein eher ungünstiges Prozedere darstellen, denn faktisch wird damit eine Art Doppelzuständigkeit zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht geschaffen. Das verteuert unnötigerweise die Umgangspflegschaften, die vom Mündel bezahlt werden müssen oder wenn dies wie in den meisten Fällen mittellos ist, aus der Staatskasse. Zudem entstehen durch die Doppelzuständigkeit zeitliche Verzögerungen. Bei den anstehenden Reformen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird dieses wenig sinnvoll erscheinende Prozedere möglicherweise abgeschafft.
Bei einer Umgangspflegschaft übt der vom Gericht bestellte Umgangspfleger das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Umgangskontakte des Kindes zu anderen vom Gericht benannten Personen (Mutter, Vater, Großeltern, etc.) aus. Je nach Notwendigkeit kann der Umgangspfleger innerhalb seines Arbeitsauftrages auch unter sozialpädagogischen Aspekten tätig werden, also z.B. den Umgang auch persönlich begleiten oder zwischen den Eltern vermitteln. In bestimmten Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, dass eine eventuell nötige Umgangsbegleitung durch eine eigens dafür hinzugezogene externe Fachkraft durchgeführt wird. Dies erscheint Mitarbeiter/innen des Jugendamtes, dem möglichen Kostenträger eines Begleiteten Umgangs, oftmals nicht verständlich, denn es wird dort oft davon ausgegangen, dass es dem Umgangspfleger automatisch obliege, auch in der Rolle eines Umgangsbegleiters tätig zu sein. Dies ist allerdings unzutreffend und müsste eigentlich den Mitarbeiter/innen des Jugendamtes geläufig sein, da dort sehr oft eine ähnliche Konstellation anzutreffen ist, so z.B. dass für ein Kind sowohl eine durch das Jugendamt geführte Amtsvormundschaft besteht, als auch gleichzeitig ein anderer Mitarbeiter für die Wahrnehmung sozialpädagogischer Leistungen und Aufgaben Verantwortung trägt.
Im Unterschied zum Begleiteten Umgang, bei dem die elterliche Sorge gewöhnlich nicht eingeschränkt ist und somit Zwangsmaßnahmen seitens der Umgangsbegleiter nicht möglich sind, ist durch die Bestellung des Umgangspflegers die elterliche Sorge insoweit eingeschränkt, als dem Umgangspfleger die Aufgabe übertragen worden ist, die Umgangskontakte mit den Eltern zu besprechen und ihnen und gegebenenfalls auch Vorgaben zu Ort, Zeit und Rahmen zu machen. Befindet sich das Kind in Obhut Dritter, so z.B. bei einer Unterbringung in einem Heim oder bei Pflegeeltern haben sich für die Betreuung zuständigen Personen (Erzieher, Pflegeeltern) gegebenenfalls an Festlegungen bezüglich des Umganges durch den Umgangspfleger zu halten.
Umgangspflegschaft und Begleiteter Umgang können im Einzelfall Ähnlichkeiten aufweisen, dennoch sind es unterschiedliche Maßnahmen. Die Umgangspflegschaft ist strukturell eine juristische Einrichtung, eine Freiwilligkeit der Beteiligten ist für das Bestimmungsrecht des Umgangspflegers nicht notwendig. Der Begleitete Umgang ist dagegen eine sozialpädagogische Maßnahme, die prinzipiell der freiwilligen Mitarbeit der Beteiligten unterliegt. Ein Bestimmungsrecht der Umgangsbegleiter gegenüber den Beteiligten gibt es als solches nicht.
Die Umgangspflegschaft schränkt die elterliche Sorge hinsichtlich der Bestimmung des Umganges ein, das Bestimmungsrecht bezüglich des Umganges nimmt der Umgangspfleger war. Beim Begleiteten Umgang sind die Eltern dagegen in der Regel weiterhin Inhaber der uneingeschränkten elterlichen Sorge sein.
In den Fällen einer gerichtlich festgestellten Kindeswohlgefährdung, wird die Einrichtung einer als notwendig erachteten Umgangspflegschaft auch durch §1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) begründet.
§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft kann auch eine Maßnahme sein, um sonst notwendige gerichtliche Eingriffe in die elterliche Sorge, so z.B. nach § 1666a BGB, überflüssig zu machen.
§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Kontaktaufnahme des Umgangpflegers mit den Eltern und anderen für die Umgangspflegschaft relevanten Personen
Ist der Umgangspfleger vom Gericht wirksam bestellt worden, besteht für ihn die Möglichkeit Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen, um einen Überblick über den bisherigen Ablauf laut Aktenlage zu gewinnen und möglicherweise für die Umgangspflegschaft aktuell relevante Informationen zu erhalten.
Gleichwohl ist es nicht zwingend geboten, Einsicht in die Akte zu nehmen. Erfahrene Umgangspfleger wissen, dass das Studium der Gerichtsakte und der dort fixierten Befindlichkeiten und Ansichten der oft hochstrittigen Verfahrensbeteiligten und der involvierten und in einer Problemtrance befindlichen Fachkräfte für eine erfolgreiche Führung der Umgangspflegschaft nur selten von Relevanz ist.
Wenn das Familiengericht besondere Umstände sieht, die der Umgangspfleger für seine Tätigkeit wissen sollte, ist es ohnehin von Amts wegen verpflichtet, im Rahmen der Einführung in seine Aufgaben den Umgangspfleger darauf hinzuweisen.
§ 1837 BGB Beratung und Aufsicht
(1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
Da der Umgangspfleger kein Vormund ist und die Hauptverantwortung für das Kind daher weiterhin bei den sorgeberechtigten Eltern liegt, ist eine persönliche Kontaktaufnahme des Umgangspflegers mit dem Kind nur dann geboten, wenn es dem Sinn der Umgangspflegschaft dient. Um die Belastungen des Kindes nicht noch weiter zu vergrößern als durch das familiengerichtliche Verfahren ohnehin schon geschehen, kann der verständige Umgangspfleger daher von überflüssigen Kennenlerntreffen mit dem Kind absehen.
Zudem riskiert der Umgangspfleger, dass er für ein Kennenlerntreffen mit dem Kind keine Vergütung durch die Justizkasse bekommt, wie der Autor dieser Zeilen erfahren musste - Amtsgericht Oranienburg - Beschwerdegericht Oberlandesgericht Brandenburg - 9 WF/291 - Beschluss vom 17.04.2015 (Vorsitzende Richterin Rohrbach-Rödding, Richterin Gieseke, Richterin Kaesbach), bestätigt durch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg - Beschluss vom 09.09.2022 (Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Partikel).
Relevant für eine sachgerechte Führung der Umgangspflegschaft ist für den Umgangspfleger in der Regel der persönliche Kontakt mit den von der Umgangspflegschaft betroffenen Personen, also in der Regel den Eltern, die ja generell nicht aus ihrer grundgesetzlich festgeschriebenen Fürsorgefunktion für ihr Kind entlassen werden können und dem Kind.
Für eine erste Kontaktaufnahme mit den
Eltern empfiehlt sich in der Regel ein Anschreiben, in dem man sich als
Umgangspfleger vorstellt und den Eltern eine erste Information zu den
anstehenden die Umgangspflegschaft betreffenden fragen gibt.
Beispiel
Anita Musterfrau
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Umgangspflegschaft betreffend die Kinder:
Willi Musterfrau, geb. .2000
Lisa Musterfrau, geb. .2002
Wohnhaft: Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Amtsgericht Musterstadt – Familiengericht: 10 F 105/08
Amtsgericht Musterstadt - Vormundschaftsgericht: 50 VIII 7/09
05.06.2009
Sehr geehrte Frau Musterfrau,
mit Beschluss des Amtsgericht Musterstadt vom 28.05.2009 - in der Anlage beiliegend - bin ich als Umgangspfleger für Willi Musterfrau und Lisa Musterfrau eingesetzt worden. Mir obliegt damit in Absprache mit Ihnen und dem Vater die Regelung und Sicherstellung des Umgangs zwischen den Kindern und ihrem Vater.
Bitte vereinbaren Sie in den nächsten Tagen einen ersten Besprechungstermin mit mir, bei dem wir uns zu konkreten Fragen bezüglich des Umgangs austauschen können und Sie Gelegenheit haben, sich mit Ihren Wünschen für die Gestaltung des Umganges einzubringen. Meine Telefonnummer: (030) ...
Der Umgang soll laut Beschluss des Amtsgerichts Musterstadt vom 28.05.2009 zunächst in Form eines begleiteten Umgangs einmal pro Woche für je 2 Stunden stattfinden.
Das zuständige Jugendamt Berlin-... wird für die Durchführung des Begleiteten Umgangs im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens einen Träger der Jugendhilfe oder eine geeignete Fachkraft vorschlagen. Beide Eltern können hierbei ihre Wünsche hinsichtlich der Auswahl des den Begleiteten Umgang Durchführenden einbringen.
Ich werde bereits am Montag die zuständige Sachbearbeiterin beim Jugendamt kontaktieren, um mich über das Angebot des Jugendamt hinsichtlich des Begleiteten Umgangs zu informieren.
Mit freundlichem Gruß
...
Fehlende Mitwirkung
Meldet sich innerhalb einer vom Umgangspfleger veranschlagten Frist von 10 Tagen einer der beiden Elternteile nicht, so wird dieser in eine zweiten Schreiben, diesmal per Einschreiben mit Rückschein, um Kontaktaufnahme gebeten. In diesem Schreiben kann der Umgangspfleger auch auf die Folgen aufmerksam machen, die aus einer unentschuldigten Verweigerung der Mitwirkung herrühren, so ein etwaiges vom Umgangspfleger beim Gericht zu beantragendes Ordnungsgeld (früher Zwangsgeld) oder Ordnungshaft (früher Zwangshaft). Denkbar wäre auch eine Schadensersatzforderung seitens der Justikasse gegen den die Mitwirkung verweigernden Elternteil für die durch die im Zusammenhang mit der Verweigerung der elterlichen Mitwirkungspflicht von der Justizkasse für die Tätigkeit des Umgangspflegers umsonst verauslagten Kosten.
Beispiel 1
Nachfolgend Schriftsätze in einer Umgangspflegschaft, bei der die Mutter des Kindes ihre Mitwirkung gegenüber dem Umgangspfleger verweigert:
Familiensache x4:
Umgangspflegschaft betreffend das Kind: … - geboren am .... 2003 - Amtsgericht … - ... F .../08. Schreiben des Umgangspflegers an das Familiengericht vom 11.02.2010
Umgangspflegschaft betreffend das Kind: … - geboren am .... 2003 - Amtsgericht … - ... F .../08. Schreiben des Umgangspflegers an die Mutter des Kindes vom 11.02.2010
Die Mitwirkungspflicht der Eltern oder anderer Sorgeberechtigter ergibt sich aus dem Bestimmungsrecht des Umgangspflegers bezüglich des Umgangs.
§ 1631 BGB (Inhalt der Personensorge)
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
§ 1632 BGB (Anspruch auf Herausgabe des Kindes; Umgangsbestimmung; ...)
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
...
Beispiel 2
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187 Berlin
...
...
...
Umgangspflegschaft betreffend das Kind: ... geb. ...
Amtsgericht ... - ... F .../11
07.11.2012
Sehr geehrte Frau ... ,
mit Beschluss vom 10.08.2012 bin ich als Umgangspfleger für das Kind ...
bestellt worden. Mit Schreiben vom 18.09.2012 habe ich Sie um Rückmeldung gebeten. Leider habe bis heute noch keine Rückmeldung von Ihnen erhalten. Bezüglich des Umganges des Kindes ist mir vom Gericht die elterliche Sorge übertragen worden. Es ist daher meine Pflicht diesbezüglich über die Belange des Kindes informiert zu sein. Ich bitte Sie daher erneut um Rückmeldung per Telefon, Mail oder persönlich.
Bei einer Verweigerung Ihrer Mitwirkungspflicht müsste ich dem Gericht Mitteilung erstatten. Gegebenenfalls käme auch die Prüfung eines Ordnungsmittel gemäß § 89 FamFG in Betracht.
Mit freundlichem Gruß
Peter Thiel, Umgangspfleger
Kontakt mit dem Kind
Naturgemäß wird der Umgangspfleger in der Regel als erstes mit den erwachsenen Bezugspersonen des Kindes oder anderen sorgeberechtigten Personen oder auch mit beteiligten Fachkräften in Kontakt treten, um so weit wie nötig, die Situation des Kindes erst einmal von den äußerlichen Rahmenbedingungen her abzuklären. Zu gegebenen Zeit kann der Umgangspfleger auch einen persönlichen Kontakt mit dem Kind oder Jugendlichen aufnehmen. Dies geschieht in der Regel über die Person in dessen jeweiliger Obhut sich das Kind befindet. Das Kind ist dabei nicht unnötig zu belasten. Der Umgangspfleger ist kein Gutachter, der Diagnostik betreiben soll, sondern soll die ihm übertragene Umgangspflegschaft zum Wohle des Kindes ausüben. Dazu gehört es auch, gegebenenfalls die Wünsche und Interessen des Kindes bezüglich des Umganges und tangierender Themenbereiche kennen zu lernen. Der Umgangspfleger sollte dabei aber bescheiden bleiben und nicht meinen, mit seiner Bestallung durch das Familiengericht wäre er jetzt als universal kompetenter Ersatzelternteil berufen.
Soweit die aus sozialpädagogischer Sicht wohl anzustrebende Vorgehensweise.
Der 1. Familiensenat am Oberlandesgericht Brandenburg - 9 WF 291/14 - Beschluss vom 07.04.2015 (Vorsitzende Richterin Rohrbach-Rödding, Richterin Gieseke und Richterin Kaesbach als Beisitzerinnen) - sieht das freilich anders. Hier zählt ausschließlich eine juristische Sichtweise, der Umgangspfleger soll daher keinen gesonderten persönlichen Kontakt mit dem Kind aufnehmen. Nur wenn es sich zufällig ergibt, so etwa bei einer Übergabe des Kindes von einem Elternteil zum anderen, soll der Umgangspfleger - notgedrungen - Kontakt mit dem Kind haben und dieses dann auch von der Justizkasse bezahlt werden.
In dem hier vom 1. Familiensenat gefassten Beschluss ging es um eine Beschwerde des als Umgangspflegers eingesetzten Peter Thiel gegen die Kürzung eines Zeitaufwandes von 45 Minuten.
10 3 20 Wege- und Wartezeit zum Treffpunkt mit Herrn ...
10 3 15.55-16.10 15 Kontaktzeit mit Herrn ..., Tochter und Freundin im Bürgerpark Pankow
10 3 10 Wegezeit retour 0,00
Mit Schreiben vom 12.07.2013 an das
zuständige Amtsgericht hatte Herr Thiel darauf hingewiesen:
"Der
Bezirksrevisor geht irrig in der Annahme, bei dem Termin am 10.03.2013 habe es
sich um einen Begleiten Umgang oder eine Begleitete Übergabe gehandelt. Der
Termin diente dem Umgangspfleger zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel und
Augenscheinnahme über dessen seelisches und leibliches Wohlbefinden."
Der 1. Familiensenat hat diesen Vortrag von Herrn Thiel offenbar gar nicht verstanden, denn gebetsmühlenartig wiederholt der Senat den Vortrag des Bezirksrevisors:
"Ohne entsprechende Anordnung des Familiengerichts ist es aber nicht seine Aufgabe, den Umgang selbst zu begleiten. ... Gemeinsame Unternehmungen mit dem betroffenen Kind und seinem Vater waren nicht Aufgabe des Beteiligten ..."
Aus einer vom Umgangspfleger angegebenen 15 minütigen
Kontaktzeit mit Herrn ..., Tochter und Freundin im Bürgerpark Pankow
macht der 1. Familiensenat eine "Gemeinsame Unternehmung mit dem betroffenen Kind und seinem Vater".
Da fragt man sich ob es sich auch bei Anhörungsterminen beim 1. Familiensenat um "Gemeinsame Unternehmungen" mit den zum Termin Geladenen handelt und wenn ja, ob man den drei Richterinnen des 1. Familiensenates für diese Zeit nicht das Gehalt kürzen sollte.
Wenn man nun schon in unserem Land nicht recht bekommt, dann sollte man aber wenigstens seine Meinung dazu öffentlich äußern, denn wenn alle den Mund halten, dann haben wir bald wieder Zustände wie im vormundschaftlichen Staat den Rolf Henrich beschreiben hat.
Und daher bekommt der 1. Familiensenat am 29.04.2015 von Peter Thiel gleich noch eine Anhörungsrüge hinterhergeschickt. Die Stunde Arbeitszeit für diese, bei einer korrekten Arbeitsweise der Justiz eigentlich überflüssige Anhörungsrüge, stiftet Peter Thiel dem Deutschen Volk, grad wie es als Inschrift am Reichstag in Berlin steht, denn dieses hat es verdient, dass mit ihm kein Schindluder betrieben wird.
Helfen wird das vor Ort in Brandenburg wohl nichts, denn welcher der Götter im Brandenburger Oberlandesgerichtsolymp will sich schon was von jemanden niederen Standes sagen lassen, der nicht einmal dem Richterkorps zugehörig ist. Da hört man denn lieber auf einen verbeamteten Bezirksrevisor, der über die löchrige Justizkasse wacht, koste es was es wolle.
Umgang mit gerichtlichen Festlegungen
Gerichtliche Festlegungen binden in der Regel die Tätigkeit des Umgangspflegers.
Hat z.B. das Gericht den Umgang so geregelt, dass dieser in den Winterferien stattfinden soll, dann liegt es nicht im Ermessen des Umgangspflegers dies abzuändern. Auf der anderen Seite ist der Umgangspfleger verpflichtet, etwaige Kindeswohlgefährdungen wahrzunehmen und im Fall des Falles eine Modifizierung des gerichtlichen Umganges vorzunehmen.
So etwa in einem Fall wo die drei Kinder beim Vater leben und entsprechend einer gerichtlichen Regelung Umgang mit der Mutter haben. Wird nun die Mutter von einem anderen Mann schwanger und entbindet, so dürfte davon auszugehen sein, dass die Mutter für die erste Zeit nach der Entbindung hinsichtlich der gleichzeitigen Betreuung der drei Kinder und des Neugeborenen eingeschränkt ist.
Der Gesetzgeber geht im Mutterschutzgesetz von einer 12-wöchigen Schutzfrist für die Mutter nach der Entbindung aus. In dieser Zeit dürfen Mütter nicht beschäftigt werden.
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=3264.html
Diese Schutzfrist berücksichtigt die Zeit regulärer Rückbildung der schwangerschafts- und geburtsbedingten Veränderungen, von typischerweise sechs bis acht Wochen.
http://de.wikipedia.org/wiki/W%C3%B6chnerin
Die Vernunft ist das eine, die Emotionen das andere. So kommt denn der Umgangspfleger, der diesen Umstand berücksichtigt, leicht in die Gefahr, von der Mutter wegen Missachtung der gerichtlich festgesetzten Umgangsregelung beim Gericht angezeigt zu werden, womöglich noch mit dem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, welches im vorherigen Beschluss des Gerichtes für den Fall der "schuldhaften Zuwiderhandlung auf bis zu 25.000 €" und "für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten" angedroht war.
Kein Wunder, dass bei solchen persönlichen Risiken für 33,50 € die Stunde Almosen der Justizkasse kein vernünftiger Mensch als freiberuflicher Umgangspfleger arbeiten will. So landet das Gros der Umgangspflegschaften bei Dummköpfen, Idealisten oder Narren oder wie gehabt im Jugendamt, wo von Amts wegen alle Risken des Amtspflegers bequem abgefedert werden.
Beachtung, Sicherung und Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung durch den Umgangspfleger
Hat das Gericht eine konkrete Umgangsregelung erlassen, so ist es Aufgabe des Umgangspflegers nach Möglichkeit für die Einhaltung und Umsetzung dieser Regelung zu sorgen. Der Umgangspfleger befindet sich hier in der gleichen rechtlichen Situation in der auch ein für das Kind allein bestimmungsberechtigter Elternteil stünde.
Der Umgangspfleger hat bei der Umsetzung eines Umgangsbeschlusses das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachten. Maßnahmen des Umgangspflegers dürfen nicht zu eine Gefährdung des Kindeswohls führen.
Eine rechtswirksame "Abänderung" eines Gerichtsbeschlusses ist dem Umgangspfleger nicht möglich.
Hält der Umgangspfleger eine bestehende gerichtliche Umgangsregelung für das von ihm vertretende Kind (Mündel) für nicht angemessen, so muss er sich daher an das Familiengericht wenden und nach §1696 BGB eine Abänderung des bisherigen Beschlusses beantragen.
Beispiel
Mit Beschluss vom 15.06.2008 entzog Richter Grams vom Amtsgericht Leipzig im Wege der einstweiligen Anordnung beiden getrennt lebenden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind und ordnete - offenbar unter Verletzung des Subsidaritätsprinzips - Amtspflegschaft durch das Jugendamt Leipzig an.
"Es wird Pflegschaft angeordnet.
Als Pfleger wird das Jugendamt der Stadt Leipzig bestellt."
Richter Grams - Amtsgericht Leipzig - Beschluss vom 15.06.2008 - 330 F 01956/06
Da offenbar keiner der beiden Elternteil gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegte, war das Jugendamt schließlich rechtskräftig zur Führung der Pflegschaft bestellt.
Dies heißt nun allerdings nicht, dass der mit der Führung der Pflegschaft betraute Mitarbeiter des Jugendamtes schalten und walten darf wie er will.
So dürfte die schriftliche Mitteilung vom 28.07.2009 des im Jugendamt Leipzig Abteilung Amtsvormundschaft mit der Führung der Pflegschaft betrauten Dirk Staudte an den Vater des Kindes A:
"Ab sofort stimme ich unbegleiteten Aufenthalten von A mit dem Vater sowie im väterlichen Haushalt nicht zu."
Dirk Staudte, Jugendamt Leipzig, Abteilung Amtsvormundschaft - Mitteilung vom 28.07.2009
rechtlich bedeutungslos sein, da es nicht im Ermessen des mit der Führung der Pflegschaft betrauten Jugendamtsmitarbeiters Dirk Staudte liegt, eine wirksame gerichtliche Umgangsregelung, die, bei Vorgabe der Umgangszeiten, weder eine Einschränkung des Ortes vorschreibt, noch eine Umgangsbegleitung vorsieht, außer Kraft zu setzen.
In so fern wäre der Vortrag des Jugendamtsmitarbeiters Dirk Staudte ebenso unbedeutend, als wenn er erklärt hätte:
Ab sofort stimme ich der Erhöhung der Krankenkassenbeiträge durch die Bundesregierung nicht zu.
Oder auch:
Ab sofort stimme ich dem Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan nicht zu.
Der Jugendamtsmitarbeiters Dirk Staudte hätte sich aber auch ins eigene Bein schießen und dabei laut rufen können:
Ab sofort stimme ich den Anforderungen des Dienstes nicht zu und beantrage meine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand.
Aushandlung und Festsetzung von Umgangsterminen durch den Umgangspfleger
Durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft sind die Eltern in der Ausübung des Sorgerechts zwar aktuell eingeschränkt worden, gleichwohl stehen sie weiterhin in der Verantwortung für das Wohl ihres Kindes, so wie es Artikel 6 Grundgesetz zum Ausdruck bringt.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Der Umgangspfleger ist daher gehalten, die Fähigkeit der Eltern bezüglich des Umganges zu eigenständigen Lösungen und Vereinbarungen zu kommen, im Blick zu behalten und wenn möglich zu befördern. Der Umgangspfleger ist allerdings nicht als Mediator oder Kommunikationstrainer für die Eltern eingesetzt, wenn er dies dennoch tut, so mag das der Not geschuldet sein und dann hoffentlich auch von der Justizkasse vergütet werden.
Nach den je nach Falllage unterschiedlichen Vorarbeiten, legt der Umgangspfleger unter Beachtung des familiengerichtlichen Beschlusses über die Umgangsregelung einen ersten Umgangstermin fest und sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für dessen Umsetzung. Der Umgangspfleger wird so weit wie möglich konsensual mit allen Beteiligten zusammenarbeiten. Er kann dabei so weit wie möglich und unter Beachtung des Kindeswohls mit den Beteiligten Kompromisse schließen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Sinn der Umgangspflegschaft durch die Beteiligten ausgehebelt werden kann oder wird. Hier muss der Umgangspfleger im Sinne seiner ihm durch das Gericht auferlegten Fürsorgepflicht für das Kind gegebenenfalls auch notwendige Anordnungen treffen, so etwa wenn der betreuende Elternteil nach über einjähriger Vorbereitungszeit und dem zweimaligen Angebot eines Begleiteten Umgangs immer noch nicht bereit ist, einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu gewährleisten.
In einem solchen Fall wird der Umgangspfleger einen konkreten Umgangstermin festsetzen, zu dem der betreuende Elternteil das Kind zu bringen hat. Diese Festsetzung geschieht gegebenenfalls schriftlich per Einschreiben mit Rückschein.
Beispiel
Einschreiben mit Rückschein
Umgangspflegschaft betreffend das Kind A, geb. ... .199...
Mutter: X
Vater: Y
Amtgericht Z - Geschäftszeichen: ... F ... /01
Vormundschaftsgericht Y : ...VIII ...
19.06.2009
Sehr geehrte Frau X,
mit Beschluss vom 12.02.2008 regelte das Familiengericht den Umgang zwischen A und ihrem Vater :
„Der Vater ist verpflichtet und berechtigt, mit dem Kind im Rahmen eines begleiteten und betreuten Umgangs im Umfang von zunächst 3 Stunden pro Monat, nämlich an jedem ersten Montag eines jeden Monats in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr zusammen zu sein.
...
Die rechtliche Kompetenz zur Regelung des Umgangs wird der Mutter entzogen und auf einen Umgangspfleger übertragen.“
Seit diesem Beschluss, meiner Bestellung als Umgangspfleger und diverser Anstrengungen im Rahmen eines Begleiteten Umgangs einen ersten Umgangskontakt anzubahnen, sind 16 Monate vergangen, ohne dass inzwischen ein Umgangstermin stattgefunden hätte.
Ich lege nunmehr einen ersten Umgangstermin für ... den ... .2009 von 16 bis 18 Uhr fest. Der Umgang findet in der Ihnen bekannten Beratungspraxis ... statt. Sie sind als sorgeberechtigter Elternteil verpflichtet, A zu diesem Umgangstermin zu bringen und abzuholen. Während des Termins kann der vom Jugendamt Y als Umgangsbegleiter eingesetzte Herr ... in der gesamten Zeit des Umgangs anwesend sein. Ich selber bin zu diesem Termin im selben Haus zu erreichen.
Es wäre vermutlich hilfreich, wenn Ihre Tochter vor dem Umgangstermin ein weiteres Gespräch mit dem Umgangsbegleiter Herrn ... führen könnte. Falls Sie das auch so sehen, könnten Sie diesbezüglich Kontakt mit Herrn ... aufnehmen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Sollte ich nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie A am ... .2009 um 16 Uhr an mich übergeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
...
Der Umgangspfleger kann das Familiengericht über eine von ihm getroffene Festlegung informieren, wenn diese von hinreichender Relevanz ist, so dass das Familiengericht gegebenenfalls seinem Beratungs- und Aufsichtsauftrag nachkommen kann.
§ 1837 BGB Beratung und Aufsicht
(1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. ...
Der Umgangspfleger wird im Interesse seines Mündels darauf hinwirken, dass die Eltern lösungsorientiert und sachlich miteinander kommunizieren und so zu einvernehmlichen Vereinbarungen kommen. Wenn den Eltern dies nicht allein gelingt oder zuzumuten ist, sollte der Umgangspfleger darauf hinwirken, dass die Eltern professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, so etwa in einer Familienberatungsstelle oder bei einem Mediator. Sind die Eltern dazu nicht in der Lage oder bereit, setzt der Umgangspfleger Termine und Modalitäten fest, wenn das Gericht keine konkrete Umgangsregelung beschlossen hat. Gibt es eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung, so ist diese bei Ausbleiben einer einvernehmlichen Vereinbarung die durchzusetzende Richtlinie.
Anwesenheit des Umgangspflegers beim Umgang oder Übergaben
Der Umgangspfleger soll, wie gesagt, schwerpunktmäßig nicht als Umgangsbegleiter tätig sein. Bisweilen wird aber die zeitweilige Anwesenheit des Umgangspflegers beim Umgang notwendig sein, was in so weit auch eine Umgangsbegleitung darstellt. Diese zeitweilige Begleitung findet aber nur im Hinblick auf die eigentlich zu leistende Aufgabe, die Umgangspflegschaft statt. Dies betrifft insbesondere die Anfangskontakte, wo es zum kennen lernen und Vertrauen schaffen oft notwendig ist , die gesamte oder einen Teil der Umgangzeit anwesend zu sein.
Wenn die Umgangspflegschaft im familiengerichtlich gesetzten Zwangskontext stattfindet, ist das Kind in seinem Verhalten nicht frei. So wird es beispielsweise sagen, es müsse während des Umganges den Elternteil, bei dem es lebt, mit dem Handy erreichen, so etwa wenn es Bauchweh habe. In den 90-er Jahren war das allerdings noch gar keine Frage, weil es die heutige Verfügbarkeit von Handys gar nicht gab.
Man könnte also dem Kind für die Umgangszeit ein Handy ausleihen, auf der lediglich die Telefonnummer des Umgangspflegers angerufen werden kann. Bei eventuell auftretenden Problemen (die in der Regel aber gar nicht vorkommen) könnte das Kind dann dem Umgangspfleger anrufen. Diese Möglichkeit ist allerdings unpraktikabel, nicht zu letzt aus dem simplen Grund, dass das Handy bei solchen Gelegenheiten schnell abhanden kommen kann.
Um nun einerseits dem Kind in seinem wie auch immer motivierten Bedürfnis nach emotionaler Sicherheit nachzukommen und andererseits als Umgangspfleger nicht zum Erfüllungsgehilfen des betreuenden Elternteiles zu werden, kann man als Umgangspfleger dem Kind eine andere Möglichkeit anbieten. So etwa in dem man dem Kind eine Art Ausweis ausstellt, dass es bei beliebigen Personen vorweisen kann, die sich dann gegebenenfalls mit dem Umgangspfleger in Verbindung setzen können. Dieser "Ausweis" könnte so lauten:
Umgangspflegschaft für A , geb. ....1999
Das Vormundschaftsgericht Wedding hat für A eine Umgangspflegschaft eingerichtet - siehe Rückseite.
Der bestellte Umgangspfleger ist Herr Peter Thiel.
Während der vom Umgangspfleger festgelegten Umgangszeit übt Herr X die Aufsichtspflicht für A aus.
Bei eventuell auftretenden Problemen kann Herr Thiel folgendermaßen erreicht werden:
Peter Thiel
Beratungspraxis Wollankstraße 133
Seitenflügel
13187 Berlin
Telefon: 030 / ...
Funk: 0177 / ...
Unterschrift Umgangspfleger
Umgang mit tatsächlichen und vermeintlichen Erkrankungen des Kindes und ausgestellten Attesten
Trägt der betreuende Elternteil wiederholt vor, dass das Kind zum vorgegebenen Umgangstermin krank sei, so sollte sich der Umgangspfleger dies durch ein ärztliches Attest nachweisen lassen, wenngleich auch ärztliche Atteste mitunter sehr leichtfertig ausgestellt werden dürften.
Vergleiche hierzu:
Walter Andritzky: "Entfremdungsstrategien im Sorgerechts- und Umgangsstreit: Zur Rolle von (kinder-)ärztlichen und -psychiatrischen `Attesten`.", In: "Das Parental Alienation Syndrome (PAS). Internationale Konferenz, Frankfurt(Main) 18.-19.Oktober 2002. Herausgegeben von Wilfried von Boch-Galhaus, Ursula Kodjoe, Walter Andritzky & Peter Koeppel. Verlag für Wissenschaft und Bildung 2003
Ein ärztliches Attest ist nach privatärztlicher Gebührenordnung (GoÄ - auch im Internet einsehbar) mit einem einfachen Gebührensatz von 2.33 Euro zu berechnen. Dies kann ohne Begründung bis auf den 2.3fachen Satz gesteigert werden( 5.36 Euro). Eine Erbringung ärztlicher Leistungen ohne Honorierung ist lt. Berufsrecht nicht gestattet. Gegebenenfalls kann der Umgangspfleger einem mittellosen betreuenden Elternteil die Kosten für ein Attest erstatten und sich den verauslagten Betrag dann im Rahmen seiner Vergütungsabrechnung gegenüber der Justizkasse erstatten lassen.
Umgangspflegschaft ist kein Begleiteter Umgang
Begleiteter Umgang ist eine Leistung der Jugendhilfe. Allerdings gibt es eine Reihe von Jugendämtern, die diese Hilfe in einem Maße verweigern, so dass man sich fragen muss, in was für einem Staat wir eigentlich leben.
Umgekehrt ist eine Umgangspflegschaft kein Begleiteter Umgang auch wenn das an manchen Gerichten noch nicht verstanden wurde.
Beispiel
Der Umgangspfleger hat deswegen auch keinen Vergütungsanspruch gegen die Justizkasse, wenn er als Umgangsbegleiter tätig wird. Mancher schießt aber deutlich über diese Linie hinaus, so etwa die die Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin Kestner die bezüglich eines Vergütungsantrages eines Umgangspflegers vorträgt:
"Sofern der Umgangspfleger Umgangstermine (teilweise) begleitet (vgl. 10.03.2013 Bürgerpark Pankow), sind diese Aufwendungen einschließlich entsprechende Vorbereitungstätigkeiten (Tel/SMS ...) nicht erstattungsfähig. ..."
Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin Kestner, 560 E 3 Or 122/13, Schreiben vom 04.06.2013
ausführlich hier aufrufen
Nun hat der Umgangspfleger allerdings gar keinen Umgang begleitet und dies auch nicht in seiner Zeitaufstellung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er aufgelistet:
8 3 22.37 10 SMS von Herrn ... an Herrn Thiel, Info über Ablauf Umgang am Wochenende
9 3 17.37 10 SMS an Herrn ..., ob und wann er in Praxis von Herrn Thiel vorbeikommen könnte
9 3 5 SMS Retour von Herrn ..., ob Sonntag nachmittag vorbeikommen.
9 3 18.20 5 Mail an Herrn ... mit Anfrage für morgen Sonntag
10 3 11.40 5 Anruf bei Herrn .... Kommt heute gegen 15 Uhr bei Umgangspfleger vorbei
10 3 20 Wege- und Wartezeit zum Treffpunkt mit Herrn ...
10 3 15.55-16.10 15 Kontaktzeit mit Herrn ..., Tochter und Freundin im Bürgerpark Pankow
10 3 10 Wegezeit retour
Der Umgangspfleger hat also, wie zu lesen, eine 15-minütige Kontaktzeit mit dem Kind, dem Vater und dessen Freundin gehabt. Dass ein Umgangpfleger im Zeitraum seiner Bestellung wenigstens einmal das Kind erleben sollte, dürfte fachlicher Standard sein. Dass der Umgangspfleger den beiden Eltern Gelegenheit bietet, sich mit ihm bezüglich der Umgangspflegschaft auszutauschen, ebenfalls. Dass eine 15-minütige Kontaktzeit mit Kind und Vater anlässlich des Rückbringen des Kindes vom Vater zur Mutter kein Begleiteter Umgang und auch keine Begleitete Übergabe ist, leuchtet jedem Laien ein. Warum die Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin nicht einfach mal beim Umgangspfleger anruft, um eventuell bestehende Irritationen aufzuklären, bleibt ein Rätsel.
Im übrigen scheint es innerhalb der Justiz ein heilloses Durcheinander zu geben. Während Bezirksrevisorin Kestner für den Landgerichtsbezirk Neuruppin offenbar einen 15-minütigen Kontakt des Umgangspflegers mit dem Kind für unzulässig hält, beauftragt Richterin Wethkamp am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 173 F 21944/12 - die Sozialpädagogin Eva Puts mit einer Umgangspflegschaft und beschreibt in einem Beschluss vom 15.02.2013 deren Aufgabenbereich wie folgt:
3. Die Ausweitung des Umgangs auf einen wöchentlichen Kontakt und eine darüber hinausgehende zeitliche Ausweitung ist in das Ermessen der Umgangspflegerin gestellt.
4. Die Umgangspflegerin soll die Umgänge zunächst für die nächsten 6 Monate begleiten und, sofern sie es für erforderlich hält, auch länger. Anschließend soll die Umgangspflegerin noch für zwei Wochen und sofern sie es für erforderlich hält, auch länger, die Übergaben begleiteten.
Richterin Wethkamp - Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 173 F 21944/12 - Beschluss vom 15.02.2013, Umgangspflegerin Eva Puts
Man darf gespannt sein, wie sich der Bezirksrevisor am Landgericht Berlin zum Vergütungsantrag der als Umgangspflegerin bestellten Frau Puts verhält, womöglich muss Frau Puts dann auf mehrere hundert Euro verzichten und kann dann nur noch hoffen, dass die Justiz bereit ist, Amtshaftung für die fehlerhafte Beauftragung durch Richterin Wethkamp zu übernehmen. In diesem Fall zahlt der Steuerzahler und das ist auch gut so, denn so ist und bleibt er wie immer der Dumme.
Umgangspflegschaft und Begleiteter Umgang
In vielen der sehr schwierigen Fällen, in denen eine Umgangspflegschaft angeordnet ist, reicht es nicht aus, sich als Umgangspfleger auf die Kernaufgabe der Umgangspflegschaft, die Bestimmung von Zeit, Ort und Art wie der Umgang durchgeführt wird, zu beschränken, sondern auch noch andere nicht delegierbare Aufgaben zu übernehmen.
Würde der Umgangspfleger sich hier lediglich auf seine Weisungsbefugnis beschränken, wäre das Scheitern der Umgangspflegschaft vorprogrammiert, bzw. treten Gefährdungen des Kindeswohls ein, die früher oder später auch zum Scheitern der Umgangspflegschaft führen. Dies kann man z.B. beobachten, wenn Rechtsanwälte als Umgangspfleger eingesetzt werden und diese mit einem rein juristischen Verständnis die Aufgabe als Umgangspfleger wahrnehmen, was zwangsläufig zum Scheitern der Maßnahme führt. Dann bestätigt sich schließlich das Vorurteil, dass man in schwierigen Fällen eben nichts machen könne und eine Umgangspflegschaft auch nicht weiter bringe, so wie es wohl der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgericht Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Büte, die Richterin am Oberlandesgericht Moll-Vogel und den Richter am Oberlandesgericht Dodegge in ihrem Beschluss vom 05.11.2007 gesehen haben (17 UF 156/07 / 30 F 220/05 Amtsgericht Lüneburg).
Übersteigen die zur erfolgreichen Führung der Umgangspflegschaft anfallenden Nebenaufgaben allerdings das akzeptable Maß, muss der Umgangspfleger geeignete Schritte oder Maßnahmen anregen, um den Erfolg der Umgangspflegschaft zu sichern. Dies kann z.B. die Aufforderung an die Eltern sein, gemeinsame Elterngespräche bei einem Familienberater oder Mediator zu führen oder einen Begleiten Umgang im Rahmen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.
Ist eine Kindeswohlgefährdung aus einer unangemessenen Eltern-Kind Interaktion zu befürchten, so kann neben der Einrichtung einer Umgangspflegschaft auch noch die Einrichtung eines Begleiteten Umgang erforderlich sein, denn es ist nicht Aufgabe des Umgangspflegers neben der Führung der Pflegschaft auch noch eine notwendige Umgangsbegleitung durchzuführen.
In einer Reihe von Fällen ist eine Umgangspflegschaft daher nur dann sinnvoll, wenn der Umgang gleichzeitig auch fachlich begleitet wird. In geeigneten Fällen könnte diese Begleitung in Personalunion auch vom Umgangspfleger übernommen werden, manchmal ist es sogar fachlich geboten, dass der Umgangspfleger neben seiner Funktion als Ergänzungspfleger auch die Begleitung übernimmt, weil sonst ein unvertretbarer Zeitverlust eintritt oder eine eine zusätzliche Installation eines Begleiteten Umgangs aus fachlichen Gründen nicht angezeigt ist. Der Umgangspfleger kann allerdings Probleme bei der Abrechnung seines Zeitaufwandes gegenüber der Justizkasse bekommen, wenn er - in durchaus sinnvoller Weise - den Kernbereich seiner Tätigkeit erweitert. Die große Frage eines kostenbewussten Umgangspflegers heißt daher wie kann ich gute Arbeit leisten und dafür auch noch bezahlt werden. Zugegebenermaßen angesichts der bürokratischen Kostenbeamten ein recht schweres und demotivierendes Unterfangen.
In schwierigen Fällen ist es sinnvoll, neben einer Umgangspflegschaft auch einen Begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung zu installieren. Dies ist z.B. der Fall, wenn sowohl eine konkrete Begleitung des Umgangskontaktes als auch eine verlässliche Kontrolle und gegebenenfalls notwendig werdende Weisung gegenüber einem Elternteil notwendig erscheint. In einem solchen Fall wäre der Umgangspfleger allein in einer Doppelrolle, die ihn überfordern kann und damit die Ziele der Pflegschaft gefährden würde.
So wird der Umgangpfleger sich nach der Kontaktaufnahme mit den Eltern mit dem für die Kostenübernahme eines Begleiteten Umgangs zuständigen Jugendamt in Verbindung setzen. Dies liest sich dann z.B. so:
Beispiel
Beratungspraxis ...
..., 13187 Berlin
Bezirksamt ...
Jugendamt
Außenstelle ...
Frau ...
Per Fax: ...
Umgangspflegschaft betreffend die Kinder:
A, geb. ... .
B, geb.
Wohnhaft : ... , ... Berlin
Mutter: X
Vater: Y
Amtsgericht ... - Familiengericht: ... /08
Amtsgericht ... - Vormundschaftsgericht: ... /09
02.07.2009
Sehr geehrte Frau ... ,
für die oben genannten und bei ihrer Mutter wohnhaften Kinder wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes ... – Familiengericht vom ... .2009 Ergänzungspflegschaft angeordnet und mit Beschluss des Amtsgerichtes ... - Familiengericht vom ... .2009 meine Person als Umgangpfleger bestimmt (siehe Anlage 1 und 2). Das Vormundschaftsgericht ... hat die förmliche Bestellung meiner Person als Umgangpfleger vorgenommen (siehe Anlage 3).
Der Umgang zwischen den Kindern und ihrem Vater soll zunächst als begleiteter Umgang im Umfang von zunächst 2 Stunden wöchentlich stattfinden (siehe Anlage 1).
Ich bitte Sie daher in Absprache mit mir unter Einbeziehung der Eltern einen geeigneten mitwirkungsbereiten Dritten (Umgangsbegleiter) auszuwählen und nach erfolgter Hilfeplanung die notwendige Kostenübernahme seitens des Jugendamtes zu realisieren.
Mögliche Anbieter für einen Begleiteten Umgang finden Sie auch auf der Internetseite des Arbeitskreis Begleiteter Umgang Berlin - www.begleiteterumgang.org
Mit freundlichem Gruß
...
Nun kann es allerdings passieren, dass der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes meint, trotz des Gerichtsbeschlusses wäre ein Begleiteter Umgang vielleicht gar nicht notwendig, der Umgangspfleger könne doch auch so dafür sorgen, dass der Umgangs stattfindet. Ein verständnisvoller Umgangspfleger wird sich darauf hin noch einmal die Mühe machen, dies abzuklären und schreibt beispielsweise an die Mutter, bei der sich die Kinder aufhalten.
Beispiel
Umgangspflegschaft betreffend die Kinder:
A, geb. ... .
B, geb.
Wohnhaft : ... , ... Berlin
Mutter: X
Vater: Y
Amtsgericht ... - Familiengericht: ... /08
Amtsgericht ... - Vormundschaftsgericht: ... /09
18.07.2009
Sehr geehrte Frau X,
der Umgang zwischen den beiden Kindern und ihrem Vater soll laut Beschluss des Amtsgerichts A vom 22.04.2009 zunächst in Form eines begleiteten Umgangs einmal pro Woche für je 2 Stunden stattfinden.
Um den Beschluss des Amtsgerichts A umzusetzen, ist es erforderlich, dass beide Eltern beim Jugendamt einen entsprechender Antrag auf Kostenübernahme für den Begleiteten Umgang stellen, damit ein fachlich geeigneter mitwirkungsbereiter Dritter mit der Durchführung des Begleiteten Umgangs betraut werden kann. Ohne eine Kostentenübernahme durch das Jugendamt müsste der Begleitete Umgang von den Eltern privat bezahlt werden.
Bitte setzen Sie sich bis zum 24.07.2009 mit der zuständigen Sozialarbeiterin Frau Z vom Jugendamt A, Außenstelle ...
in Verbindung, damit diese mit Ihnen und Herrn Y die förmliche Beantragung der Jugendhilfeleistung „Begleiteter Umgang“ in die Wege leiten kann. Frau Z Sie unter der Nummer ...
Sollten Sie zwischenzeitlich die Möglichkeit sehen, dass der Umgang auch ohne fachliche Begleitung stattfindet, so teilen Sie mir das bitte mit. In diesem Fall bräuchte kein Antrag auf Kostenübernahme beim Jugendamt gestellt werden.
Die Übergabe der Kinder an den Vater für die Zeit des Umgangs fände dann in meinen Praxisräumen statt. Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person würde dann beide Kinder zur vereinbarten Zeit an mich übergeben und nach dem Umgang auch wieder bei mir abholen. Ein direkter Kontakt zwischen Ihnen und Herrn Y wäre dabei nicht notwendig.
Sollten Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
...
Übertragung des Rechts der Beantragung der Jugendhilfeleistung "Begleiteter Umgang" auf den Umgangspfleger
Das Familiengericht kann dem Umgangspfleger zusätzlich das Recht der Beantragung der Jugendhilfeleistung "Begleiteter Umgang" übertragen. HIerzu muss der Umgangspfleger aber als Ergänzungspfleger bestellt werden, es tritt mithin Ergänzungspflegschaft ein. Lobenswert hier beispielsweise der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27.02.2007 - 15 F5381/04.
Mit der Übertragung des Rechtes zur Beantragung eines Begleiteten Umgangs als Jugendhilfeleistung auf den Umgangspfleger kann einer unnötigen Zeitverzögerung vorgebeugt werden, die häufig eintritt, wenn man die Beantragung der Jugendhilfeleistung einem Elternteil überlässt, der für die Beantragung der Leistung gar nicht motiviert ist oder der beim Jugendamt nicht ernst genommen wird und so der Antrag auf Leistungsgewährung erst einmal für Monate in einem behördlichen Kreisverkehr bewegt wird.
Absprache zwischen Umgangspfleger und Umgangsbegleiter
Ist neben der Umgangspflegschaft ein Begleiteter Umgang installiert, so ist der Umgangsbegleiter gehalten, sich über wichtige Fragen des Begleiteten Umgangs mit dem Umgangspfleger zu verständigen, denn der Umgangspfleger ist der Inhaber des Sorgerechtes bezüglich des Wirkungskreises Umgang. Es ist fachlich völlig inakzeptabel, so wie bei einem Berliner Anbieter des Begleiteten Umgangs geschehen, dass die dort tätig gewordene Fachkraft einen Abschlussbericht (05.11.2008) an das beauftragende Jugendamt verschickt , ohne zuvor oder wenigstens zeitgleich den Umgangspfleger vom Verlauf der Maßnahme in Kenntnis zu setzen.
Ist der Umgang wie in dem vorliegenden Fall bereits vom Gericht konkret geregelt, ist der Umgangspfleger gehalten, diese Regelung im wohlverstandenen Interesse seines Mündels auch umzusetzen. Juristisch gesehen ist es nämlich so, dass das Gericht die Regelung zu treffen hat, die dem Wohl des Kindes am besten dient. Sozialpädagogischen Fachkräften haben oft Probleme mit der juristischen Sicht oder meinen sogar, dass die gerichtliche Regelung für ihre Tätigkeit nicht gelten soll und erfinden sich - wie auch in dem vorliegenden Fall - vom Gerichtsbeschluss abweichende eigene Regeln. Dies führt dann z.B. nach ca. 5 Monaten und geschätzt fünfzig vom beauftragten Träger in Anspruch genommenen Fachleistungsstunden von je 35 € (Gesamt 1750 €) zur Beendigung der Bemühungen des Umgangsbegleiters, ohne dass ein einziger Kontakt zwischen dem Kind und dem von ihm getrennt lebenden Elternteil zu Stande gekommen wäre.
Dem Umgangspfleger bleibt nun zur Realisierung des Gerichtsbeschlusses nichts anderes übrig, als das Jugendamt zu bitten, einen anderen geeigneten mitwirkungsbereiten Dritten zu beauftragen. Das liest sich dann so.
Jugendamt ...
...
... Berlin
z.H. Frau ...
Betrifft: Begleiteter Umgang betreffend das Kind ... ...................., geb. ... .1998
Umgangspflegschaft: Amtsgericht ... - Geschäftszeichen: ... /01
Vormundschaftsgericht ....: ...
Mutter: ...
Vater: ...
22.12.2008
Sehr geehrte Frau ...,
Danke für Ihr Schreiben vom 01.12.2008 und den beigelegten Bericht der von . . . e.V. für die Durchführung des Begleiteten Umgangs eingesetzten Fachkraft Herrn . . . . vom 05.11.2008.
Leider ist es Herrn . . . seit dem Beginn der Hilfe am 17.06.2008 trotz eines erheblichen Zeitaufwandes (im Hilfeplan waren vierundachtzig Fachleistungsstunden kalkuliert) nicht gelungen, einen ersten Kontakt zwischen ... und ihrem Vater zu realisieren.
Ich bin als Umgangspfleger gehalten, den Beschluss des Amtsgerichtes ... vom 12.02.2008, nach der der Vater verpflichtet und berechtigt ist, „im Rahmen eines begleiteten und betreuten Umgangs im Umfang von zunächst 3 Stunden pro Monat“, mit ... zusammen zu sein, im wohlverstandenen Interesse meines mir anvertrauten Mündels umzusetzen.
Da durch den von Frau . . . in Absprache mit dem Jugendamt . . . ausgewählten Träger . . . , Auftragsdurchführung Herr . . ., eine Umsetzung der Umgangsregelung des Amtsgerichts ... nicht realisiert wurde, bitte ich Sie um Beauftragung eines für die Umgangsanbahnung und Realisierung des Gerichtsbeschlusses geeigneten mitwirkungsbereiten Dritten. Ich hatte Ihnen dazu bereits im Frühjahr Herrn . . . vorgeschlagen, der bei einer Übernahme der Kosten weiterhin zur Verfügung steht. Herr ... arbeitet seit Jahren erfolgreich in ähnlich gelagerten Fällen und spricht gut ....
Mit Frau ... habe ich einen Besprechungstermin für den ... .2008 vereinbart.
Mit freundlichem Gruß
Kopie dieses Schreibens an:
Richter ... - Amtsgericht ... - per Fax
... - Zentrale Behörde (Internationale Sorgerechtskonflikte) beim Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn - per Mail
... - per Mail
... - per Post
Umgangspflegschaft ist kein Ordnungsmittel
Die Umgangspflegschaft ist eine Ergänzungspflegschaft für die Bestimmung und Regulierung der Umgangskontakte, wenn der oder die Sorgeberechtigten nicht in der Lage sind, diese Aufgabe selbst wahrzunehmen. Ob die mangelnde Befähigung des Sorgeberechtigten zur Bestimmung und Regulierung der Umgangskontakte schuldhaft oder unverschuldet verursacht ist, spielt dabei keine Rolle. Es reicht also allein die Feststellung aus, dass der Sorgeberechtigte an der Bestimmung und Regulierung der Umgangskontakte gehindert ist und diese Fähigkeit voraussichtlich auch nicht zeitnah erlangen wird.
Die Umgangspflegschaft stellt – im Gegensatz zur Androhung oder Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft, bzw. mit der FFG-Reform seit dem 01.September 2009 Ordnungsgeld und Ordnungshaft - kein Zwangsmittel dar. Die Umgangspflegschaft dient also nicht dazu, einen Elternteil oder anderen Sorgeberechtigten durch Zwang zur Erfüllung eines gerichtlichen Beschlusses anzuhalten, sondern entzieht dem Sorgeberechtigten, in dessen Obhut sich das Kind befindet, die Befugnis über den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil oder eines anderen Umgangsberechtigten zu bestimmen. Die Ausübung der Umgangspflegschaft durch einen erfahrenen Umgangspfleger funktioniert in der Regel, ohne dass der Umgangspfleger über Fragen der Ausübung von Zwang ernsthaft nachdenken müsste. Im übrigen kann der Umgangspfleger auch keinen unmittelbaren Zwang auf den betreuenden Elternteil ausüben, sondern müsste sich, wenn er im Interesse des Kindes ein Zwangsmittel für erforderlich hält, wie jeder andere Sorgeberechtigte an das Familiengericht wenden. Nur das Familiengericht kann die Verhängung eines Zwangsmittels anordnen und hat dabei immer dessen Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit sowie die möglichen Auswirkungen auf das Kindeswohl zu beachten.
Ordnungsmittel: Ordnungsgeld und Ordnungshaft
Die Umgangspflegschaft ist als solche wie ausgeführt kein Ordnungsmittel. Allerdings kann der Umgangspfleger sich mittelbar der erzieherischen Mittel des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft bedienen. Die Festlegung eines Ordnungsmittels wird gegebenenfalls vom Gericht getroffen.
§ 89 Ordnungsmittel
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__89.html
Die Festlegung eines Ordnungsmittels darf entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nur bei groben Verstößen der Eltern gegen die ihnen auferlegte Wohlverhaltenspflicht oder gegen Festlegungen des Umgangspflegers getroffen werden.
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels müsste der Umgangspfleger gegebenenfalls beim Familiengericht beantragen. Der Umgangspfleger wäre dann im Namen seines Mündels Antragsteller und somit Verfahrensbeteiligter.
In Fällen einer rigiden Verweigerung der Mitwirkung durch einen Elternteil ist es ratsam, dass der Umgangspfleger sowohl das Gericht als auch das Jugendamt zeitnah über seine Aktivitäten auf dem laufenden hält. Da häufig die zusätzliche Einrichtung eines Begleiteten Umgangs angezeigt ist, sollte auch das Jugendamt zeitnah für auf diese Frage sensibilisiert werden, da für die Durchführung eines Begleiteten Umgangs in der Regel eine Kostenübernahme seitens des Jugendamtes notwendig ist. Zudem ist das Jugendamt staatlicher Wächter für das Wohl des Kindes und muss bei bekannt werdenden Kindeswohlgefährdungen vom Amts wegen tätig werden.
Verweigert ein Elternteil bis zu letzt konsequent seine Mitwirkung und unterbindet die Herausgabe des Kindes an den Umgangspfleger, so wird das Gericht nicht darum kommen, zur Überwindung dieses Widerstandes im begründeten Einzelfall auch Ordnungshaft gegen den verweigernden Elternteil anzuordnen und durchzusetzen. Kommt der verweigernde Elternteil in Ordnungshaft muss zwischenzeitlich die Betreuung des Kindes sichergestellt werden. Dies sicherzustellen ist dann Aufgabe des Jugendamtes, nicht aber des Umgangspflegers. Zeitgleich wird es in der Regel auch notwendig sein, dass das Gericht dem verweigernden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzieht, da ansonsten der verweigernde Elternteil in der Zeit in der er sich in Ordnungshaft befindet, das Recht hätte, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und dies mit Sicherheit nicht im Sinne der wohlverstandenen Interessen des Kindes tun wird.
Sanktionierungen und Zwang in der Umgangspflegschaft
Bei Notwendigkeit kann der Umgangspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch geeignete und der Verhältnismäßigkeit der Mittel entsprechende Ordnungsmittel beim Gericht anregen, um das Ziel der Umgangspflegschaft zu erreichen, so etwa Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Dies kann z.B. gegeben sein, wenn dem Umgangspfleger die Herausgabe des Kindes anlässlich eines festgelegten Umgangstermins verweigert wird.
Da der Umgangspfleger für die gerichtlich oder von ihm festgelegten Zeiten des Umganges das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein ausübt, kann man davon ausgehen, dass er die Herausgabe des Kindes gegebenenfalls auch ohne die Anrufung des Gerichtes in eigener Zuständigkeit erzwingen kann.
Der Umgangspfleger kann auch eine Strafanzeige wegen Kindessentziehung oder wegen Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegen den pflichtwidrig handelnden Elternteil stellen.
§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) ... (7) ...
§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei einem massiven und nachhaltigen Verstoß eines Mitwirkungsverpflichteten gegen die gerichtliche Festsetzung, bzw. Anordnungen des Umgangspflegers wären vom Familiengericht schließlich Maßnahmen nach §1666 und §1666a BGB zu prüfen.
§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)... (3)... (4)...
§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Der Umgangspfleger ist selbst nicht umgangsberechtigt, der Zweck der Umgangspflegschaft besteht also nicht darin, Kontakte zwischen Kind und Umgangspfleger zu ermöglichen, sondern zwischen Kind und Umgangsberechtigten (Mutter, Vater, Geschwister, Großeltern, Pflegeeltern, etc.)
Will der Umgangspfleger den Umgang durchsetzen, kann er dies nicht unmittelbar über das Kind tun. Zwar hat der Umgangspfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zeit des Umganges, nicht aber das Recht, erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Dieses Recht liegt bei den Eltern, bzw. bei einem Vormund, wenn den Eltern das Erziehungsrecht entzogen wurde.
Der Umgangspfleger muss sich letztlich zur Durchsetzung des Umganges der dafür zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel bedienen. Dies kann im Einzelfall auch die Erwirkung eines Herausgabebeschlusses sein, die im Einzelfall auch mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers zu bewerkstelligen wäre.
Literatur zum Thema Kindesherausgabe
Wolfgang Raack: "Die Kindesherausgabe im vormundschaftlichen Verfahren und die sich dabei manifestierende staatliche Gewalt", In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 1996, Heft 02, S. 54-56
Harald Vogel: "Die Kindesherausgabe im familiengerichtlichen Verfahren"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; Heft 02/1996, S. 51-54
Harald Vogel: "Vollstreckungsrechtliche Probleme des Umgangsrechts"; In: "Zeitschrift für Familien- und Erbrecht", Heft 10/2006, S. 375-377
Fürsorge- und Aufsichtspflicht des Umgangspflegers
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 17. Dezember 2010 14:50
An: ...
Betreff: Umgangspflegschaft-Richtlinien ?
Wichtigkeit: Hoch
Sehr geehrter Herr Kollege Thiel
erlauben Sie mir mich mit folgender Frage an Sie zu wenden.
Mit Blick auf Probleme mit einer Umgangspflegerin: wo sind in der Literatur oder im Gesetz Stellen zu finden, in denen dafür plädiert wird, dass Umgangspfleger in der Ausübung ihrer Arbeit neutral, professionell und unparteiisch sein sollten. Gibt es eine Art Umgangspflegschaft-Richtlinien?
Vielen Dank für Ihre Mühen.
mfg
Dipl.-Psych. ...
Hallo Herr ... ,
der Umgangspfleger hat im wohlverstandenen Interesse seines Mündels zu handeln.
Von daher darf er auch parteiisch - im Sinne des Wohls seines Mündels sein.
Richtlinien gibt es dafür nicht.
Lediglich Rechtsvorschriften im BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Vormundschaft
Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft
§ 1773 Voraussetzungen
...
Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
§ 1837 Beratung und Aufsicht
§ 1838
§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1840 Bericht und Rechnungslegung
§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht
§ 1844
§ 1845 (weggefallen)
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
§ 1847 Anhörung der Angehörigen
§ 1848
Professionell sollte der Umgangspfleger immer dann sein, wenn er für seine Tätigkeit von der Justizkasse bezahlt wird. Laien oder ungeeignete Fachkräfte dürfen es dann also nicht sein.
Im übrigen gehe ich davon aus, dass eine Vergütung von unter 50,00 € die Stunde der Kompliziertheit der Aufgabe nicht angemessen ist.
Gruß Peter Thiel
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 18. Dezember 2010 14:43
An: ...
Betreff: AW: Umgangspflegschaft-Richtlinien ?
Sehr geehrter Herr Kollege Thiel
haben Sie vielen Dank für Ihre Informationen.
Darf ich Ihnen den Hintergrund meiner Frage näher erläutern:
Bei einem Umgangstermin mit der Kindsmutter (Kinder lehnen die Kindsmutter ab, vermutlich ... , Kinder leben bei ...) und der Umgangspflegerin drehten sich die beiden Kinder (Sohn 15, Tochter 12) schnurstrax um und wollten die Wohnung verlassen. Hintergrund: In der Wohnung war - entgegen der bisherigen Abmachungen - der neue Lebenspartner der Kindsmutter anwesend, durch den Richter und mit der Umgangspflegerin wurde aber den Kinder versprochen, dass diese keinen Umgang mit dem neuen Lebenspartner haben müssen, den die Kinder vehement ablehnen. Entgegen der Vereinbarung war der Lebenspartner dann also doch mit der Mutter anwesend, die Kinder sahen einen Verstoß gegen die Umgangsregeln, wären verärgert und wollten gehen, dann wurden diese durch die Umgangspflegerin und der Mutter körperlich am Verlassen der Wohnung gehindert.
Mein Eindruck ist, dass die Umgangspflegerin sich von der Kindsmutter hat instrumentalisieren und emotional "verführen" lassen, um sie für ihre Belange einzuspannen.
Hier der Kurzbericht des Jungen, als er und seine Schwester den Lebenspartner in der Wohnung sehen:
"Dann sagte sie [die Umgangspflegerin] es ist ihr Plan ab jetzt, dass wir auch mit ihm Umgang haben, er sei ein wichtiger Teil von Mamas Leben. Wir sollen uns eine Stunde mit ihm unterhalten. A und ich liefen zur Tür. Frau Y und meine Mutter hielten mich fest während meine Mutter versuchte die Tür zuzusperren, Frau Y hielt auch A`s Handgelenk fest. Ich befreite mich und riss die Tür auf, zog A mit nach draußen."
Frage: ist dies als Freiheitsberaubung zu werten oder als zulässige eigenmächtige Erweiterung einer Umgangsregel (jetzt doch Lebenspartner sehen) und eine zulässige Durchsetzung dieser neuen Regel durch Festhalten? Ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung.
...
Vielen Dank
ja Sie haben Recht der Verdienst von 5o Euro ist sehr wenig, bei solchen schwierigen Aufgaben.
Herzliche Grüße
...
Hallo Herr ...,
dass bei dieser Umgangsanbahnung der Lebensgefährte der Mutter mit anwesend war, war sicherlich ein Fehler, den die Umgangspflegerin hätte vermeiden können. Aber na ja, hinterher ist man meistens klüger.
§1631 BGB bestimmt:
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Die Umgangspflegerin nimmt für die Dauer des Umganges das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind wahr. Die Oberlandesgerichte sind sich da aber noch nicht so recht einig, ob sich die Umgangspflegerin dabei penibel an Vorgaben des Familiengerichtes halten muss oder selbst kreativ sein darf. Hier scheint sich jedes Oberlandesgericht im Nachhinein sein eigenes Recht zu stricken. Der Dumme ist in jeden Fall der Umgangspfleger, denn er bewegt sich in weitgehend undefinierten Raum, mit einem Bein immer im Knast, kriegt dann noch Kloppe vom Oberlandesgericht und wird von der Justizkasse mit lächerlichen 33,50 € je Stunde Arbeitszeit abgespeist, wobei ihm der Rechtspfleger dann am besten noch die halbe Rechnung kürzt. Wer dennoch diesen Job macht muss verrückt sein oder ist Idealist.
Die Aufsicht und Fürsorge über das Kind übt während des Umgangs der umgangsausübende Elternteil aus, da der Umgangspfleger während des Umganges im allgemeinen nicht dabei sein muss. Ist der Umgangspfleger aber anwesend, so steht er auch in der Verantwortung, Schaden vom Kind abzuwenden. Rennt das Kind beispielsweise auf die Strasse, muss der Umgangspfleger das Kind notfalls auch mit Gewalt auf den Bürgersteig zurückbringen, damit schlimmeres Übel, wie das Überfahren des Kindes durch ein Auto verhindert wird.
Wenn nun die Kinder, so wie Sie es schildern, die Wohnung der Mutter verlassen wollen und der Umgangspfleger ist dabei, so muss der Umgangspfleger, wie auch jeder verständige Elternteil eine Schadensabwägung vornehmen. Läss der Umgangspfleger die Kinder weglaufen und den Kindern stößt etwas zu, so etwa wenn sie unten auf der Strasse überfahren werden, dann haftet dafür der Umgangspfleger. Anders wäre es, wenn der Umgangspfleger wüsste, die Kinder laufen nur bis in den Vorgarten. Dann könnte er in Ruhe hinterhergehen und dort mit den Kindern sprechen.
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
...
Hält der Umgangspfleger das Kind kurze Zeit fest, dann ist dies aber sicher keine Freiheitsberaubung, wenn dies dazu dient, erheblichen Schaden vom Kind abzuwenden, der eintreten würde, wenn das Kind wegrennt.
Hier wird dann allerdings die Diskussion beginnen. Der Sohn 15 und die Tochter 12 sind vermutlich nicht gefährdet, wenn sie für eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Aufsicht durch einen Erwachsenen sind. Von daher hätte die Umgangspflegerin wohl besser darauf verzichten sollen, die Kinder festzuhalten. Bleibt dann aber noch das Restrisiko, dass doch noch etwas passiert. Dann ist der Umgangspfleger womöglich doch wieder dran, nämlich nach § 171 StGB
§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Und das alles für lächerliche 33,50 €.
Die sogenannten Sachverständigen bekommen dagegen 85,00 € je Stunde und gehen so gut wie kein Risiko ein. Mangelhafte und fehlerhafte Gutachten vergütet die Justizkasse anstandslos. Die Welt der Justiz ist doch ein Narrenhaus.
Wie die Sache die Sie mir vorgetragen haben aber gegebenenfalls letztlich vor Gericht gewertet würde steht in den Sternen. Was Recht und Unrecht ist, bestimmt der Richter nach seiner Fasson. Wir gewöhnlichen Sterblichen können uns vor so viel Gotteskraft nur stumm verbeugen und die Unwichtigkeit unserer eigenen Person und Auffassung vor dem hohen Gericht in Demut anerkennen.
...
Gruß Peter Thiel
Berichte des Umgangspflegers an das Familiengericht
Umgangspfleger erhalten in der Regel vom zuständigen Familiengericht die Aufforderungen einen Bericht zu geben. Was dies für ein Bericht sein soll, darüber schweigt sich der zuständige Rechtspfleger in der Regel aus.
Nun ist es in Deutschland recht verbreitet, dass die Leute schon meinen zu wissen, was der andere möchte, noch bevor der andere seinen Wunsch oder seine Forderung geäußert hat. Und so senden diverse Umgangspfleger Berichte an das Gericht, ohne dass ihnen je erklärt wurde, was das für Berichte sein sollen und auf welchen gültigen Vorschriften oder Regelungen das Berichtswesen gehandhabt wird.
Gute Umgangspfleger zeichnen sich nun dadurch aus, dass sie nicht über jedes Stöckchen springen, das ihnen der eine oder andere Elternteil oder eine andere Person, wie etwa ein Rechtsanwalt, Gutachter oder Jugendamtsmitarbeiter hinhält, denn der Umgangspfleger ist, so lange er rechtswirksam bestellt ist, einzig und allein der Umgangsregelung des Familiengerichtes und den wohlverstandenen Interessen des Kindes verpflichtet.
Berichte an das Familiengericht sollten sachlich und nicht eskalierend geschrieben werden. Hinweise auf etwaiges problematisches Verhalten eines oder beider Elternteile sind gegebenenfalls in sachlicher Form vorzutragen.
Beispiel
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187 Berlin
Amtsgericht ...
z.H. Frau ...
per Fax: ...
Amtsgericht ... - .. F .../13
Umgangspflegschaft betreffend das Kind
... , geb. ... .2002
Ihre Nachricht vom 30.04.2014
Sachstandsmitteilung
20.05.2014
Sehr geehrte Frau ... ,
mit Beschluss vom 22.01.2014 wurde ich vom Amtsgericht ... als Umgangspfleger bestellt.
In der Folge bemühte ich mich um eine Vereinbarung mit den Eltern bezüglich eines ersten Umgangstermins. Frau X, die Mutter von A sah sich hierbei nicht in der Lage, einen solchen ersten Termin zu vereinbaren und verwies auf Herrn D von der Beratungsstelle der Uni Potsdam in ... , der bereits einen Kontakt zum Kind pflegen würde.
Der Umgangspfleger kontaktierte daraufhin Herrn D, in der Hoffnung, dass dieser an der Umsetzung der Umgangsregelung des Gerichtes hilfreich mitwirken könnte. Dies war leider nicht der Fall, Herr D teilte dem Umgangspfleger mit, dass er sich hierfür nicht in der Lage sähe.
So bestimmte der Umgangspfleger einen ersten Umgangstermin am 09.05.2014 von 15 bis 18 Uhr. Hierbei wies der Umgangspfleger beide Eltern darauf hin, dass bei verschuldeter Nichtmitwirkung bei der Umsetzung der Umgangsregelung des Gerichtes vom Umgangspfleger ein Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln bei Gericht eingereicht werden wird.
Beide Eltern wirkten an der Umsetzung des Termins am 09.05.2014 in unbeanstandeter Weise mit. A wurde von der Mutter um 15 Uhr an den Vater, Herrn Y, übergeben, gegen 18 Uhr erfolgte die Rückübergabe vom Vater an die Mutter. Die Übergaben fanden am Standort Wollankstr. 133 statt.
Mit Mail vom 14.05.2014 teilte ich beiden Eltern einen Vorschlag für den nächsten Umgangstermin mit. Hier erhielt ich nur vom Vater eine Rückmeldung.
Mit Mail vom 20.05.2014 habe ich neuen Umgangstermin auf den 06.06.2014 von 15 bis 19 Uhr bestimmt.
Peter Thiel, Umgangspfleger
Im günstigsten Fall beinhalten die Berichte des Umgangspflegers für alle Beteiligten relevante Informationen und Einschätzungen, um den, dem Umgangspfleger gestellten Auftrag der Realisierung des Umganges bei Beachtung des Kindeswohls zu fördern.
Beispiel
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187
Berlin
Amtsgericht ...
Umgangspflegschaft
betreffend das Kind
A, geb. ... .2007
Amtsgericht ... F .../14
Sachstandsbericht
14.07.2014
Sehr geehrter Herr Richter
... ,
hiermit teile ich den
aktuellen Sachstand mit.
I. Durch gerichtlich
gebilligten Vergleich vom 08.05.2013 wurde der Umgang des Kindes mit seinem
Vater geregelt. Seit dem 09.08.2013 fand der Umgang nur noch vereinzelt statt.
Seit dem 01.01.2014 fand kein Umgang zwischen Sohn und Vater mehr statt.
Daraufhin beschloss das Amtsgericht ... am 07.05.2014 im Wege der einstweiligen
Anordnung die Einrichtung einer Umgangspflegschaft und bestellte Herrn Peter
Thiel als Umgangspfleger. Der Umgangspfleger setzte sich nach seiner Bestallung
am 23.05.2014 mit den Eltern in Verbindung und nahm erste Abstimmungen vor.
Nach einem mit dem
Umgangspfleger zeitlich abgestimmten, aber erfolglosen Versuch des Vaters,
seinen sechsjährigen Sohn am 27.06.2014 zum Umgang von der Schule abzuholen, kümmerte
sich der Umgangspfleger anlässlich des vom Vater geplanten und mit dem
Gerichtsbeschluss vom 08.05.2013 korrespondierenden zweiwöchigen Sommerurlaub
mit seinem Sohn persönlich vor Ort, um das ordnungsgemäße Zustandekommen der
Übergabe des Kindes von der Mutter zum Vater zu realisieren. Über das im
Bundesland Brandenburg liegende Reiseziel wurde der Umgangspfleger vorab von
Herrn X informiert.
II. Die Übergabe des Kindes
fand am 11.07.2014 auf einem Parkplatz gegenüber der Grundschule statt, in der
das Kind in die Vorschule ging. Beim Eintreffen des Umgangspflegers um 15.15 Uhr
waren beide Eltern schon vor Ort, das Kind saß im Auto der Mutter und machte
augenscheinlich keine Anstalten, das Auto zu verlassen. Der Umgangspfleger wies
Frau Y darauf hin, dass sie dafür Sorge zu tragen habe, dass der Sohn vom Auto
der Mutter in das Auto des Vaters wechselt. Die Mutter war offenbar mit dieser
Aufgabe überfordert, denn der Sohn blieb weiterhin im Auto der Mutter sitzen.
Der Umgangspfleger teilte Frau Y mit, dass der Umgangspfleger bei einer
fehlenden angemessenen Mitwirkung zur Übergabe, Ordnungsmittel beim Gericht
beantragen wird. Frau Y wirkte nun aktiver an der Übergabe mit, in dem sie das
schreiende Kind dazu bewegte, sich zum Auto des Vaters zu begeben. Frau Y übergab
dem Vater dabei eine Tasche mit den Sachen des Kindes für den Urlaub, was der
Vater durch Unterschrift quittieren sollte. Nach Intervention des
Umgangspflegers verzichtete der Vater auf ein pedantisches Überprüfen des
Inhaltes der Reisetasche und unterschrieb den Erhalt.
Mittlerweise befand sich das
Kind im Auto des Vaters und machte Anstalten, das Auto des Vaters zu verlassen.
Der Umgangspfleger bat daher Frau Y, sich vom Sohn zu verabschieden und
abzufahren, was diese dann auch tat.
Nach der Abfahrt der Mutter
begann sich die Situation zu entspannen. Um sich vom Wohlergehen des Kindes und
seiner Reisefähigkeit zu überzeugen, stieg der Umgangspfleger in das Auto des
Vaters ein und bat diesen, eine kleine Runde "um den Block" zu fahren.
Das neben dem Umgangspfleger sitzende Kind wurde zunehmend ruhiger und es gelang
dem Umgangspfleger mühelos in ein Gespräch mit dem zunehmend ruhiger und
"normaler" werdenden Kind zu kommen, wobei sich der Umgangspfleger mit
dem Kind über harmlose Themen unterhielt, wie etwa den Übergang von der
Vorschule zur Grundschule, die neue Lehrerin, Hasen und Kaninchen, Baden im See
und ähnliche, unverfängliche und ein Kind ansprechende Themen. Das Kind machte
dabei einen altersgerechten Eindruck, der mit der vorher beobachteten Theatralik
nicht ohne weiteres in Zusammenhang zu bringen ist.
Der Umgangspfleger bat nach
5 Minuten Fahrt den am Lenkrad sitzenden Vater zu wenden und wieder zurück zum
Parkplatz zu fahren, von dem aus gestartet worden war. Am Parkplatz wieder
angekommen verabschiedete sich der Umgangspfleger vom Kind und vom Vater. Herr Müller
fuhr darauf hin mit dem Auto regulär los.
Inwieweit beim Kind eine
problematische Bindungsrepräsentanz zu seiner Mutter besteht, kann der
Umgangspfleger nicht einschätzen. Sollte diese aber bestehen, so offenbar nur
dann, wenn die Mutter in der gefühlten oder tatsächlichen Nähe des Kindes
ist.
Von daher erscheint es dem
Umgangspfleger nicht ratsam, dass das Kind während der Umgangszeiten,
insbesondere während eines Urlaubes, mit der Mutter telefoniert, wie es von
dieser gewünscht ist. Gegebenenfalls mag der Vater, wie das in Zeiten vor der
Erfindung des Mobilfunks üblich war, den Sohn dazu anhalten, der Mutter eine
Ansichtskarte oder Grußkarte per SMS zu senden, wie auch umgekehrt die Mutter
ihrem Sohn.
Vergleiche hierzu:
Watzlawick, Paul; Beavin,
Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen,
Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990
Die von den Eltern bisher
geführten Gespräche bei der Beratungsstelle in V... haben offenbar keine
positive Wirkung hinsichtlich des Verhaltens des Kindes gezeigt, möglicherweise
liegt hier eine Überforderungssituation des zuständigen Beraters vor. Aus
Sicht des Umgangspflegers wäre zu überlegen, ob die Eltern den Anbieter von
Beratung wechseln, um hinsichtlich der vom Gericht beschlossenen
Beratungsauflage nachhaltigere Ergebnisse zu erzielen. Möglicherweise ist auch
eine gemeinsame Elternberatung nutzlos, wenn es weniger darum geht, dass sich
beide Eltern miteinander aussprechen - was hier leicht gleichbedeutend damit
sein kann, sich im Kreis zu bewegen - sondern um Stärkung der elterlichen
Kompetenz.
Den Eltern sei daher hier
angeraten, ein qualifiziertes Elterntraining zur Stärkung ihrer elterlichen Führungskompetenz
in Anspruch zu nehmen, damit sich aus ihrem jetzt noch gut lenkbaren und
liebenswürdigen Kind nicht ein kleiner Tyrann entwickelt, der weder Mutter noch
Vater respektiert, weil diese nicht in der Lage sind, ihm altersgerecht Grenzen
und Struktur aufzuzeigen und ein von gegenseitigem Wohlwollen und Wertschätzung
geprägtes elterliches Beziehungsfeld zu bieten.
V. Es wird angeregt, dass
das Gericht die Einrichtung einer Begleiteten Übergabe beschließt. Diese wäre
als fachlich notwendige Maßnahme vom örtlich zuständigen Träger der Öffentlichen
Jugendhilfe (Jugendamt) sicherzustellen.
Peter Thiel
Doch was nützt die beste Arbeit eines Umgangspflegers, wenn diese von den Bezirksrevisoren an den Landgerichten systematisch kaputtgeschossen wird. Im Bundesland Brandenburg ist es derzeit Usus, dass der Rechtspfleger alle Honorarrechnungen des Umgangspflegers dem Bezirksrevisor am Landgericht vorlegen muss. Dies führt dazu dass der Umgangspfleger sich nicht nur in einem feindlich gesonnenen elterlichen Konfliktfeld bewegen muss, sondern auch noch unter der finanziellen Knute des zuständigen Bezirksrevisors, stets mit der Gefahr konfroniert, dass der Bezirksrevisors fachlich gebotenen Tätigkeiten des Umgangspflegers die Vergütung versagt. Hier wäre wohl der/die Bezirksrevisor/in am Landgericht Neuruppin an erster Stelle zu nennen, der/die, obwohl von der speziellen inhaltlichen Materie der Umgangspflegschaft kaum Kenntnis, meint, dem Umgangspfleger diese oder jene notwendige und mit dem Auftrag des Umgangspflegers konform gehende Tätigkeit in dessen Rechnung an die Justizkasse zu streichen (Stand 14.07.2014).
Im Bundesland Brandenburg besteht auf diese Weise die ernste Gefahr, dass Umgangspflegschaften bald nur noch so ausgeführt, dass sie den Steuerzahler und den Eltern zwar Geld kosten, aber keinerlei Nutzeffekt haben, aber dafür der Bezirksrevisor am Landgericht das erhebende Gefühl hat, seine Vorstellung wie diese Tätigkeit zu gestalten wäre, durchgesetzt hat. Zum Glück gibt es immer wieder Umgangspfleger, die sich den am grünen Tisch entstandenen Erwartungen eines Bezirksrevisors und einer trägen Bürokratie im fachlich zuständigen Jusitzministerium nicht fügen, sondern - auch auf die Gefahr finanzieller Einbußen - das tun, was getan werden muss.
Datenschutz und Schweigepflicht in der Umgangspflegschaft
Während der Datenschutz bei in freiwillig in Anspruch genommenen Hilfen wie dem Begleiteten Umgang sehr hoch angesiedelt ist, ist dies bei der Umgangspflegschaft in weit geringerem Maße. Der Umgangspfleger ist kraft seines Amtes befugt, relevante Daten, die in direkten Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages stehen, an seinen Auftraggeber das Gericht oder auch an das Jugendamt weiterzuleiten, wenn er meint, dass dies zur Sicherung seines Auftrages nötig ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die elterliche Sorge durch die Umgangspflegschaft in Hinblick auf die den Umgang betreffenden Angelegenheiten den bisher Sorgeberechtigten entzogen und auf den Pfleger übertragen wurde.
Findet neben der bestehenden Umgangspflegschaft ein Begleiteter Umgang statt, so ist der Umgangspfleger berechtigt und auch verpflichtet, sich über den Verlauf des Begleiteten Umgang zu informieren. Den Umgang betreffende Berichte des Umgangsbegleiters (mitwirkungsbereiter Dritter) an das Jugendamt sind dem Umgangspfleger daher auf dessen Anforderung hin zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus der Fürsorge- und Schutzfunktion, die der Umgangspfleger gegenüber seinem ihm anvertrauten Mündel (Kind) hat.
Hier unterscheidet sich der Umgangspfleger vom Gutachter oder dem Verfahrensbeistand des Kindes, die gegenüber dem Umgangsbegleiter keinen Rechtsanspruch auf Herausgabe von Informationen haben und daher vom Umgangsbegleiter ohne Schweigepflichtsentbindung seitens der Sorgeberechtigten keine Informationen herauszugeben sind.
Der Umgangspfleger ist allerdings nicht berechtigt, Daten oder Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden und keinen direkten Bezug zum Wirkungskreis Umgang habe, so etwa sonstige Gesprächsinhalte oder Schriftwechsel mit Mitarbeitern der Freien Jugendhilfe, dem Anwalt eines Elternteils oder dem Elternteil selber, ohne vorherige Schweigepflichtsentbindung oder entsprechende Beauftragung an andere Personen oder Stellen weiter zu geben. Dies gilt auch für die Weitergabe diesbezüglicher Informationen an den Rechtspfleger des Familiengerichtes (vor dem 01.09.2009 dem Vormundschaftsgericht), wenn dieser zum Zwecke der Plausibilitätsprüfung Einblick in Korrespondenz oder den Gesprächsinhalt von Telefonaten verlangt.
Ob die Rechtspflegerin S. vom Berliner Amtsgericht ... mit ihrer Forderung nach Einsichtnahme in solche Korrespondenz gegen den Datenschutz verstoßen hat, wird sich hoffentlich nach Konsultation mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten klären lassen. Mit Schreiben vom 11.08.2008 hat sich jedenfalls der von diesem bedenklich erscheinenden Ansinnen der Rechtspflegerin betroffene Umgangspfleger an den Berliner Datenschutzbeauftragten mit der Bitte um Klärung gewandt.
Gleichzeitig hat sich der Umgangspfleger in einer dem Landgericht Berlin vorgelegten Beschwerde vom 17.08.2008 bezüglich eines von Rechtspflegerin S. getroffenen Vergütungsbeschlusses vom 31.07.2008, gegen die von Rechtspflegerin S. mit der Begründung, der Umgangspfleger habe ihr keine Einsicht in eben diese Materialien gewährt, vorgenommenen Kürzung der beantragten Vergütung, gewehrt.
Tatsachenbehauptung
In den Berichten und Anträge eines Umgangspflegers an das Familiengericht hat dieser darauf zu achten, dass Vorträge der Eltern nicht als Tatsachenbehauptungen erscheinen.
So schreibt zum Beispiel die Umgangspflegerin Brigitte Müller:
"Am 26.02.05 sprach Herr X auf meinen Anrufbeantworter ..., dass er beabsichtige am 27.02.05 A mit der Polizei zum Umgang abzuholen. Er begründete dies damit, dass die Kindesmutter ihm den Umgang nicht so gewähre, wie es im Beschluss stehe.
Eine telefonische Nachfrage bei der Mutter ergab, dass tatsächlich Herr X am 27.02.05 mit der Polizei erschien.
Frau Y hatte Herrn X im Vorfeld gebeten, den Umgang am 27.2. ausfallen zu lassen und wollte ihm einen Ersatztermin anbieten, da der Opa von A Geburtstag hatte.
Ferner hatte Frau Y angeboten, den Umgang auch an diesem Tag zeitlich so vorzuverlegen, dass A an der Geburtstagsfeier des Opas teilnehmen kann. ..."
Umgangspflegerin Brigitte Müller, 06.03.05, an das zuständige Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Die Umgangspflegerin übernimmt in ihrer Darstellung ungeprüft den Vortrag der Mutter in Form einer Tatsachendarlegung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es vielleicht wirklich so war, wie von der Umgangspflegerin vorgetragen, der Vater trägt jedoch gegenteiliges vor. Entscheidend ist, dass die Umgangspflegerin sich durch die Art ihrer Darlegung zur Wortführerin der Mutter macht, was die Geeignetheit als Umgangspflegerin zumindest in diesem Fall in Frage stellen dürfte.
Dabei hätte die Umgangspflegerin ganz leicht einen solchen Vorwurf vermeiden können. Sie hätte stattdessen die unbewiesenen Aussagen nur in der Form des Konjunktivs schreiben brauchen:
Am 26.02.05 sprach Herr X auf meinen Anrufbeantworter ..., dass er beabsichtige am 27.02.05 A mit der Polizei zum Umgang abzuholen. Er begründete dies damit, dass die Kindesmutter ihm den Umgang nicht so gewähre, wie es im Beschluss stehe.
Bei einer telefonische Nachfrage bei der Mutter trug diese vor, dass Herr X am 27.02.05 mit der Polizei erschienen wäre.
Frau Y hätte Herrn X im Vorfeld gebeten, den Umgang am 27.2. ausfallen zu lassen und wollte ihm einen Ersatztermin anbieten, da der Opa von A Geburtstag hatte.
Ferner hätte Frau Y angeboten, den Umgang auch an diesem Tag zeitlich so vorzuverlegen, dass A an der Geburtstagsfeier des Opas teilnehmen kann. ...
Vorstellungskraft
Gleichnis des Buddha vom brennenden Haus
...
Neulich sah ich ein Haus. Es brannte. Am Dache
Leckte die Flamme. Ich ging hinzu und bemerkte
Daß noch Menschen drin waren. Ich trat in die Tür und
rief ihnen
Zu, daß Feuer im Dach sei, sie also auffordernd
Schnell hinauszugehen. Aber die Leute
Schienen nicht eilig. Einer fragte mich
Während ihm schon die Hitze die Braue versengte
Wie es draußen denn sei, ob es auch nicht regne
Ob nicht doch Wind gehe, ob da ein anderes Haus sei
Und so noch einiges. Ohne zu antworten
Ging ich wieder hinaus. Diese, dachte ich
Müssen verbrennen, bevor sie zu fragen aufhören.
...
Bertolt Brecht
Die meisten möglichen Lösungen scheitern daran, dass sich die Leute nicht vorstellen können oder wollen, dass es eine Lösung des Problems gibt.
An Hand des Neun-Punkte-Problems (siehe dazu ausführlich in diesem Aufsatz) ist dies leicht zu illustrieren.
Wenn dann jemand kommt und behauptet, er hätte eine Lösung für das Problem, so wie etwa Johannes Kepler - http://de.wikipedia.org/wiki/Kepler oder Ignatz Semmelweis - http://de.wikipedia.org/wiki/Ignaz_Semmelweis, dann wurde dieser in der Vergangenheit für verrückt erklärt, verbrannt oder diffamiert. Heute läuft die Abwehr subtiler.
In einem Fall von Eltern-Kind-Entfremdung laboriert das Amtsgericht Naumburg und das Oberlandesgericht Naumburg seit dem Jahr 2008 ohne Erfolg. Am 30.06. 2008 ordnet das Oberlandesgericht Naumburg Ergänzungspflegschaft an, es wird eine Mitarbeiterin des Jugendamtes Burgenlandkreis als Ergänzungspflegerin bestellt. Zu diesem Zeitpunkt ist das Kind 8 Jahre alt.
Am 19.02.2009 entbindet das Amtsgericht Naumburg das Jugendamt von der Ergänzungspflegschaft und setzt die Diplom-Psychologin B. als Ergänzungspfleger ein.
Am 30.06.2009 entbindet das Amtsgericht Naumburg die Diplom-Psychologin B. von der Beauftragung als Ergänzungspfleger und setzt Herrn S. von der Diakonie Naumburg-Zeitz ein. Nachdem auch dieser sich nicht in der Lage sieht, den Zweck der Ergänzungspflegschaft mit Leben zu erfüllen, setzt das Amtsgericht Naumburg nach langwierigen Vorarbeiten am 22.11.2011 Herrn Peter Thiel als Ergänzungspfleger ein. Die Mutter des Kindes, die seit nunmehr drei Jahren zeigt, dass sie an einem Kontakt von Tochter und Vater kein Interesse hat, legt dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht Naumburg ein. Mit Beschluss vom 10.02.2012 hebt das Oberlandesgericht Naumburg den Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 22.11.2011 auf, womit nun wieder Herr S. von der Diakonie Naumburg-Zeitz, der sich bisher nicht in der Lage sah, den Zweck der Ergänzungspflegschaft mit Leben zu erfüllen, wieder als Ergänzungspfleger eingesetzt ist.
Oberlandesgericht Naumburg - 8 WF 15/123 (PF) - Beschluss vom 10.02.2012
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Feldmann, Richter am Oberlandesgericht Bisping, Richter am Amtsgericht Krille
Der 8. Zivilsenat - 2. Familiensenat des Oberlandesgericht Naumburg schreibt dazu in seiner Begründung:
"Angesichts des seit Jahren andauernden Konflikts der Elternteile über die Frage der Ausübung eines Umgangsrechts erscheint es befremdlich, wenn Herr Thiel davon ausgeht, dass es für die Führung der Umgangspflegschaft nach drei Vorortterminen seiner persönlichen Anwesenheit vor Ort nicht bedürfe. Notwendige Koordinierungen könne er dann ausschließlich telefonisch, per Mail oder Post vornehmen. Im übrigen würde er zur Umsetzung gerichtlicher Beschlüsse die Verhängung von Ordnungsmitteln beim Gericht beantragen."
Im übrigen finde das betreffende Kind
"den gegenwärtigen Ergänzungspfleger Herrn S nett und habe sich an ihn gewöhnt. ... ."
Weiter heißt es dann:
"Der bisherige Ergänzungspfleger ist gehalten, unter Berücksichtigung dieses Vertrauensverhältnisses nunmehr den Umgang zwischen Vater und Kind zu bestimmen."
Da fragt man sich, warum der bisherige Ergänzungspfleger Herr S, dies nicht schon die ganze Zeit getan hat. Womöglich deshalb, weil das Kind ihn dann nicht mehr so nett gefunden hätte. Die seitens der Mutter gestellte Voraussetzung für das Fortbestehen der Ergänzungspflegschaft ist also, dass das Kind den Ergänzungspfleger nett findet. Das Kind findet den Ergänzungspfleger dann nett, wenn er seinen Auftrag, für den ihn das Gericht bestellt hat, nicht erfüllt. Denn wenn der Ergänzungspfleger den Auftrag des Gerichtes ernsthaft angeht, findet ihn die Mutter nicht mehr nett, im Gegenteil, sie findet ihn schrecklich. Und wen die Mutter schrecklich findet, den kann das von ihr abhängige Kind nicht nett finden. Diese Erkenntnis ist banal, doch vor den schweren Toren des Oberlandesgerichtes hat sich schon so manche banale Erkenntnis beide Füße gebrochen.
Dem 2. Familiensenat des Oberlandesgericht Naumburg scheint es ein wenig unheimlich zu sein, wenn Herr Thiel meint, mit drei Vorortterminen könne ihm das gelingen, was drei anderen Ergänzungspflegern über Jahre nicht gelungen ist. Das Angebot von Peter Thiel klingt nach Wunderheilung, den strengen Maßstäben richterlicher Vorstellungskraft entspricht es ganz sicher nicht.
So wird es denn nun wohl weitergehen, mit mehr des selben (Paul Watzlawick). Der wieder als Ergänzungspfleger eingesetzte Herr S. wird mit dem Kind "nette" Gespräche führen, für die er der Justizkasse und damit den Eltern Kosten in Rechnung stellt. Die Entfremdung wird bleiben und in nicht mehr all zu ferner Zeit ist das Kind 18 Jahre alt und kann ohnehin machen was es will. Den Vater hat es bis dahin und womöglich darüber hinaus verloren.
Mehr des selben in der Umgangspflegschaft
Paul Watzlawick hat unter der Überschrift "Mehr des Selben - oder: wenn die Lösung selbst das Problem ist" auf die Problematik hingewiesen, die entsteht, wenn man bei einem erfolglosen Lösungsversuch, die erfolglose Lösungsstrategie beibehält, diese aber in ihrer Intensität verstärkt, was in der Folge das Problem nicht löst, sondern oft noch verstärkt.
Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003, S. 51 ff
So kann man etwa bei einem tropfenden Wasserhahn versuchen, durch erhöhte Kraftanstrengung den Wasserhahn vollständig zu drehen zu wollen. Wenn dies misslingt und der Wasserhahn trotz der Bemühung weiter tropft, kann man eine Rohrzange nehmen, und mit dieser den Wasserhahn mit einem erhöhten Kraftmoment zudrehen. Doch auch dies misslingt, der Wasserhahn tropft weiter, man steigert daraufhin das Kraftmoment, in dem man die Hebelwirkung der Rohrzange mit einem aufgesetzten Rohr verstärkt. Mit einem Mal gibt es einen kleinen Knall und der Drehgriff des Wasserhahnes liegt abgebrochen in der Rohrzange, während das Wasser weiter tropft wie bisher. Das sind die Vorlagen aus denen Filmkomiker schöpfen, so etwa in der bekannten Szene von Loriot im Wartezimmer, wo er in guter Absicht versucht, ein schief hängendes Bild zu richten. Dies gelingt ihm nicht, im Gegenteil, nun fallen auch noch umliegende Einrichtungsgegenstände um und schließlich stürzt die gesamte Wartezimmereinrichtung zusammen, während das Bild immer noch schief hängt.
Eskalationen während der Umgangspflegschaft / Ergänzungspflegschaft
Die hohen fachlichen und persönlichen Anforderungen die eine Umgangspflegschaft gewöhnlich mit sich bringen, rechtfertigen nicht nur einen weit höheren Stundensatz als den, den Verfahrensbeistände gewährt bekommen, sondern bewirken nicht selten auch eine Überforderung nicht ausreichend qualifizierter Umgangspfleger, wie es z.B. oft bei Rechtsanwälten zu beobachten ist, die von Familienrichtern auf Grund mangelnder Bereitschaft, geeignete Umgangspfleger zu suchen, eingesetzt werden. Hier kommt es meist früher oder später dazu, dass der Umgangspfleger erklärt, er könne nun nichts mehr machen oder aber die Situation eskaliert, weil der Umgangspfleger Schwierigkeiten damit hat, deeskalierend zu arbeiten. Ähnliches kennt man von Polizeieinsätzen, bei denen es zu Überforderungen bei eingesetzten Polizeibeamten kommt, so dass die Situation schließlich vollends aus den Fugen läuft.
Vergleiche hierzu:
Thomas Feltes, Astrid Klukkert, Thomas Ohlemacher: "... dann habe ich ihm auch schon eine geschmiert. Autoritätserhalt und Eskalationsangst als Ursache polizeilicher Gewaltausübung", In: "Monatschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", Heft 4, August 2007, S. 285-303
Beleidigung und Drohungen
Für 33,50 € Stundensatz bei Hochschulabschluss darf sich ein Umgangspfleger oder Vormund beschimpfen und bedrohen lassen. Dabei sind auch manche Mütter nicht zimperlich, wenn es gilt den Frust auszuleben:
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 14. Dezember 2012 16:58
An: info@ergaenzungspfleger.de
Betreff: RE: AW: AW: AW: Zurückbringen der Kinder
Was hatte damit zutun.
Ich mochte meinen kinder am 1.1.2012 bis mittag bei Mir haben. Sie wissen nicht was ich beret bin, um ganz Deutschland zu zeigen, das Sie ALS Vormundschaft für die kinder nicht fähig Sind , Sie unterstützen Männer- Schwulle und so weiter.... Das Gericht hat Sie vertraut das Sie Die kinder unterstützen, Aber leider Sie tuen das gegenteil.
Das gericht hat sich so bemüht um so ein reglung zu finden, Aber Sie wollen alles ändern, Ich werde vor Allen anzeigen, das können Sie Mir glauben.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ergänzungspfleger [
mailto:info@ergaenzungspfleger.de]Gesendet: Freitag, 14. Dezember 2012 18:50
An: ...
Cc: ...
Betreff: AW: AW: AW: AW: Zurückbringen der Kinder
Vormundschaft für die Kinder
...
Hallo Frau ...,
...
Ich habe Ihre Mail an die Rechtspflegerin ... am Amtsgericht ... sowie die Geschäftsstelle am Amtsgericht ... zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
Falls Sie einen Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sozialarbeiterin im Jugendamt ...
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
Vormund
Die Mutter findet das Schreiben des Vormundes offenbar überhaupt nicht schön und greift mit einer Beleidigung an:
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 14. Dezember 2012 20:20
An: info@ergaenzungspfleger.de
Betreff: RE: AW: AW: AW: AW: Zurückbringen der Kinder
Sie sind echt krank in kopf, mehr Kann ich leider nicht sagen.
Da gilt es dann, nicht selber in solchen Gossensprache zu verfallen, sondern mit Bedacht zu reagieren:
Hallo Frau ...,
Ich darf Sie auf Strafgesetzbuch § 185 Beleidigung aufmerksam machen.
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html
Die Tat verjährt innerhalb eines Jahres.
Das Amtsgericht ... wird von mir in Kenntnis gesetzt. Eine Strafanzeige behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
Hier muss man noch erwähnen, dass der Vormund, der sich überwiegend mit der Regulierung des Umgangs der beim Vater lebenden Kinder zu befassen hat, wegen der Angriffe der Mutter schon vor Monaten beim Amtsgericht seine Entbindung von der Funktion des Vormundes beantragt hat. Der zuständige Rechtspfleger beim Gericht scheint man das allerdings nicht ernst zu nehmen oder man sieht sich schlichtweg nicht in der Lage jemanden anderes als Vormund zu finden, der bereit sich von der Mutter beleidigen und beschimpfen zu lassen.
Überforderung des Umgangspflegers / Ergänzungspflegers
Die Gerichte, so etwa das Oberlandesgericht Naumburg - Beschluss vom 30.06.2008 - 8 UF 12/08 OLG Naumburg - 5 F 279/07 (SO) AG Weißenfels - bestellen - offenbar aus Bequemlichkeit und unter Missachtung des Subsidaritätsprinzip - häufig das Jugendamt als Ergänzungspfleger (Amtspflegschaft). Diese Bestellungen erweisen sich aus strukturellen Gründen häufig als nutzlos und damit auch als verschwendete Zeit und Geld. Der vom jeweiligen Jugendamt intern beauftragte Mitarbeiter hat in der Regel keine Motivation und auch keine Erfahrung, sich in den hochstrittigen und hochkomplizierten Fällen sachgerecht zu engagieren, so dass die Sache wie im Fall des Oberlandesgerichtes Naumburg - wie vorauszusehen war - wie das Hornberger Schießen ausgeht. Viel Getöse - null Ergebnis.
So schreibt die in der vom Oberlandesgericht Naumburg in Gang gesetzten Umgangspflegschaft, intern im Jugendamt Burgenlandkreis beauftragte Sachbearbeiterin Frau Dittmar in ihrem Bericht an das Oberlandesgericht:
"Im gemeinsamen Gespräch mit A zeigte sich, dass sich ihre Verweigerungshaltung gegenüber dem Vater sehr verfestigt hat.
Als Ergänzungspfleger akzeptiere ich den Willen des Kindes und werde nicht versuchen, diesen zu brechen, da dies meines Erachtens nach nicht dem Kindeswohl entsprechen kann."
14.10.2008
Die Sachbearbeiterin Frau Dittmar trägt als erstes völlig überflüssig Eulen nach Athen, in dem sie vorträgt, dass sich die Verweigerungshaltung der Tochter gegenüber dem Vater sehr verfestigt hätte. Das ist dem Gericht aber längst bekannt, sonst hätte es keine Umgangspflegschaft eingerichtet.
Zum zweiten verkennt die als Umgangspflegerin tätig gewordene Frau Dittmar ihre Aufgabe. Es ist nicht die Aufgabe eines Umgangspflegers den Willen eines Kindes "zu brechen, sondern im wohlverstandenen Interesse des Kindes die notwendigen Maßnahmen bezüglich des Umganges zu ergreifen. Dazu gehört beispielsweise seitens des Umgangspflegers, die Mutter zu veranlassen, das Kind zu einem vorgesehenen Zeitpunkt an den Vater oder den Umgangspfleger zu übergeben und dafür Sorge zu tragen, dass das Kind zur vorgesehenen Zeit aus der Obhut des Vaters wieder in die Obhut der Mutter kommt. Der Wille des Kindes muss dafür nicht gebrochen werden, so wie auch kein vernünftiger Lehrer den Willen von Kinder brechen muss, damit diese sich am Unterricht beteiligen.
Da die als Umgangspflegerin beauftragte Frau Dittmar offenbar nicht in der Lage ist, Fortschritte bezüglich des Umgangs in Gang zu setzen, ist die Umgangspflegschaft in ihren Händen nutzlos und müsste daher beendet werden. Dies könnte rechtlich sauber entweder durch eine jugendamtsinterne Bestimmung eines neuen Mitarbeiters gelöst werden, dies würde aber das eingangs genannte strukturelle Problem einer Amtspflegschaft nicht lösen. Sinnvoller wäre es daher, dass das zuständige Gericht die Amtspflegschaft aufhebt und eine kompetente Fachkraft als Einzelpfleger bestellt.
Das Amtsgericht Naumburg bestellte in der Folge die Diplom-Psychologin Gerlinde Bartsch als Einzelpflegerin. Worin die besondere Kompetenz der Diplom-Psychologin Gerlinde Bartsch bestanden haben könnte, blieb dabei ungesagt. Eine Verbesserung der Umgangssituation trat jedenfalls in der Folge nicht ein.
Daher machte der Vater dem Gericht den Vorschlag, Peter Thiel als Umgangspfleger zu bestellen. Eine gute Idee. Doch das Gericht folgte diesem Vorschlag nicht. Statt dessen bestellte es am 01.07.2009 den an der Diakonie Naumburg-Zeitz gGmbH tätigen Sozialpädagogen Johannes Schulz als neuen Ergänzungspfleger. Doch auch dieser konnte offenbar die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllen.
Ratlos schrieb Herr Schulz am 21.12.2010 an das Oberlandesgericht Naumburg:
"... bitte ich um richterlichen Hinweis, welcher Auftrag durch das ursprünglich bestellende OLG Naumburg mit der Bestellung eines Pflegers für Umgang und Gesundheit weiterhin verbunden ist, oder ob unter den gegebenen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflegers aufgehoben wird."
Darauf hin antwortete ihm der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Naumburg, Feldmann - 8 UF 156/10 - am 12.01.2011:
"... muss ich Ihnen im Hinblick auf Ihr Schreiben vom 21.12.2010 leider mitteilen, dass Ihnen der Senat bei der angesprochenen Frage nicht behilflich sein kann. Die Zuständigkeit des Senats beschränkt sich auf die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen, so dass ich auf den Beschluss vom 30.06.2008 verweisen muss. Danach obliegt es allein dem Ergänzungspfleger, Art und Weise des Umgangs bzw. der Umgangsanbahnung zu regeln. Wenn Sie eine Wiederaufnahme der ambulanten Therapiemaßnahmen in ... für sinnvoll erachten, so können Sie die Maßnahme (trotz der bekannten Schwierigkeiten) fortsetzen. Es liegt dann an dem Kindesvater, ob er mitwirken und so eine Annäherung an das Kind herbeiführen will oder nicht."
Richter Feldmann ist nicht der dümmste seines Faches. Statt dem ratlosen Herrn Schulz direkt behilflich zu sein, was nicht seine Aufgabe ist, teilt er ihm mit, dass er ihm nicht behilflich sein kann, um ihm dann in den nächsten beiden Sätzen doch noch zwei, für Herrn Schulz vielleicht hilfreiche Antworten zu geben. Helfen ohne zu helfen, das ist eine Kunst, die nicht jeder versteht.
Mit dieser Antwort versehen, steht Herr Schulz aber vermutlich so klug da, als wie zuvor oder wie es Goethe so vortrefflich sagt:
Habe nun, ach! Philosophie,
Juristerei und Medizin,
Und leider auch Theologie
Durchaus studiert, mit heißem Bemühn.
Da steh ich nun, ich armer Tor!
Und bin so klug als wie zuvor;
Vielleicht hätte Herr Schulz besser mal in Berlin bei Herrn Thiel angerufen und gefragt, ob er einen Termin für ein Coaching bekommen kann. Na ja, was ja noch nicht ist, kann ja vielleicht noch werden, vorausgesetzt Herr Schulz scheut die Kosten nicht.
Überforderungsanzeige
In der Umgangspflegschaft kommt es auch darauf an, als Umgangspfleger die eigenen Grenzen zu erkennen, sich ihrer bewusst zu sein und damit verantwortungsvoll umzugehen. Dies kann im Einzellfall einer Überforderung der eigenen Person auch bedeuten, das Gericht zu ersuchen, von der Beauftragung entbunden zu werden, anstatt sich selbst zu verlieren und eigene Beiträge zu einer Eskalation, die ja auch oft unmittelbare Auswirkung auf die anvertrauten Kinder hat.
Andererseits weichen manche Umgangspfleger ihrer Verantwortung aus, in dem sie zum Beispiel beim Gericht beantragen;
"ein Gutachten zu der Frage, ob der Umgang des Vaters mit A zum Wohle des Kindes ist und wie die Ausgestaltung des Umgangs unter Berücksichtigung des Elternkonfliktes in der Zukunft empfohlen wird",
Hier verlagert die Umgangspflegerin ganz sicher von der eigenen Verantwortung auf das Gericht, bzw. einen Gutachter, der offenbar als eine Art Wunderheiler wie einst Jesus Christus wirken soll, auf dass alle ehrfürchtig staunen.
Man kann mit großer Sicherheit prognostizieren, dass die Einsetzung eines Gutachters nichts für die Lösung des elterlichen Konfliktes bringen würde. Statt dessen werden nur Kosten produziert und am Ende steht mit aller Wahrscheinlichkeit die Empfehlung des Gutachters, den Kontakt zwischen Vater und Sohn befristet auszusetzen.
Vielleicht hätte die Umgangspflegerin weise gehandelt, wenn sie dem Gericht mitgeteilt hätte, dass sie auf Grund für sie unlösbarer Schwierigkeiten die Umgangspflegschaft abgeben möchte. Das Gericht hätte dann das Heft des Handelns wieder in Gänze zurückbekommen und stünde in der Pflicht angemessene weitere Schritte zu veranlassen.
Gleichzeitige Führung einer Umgangspflegschaft und einer Verfahrensbeistandschaft (Verfahrenspflegschaft) durch ein und die selbe Person
Während der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren vertreten soll, ist der Umgangspfleger bestimmungsberechtigt bezüglich der Umgangskontakte des Kindes zu anderen Personen (Mutter, Vater, Großeltern, etc.)
Wird der Verfahrensbeistand im laufenden Verfahren vom Gericht gleichzeitig auch als Umgangspfleger bestellt birgt dies Gefahr von Rollenkonfusionen, denn zwei sehr verschiedene und möglicherweise auch gegensätzlich zu handhabende Aufgabenbereiche werden so in einer Person vereinigt.
Beispiel 1
In einer beim Amtsgericht Eutin anhängigen Familiensache - 41 F 72/07 - verfahrensführende Familienrichterin ist die Direktorin des Amtsgerichtes Eutin Hanna Wege - wurde die Rechtsanwältin Beate Kolar offenbar in ein und der selben Familiensache gleichzeitig als Verfahrenspflegerin und als Umgangspflegerin eingesetzt
"Beschluss in der Familiensache ...
Verfahrenspflegerin
und Umgangspflegerin: Rechtsanwältin Beate Kolar,
..."
Beschluss vom 06.01.2008
Die seitens des Gerichtes eingeführte Rollenvermischung von Verfahrenspflegerin und als Umgangspflegerin in der Person der Rechtsanwältin Beate Kolar ist problematisch, denn als Verfahrenspflegerin soll die Rechtsanwältin Beate Kolar die aktuellen subjektiven Interessen der Kinder erkunden und in das Verfahren einbringen, während sie als Umgangspflegerin in der Regel intervenierend und steuernd tätig werden muss und gegebenenfalls die aktuellen subjektiven Interessen des Kindes dem Wohl des Kindes und der Sicherung der objektiven Interessen des Kindes unterzuordnen hat.
Womöglich führte die gerichtlich verursachte Rollenkonfusion auch zum gerichtlich eingestandenen Misserfolg der Tätigkeit der Verfahrenspflegerin-Umgangspflegerin-Rechtsanwältin Beate Kolar, jedenfalls schreibt Richterin Wege in einem holprigen Deutsch, resignierend und die Vater Kind-Entfremdung fortschreibend:
"Die Bestimmung eines Umgangspflegers noch die Anordnung eines begleiteten Umgangs bieten aus Sicht des Gerichtes derzeit keine Lösung. Dies haben sowohl der gescheiterte angeordnete begleitete Umgang für A und B gezeigt, als auch die gescheiterten Bemühungen der Verfahrenspflegerin, die Kinder zu einem Umgang mit dem Vater zu bewegen. ... Nach alldem war der Umgangsantrag des Kindesvaters abzuweisen und der Umgang bis auf weiteres auszusetzen."
Beschluss vom 06.01.2008, S. 3
Aufgabe der Verfahrenspflegerin Beate Kolar ist es jedoch nicht, die Kinder zu einem Umgang zu bewegen, sondern die Interessen der Kinder in das Verfahren einzubringen. Die Kinder zum Umgang zu bewegen wäre gegebenenfalls Aufgabe der Umgangspflegerin Beate Kolar. Es scheint als verhedderte Richterin Wege sich hier in die zuvor gerichtlich hergestellte Rollenkonfusion.
Im übrigen waren die beiden, bei ihrer Mutter lebenden Söhne zum Zeitpunkt des Beschlusses fünf und knapp zehn Jahre alt, sicher kein Alter, in dem man Kinder über grundlegende Fragen ihres Lebens entscheiden lässt, sondern ein Alter in dem Erwachsene grundlegenden Entscheidungen für die ihnen anvertrauten Kinder treffen. Der Mutter scheint eine Entscheidung für den Kontakt der Kinder zu ihrem Vater nicht möglich gewesen zu sein, um so mehr wäre es Aufgabe des Gerichtes gewesen, eine solche Entscheidung zu treffen und auch durchzusetzen. Richterin Wege wählte leider einen anderen Weg.
Beschwerde gegen den Beschluss von Richterin Wege zur Aussetzung des Umgangs wurde in der Folge eingelegt.
Vergleiche hierzu:
Michael Karle; Gunther Klosinski: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347
Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535
Christine Knappert: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49
Beispiel 2
Am Amtsgericht Westerburg ernannte Richter Wolf am 19.02.2009 die zuvor schon von ihm als Verfahrenspflegerin bestellte Heike Lenze-Brombach auch noch zur Umgangspflegerin. Richter Wolf gelang dabei eine merkwürdige Pirouette:
Die Pirouette (von französisch „pirouetter“ sich im Kreis drehen oder schnell seinen Standpunkt ändern) ist ein Begriff aus der Welt des Tanzes
− Ballett, Eiskunstlauf, Rollschuhlauf − und bezeichnet eine zentrierte einfache oder mehrfache Drehung um die eigene Körperachse, meist auf einem Bein. Dabei können verschiedenste Haltungen eingenommen werden, im Eiskunstlauf beispielsweise als Waage-, Sitz-, Himmels- oder Biellmann-Pirouette.http://de.wikipedia.org/wiki/Pirouette
der folgenden Art:
"3. Hinsichtlich des Umgangsrechts der Antragstellerin ..., wird hiermit die Verfahrenspflegerin Frau Lenze-Brombach, Westerburg auch zur Umgangspflegerin ernannt.
4. In Zusammenarbeit mit der Umgangspflegerin Frau Lenze-Brombach hat der Antragsgegner sofortigen Umgangskontakt zu Gunsten der Antragstellerin zu ermöglichen in Begleitung der Verfahrenspflegerin."
zu gut Deutsch also:
In Zusammenarbeit mit der Umgangspflegerin Frau Lenze-Brombach hat der Antragsgegner sofortigen Umgangskontakt in Begleitung der Verfahrenspflegerin Frau Lenze-Brombach zu ermöglichen .
Um dieser richterlichen Pirouette zu entsprechen, empfiehlt es sich mehrmals am Tag einen doppelten Wodka zu trinken, dann sieht man womöglich ein und dieselbe Person dauerhaft doppelt und wundert sich nicht mehr über die seltsam anmutende familiengerichtliche Praxis am Amtsgericht Westerburg.
Anzahl der zu führenden Umgangspflegschaften
Da es sich bei einer qualifizierten Führung von Umgangspflegschaften um eine sehr anspruchsvolle, schwierige und anstrengende Tätigkeit handelt, sollte der Umgangspfleger dieses nicht als Massengeschäft betreiben und somit sein eigenes Burn-out zu provozieren. Es erscheint daher empfehlenswert, pro Jahr nicht mehr als 4 Umgangspflegschaften gleichzeitig zu führen. Man kann für die Führung einer Umgangspflegschaft pro Woche 4 Stunden kalkulieren, so dass der Umgangspfleger neben der Führung der Umgangspflegschaften noch Zeit für andere Tätigkeitsfelder hat, was ihm gleichzeitig dabei helfen kann, sich nicht ständig einseitigen Stress auszusetzen. Günstig wäre es auch noch in "normalen" Tätigkeitsfeldern zu arbeiten, so etwa mit freiwilligen Klienten Paarberatung und Paartherapie durchzuführen oder womöglich sogar noch in einem ganz anderen Tätigkeitsfeld zu arbeiten, wie z.B. als Lehrer in einer Musikschule.
§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__1.html
Die fixe Idee in § 1 des Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG), der Vormund (bzw. Pfleger) solle bei berufsmäßiger Führung der Umgangspflegschaft mehr als zehn Vormundschaften führen oder die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit solle voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreiten, geht völlig an dem Erfordernissen der Praxis vorbei und man fragt sich, von welchen weltfremden und in offenbarer geistiger Verwirrung befindlichen Menschen im Bundesjustizministerium solche Gesetze fabriziert werden. Welcher Mensch führt ehrenamtlich 10 Vormundschaften oder investiert je Woche 20 Stunden in eine Arbeit als ehrenamtlicher Vormund.
Wer in der Woche 20 und mehr Stunden Umgangspflegschaften betreut, handelt in der Regel selbstgefährdend oder macht mit einer Leck mich am Arsch Mentalität den sprichwörtlichen "Dienst nach Vorschrift. Im übrigen gibt es kleinere Gerichtsbezirke mit nur einem Familienrichter, wo ohnehin nur wenige Umgangspflegschaften bestellt werden, von daher ist es völlig unsinnig darauf zu orientieren, dass die dort bestellten Umgangspfleger mehr als 10 Pflegschaften führen oder mehr als 20 Stunden in der Woche tätig sind.
Verhinderung durch Urlaub und Krankhei - Vertretung
Urlaub kennt der als Einzelperson bestellte Umgangspfleger nicht. Sobald er mehr als eine Umgangspflegschaft führt, darf er nicht mehr als 5 Tage hintereinander verreisen. Genau genommen von Montag bis Freitag Mittag. Danach muss er Gewehr bei Fuß stehen, denn Umgänge finden in der Mehrzahl 14-tägig und am Wochenende statt. Bei zwei oder mehr Umgangspflegschaften ist der Umgangspfleger faktisch nur noch im Dienst, da dann in der Regel jedes Wochenende Umgänge stattfinden, die der Umgangspfleger gegebenenfalls moderieren, bzw. durchsetzen muss.
Da der Umgangspfleger bei Bedarf und Notwendigkeit tätig werden muss, dies ist seine Dienstpflicht, folgt daraus, dass er selber nicht länger als 5 Tage Urlaub machen darf. Das hat der Gesetzgeber so zusammengebastelt, in dem er keine Regelungen erlassen hat, die dem Umgangspfleger das Recht einräumt, länger als 5 Tage Urlaub zu machen. Der Umgangspfleger kann das Problem auch nicht dadurch lösen, dass er eine Vertretung für seine Person bestimmt, denn diese Vertretung wäre juristisch nicht legitimiert im Namen des Umgangspflegers aufzutreten. Zudem würde eine Vertretung auch kein Geld von der Justizkasse für die geleistete Arbeit erhalten.
Wie man sieht, der Gesetzgeber hat - wie so oft ohne Fachwissen und Durchblick - die durchaus nützliche Figur des Umgangspflegers geschaffen, ohne Regelungen zu erlassen, dass dieser
1. nicht in diskriminierender Weise bezahlt wird (drei verschiedene Tarife für ein und die selbe Tätigkeit sind nichts anderes als eine Diskriminerung der beiden schlechter eingestuften Tarife)
2. gegenüber einem Gutachter in diskriminierender Weise unterbezahlt wird (bei 33,50 € Stundensatz erhält der Umgangspfleger lediglich 33,50 % Prozent des Stundensatzes eines Gutachters.
3. auch mal Urlaub machen darf, ohne sich damit in die Gefahr der Verletzung seiner Dienstpflicht zu begeben.
Immerhin, in der Praxis gibt es dann doch pragmatische Herangehensweisen, um das Problem zu lösen. So bestellt das Amtsgericht Düren - 23 F 277/18 - Richterin Kuhne am 04.09.2009 mit Christel Freitag und Luisa Hennings gleichzeitig zwei natürliche Personen als Umgangspflegerinnen, die dann am 28.09.2018 von Rechtspflegerin Heller "bestallt" weden. Ob das vom Gesetz gedeckt ist, ist nicht ganz klar, da bei einer gleichzeitigen Bestallung von zwei Umgangspflegern die persönliche Verantwortlchkeit nicht eindeutig ist und es zu Konflikten zwischen den beiden bestellten Umgangspflegern kommen kann.
Bestallen, dass heißt nicht, dass die beiden Frauen nun im
Stall übernachten müssen, sondern, dass sie förmlich in das Amt verpflichtet
werden, eine höchst überflüssige bürokratische Prozedur, die zu unnötigen
Zeitverzögerungen und Inanspruchnahme der Kapazitäten der Gerichte führt, wo
dann aber gerne gejammert, dass man überlastet wäre, anstatt beim Justizminster
mal Druck zu machen, dass der Bestallungsquark abgeschafft wird, anstatt immer
mehr Steuergelder in eine schwerfällige, bürokratisierte und überregulierte
Justiz zu pumpen.
Psychohygiene
Bei amtlichen Stundensätze von maximal 33,50 € ist an eine ordentliche Psychohygiene für den Umgangspfleger nicht zu denken, jedenfalls nicht dann, wenn der Umgangspfleger nicht anderweitige bessere Einnahmequellen hat, so dass er nicht gezwungen ist, seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Umgangspflegschaften zu finanzieren.
Hinzu kommt die in einigen Landgerichtsbezirken übliche Willkürpraxis bei der Bearbeitung der Vergütungsanträge von Umgangspflegern, die dem Umgangspfleger nicht nur finanziell bedrohen, sondern auch emotional, denn wer hält es schon gut aus, in der ständigen Angst zu leben, dass berechtigte finanzielle Forderungen nicht bezahlt werden und jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen drohen, um eventuell auf diesem Weg doch noch zu seinem guten Recht zu kommen. Besonders prekär scheint die Lage im Land Brandenburg zu sein, wo der bürokratische Wasserkopf in Form der Bezirksrevisoren an den Landgerichten zu einer beklagenswerten Arbeitssituation führt (Stand 26.07.2014).
Die Bezahlung von Supervision für den Umgangspfleger wird seitens der Justiz verweigert, ein Burn-Out vieler Umgangspfleger ist bei dieser beklagenswertes Praxis vorprogrammiert.
Neben dem Belastungen, die der Umgangspfleger duch den bürokratischen Wasserkopf in der Justiz erfährt, hat er auch noch diverse Attacken von Verfahrensbeteiligten oder deren Angehörigen auszuhalten. Sei es, dass diese ihn als "schwule Drecksau" oder als "inkompetent" bezeichnen.
So ist es dem Autor dieses Aufsatzes ergangen, dem es unter erheblichen fachlichen Aufwand gelang, den seit sechs Monaten unterbrochenen Kontakt zwischen Vater und Kind wieder herzustellen und der sich dann in der Folge von der neuen Partnerin des Vaters als "inkompetent" beschimpfen lassen musste, weil er es ablehnte mit ihr, statt mit dem Vater zu kommunizieren. Der Vater kommunizierte bis dato über die Mailadresse seiner Partnerin, die auch bei den Telefonaten des Umgangspflegers mit dem Vater im Hintergrund stand und ihrem Mann souflierte, was dieser zu sagen hätte. Da mag man es der Mutter des Kindes wohl nicht verdenken, wenn diese bei einem solchen seltsamen Gegenüber sich gegenüber dem Vater nicht sonderlich dialogbereit zeigte.
Verdeckte oder offene Gewaltbedrohungen wie auch die Androhung oder Einleitung einer Strafanzeige gegen den Umgangspfleger sind erhebliche Stressfaktoren für den Umgangspfleger, die in diesen Fällen eine Vergütung zwischen 60, und 100 € je Stunde voll rechtfertigen. Mit der erhöhten Vergütung kann der Umgangspfleger auch die ihm aus der Schwierigkeit der Arbeit entstehenden zusätzlichen Kosten und Zeitressourcen für eine wirksame Psychohygiene, die er für die Wiederherstellung oder Beibehaltung seiner Arbeitskraft aufwenden muss, begleichen.
Vergleiche hierzu:
Luise Reddemann: "Einige Überlegungen zu Psychohygiene und Burnout-Prophylaxe von Traumatherapeutinnen. Erfahrungen und Hypothesen", In: "Zeitschrift für Psychotraumatologie und Psychologische Medizin", 2003, Heft 1, S. 79-85
Streikrecht
Dürfen Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder für bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Gehälter oder Stundensätze streiken? Welcher Mensch von Verstand will schon für 33,50 € die Stunde in schwierigsten und aufreibenden Familienkonstellationen arbeiten, wenn ein vom Gericht ernannter Sachverständiger für eine weit weniger anstrengende Tätigkeit 100 € die Stunde erhält. Hinzu kommt die Gepflogenheit der Justizkasse, notwendige Tätigkeiten des Umgangspflegers nicht zu bezahlen.
Dies führt dann irgendwann dazu, dass die Umgangspfleger zynisch werden, betrügen oder nur noch Dienst nach Vorschrift leisten, was zwar die Justizkasse Geld kostet, aber in der Sache nicht voranbringt.
Folgt man der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, dann sind Streiks von Ergänzungspflegern und Vormündern statthaft, denn in den Jugendämtern legen Amtsvormünder und Amtspfleger für 6,5 % mehr Lohn regelmäßig die Arbeit nieder, wenn die Gewerkschaft in die Fanfare bläst.
Von Hannes Heine
Tarifrunde Warnstreikwelle erreicht Berlin
Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst rüsten sich zum Arbeitskampf - demnächst gibt es auch Aktionen in Behörden und Bädern in und um die Hauptstadt.
Berlin/Potsdam/Cottbus - Der Streit um höhere Löhne der kommunalen Beschäftigten wird nun auch in Berlin und Brandenburg von Arbeitskämpfen begleitet. Anlässlich der Tarifrunde für die Beschäftigten von Bund und Kommunen wollen an diesem Mittwoch in Cottbus die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten der Stadtverwaltung, der Sparkasse und der Arbeitsagenturen ihre Arbeit niederlegen. Die Gewerkschaft Verdi hat zu einem Warnstreik zwischen 11 und 17 Uhr sowie einer Kundgebung auf dem Altmarkt aufgerufen.
...
06.03.2012
http://www.tagesspiegel.de/berlin/tarifrunde-warnstreikwelle-erreicht-berlin/6294868.html
Folgt man jedoch dem Vertretungsauftrag für die dem Pfleger oder Vormund anvertrauten Kinder, so besteht für Ergänzungspfleger und Vormünder, egal ob vom Amt oder freiberuflich tätig kein Streikrecht, denn das Kind darf keine Minute ohne Vertretung sein. Schließlich können auch Eltern nicht streiken nur weil sie vielleicht der Meinung sind, der Staat müsste ihre Tätigkeit bezahlen.
So ruft denn die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi allem Anschein nach zu rechtswidrigen Aktionen auf, die öffentlichen Arbeitgeber schauen dabei zu und schließlich spendieren die Arbeitgeber den streikenden Amtsvormündern und Amtspflegern ein ordentlicher Schluck aus der Pulle der Steuerzahler.
Streikt dagegen ein freiberuflich tätiger Ergänzungspfleger oder Vormund, so droht ihm möglicherweise strafrechtliche Verfolgung wegen der Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren und so gilt es dem Schlendrian und der Desorganisation in der Justiz entgegen zu halten. Dies erfordert ein wenig Mut und guten Stand, denn wer finanziell von den Aufträgen der Gerichte abhängig ist, riskiert Bestrafung durch zukünftig entfallende Beauftragungen.
Andererseits, was einem kränkt, macht krank, eine Binsenweisheit aus der Psychosomatik und so gilt es dann doch dem Schlendrian in der Justiz nicht klein beizugeben.
Beispiel
Schreiben des Umgangspflegers Peter Thiel vom 11.11.2014 an das Amtsgericht X wegen der Frage ordnungsgemäßer Bezahlung oder Verweigerung weiterer Tätigkeit für das Amtsgericht.
Beendigung der Pflegschaft
§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1919.html
Man könnte nun meinen, der Pfleger wäre mit Beschluss des Familiengerichtes über die Aufhebung der Pflegschaft entlassen. Dem steht aber die Ansicht des Landgerichts Berlin - 87 T 221/08 - Beschluss vom 12.11.2010 - entgegen, nach der der vom Familiengericht namentlich benannte Pfleger nicht schon mit der Feststellung einer Pflegschaft durch das Familiengericht als Pfleger feststünde und damit auch einen Anspruch auf Vergütung hätte, sondern erst mit seiner wirksamen Bestallung in einem gesonderten Verwaltungsakt des Familiengerichtes.
Im Umkehrschluss kann man nun annehmen, dass der Pfleger erst dann wirksam entlassen ist, wenn die namentliche Bestallung des Pflegers durch gesonderten Beschluss des Gerichtes förmlich aufgehoben wird.
Was aber, wenn der nunmehr von seiner Aufgabe entbundene Pfleger betreffs der Pflegschaft noch Post erhält, so etwa ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass von der weiteren strafrechtlichen Verfolgung des Mündels abgesehen wird, weil die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass "durch das bisherige Verfahren bereits eine ausreichende erzieherische Wirkung eingetreten ist und eine Ahndung durch Urteil entbehrlich erscheint."
Da der von seiner Aufgabe entbundene Pfleger nicht darauf vertrauten darf, für eine eventuelle Weiterleitung der Post an den nunmehr sorgeberechtigten Elternteil von der Justizkasse auch vergütet zu werden, tut der von seiner Aufgabe entbundene Pfleger gut daran, nunmehr eintreffende Schriftstücke abzuheften, aber um Gottes Willen nicht weiterzuleiten. Denn ansonsten gilt bei der Justizkasse in Berlin und Brandenburg, Undank ist der Welten Lohn, wer ordentlich arbeitet, soll dafür nicht bezahlt werden. So selektiert die Berliner und Brandenburger Justiz die ihr zuarbeitenden Fachkräfte, die Guten werden durch pedantisch-sterile Kostenentscheidungen vergrault und die Genügsamen und Dummen bleiben mangels alternativer Jobmöglichkeiten. So erzeugt die verbeamtete Berliner und Brandenburger Justiz jenes Mittelmaß, dass die Bürgerinnen und Bürger zu recht beklagen.
Beendigung der Umgangspflegschaft
Die Umgangspflegschaft endet mit zu dem Zeitpunkt, der vom Familiengericht bestimmt ist. Hat das Familiengericht keine Befristung ausgesprochen, so ist die Umgangspflegschaft aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Einrichtung geführt haben, entfallen sind und andere Hinderungsgründe für die Aufhebung der Pflegschaft nicht festzustellen sind.
§ 1882 BGB Wegfall der Voraussetzungen
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der im § 1773 für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
§ 1773 BGB Voraussetzungen
(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) ...
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1.
...
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Die Feststellung ob die Pflegschaft aufzuheben ist oder nicht, hat das Gericht zu treffen. Der Umgangspfleger ist für diese Feststellung in der Regel nicht zuständig, da er weder als Sachverständiger beauftragt ist, noch als sozialpädagogische Fachkraft, der es zukäme eine Einschätzung zu treffen, ob die Gründe entfallen sind, die zur Einrichtung der Umgangspflegschaft geführt haben.
Der Umgangspfleger kann aber beim Gericht die Aufhebung der Pflegschaft anregen, wenn ihm dies im Interesse seines Mündels geboten scheint.
Beispiel:
Ist die Umgangspflegschaft aufgehoben, müsste der bis dahin bestellte Umgangspfleger streng genommen alle Tätigkeiten einstellen, die er in dieser Sache noch führt oder die ihm noch zu führen notwendig erscheinen. Dies ist auch vor dem Hintergrund seiner Vergütungsansprüche zu beachten, denn der für die Vergütungsanträge des Umgangspflegers zuständige Rechtspfleger wird sich wahrscheinlich weigern, Vergütungsanträgen zu entsprechen, die über den Zeitraum der Bestellung liegen, auch wenn die über den Bestellungszeitraum geleisteten Tätigkeiten sinnvoll waren.
Beispiel
Mit Beschluss des Familiengerichts X wurde der Mutter des Kindes A, geboren am ... 1999, bis zum 30.09.2009 das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des Umganges des Kindes mit seinem Vater entzogen. Mit Datum vom 28.10.2008 wurde der Umgangspfleger vom Familiengericht zum Anhörungstermin am 08.12.2008 geladen, die Umgangspflegschaft endete aber bereits zum 30.09.2009. Der Umgangspfleger hätte also das Gericht darauf aufmerksam machen können, dass seine Bestellung abgelaufen ist und er daher über den 30.09.2009 hinaus nicht mehr in dieser Funktion mitwirken wird. Der zuständige Familienrichter hätte dann zusehen müssen, was er aus der Situation nennt. Das nennt man auch Dienst nach Vorschrift. Der Umgangspfleger war in diesen Fall aber ein konstruktiv denkender Mensch und daher erledigte er auch noch diesem vom Familiengericht an ihn herangetragenen Auftrag. Doch der Umgangspfleger hatte die Rechnung ohne den Wirt, sprich die für seinen Vergütungsantrag zuständige Rechtspflegerin am Amtsgericht Y (ehemals Vormundschaftsgericht) gemacht, die mit Schreiben vom 09.03.2010 den im Zusammenhang mit dem Gerichtstermin vom 08.12.2008 geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung für 260 Minuten Arbeitszeit verneint. Man wird nun sehen, ob die Rechtspflegerin nun doch noch die beantragte Vergütung bewilligt oder der Umgangspfleger im Wege der Amtshaftung an das Amtsgericht X, das ihn zum Anhörungstermin geladen hat, herantreten muss.
Da der Umgangspfleger bezüglich der Regulierung der Umgangskontakte für das von ihm als Mündel vertretende Kind an die Stelle der gehinderten Eltern getreten ist, muss er wie ein guter und kompetenter Elternteil handeln, also auf das Wohl des Kindes - so gut es denn eben geht - achten und Einfluss nehmen. Von daher muss der Umgangspfleger sich aber auch so weit wie möglich zurücknehmen und zu gegebener Zeit auch aus seiner Fürsorgefunktion zurückziehen, denn das Kind geht seinen eigenen Weg, so wie von Kalil Gibran so schön beschrieben ist.
Eure Kinder sind nicht eure Kinder.
Es sind die Söhne und Töchter von des Lebens Verlangen nach sich selber.
Sie kommen durch euch, doch nicht von euch;
Und sind sie auch bei euch, so gehören sie euch doch nicht.
Ihr dürft ihnen eure Liebe geben, doch nicht eure Gedanken,
Denn sie haben ihre eignen Gedanken.
Ihr dürft ihren Leib behausen. doch nicht ihre Seele,
Denn ihre Seele wohnt im Hause von Morgen, das ihr nicht zu betreten vermöget, selbst nicht in euren Träumen.
Ihr dürft euch bestreben, ihnen gleich zu werden, doch suchet nicht, sie euch gleich zu machen,
Denn das Leben läuft nicht rückwärts, noch verweilet es beim Gestern.
Ihr seid die Bogen, von denen eure Kinder als lebende Pfeile entsandt werden.
Der Schütze sieht das Zeichen auf dem Pfade der Unendlichkeit, und Er biegt euch mit Seiner Macht, auf daß Seine Pfeile schnell und weit fliegen.
Möge das Biegen in des Schützen Hand euch zur Freude gereichen;
Denn gleich wie Er den fliegenden Pfeil liebet, so liebt Er auch den Bogen, der standhaft bleibt.
Kalil Gibran - Von den Kindern
(aus: Der Prophet)
http://de.wikipedia.org/wiki/Khalil_Gibran
Der Umgangspfleger muss also auch im Blick behalten, sich, wenn möglich selbst überflüssig zu machen. Dies kollidiert im Einzellfall mit finanziellen und anderen Interessen des Umgangspflegers, aus denen er heraus genau das Gegenteil verfolgt, die Umgangspflegschaft möglichst lange aufzuüben. Ähnliches kennen wir aus der stationären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, wo ein monatliches Platzgeld von bis zu 6.000 € die Mitarbeiterschaft des Heimes dabei motivieren kann, eine Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie offen oder verdeckt zu sabotieren.
Der Umgangspfleger als Sachwalter seines Mündels ist im Rahmen seines Auftrages verpflichtet, auf eine Verbesserung der Situation seines Mündels hinzuwirken. Kommt es im Laufe der Zeit zu einer dauerhaften Verbesserung, die die Beendigung der Umgangspflegschaft ermöglichen, so hat der Umgangspfleger dies dem Gericht mitzuteilen, damit dieses die weiter erforderlichen Schritte einleiten kann.
Beispiel
Umgangspflegschaft betreffend die Kinder: …. geb. … 2001 und …. geb. .... 2002 - Amtsgericht … - Familiengericht: ... F … /09
Das Familiengericht ist aber auch von Amts wegen verpflichtet, zu überprüfen, ob eine Umgangspflegschaft aufrecht erhalten wird oder nicht. Es ist daher nicht Aufgabe des Umgangspflegers als Teilsorgeberechtigten, das Gericht auf diese Pflicht hinzuweisen. Die Umgangs- oder sonstig Personensorgeberechtigten können sich jederzeit an das Gericht wenden und nach §1696 BGB eine Aufhebung der Umgangspflegschaft beantragen.
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
Ist die Einrichtung einer Umgangspflegschaft im gerichtlichen Beschluss befristet worden, so endet sie mit der dort genannten Befristung. Ansonsten endet eine Umgangspflegschaft durch Aufhebung der Pflegschaft durch gerichtlichen Beschluss. Die Pflegschaft endet endet automatisch, sobald das Kind volljährig wird.
Befristungen der Umgangspflegschaft werden in der Regel sinnvoll sein, da so gesichert ist, dass das Gericht überprüft, ob die Umgangspflegschaft noch notwendig ist oder aufgehoben werden kann. Hat das Gericht keine Befristung der Umgangspflegschaft vorgenommen, so wird die Umgangspflegschaft in der Regel dann beendet werden können, wenn die Eltern in der Lage sind, Umgangskontakte und Absprachen eigenverantwortlich miteinander treffen zu können. Dazu wird es gegebenenfalls notwendig sein, dass die Eltern qualifizierte Beratung oder Therapie in Anspruch nehmen. Ist dies nicht möglich oder sind die Beteiligten nicht dazu, muss die Pflegschaft gegebenenfalls weitergeführt werden.
Der Umgangspfleger kann das Gericht um Entbindung von seiner Beauftragung bitten. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Zweck der Umgangspflegschaft nicht erreicht werden kann oder der Umgangspfleger den Eindruck hat, dass ein Verbleib seiner Person in der Position des Umgangspflegers sich eher nachteilig auf das von ihm vertretende Kind auswirkt. Der Umgangspfleger sollte allerdings nicht schon deshalb um Entbindung von seiner Beauftragung bitten, weil er sich in einem für die Sicherung des Erfolgs der Umgangspflegschaft notwendig gewordenen Konflikt mit einem Beteiligten befindet. In einen solchen Konflikt gerät der Umgangspfleger mehr oder weniger naturgemäß, da seine Beauftragung durch das Gericht ja gerade deswegen erfolgte, weil das familiäre Konfliktfeld durch erhebliche Konflikte und Interessensgegensätze geprägt ist.
Vergütung des Umgangspflegers
Hinsichtlich des Ersatzes von Aufwendungen und der Vergütung des Umgangspflegers findet man in den einschlägigen Gesetzen widersprüchliche oder verwirrende Angaben vor. Viel Sorgfalt scheint bei der Ausarbeitung der Gesetze nicht vorhanden gewesen zu sein, womöglich war der zuständige Sachbearbeiter im Bundesjustizministerium überfordert oder hatte ernsthafte Eheprobleme, die ihm die Konzentration bei der Arbeit erschwert haben. Im Bundestag, das ist bekannt, hat ohnehin kaum jemand Fachkompetenz, was zählt, ist das Ranking in der eigenen Partei. So muss es nicht wundern, wenn Gesetze von miserabler Qualität beschlossen werden.
Man könnte meinen, der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers bestimmt sich nach § 1684 BGB in Verbindung mit § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies hieße, der Umgangspfleger wird von der Justizkasse analog zur Tätigkeit eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen vergütet. Ein Verfahrenspfleger in Betreuungssachen ist allerdings nicht zu verwechseln mit einem Verfahrensbeistand des Kindes gemäß §158 FamFG - http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) ...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Verfahren in Betreuungssachen
...
§ 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
(1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrenspfleger keinen Aufwendungsersatz.
(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrenspfleger neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) ...
(5) ...
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__277.html
Am Landgericht Berlin sieht man das aber wohl anders. So behaupten der Vorsitzende Richter am Landgericht Berlin Dessau, der Richter am Landgericht Berlin Hohensee und der Richter am Landgericht Berlin Förschner in einem auf eine Kostenbeschwerde von Peter Thiel ergangenen Beschluss vom 12.11.2010:
"Die aus der Staatskasse festzusetzende Vergütung von Berufspflegern mittelloser Pfleglinge ist abschließend in § 3 Abs. 1 und 2 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG geregelt."
Diese Behauptung steht aber wohl im Gegensatz zu § 4 FamGKG
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 4 Umgangspflegschaft
Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.
http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__4.html
Was heißt dies nun in Bezug auf die Vergütung des Umgangspflegers? Möglicherweise ist hier nicht auf VBVG - Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - abzustellen.
Falls aber doch, dann würde die Vergütung des Umgangspflegers wohl bestimmt werden durch § 1836 BGB und dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - VBVG.
§ 1836 Vergütung des Vormunds
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1836.html
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__1.html
§ 3 Stundensatz des Vormunds
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1.
auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__3.html
veraltet: Mit dem Eingang des Beschlusses des Familiengerichtes über die Einrichtung einer Umgangspflegschaft und der Benennung der als Umgangspfleger vorgesehenen Person beginnt faktisch die Tätigkeit des Umgangspflegers, auch wenn dessen Bestallung durch das Vormundschaftsgericht noch nicht geschehen ist. So muss die vom Familiengericht als Umgangspfleger benannte Person beispielsweise Recherchen anstellen, um das tatsächlich zuständige Vormundschaftsgericht herauszufinden. Die vom Familiengericht als Umgangspfleger benannte Person muss auch zum Vormundschaftsgericht fahren, um dort noch förmlich bestallt zu werden. Dafür muss mitunter zwei und mehr Stunden aufgewandt werden und es ist nicht einzusehen, dass der Umgangspfleger diesen Zeitaufwand kostenlos für die Justiz leistet. Ein Vergleich mit einem Arbeitnehmer, der bei Vorstellung bei einem neuen Arbeitgeber auch nicht bezahlt bezahlt wird, ist hier irreführend, denn die Ausübung einer Umgangspflegschaft ist keine Tätigkeit als Angestellter, sondern die Übernahme eines Auftrages unter mehreren. So kann es leicht sein, dass ein Umgangspfleger im Jahr zwölf oder mehr Umgangspflegschaften neu übernimmt, dass er dann jedes mal kostenlos für die Justizkasse zum Bestallungstermin fährt, ist schlechterdings nicht hinnehmbar.
Die Justizkasse ist allerdings oft nicht bereit, dem Umgangpfleger für die notwendige Arbeitszeit vor seiner Bestallung zu bezahlen. Dies sollte vom Umgangspfleger nicht hingenommen werden. Gegen eine Versagung der Vergütung der notwendigerweise bis zur förmlichen Bestallung zu leistenden Tätigkeit sollte der Umgangspfleger daher Beschwerde beim Landgericht einlegen.
Seltsamer Weise unterscheidet der Gesetzgeber bei der Vergütung zwischen der Tätigkeit eines Betreuers und der Tätigkeit eines Vormundes (bzw. Ergänzungspflegers)
Während der berufsmäßig tätige Vormund einen Stundensatz von 19,50 €, 25 € oder 33,50 € erhalten soll, wird dem berufsmäßig tätigen Betreuer 27 €, 33,50 € oder 44,00 € zugebilligt.
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
§ 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1.
auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.
http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__4.html
Eine Erläuterung für die Diskriminierung der Vormünder und Ergänzungspfleger findet sich im Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat in einigen Bereichen - das ist sicher - von Tuten und Blasen keine Ahnung. Kein Wunder, denn im Bundestag sitzen vor allem Überflieger, die sich bei ihrer Partei beliebt zu machen wissen, von der Materie über sie beschließen aber oftmals keine Ahnung haben. So komm es denn, dass eine Vorlage aus dem Bundesjustizministerium, in der unterstellt wird, eine Umgangspflegschaft wäre in der Regel ehrenamtlich zu führen, zum Gesetz wird. Der leitende Sachbearbeiter aus dem Bundesjustizministerium, der diese idiotische und weltfremde Vorlage erstellt hat, bezieht ein Gehalt, von der beruflich tätige Umgangspfleger nur träumen können. So kommt Geld zu Dummheit und staatlicher Hohn zu den Rechtschaffenden.
Vergisst nun der den Umgangspfleger bestallende Rechtspfleger, die Berufsmäßigkeit des Umgangspflegers in der Bestallung festzustellen, so kann der Umgangspfleger der Erbsenzählerei des zuständigen Bezirksrevisors zum Opfer fallen.
So z.B. in einem Fall am Amtsgericht Pankow/Weißensee, wo sich der Bezirksrevisor am Amtsgericht Tiergarten Michael Thieme aufgerufen sieht, dem Beschluss des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee über die Vergütung des Umgangspflegers in Höhe von 754,81 mit dem Mittel der Beschwerde entgegenzutreten und eine Reduzierung des Anspruches des Umgangspflegers auf 0,00 € festzusetzen. Für eine Arbeitszeit von 22 Stunden und 15 Minuten soll der Umgangspfleger 0 € erhalten. Mitunter kann man meinen, an einigen Orten in Deutschland gehen die Uhren nicht nur falsch, sondern sogar rückwärts.
Als ob man als Umgangspfleger nicht schon genug mit den Konflikten der Eltern und der sie vertretenden Kampfanwälte zu tun hat, muss man nun auch unbezahlter Weise seine Zeit darauf verwenden, Vorträgen wie dem von Bezirksrevisors Michael Thieme entgegenzutreten:
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187 Berlin
Amtsgericht Pankow
Kissingenstraße 5-6
13189 Berlin
z.H. Rechtspflegerin ...
per Fax an: 90245-...
Umgangspflegschaft für das Kind ... , geb. ...
Amtsgericht Pankow/Weißensee
Geschäftsnummer: 23 F .../10 bzw. 23 F .../11
Betreff: Ihr Schreiben vom 14.06.2012 - Beschwerde des Bezirksrevisors am Amtsgericht Tiergarten vom 05.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Pankow vom 03.05.2012
19.06.2012
Sehr geehrte Frau ...,
der Beschwerde des Bezirksrevisors am Amtsgericht Tiergarten Michael Thieme vom 05.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Pankow vom 03.05.2012 trete ich entgegen.
1. Wird die Zuständigkeit des Bezirksrevisors am Amtsgericht Tiergarten Michael Thiele bestritten, da dieser - wie der Name aussagt - Bezirksrevisors am Amtsgericht Tiergarten ist, nicht aber Bezirksrevisors am Amtsgericht Pankow. Falls der Bezirksrevisors am Amtsgericht Tiergarten Michael Thiele gleichfalls auch Bezirksrevisors für das Amtsgericht Pankow/Weißensee ist, bitte ich um Zustellung eines Nachweises.
2. Ist die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit meiner Person als Umgangspfleger durch das Amtsgericht Pankow/Weißensee bereits am 08.05.2009 in einer anderen Familiensache - ... - festgestellt worden (Anlage 1).
Einer ständigen Wiederholung der Feststellung meiner Berufsmäßigkeit als Umgangs- und Ergänzungspflegers bedarf es nicht. Ebenfalls bedarf es keiner ständigen Feststellungen, ob der Bezirksrevisor am Amtsgericht Tiergarten Michael Thiele Bezirksrevisor oder ob Richterin ... Richterin oder Rechtspflegerin ... Rechtspflegerin ist und in dieser beruflichen Eigenschaft vom Land Berlin bezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
Und wenn denn schon mal der Bezirksrevisor am Amtsgericht Tiergarten Michael Thieme kurzerhand eine Vergütung von 754.81 € versagen will - wann ist dem Bezirksrevisor in seinem verbeamteten Glashaus so etwas schon einmal angetan worden - dann muss man homöopathisch gleiches mit gleichem bekämpfen und die Formalienkeule benutzen, auf dass sie mit homöopathischer Wucht auf den Bezirksrevisor am Amtsgericht Tiergarten Michael Thieme einschlagen möge.
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187 Berlin
Amtsgericht Pankow
Kissingenstraße 5-6
13189 Berlin
z.H. Rechtspflegerin ...
per Fax an: 90245-...
Umgangspflegschaft für das Kind ... , geb. ...
Amtsgericht Pankow/Weißensee
Geschäftsnummer: 23 F .../10 bzw. 23 F .../11
Betreff: Ihr Schreiben vom 14.06.2012 - Beschwerde des Bezirksrevisors am Amtsgericht Tiergarten vom 05.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee vom 03.05.2012
20.06.2012
Sehr geehrte Frau ...,
in Ergänzung meines Schreibens vom 19.06.2012 trage ich vor:
Die Beschwerde des Bezirksrevisors am Amtsgericht Tiergarten Michael Thieme vom 05.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee vom 03.05.2012 ist unwirksam.
Begründung
Der Beschluss des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee ist vom 03.05.2012. Gegen diesen Beschluss wurden den Beteiligten: (1) Herrn Peter Thiel und (2) Land Berlin, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Amtsgericht Tiergarten, das Rechtsmittel der Beschwerde eingeräumt, das innerhalb von zwei Wochen einzureichen war.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors am Amtsgericht Tiergarten Michael Thieme vom 05.06.2012 wurde erst nach mehr als vier Wochen vorgetragen. Die Beschwerdefrist ist damit überschritten und das Beschwerderecht des Landes Berlin, vertreten durch den Bezirksrevisor verwirkt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
19,50 € oder 100 € je Stunde, das ist hier die Frage
Den Gesetzgeber zeichnet ein gewisses Maß an Schizophrenie aus. Einerseits stellt er fest, dass Umgangspflegschaft dann angeordnet wird, wenn die Pflicht der Eltern, "alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert", "dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt" wird.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) ...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Hier handelt es sich also um eine massive Pflichtverletzung, dem ein erhebliches Störungspotential im familiären Konfliktfeld zugrunde liegt und die zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft führt. Gleichzeitig unterstellt der Gesetzgeber, dem offenbar ein paar Sammeltassen im Schrank fehlen, dass eine Umgangspflegschaft, in Anwendung von §277 FamFG in der Regel ehrenamtlich geführt werden sollte.
§ 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__277.html
§ 1836 Vergütung des Vormunds
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1836.html
Wenn es denn schon mal "ausnahmsweise" eine Vergütung gegen sollte, dann in Höhe von 19,50 € je Stunde oder 25,00 € (wenn der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, verfügt und maximal 33,50 €, "wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind".
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
§ 3 Stundensatz des Vormunds
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1.
auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
...
http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__3.html
Die erforderliche hohe Professionalität eines Umgangspflegers in den in der Regel hochkonflikthaften Fällen rechtfertigt jedoch einen deutlich höheren Stundensatz als im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern mit 33,50 € zugebilligt wird. Eine Vergütung des Umgangspflegers mit 100 €, so wie sie von der Justizkasse routinemäßig sogenannten Sachverständigen (Gutachtern) gezahlt wird, erscheint durchaus angemessen.
Die Tätigkeit eines Umgangspflegers erfordert im Einzelfall höhere fachliche Kompetenzen als die eines vom Gericht ernannten Sachverständigen, der im Auftrag des Gerichtes lediglich Diagnostik zu betreiben hat, aber ansonsten in die Konfliktdynamik der Trennungsfamilie nicht involviert ist. Daher ist für die Tätigkeit eines Umgangspflegers in hochkonflikthaften Fällen auch ein höherer Stundensatz als 100 € angemessen.
Die Vergütung für freiberufliche Umgangspfleger sollte auf Grund des Diskriminierungsverbotes der eines im öffentlichen Dienstes tätigen und nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezahlten Amtspflegers, bzw. Amtsvormund wenigstens gleichgestellt sein. Hier dürften daher die Entgeltgruppen 9-12 Fachhochschulstudium bzw. Bachelor (TVöD) maßgeblich sein. Das Bruttogehalt ohne Zuschläge beträgt hier:
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2 (nach 1 Jahr)
Stufe 3 (nach 3 Jahren)
Stufe 4 (nach 6 Jahren)
Stufe 5 (nach 10 Jahren)
Stufe 6 (nach 15 Jahren)
12 2.650 [2.725] 2.939 [3.022] 3.351 [3.445] 3.712 [3.816] 4.176 [4.293] 4.382 [4.504]
11 2.557 [2.629] 2.836 [2.916] 3.042 [3.128] 3.351 [3.445] 3.800 [3.907] 4.005 [4.118]
10 2.465 [2.535] 2.733 [2.810] 2.939 [3.022] 3.145 [3.234] 3.537 [3.637] 3.629 [3.730]
9 2.177 [2.238] 2.413 [2.481] 2.537 [2.609] 2.867 [2.948] 3.124 [3.212] 3.330 [3.423]
http://de.wikipedia.org/wiki/TV%C3%B6D
Da Umgangspflegschaften in der Regel nur in fachlich sehr anspruchsvollen Fällen angeordnet werden, verbietet es sich, Fachkräfte mit geringen Berufserfahrungen einzusetzen. Eine wenigstens dreijährige einschlägige Berufserfahrung im Bereich von Umgangs- und Sorgerechtskonflikten sollte vorausgesetzt werden. Das Bruttogehalt in der Tarifgruppe 12 nach dreijähriger Berufserfahrung wird nach TVöD mit 3.351 [3.445] € angesetzt.
Für eine adäquate Berechnung des Stundensatzes eines Umgangspflegers müssten dann noch die Zuschläge und der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung hinzugerechnet werden.
Auf Grund der für die oft sehr schwierigen Umgangspflegschaften erforderlichen Anforderung an die Kompetenzen des Umgangspflegers erscheint aber auch eine höhere Vergütung als die nach TVöD angemessen.
Dass man im Bereich des Landgerichtsbezirk Frankfurt an der Oder auf Grund einer penibel arbeitenden Bezirksrevisorin und eines formalistisch argumentierenden 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen mit den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr, besser nicht als Umgangspfleger arbeiten sollte, wenn man nicht riskieren will, 90 Prozent seiner Vergütungsansprüche nicht bezahlt zu bekommen, dürfte sich hoffentlich schon herumgesprochen haben. Was gibt es außer dieser dringenden Warnung sonst noch zu beachten?
Ein Umgangspfleger, der für seine Tätigkeit auch bezahlt werden will, sollte darauf achten, dass die Berufsmäßigkeit durch das Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht) festgestellt wird, sonst riskiert er, dass ihm die Justizkasse später eine Vergütung versagt (§1836 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Umgangspfleger reicht seine Rechung für die von ihm durchgeführte Tätigkeit direkt beim Familiengericht (vor dem 01.09.2009 Vormundschaftsgericht) ein.
§9 VBVG
Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. ...
Der zuständige Rechtspfleger am Vormundschaftsgericht prüft die Rechnung auf Korrektheit und Plausibilität und trifft einen Beschluss über die bewilligte Vergütung. Gegen den Beschluss kann der Umgangspfleger Beschwerde beim Landgericht einreichen.
Eine Kostenrechnung des Umgangspflegers an die Eltern ist unwirksam, da der Umgangspfleger nicht im Auftrag der Eltern handelt, sondern im Auftrag des Familiengerichtes (vor dem 01.09.2009 Vormundschaftsgericht).
Da es kaum einen Familienrichter in Deutschland zu geben scheint, der sich mit den erforderlichen Formalien einer wirksamen und berufsmäßigen Bestellung eines Umgangspflegers auskennt, dies aber gleichwohl mit einer eigenartig anmutenden Selbstverständlichkeit vom Umgangspfleger erwartet, so jedenfalls der 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Brandenburg unter den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr - Beschluss vom 7. Februar 2008 (10 WF 217/07 und 10 WF 238/07), siehe dazu auch untenstehende Glosse, wird der Umgangspfleger dem Familienrichter regelmäßig unentgeltlichen Nachhilfeunterricht zu diesem Thema anbieten müssen, eine Tätigkeit die der Umgangspfleger - nach häufig anzutreffenden richterlichem und obergerichtlichem Verständnis - als Solidarleistung gegenüber der oft uninformierten Richterschaft - ausüben muss, um in einer ferneren Zukunft dann auch mal für seine Tätigkeit bezahlt zu werden, vorausgesetzt, der zuständige Rechtspfleger streicht ihm nicht 80 Prozent des eingereichten Zeitaufwandes, mit der Begründung dieses oder jenes wäre nicht Aufgabe eines Umgangspflegers.
Ob der Umgangspfleger auch eine angemessene Vergütung für die von ihm entfaltete Tätigkeit erhält, dürfte zumindest im Zuständigkeitsbereich des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Brandenburg (Amtsgerichte: Bad Freienwalde, Bernau, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder), Fürstenwalde (Spree), Schwedt/Oder und Strausberg, Perleberg und Prenzlau) mit der dort über die Justizausgaben penibel wachenden Bezirksrevisorin Schulze ein reines Glücksspiel sein, denn so die Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr:
"... Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der Abgrenzung der vergütungsfähigen Tätigkeiten im Einzelnen, die in der Praxis oft große Schwierigkeiten bereitet, ..."
Beschluss vom 7. Februar 2008 (10 WF 217/07 und 10 WF 238/07
Man stelle sich ähnliches mal bei einem Psychotherapeuten vor, der für seine Tätigkeit von der Krankenkasse bezahlt wird und nach Ablauf der bewilligten 25 Therapiestunden sich vor der Bezirksrevisorin der Krankenkasse rechtfertigen müsste, warum er in der dritten Stunde dies, in der fünften Stunde dies und in der einundzwanzigsten Stunde jenes mit dem Patienten unternommen oder ihn gefragt hätte. Ein solcher Bezirksrevisor würde praktisch zum Obertherapeuten mutieren, dem es anstünde besser als der Therapeut selbst, beurteilen zu können, was im Therapieverlauf notwendig wäre und was nicht.
In einem Schreiben vom 30.06.2004 behauptete der Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Tiergarten Volkmar Ludwig, der einem vom Amtsgericht Pankow/Weißensee bestellten Umgangspfleger die Vergütung streitig machen wollte:
„Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der Tätigkeit des Pflegers denn einen Umgangspfleger kennt das Gesetz nicht.“
Wenn der Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Tiergarten Volkmar Ludwig, recht hätte, könnten wir uns alle hier gegebenen Darlegungen zur Umgangspflegschaft sparen. Das würde dem Staat viel Geld sparen und Herrn Volkmar Ludwig eine ungeahnte Fachkompetenz bestätigen. Leider ist dies aber nicht so und so müssen wir damit leben, dass Umgangspflegschaften mit dem Gesetz im Einklang stehen - und das ist - seien wir doch mal ehrlich, auch gut so.
Wenn der Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Tiergarten Volkmar Ludwig recht gehabt hätte, dann dürften die in der vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht im Jahr 2004 festgestellte Zahl von ca. 750 Umgangspflegschaften alle rechtsunwirksam gewesen sein, mithin müsste man davon ausgehen, dass die deutschen Familiengerichte in ca. 750 Fällen Rechtsbeugung begangen hätten, in dem sie etwas anordneten, was dem Gesetz nach gar nicht hätte angeordnet werden dürfen. Möglicherweise war der Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Tiergarten Volkmar Ludwig aber auch in großer Unkenntnis über das Gesetz, bzw. die gültige Rechtsprechung, was denn die Frage aufwerfen würde, ob ihm nicht das Gehalt zu kürzen wäre, wie es im Jahr 2008 der 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen mit den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr bei einem freiberuflich tätigen Umgangspfleger für akzeptabel ansieht.
Wird die Pflegschaft ehrenamtlich geführt, kann der Umgangspfleger keine Kosten gegenüber der Justizkasse abrechnen. Ehrenamtliche Umgangspflegschaften wären in fachlich leichteren Fällen durchaus möglich, hier z.B. Fälle, wo der betreuende Elternteil geistig behindert ist und von daher Schwierigkeiten hat, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil selbstständig zu regulieren. Ehrenamtlicher Umgangspfleger könnte in einem solchen Fall beispielsweise ein erwachsenes Geschwisterkind eines geistig behinderten Elternteils werden.
Kosten entstehen bei einer Umgangspflegschaft dann, wenn diese vom Pfleger berufsmäßig ausgeübt wird. In diesem Fall stellt der Umgangspfleger der Justizkasse die für seinen Zeitaufwand und sonstige Aufwendungen entstandene Kosten in Rechnung.
Im Gegensatz zum Begleiteten Umgang, bei dem in der Regel eine vollständige Kostenübernahme durch das Jugendamt erfolgt, sind die durch eine berufsmäßige Umgangspflegschaft entstehenden Kosten vom Kind (Mündel) zu tragen, wenn dieses über eigenes Vermögen verfügt. In den meisten Fällen ist es aber so, dass ein Kind - von geringen Spareinlagen abgesehen - kein Vermögen hat. In diesen weit überwiegenden Fällen übernimmt daher die Justizkasse, die durch die Umgangspflegschaft entstehenden Kosten.
Die meisten Umgangspflegschaften erfordern für eine wirksame Führung ausgesprochen hohe fachliche Kompetenzen, die über den für die Durchführung eines Begleiten Umgangs notwendigen Kompetenzen liegen.
Der Umgangspfleger muss im Gegensatz zu einem Umgangsbegleiter nicht nur über die fachliche Kompetenz verfügten, wie ein Begleiteter Umgang durchzuführen ist, sondern darüber hinaus juristische Führungskompetenzen und familientherapeutische Fachkompetenz aufweisen, wenn die Umgangspflegschaft nicht von vornherein scheitern soll. Von daher wird es kaum Fälle geben, in denen Umgangspflegschaften ehrenamtlich geführt werden.
Umgangspfleger arbeiten in der Regel in einem hocheskalierten familiären Konfliktfeld, das aus einem anfänglich eher geringkonflikthaften Feld entstanden ist.
Friedrich Glasl hat für die Beschreibung einer solchen Eskalation ein recht einleuchtendes Modell entwickelt:
1. Verhärtung: Die Standpunkte verhärten sich und prallen aufeinander. Das Bewußtsein bevorstehender Spannungen führt zu Verkrampfungen. Trotzdem besteht noch die Überzeugung, daß die Spannungen durch Gespräche lösbar sind. Noch keine starren Parteien oder Lager.
2. Debatte: Es findet eine Polarisation im Denken, Fühlen und Wollen statt. Es entsteht ein Schwarz-Weiß-Denken und eine Sichtweise von Überlegenheit und Unterlegenheit.
3. Aktionen: Die Überzeugung, daß "Reden nichts mehr hilft", gewinnt an Bedeutung und man verfolgt eine Strategie der vollendeten Tatsachen. Die Empathie mit dem "anderen" geht verloren, die Gefahr von Fehlinterpretationen wächst.
4. Images/Koalitionen: Die "Gerüchte-Küche" kocht, Stereotypen und Klischees werden aufgebaut. Die Parteien manövrieren sich gegenseitig in negative Rollen und bekämpfen sich. Es findet eine Werbung um Anhänger statt.
5. Gesichtsverlust: Es kommt zu öffentlichen und direkten (verbotenen) Angriffen, die auf den Gesichtsverlust des Gegners abzielen.
6. Drohstrategien: Drohungen und Gegendrohungen nehmen zu. Durch das Aufstellen von Ultimaten wird die Konflikteskalation beschleunigt.
7. Begrenzte Vernichtungsschläge: Der Gegner wird nicht mehr als Mensch gesehen. Begrenzte Vernichtungsschläge werden als "passende" Antwort durchgeführt. Umkehrung der Werte: ein relativ kleiner eigener Schaden wird bereits als Gewinn bewertet.
8. Zersplitterung: Die Zerstörung und Auflösung des feindlichen Systems wird als Ziel intensiv verfolgt.
9. Gemeinsam in den Abgrund: Es kommt zur totalen Konfrontation ohne einen Weg zurück. Die Vernichtung des Gegners zum Preis der Selbstvernichtung wird in Kauf genommen.
Vergleiche: Friedrich Glasl: Konfliktmanagement. Ein Handbuch für Führungskräf-te und Berater. Bern / Stuttgart 1990 (2 Aufl.)
Siehe auch www.friedenspaedagogik.de/service/unter/konfli/eska_01.htm
In dem nachfolgend geschilderten Fall könnte es sich um eine Eskalation im Endzustand gehandelt haben.
Oberderdingen
Familiendrama - Vater und Sohn tot
Ein Familiendrama in Oberderdingen (Kreis Karlsruhe) hat in der Nacht zu Sonntag zwei Menschen das Leben gekostet. Ein 42-jähriger Mann erdrosselte offenbar seinen neunjährigen Sohn und brachte sich dann selbst um.
Der Mann hatte sich nach Polizeiangaben in den Räumlichkeiten einer Gaststätte in Oberderdingen erhängt. Er wurde am Sonntagmorgen von seiner getrennt lebenden Frau tot aufgefunden. Wenig später fand die Frau den gemeinsamen neunjährigen Sohn erdrosselt in der Wohnung.
Die Ermittlungsbehörden gehen von einer Verzweiflungstat des Mannes aus, wonach er zunächst seinen Sohn tötete und dann freiwillig aus dem Leben schied. Er hatte das Lokal gemeinsam mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau gepachtet.
Letzte Änderung am: 15.06.2008, 19.17 Uhr
www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=3621930/51yav3/index.html
Der Umgangspfleger hat nun in der Regel nicht mit der neunten Eskalationsstufe zu tun, sonst würde der Familienrichter keine Umgangspflegschaft, sondern polizeiliche Schutzmaßnahme anordnen. Gleichwohl kann sich ein schwelender Konflikt im Einzelfall aus der Stufe 6 und 7 in die Stufe 8 und 9 entwickeln.
Die Tätigkeit des Umgangspflegers ist aber auch schon in den Konfliktstufen 4 bis 7 durch eine erhebliche emotionale Belastung gekennzeichnet, wobei der Umgangspfleger fachkompetent so arbeiten muss, dass keine noch höhere Eskalationsstufe erreicht wird, sondern, wenn möglich eine niedrigere.
Hier unterscheidet sich der Umgangspfleger vom ordinären Rechtsanwalt, dessen (un)heimliche vom Mandanten geförderte und von Staat gut bezahlte Aufgabe es ja ist, auf den Gegner ordentlich raufzuhauen und den Konflikt so weiter eskalieren zu lassen. Eine Abmahnung der vielen eskalierend arbeitenden Rechtsanwälte seitens der Aufsichtsbehörden gibt es praktisch nicht und so muss man davon ausgehen, dass diese beschämende Arbeitweise staatlich erwünscht ist oder wenigstens toleriert wird. Wenn man sich die überproportionale Besetzung des Deutschen Bundestages durch Rechtsanwälte ansieht, kann man auch ahnen, warum das so ist.
Während wohl kaum ein Rechtsanwalt für 33,50 € die Stunde arbeiten braucht, er bekommt schon im Rahmen von Beratungshilfe 30 € je geleisteter Beratung, wobei es keine Vorschrift gibt, wie viel Zeit er für eine Beratung aufbringen muss, taktet der Anwalt also im Viertelstundenrhythmus, so hat er einen Stundensatz von 120 €, aber auch bei halbstündiger Taktung liegt sein Stundensatz immer noch bei 60 €, so meint man offenbar derzeit noch, dass ein Umgangspfleger für 33,50 € arbeiten sollte. Im übrigen wird - ganz in der Tradition der DDR - den Bürgerinnen und Bürgern im Beratungshilfegesetz verschwiegen, was der Staat dem Rechtsanwalt für die Beratung bezahlt. Kein Wunder, wenn bei vielen Bürgerinnen und Bürgern eine staatlich geförderte Versorgungsmentalität vorzufinden ist.
Im übrigen erhält ein Verfahrensbeistand, der sich bei weitem nicht so intensiv in einem eskalierten Familienkonflikt bewegen und agieren muss wie ein Umgangspfleger, schon einen Stundensatz von 33,50 €.
In Anlehnung an §3 Abs 2 Nr.1, 2 VBVG wird bei fachlich relativ leichten Pflegschaften in Anlehnung an die Vergütung von Berufsbetreuern ein Stundensatz von 27 € (Vergütungsstufe I) oder von Verfahrensbeistand ein Stundensatz von 33,50 € (mit Hochschulabschluss), als ausreichend angesehen werden können.
Umgangspflegschaften mittleren Schwierigkeitsgrad sind fachlich so anspruchsvoll, dass in diesen Fällen eine ehrenamtliche Ausübung der Umgangspflege in der Regel nicht angezeigt ist. Bei Pflegschaften mittleren Schwierigkeitsgrads erscheint ein Stundensatz von ca. 44 € (einschließlich Umsatzsteuer) wie er bei Berufsbetreuern in der Vergütungsstufe III gewährt wird als angemessen.
Vergleiche hierzu:
Walter Zimmermann: "Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005", in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2005, Heft 12, S. 950ff
Die meisten Umgangspflegschaften werden jedoch in sehr schwierigen, hochstrittigen und hocheskalierten, mitunter auch von Gewalt geprägten Fällen angeordnet, häufig ist dann bereits auch schon ein Oberlandesgericht in dem Verfahren involviert. Dies ist nicht verwunderlich, denn mit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft schränkt das Gericht die elterlichen Sorge bezüglich des elterlichen Bestimmungsrechtes hinsichtlich der Umgangskontakte ein, es stellt mithin einen Teilentzug der elterlichen Sorge da, die nur auf Grund einer angenommenen Kindeswohlgefährdung (unabhängig davon ob diese von den Eltern schuldhaft oder unverschuldet herbeigeführt wurde) angeordnet werden darf.
Die Schärfe des Konfliktes und die Schwierigkeit der fachlichen Arbeit als Umgangspfleger in diesen Fällen ziehen auch die Notwendigkeit einer angemessenen Bezahlung nach sich. Für jede Stunde die der Umgangspfleger in einem hocheskalierten Familienfeld tätig ist, kann man von mindestens einer Stunde körperlicher und emotionaler Nacherholung und Nachbereitung ausgehen, oft sind es auch mehr. Diese notwendige Regenerationsphase, die bei kaum keiner anderen Arbeit, so etwa in der klassischen Familienberatung oder Familientherapie auftritt, muss bei der Kalkulation eines angemessen Stundensatzes berücksichtigt werden.
Ähnliche Belastungen wie sie der Umgangspfleger hinnehmen muss, findet man in nur wenigen Berufsgruppen, wie etwa der Polizei oder der Feuerwehr. Im Gegensatz zur Polizei und Feuerwehr hat der Umgangspfleger aber in der Regel keine Berufskollegen, die gemeinsam mit ihm am Tatort oder Unfallort erscheinen, gleichfalls steht ihm keine Bewaffnung oder Schutzweste zu, die ihm ein wenig Schutz vor emotionalen und im Einzelfall auch körperlichen Attacken durch Beteiligte schützt.
Bei dieser Hauptgruppe schwieriger Umgangspflegschaften wird daher eine höherer Stundensatz angemessen sein. In Anlehnung an die Vergütung von Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) kann man einem Stundensatz zwischen 50 und 100 € als angemessen ansehen.
Vergleiche hierzu:
"Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG", veröffentlicht in Bundesgesetzblatt 2004, Teil I, Nr. 21, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG)
Der Mindestbetrag der in diesen schwierigen Fällen auf keinen Fall unterschritten werden sollte liegt in Anlehnung an die Vergütung von Berufsbetreuern bei einem Stundensatz von 44 €.
Vergleiche hierzu:
Walter Zimmermann: "Die Rechtsprechung zur Betreuervergütung nach dem VBVG", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2006, Heft 24,, S. 1802-1809
Dass schwierige Umgangspflegschaften mit 33,50 € je Stunde nicht sachgerecht vergütet sind, leuchtet auch schon deshalb ein, da Umgangspflegschaften oft erst dann angeordnet werden, wenn zuvor ein Begleiteter Umgang als Jugendhilfeleistung gescheitert ist oder nicht zu der erhofften Verselbstständigung geführt hat. Wenn aber in Berlin vom leistungsgewährendem Jugendamt für die Fachleistungsstunde im Begleiteten Umgang 48,98 € (Stand 01/2010), gezahlt werden, muss dies erst recht für eine Umgangspflegschaft gelten, die in der Regel eine höhere fachliche Kompetenz erfordert.
Als Umgangspfleger ist man oft mit negativen emotionalen Energien seitens der Beteiligten konfrontiert, denn der Umgangspfleger - wenn er nicht umsonst bestellt ist, was gelegentlich auch vorkommt - soll in einem hochstrittigen Konfliktfeld etwas regulieren oder durchsetzen, was wenigstens einer der beiden Eltern nicht möchte und nach Kräften sabotiert. Solche Probleme hat ein mit 100 € je Stunde bezahlter Gutachter nicht, denn die Mitwirkung an der Begutachtung ist freiwillig und es ist nicht die Aufgabe des Gutachters bei unwilligen Eltern die Begutachtung zu erzwingen. Beim Umgangspfleger ist dies jedoch anders, er ist Vertreter der wohlverstandenen Interessen des Kindes, die er mit Geschick, Contenance, Bestimmtheit und bei Bedarf auch mit Nachdruck gegen die Beteiligten sichern oder durchsetzen muss. Die ist eine weit schwierigere Aufgabe als die des Gutachters mit den Eltern eine Exploration durchzuführen, eine Interaktionsbeobachtung des Kindes mit den Eltern zu beobachten und danach die Beobachtungen und die eigene Meinung in Form eines schriftlichen Gutachtens dem Gericht darzulegen. Hinzu kommt, dass der Gutachter - wenn er nicht völlig untalentiert ist - bis zur Fertigstellung des Gutachtens von den Beteiligten in der Regel hofiert wird, denn die Beteiligten wollen den Gutachter bis zu letzt günstig für sich einnehmen. Die negativen emotionalen Energien entladen sich während der Begutachtung nicht gegen den Gutachter, sondern können in der Exploration gegen den anderen abwesenden Elternteil ausagiert werden, während der Gutachter sich dabei Notizen macht oder ein Tonaufzeichnungsgerät mitlaufen lässt.
Zu bedenken ist auch, dass der Umgangspfleger bei schwierigen Pflegschaften nicht selten verdeckt durch Gewalt, so z.B. von Seiten eines sich benachteiligt sehenden Elternteils, bedroht ist, wenn er sich nicht dem von diesem Elternteil ausgehenden Druck beugt. Der Autor hat diesbezüglich diverse eigene Erfahrungen gemacht, so z.B. Androhung von Strafanzeigen durch Verfahrensbeteiligte oder durch Verfahrensbeteiligte provozierte Polizeieinsätze. Der Autor hat die mehrmalige Androhung einer solchen Strafanzeige durch einen Elternteil während einer von ihm begleiteten Übergabe selbst erlebt. Während eines Einsatzes des Umgangspflegers kann es passieren, dass ein Elternteil ungerechtfertigter Weise die Polizei anruft und wenn diese dann vorgefahren ist, vorträgt, dass der Umgangspfleger eine strafbare Handlung begangen hätte. Es gehört dann schon einige Berufserfahrung und Gelassenheit des Umgangspflegers dazu, auf solche Provokationen ruhig zu reagieren. Durch eine langjährige Erfahrung in der Arbeit mit hochstrittigen Familien, eine langjährige familientherapeutische Ausbildung und Praxis, Training in Sachen Selbstschutz und die Beschäftigung mit Kampfsport, können zwar solche Belastungen abgefedert werden, die reale Bedrohung der psychischen und physischen Gesundheit wirkt dessen ungeachtet fort.
Verdeckte oder offene Gewaltbedrohungen wie auch die Androhung oder Einleitung einer Strafanzeige gegen den Umgangspfleger sind erhebliche Stressfaktoren für den Umgangspfleger, die in diesen Fällen eine Vergütung zwischen 60, und 100 € je Stunde voll rechtfertigen. Mit der erhöhten Vergütung kann der Umgangspfleger auch die ihm aus der Schwierigkeit der Arbeit entstehenden zusätzlichen Kosten und Zeitressourcen für eine wirksame Psychohygiene, die er für die Wiederherstellung oder Beibehaltung seiner Arbeitskraft aufwenden muss, begleichen.
Vergleiche hierzu:
Luise Reddemann: "Einige Überlegungen zu Psychohygiene und Burnout-Prophylaxe von Traumatherapeutinnen. Erfahrungen und Hypothesen", In: "Zeitschrift für Psychotraumatologie und Psychologische Medizin", 2003, Heft 1, S. 79-85
Gewohnheitsgemäß weisen die meisten Rechtspfleger an den Familiengerichten (vor dem 01.09.2009 Vormundschaftsgericht) Vergütungsanträge, die einen höheren Stundensatz als 33,50 € veranschlagen zurück. Das muss man als Umgangspfleger nicht unwidersprochen hinnehmen, wenn man der Meinung ist, dass die Schwierigkeit der zu führenden Pflegschaft, die weit über der Schwierigkeit einer Verfahrenspflegschaft liegt, auch eine dementsprechend angemessene Vergütung nach sich ziehen sollte.
Die Blockadehaltung der Rechtspfleger bei vielen als Umgangspfleger tätigen Fachkräften dürfte in der Praxis allerdings meist dazu führen, dass man nach dem Motto "Lieber den Spatz an der Hand, als die Taube auf dem Dach", den im Vergleich zur ordinär hohen Vergütung von Gutachtern lächerlichen Stundensatz von 33,50 € akzeptiert.
Aber: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
Mit dem Mittel der sofortigen Beschwerde kann der Umgangspfleger einem unakzeptabel erscheinenden Beschluss bezüglich seiner Vergütung begegnen.
Siehe hierzu die Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 07.05.2008
Während die Justizkasse Gutachtern unabhängig von ihrer formalen Qualifikation bei Stundensätzen zwischen 50 und 100 € das Geld hinterher wirft, grad so als ob die steuerzahlende Bevölkerung nichts anderes im Sinne hätte, als Gutachtern einen gehobenen Lebensstil zu bieten, zeigt sich die Justizkasse mit einem für Umgangspfleger mit Hochschulabschluss angedachten Stundensatz von 33,50 € nicht nur äußerst knickrig, sondern der Umgangspfleger muss sich womöglich noch wegen seiner Arbeit und wegen dieser oder jener 5 Minuten der von ihm aufgebrachten Arbeitszeit, die er in Rechnung stellt, gegenüber dem Rechtspfleger oder auch dem zuständigen Bezirksrevisor am Landgericht rechtfertigen und ellenlange Begründungen einreichen. So wird vom Bezirksrevisor Brandt am Landgericht Frankfurt (Oder) die abenteuerliche Behauptungen aufgestellt, die Kosten einer Umgangspflegschaft wären vom Jugendamt zu übernehmen (Schreiben vom 07.02.2007 bezüglich des Vergütungsantrages eines für das Amtsgericht Straußberg tätigen Umgangspflegers). Anstatt sich hier als Bezirksrevisor einmal zu den Unterschieden einer Umgangspflegschaft und eines Begleiteten Umganges weiterzubilden, hat man möglicherweise nichts anderes im Sinne, als das Oberlandesgericht Brandenburg mit der Erörterung längst geklärter Fragen zu behelligen, in dem vorgetragen wird:
"Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird, beantragt, das Rechtsmittel der Beschwerde zuzulassen"
Den zeitlichen Aufwand für diese nervenden und in der Regel höchst überflüssigen Auseinandersetzungen bekommt der Umgangspfleger nicht vergütet. Kein Wunder, wenn man unter den Umgangspflegern nur kreative Idealisten oder bürokratisch-formalistisch ausgerichtete unkreative Personen trifft, letztere machen von vornherein nur das, von dem sie meinen, dass sie es problemlos bezahlt bekommen, nicht aber das, was zu einer wünschenswerten Ausführung ihres Auftrages notwendig wäre.
Literatur
Walter Zimmermann: "Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005", In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2005, Heft 12, S. 950-953
Rechnung und Prüfung des Vergütungsantrags des Umgangspflegers
Der Umgangspfleger muss hinsichtlich der Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche auf die 15-Monatsfrist achten, danach erlöschen seine Ansprüche.
§ 2 Erlöschen der Ansprüche
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__2.html
Der Umgangspfleger reicht seinen Vergütungsantrag für die von ihm geleistete Tätigkeit beim zuständigen Gericht ein. Üblicherweise wird dies in Form einer Rechnung geschehen, an die man eine Tabelle anfügt, in der der Umgangspfleger die von ihm geleisteten Tätigkeiten mit Datum und benötigter Zeit, sowie einer kurzen Beschreibung der jeweiligen Tätigkeit auflistet.
Beispiel
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187 Berlin
Amtsgericht ...
...
z.H. Rechtspflegerin ...
Umgangspflegschaft für das Kind ... , geb. ... 2007
Amtsgericht ...
Geschäftsnummer: 23 F .../11
Betreff: Schreiben Rechtspflegerin ... vom ... .2011
10.12.2011
Sehr geehrte Frau ... ,
hiermit stelle ich für die von mir im Zeitraum vom 18.04. bis 04.12.2011 geleistete Tätigkeit als Umgangspfleger in der oben genannten Pflegschaft bei einem veranschlagten Stundensatz von 50,00 € einen Betrag von 1121,93 € in Rechnung.
Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus:
- der von mir geleisteten Arbeitszeit von 1335 Minuten = 22 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundensatz von 50 €, ergibt einen Betrag in Höhe von 1112,50 €.
- Hinzu kommen 9,43 € für geleistete Aufwendungen.
- Gesamtbetrag 1121,93 €.
Anbei eine tabellarische Aufstellung der einzelnen Positionen.
Ich bitte um Überweisung auf mein Konto:
Peter Thiel
...
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
Tabellarische Aufstellung zur Rechnung hier aufrufen
Verschleppung der Bearbeitung des Vergütungsantrag des Umgangspfleger durch die Jusitzbürokratie
Die Vergütungspraxis für Umgangspfleger ist eine einzige Katastrophe. Der Umgangspfleger schwebt hier in der ständigen Gefahr, Teile seines notwendigen Aufwandes nicht bezahlt zu bekommen, sei es, dass der zuständige Rechtspfleger oder der ständig über dem Vergütungsfeld kreisende und unnötig Steuermittel verbrauchende Bezirksrevisor bestimmte Ausgabepositionen nicht anerkennt. Gleichzeitig werden die Vergütungsanträge schleppend bearbeitet, nicht selten hat der Umgangspfleger nach über einem Jahr noch immer nicht sein Geld.
Während es in der Berliner Jugendhilfe üblich ist, dass Vergütungsanträge von Freien Trägern innerhalb von vier Wochen bearbeitet werden und der Vergütungsbetrag dann zeitnah überwiesen wird, dauert es im Land Brandenburg oft ein halbes Jahr oder länger bis der Umgangspfleger seine von ihm beantragte Vergütung erhält. Schuld an diesem unhaltbaren und skandalösen Zustand ist offenbar die bürokratische Überwucherung im Land Brandenburg, für die in erster Linie das Justizministerium Brandenburg die Verantwortung tragen dürfte. Der Justizminister im Landbrandenburg wird von der Linkspartei gestellt, der aus der DDR bekannte Bürokratiewahn bei gleichzeitigem Schlendrian erscheint unter diesem Licht nicht weiter verwunderlich.
Beispiel
Mit Datum vom 02.05.2013 stellte Herr Peter Thiel als Umgangspfleger beim Amtsgericht X im Land Brandenburg einen Vergütungsantrag. Mit Datum vom 04.06.2013 und 02.10.2013 nahm hierzu die Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin Kestner Stellung. Die Stellungnahme vom 02.10.2014 wurde dem Umgangspfleger mit Datum vom 08.04.2014 - also 6 Monate später - durch die zuständige Rechtspflegerin am Amtsgericht X zugeschickt. Mit Datum vom 30.07.2014 war über den Vergütungsantrag immer noch nicht entschieden. Vermutlich stapeln sich bei Bezirksrevisorin Kestner die unerledigen Vergütungsanträge und warten darauf, dass die Antragssteller ihren Anspruch aufgeben oder eines natürlichen Todes sterben.
Der Umgangspfleger und "sein" Rechtspfleger
"Der Umgangspfleger und sein bürokratischer Rechtspfleger", ein Thema mit dem man sicher Bände füllen könnte.
Wenn der Rechtspfleger sich in die Arbeit des Umgangspflegers einmischt, dann tut er dies in der Regel indirekt über die Versagung von Vergütungsansprüchen des Umgangspflegers gegenüber der Justizkasse. Das ist einfach und bequem und kostet den Rechtspfleger nichts, den Umgangspfleger dafür um so mehr.
Die meisten Rechtspfleger - wie auch viele Familienrichter - haben kaum Erfahrungen mit dem speziellen Tätigkeitsfeld eines Umgangspflegers.
Rechtspfleger absolvieren ein rund dreijähriges Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit berufspraktischen Ausbildungsabschnitten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtspfleger
Das ist bei einem Rechtspfleger erst einmal nicht weiter schlimm, so lange sich dieser nicht in unangemessener Weise in die die fachlichen Obliegenheiten des Umgangspflegers einmischt. Doch leider ist dies nicht immer der Fall.
Wenn der Rechtspfleger sich in die Arbeit des Umgangspflegers einmischt, dann tut er dies in der Regel indirekt über die Versagung von Vergütungsansprüchen des Umgangspflegers gegenüber der Justizkasse.
Dass eine als Umgangspfleger ernannte Person mit abgeschlossener Hochschulausbildung nur 40 Prozent der Vergütung bekommen soll, die eine als Sachverständiger ernannte Person routinemäßig bekommt, unabhängig davon ob diese einen Hochschulabschluss hat oder nicht, ist bereits als kritikwürdig benannt worden.
Als ob das nicht schon reichen würde, kompetente Fachkräfte von der Übernahme einer Umgangspflegschaft abzuhalten, bemühen sich eine Reihe der an den Familiengerichten tätigen Rechtspfleger - vermutlich aus Geltungsdrang und Frustration über die falsche Berufswahl - dem Umgangspfleger das Leben schwer zu machen. Während ein Amtsvormund oder ein Amtspfleger beim Jugendamt sein Gehalt vom Staat bekommt, egal ob er was tun oder nicht tut, geschweige denn jede 5 Minuten Telefonat, die er in der Arbeitszeit führt oder jeden Hausbesuch, die er im Interesse seines Mündels unternimmt, gegenüber seinem Vorgesetzten rechtfertigen muss, verlangt der Rechtspfleger vom Ergänzungspfleger die Führung einer Handakte, in der der Ergänzungspfleger alles eintragen soll, was er wann und wo getan hat und warum er es getan hat. Dies soll einzig und allein dazu dienen, dass der Rechtspfleger den vom Umgangspfleger eingereichten Vergütungsantrag auf Plausibilität prüfen kann. Wie man sieht, das Misstrauen der Justiz gegenüber freiberuflich tätigen Ergänzungspflegern ist groß. Wer nicht Beamter ist, steht unter Generalverdacht, die Justizkasse plündern zu wollen.
Etwas überspitzt kann man sagen, der Umgangspfleger benötigt die meiste Zeit seiner Tätigkeit für die Korrespondenz mit dem Rechtspfleger, der die eingereichten Vergütungsansprüche des Umgangspflegers prüft. Und da Rechtspfleger oft recht pedantische Leute sind, kann es nicht ausbleiben, dass sie dieses oder jenes an dem eingereichten Vergütungsantrag des Umgangspflegers zu bekritteln haben, eine Unart, die man sich andernorts verbitten würde. Verhält sich der Umgangspfleger dann nicht so wie vom Rechtspfleger erwünscht, streicht der Rechtspfleger diese oder jene Position aus dem Vergütungsantrag heraus und der Umgangspfleger muss sich überlegen, ob er gegen diese Streichung in die Beschwerde an das zuständige Landgericht geht oder ob nicht. Eine fundierte Beschwerde zu schreiben, kostet schon mal 3 bis 5 Stunden Zeit, das sind ca. 150-200 € Einkommensausfall für den Umgangspfleger, da diese Zeit ja von seiner Arbeitszeit abgeht, in der er keine Aufträge bearbeiten kann. Wegen 150 € bis 200 € Streichung durch den Rechtspfleger lohnt es sich daher rein finanziell gar nicht, eine Beschwerde zu schreiben, dies wäre ein Nullsummenspiel. Daher muss man wohl einen gewissen Idealismus verfallen sein, wenn man es dennoch tut. So wie es ein engagierter Umgangspfleger mit seiner dem Landgericht Berlin vorgelegten Beschwerde vom 17.08.2008 bezüglich eines von der Rechtspflegerin S. getroffenen Vergütungsbeschlusses vom 31.07.2008 getan hat.
Man darf gespannt sein, ob das Landgericht Berlin den Mut hat, anlässlich diverser von einem couragierten Umgangspfleger eingereichter Beschwerden gegen kürzende Vergütungsbeschlüsse entgegen zu steuern oder ob die Tätigkeit eines Umgangspfleger zukünftig durch unkreative Verwaltungsbeamte ausgeführt werden soll, die zwar in der Sache für die sie bestellt sind nichts erreichen, dafür aber dem Rechtspfleger gefällige Handakten führen und Berichte schreiben.
Der Umgangspfleger am Gängelband des Rechtspflegers
Gängelband
Ein Gängelband war bis ca. 1800 eine gebräuchliche Laufhilfe für Kleinkinder. Gängelbänder wurden schon seit dem Spätmittelalter, vor allem aber im 18. Jahrhundert bei Kindern bis zum Alter von sechs Jahren bei den höheren Gesellschaftsschichten verwendet, insbesondere an den Höfen des Adels.
http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%A4ngelband
Der freiberuflich tätige Umgangspfleger soll zwar eigenständig arbeiten, riskiert aber ständig, dass er bei der Rechnungsstellung für seine Tätigkeit mit dem zuständigen Rechtspfleger am Amtsgericht um jede Minute der von ihm geleisteten Tätigkeit streiten muss. Hier zeigt sich eine Ungleichbehandlung, ja Diskriminierung gegenüber einem Vormund oder Pfleger, der festangestellt beim Jugendamt arbeitet (Amtsvormund). Ob der Amtsvormund aus dem Fenster guckt, sich Gedanken über einen Fall macht, Raucherpause macht oder mit Kollegen schwatzt, alle Zeit wird ihm anstandslos bezahlt. Anders dagegen beim freiberuflich tätigen Umgangspfleger. Wenn dieser nach einem 5-minütigen Telefonat mit einer Mutter über das weitere Vorgehen (geschätzte 10 Minuten) nachdenkt, kann er zwar in seine Abrechnung schreiben: 10 Minuten - Nachdenken über den weiteren Ablauf. Ob er dafür auch Geld vom Rechtspfleger bewilligt bekommt, bleibt zweifelhaft. Ist der Rechtspfleger kulant und gewährt die Vergütung, mischt sich garantiert der Bezirksrevisor beim Landgericht ein - mit irgend etwas muss dieser ja seine Existenzberechtigung nachweisen - und streicht dem Umgangspfleger die eingereichten 10 Minuten Nachdenkzeit (29.05.2008).
Mit der Führung einer Umgangspflegschaft begibt sich der Umgangspfleger auf ein finanziell unabgesichertes Gebiet. Der zuständige Rechtspfleger am Vormundschaftsgericht kann die vom Umgangspfleger eingereichten Rechnungen jederzeit monieren und diese oder jene Abrechnungsposition, von der er - ohne eine tatsächliche Einsicht in die Logik der konkret zu führenden Umgangspflegschaft zu haben - streichen. Will der Umgangspfleger dann doch noch sein Geld bekommen, muss er zeitintensive Auseinandersetzungen mit dem Rechtspfleger, dem Bezirksrevisor beim Landgericht und schließlich dem Landgericht oder Oberlandesgericht führen. In der Praxis führt das sicher dazu, dass Umgangspfleger oft auf das ihnen vom Rechtspfleger gestrichene Geld verzichten werden, um sich nachfolgende zeitintensive Auseinandersetzungen zu sparen. Dies dürfte allerdings auch dazu führen, dass Umgangspfleger nur noch diejenigen Tätigkeiten machen, von der sie wissen, dass diese auch bezahlt werden, mit der Folge, dass die Umgangspflegschaft verwässert und schließlich nur noch Dienst nach rechtspflegerischer Vorschrift darstellt, bei der nichts sinnvolles außer der Anschein von Geschäftigkeit entsteht.
Solche Tendenzen werden bedauerlicherweise durch die Praxis an einigen für Abrechnungsfragen zuständigen Landgerichten oder Oberlandesgerichten gestützt. Umgangspfleger stellen dort so etwas wie billige Versuchskaninchen dar, denen man jederzeit das Fell abziehen kann.
Ein zweiseitiger Brief des Umgangspflegers an das Gericht erweckt bei einem unkundigen Außenstehenden wie es der für die Vergütungsansprüche zuständige Rechtspfleger ist, den Eindruck, der Umgangspfleger habe diesen Brief in zwanzig Minuten schreiben können. Dies ist aber in den meisten Fällen keineswegs der Fall, denn angesichts der massiven Problematik in den Familiensachen, in denen Umgangspflegschaft angeordnet ist (Stichwort: hocheskalierter Elternkonflikt) kann selbst ein erfahrener Umgangspfleger nun mal nicht ein solches Schreiben einfach so in zwanzig Minuten herunterschreiben, sondern in 60 Minuten, da es jeden Satz gründlich zu überdenken gilt, will der Umgangspfleger nicht Gefahr laufen, in dem hochstrittigen "verminten" Familienfeld auf Grund oder vor die Wand zu laufen.
So z.B. bei dem folgenden an das Familiengericht gerichteten Schreiben des Umgangspflegers vom 24.09.2009:
wird noch ausgeführt
Problematisch bei der Abrechnung des geleisteten Zeitaufwandes ist es auch, dass man bei den meist schwierigen Fällen auch ein großes Maß an gedanklicher Beschäftigung mit dem Fall leisten muss. Was für Wissenschaftler in regelfinanzierten Projekten normal ist, kann den Umgangspfleger in finanzielle Nöte führen, denn die zuständigen Rechtspfleger, die die eingereichte Kostenrechnung bearbeiten und auf Plausibilität prüfen sind es nicht gewohnt, dass jemand dafür bezahlt wird, dass er sich Gedanken macht. Bezahlt wird nur für "harte" Leistungen wie Briefe schreiben, Telefonate führen oder Gesprächstermine wahrnehmen. Wollen Umgangspfleger nun auch noch völlig zu Recht für die Zeit bezahlt werden, in der sie über den Fall nachdenken, dann müssen sie - wollen sie nicht eine Verweigerung der Bezahlung riskieren - in ihren Rechnungen tricksen oder damit leben, dass sie für einen Teil ihrer Arbeit eben nicht vergütet werden. Hier scheint noch einiger Reformbedarf zu liegen, wenn die Umgangspflegschaft wie vom Gesetzgeber geplant, zukünftig stärkere Anwendung finden soll.
Einem Beschluss des Rechtspflegers über die Vergütung geht in der Regel ein Schreiben des zuständigen Rechtspfleger voraus, in dem dieser vorträgt, warum er beabsichtigt die vom Umgangspfleger beantragte Vergütung nicht vollumfänglich entsprechen will.
Dem kann man argumentativ entgegen treten.
Beispiel
Amtsgericht Z
...
z.H. Rechtspflegerin ...
Umgangspflegschaft betreffend das Kind
A ... , geb. .1999
Mutter: X
Vater: Y
Geschäftszeichen: ... /05 – Amtsgericht ... (Familiengericht)
Geschäftszeichen: ... – Amtsgericht W. (Vormundschaftsgericht)
Ihr Schreiben vom 11.01.2008
Berlin, den 18.03.2008
Sehr geehrte Frau L.,
meinen Vergütungsantrag halte ich vollumfänglich aufrecht.
Begründung:
1. Beiliegend für Sie zum Verbleib in Kopie mein Schriftverkehr in der Zeit vom 27.09. bis 29.12.2007 (13 Seiten) sowie in Kopie drei Anwaltschreiben RA ... .
2. Den von mir geltend gemachten Ersatz von Raummiete und Heizunkosten ist nicht dem Bereich allgemeiner Bürokosten zuzurechnen, sondern ist als gesonderte und notwendige Ausgabe zur ordnungsgemäßen Durchführung der Umgangspflegschaft entstanden. Mit diesen geltend gemachten Kosten sind nicht meine ständig anfallenden eigenen Bürokosten gemeint, die ich selbstverständlich selber zu tragen haben.
3. Den von mir eingereichten Stundensatz von 50 € halte ich angesichts der in diesem Fall erforderlichen besonders hohen fachlichen Kompetenz und Sachkunde aufrecht.
Möglich ist eine solche höher Vergütung, da zum einen Ihrerseits nicht die Mittellosigkeit meines Mündels dargetan wurde, zum anderen verweise ich auf die analog anzuwendende Beschlusslage zur Vergütung eines als Verfahrenspflegers tätigen Rechtsanwaltes, „wenn die zu bewältigende Aufgabe besondere juristische Fähigkeiten fordere“ (ausführlich in: “Rechtsprechungsübersicht zu Aufgabe und Vergütung von Verfahrenspflegern“, FamRZ 2005, Heft 21, S. 1795).
Wenn wie im vorliegenden Fall die Führung der Pflegschaft weit über das fachliche Maß hinausgeht, das üblicherweise von einem Ergänzungspfleger oder Vormund zu erwartet wird und eine besondere Fachkompetenz im Umgang in hochstrittigen und eskalierten Umgangsrechtsfällen eingebracht werden muss, dann ist ein Stundensatz von 50 € völlig gerechtfertigt, zumal Sachverständige in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren nach dem "Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG", veröffentlicht in Bundesgesetzblatt 2004, Teil I, Nr. 21, je Stunde 85 € abrechnen können. Sachverständigengutachten in Umgangs- und Sorgerechtssachen können aber auch von Heilpraktikern (Psychotherapie) erstellt werden.
Vergleiche hierzu:
OLG Oldenburg 11.Zivilsenat 3. Familiensenat, Beschluss vom 04.05.2007 11 UF27/07, FamRZ 2008, Heft 1, S. 85-86, eingesandt von Th. Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, Lengrich
Man kann daher davon ausgehen, dass die Tätigkeit als Sachverständiger keine besonders hohe Qualifikation erfordert und dennoch ein Stundensatz von 85 € als angemessen angesehen wird.
Wenn aber ein Heilpraktiker (Psychotherapie) für eine vergleichsweise einfache Tätigkeit als Sachverständiger 85 € erhalten kann, dann ist dies auch Messlatte für eine verfassungskonforme Vergütung von Umgangspflegern in hochstrittigen Umgangsfällen, an denen selbst sehr erfahrene Familienrichter verzweifeln, und mit dem von mir eingereichten Stundensatz von 50 € auch völlig angemessen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Thiel
Nachdenken wird nicht bezahlt
Dass der Umgangspfleger bei den schwierigen im anvertrauten Fallkonstellationen auch nachdenken muss, scheint eines Selbstverständlichkeit zu sein. Doch, Nachdenken wird von der Justizkasse nicht bezahlt. Reichen Sie mal als Umgangspfleger im Landgerichtsbezirk Neuruppin beim zuständigen Rechtspfleger eine Rechnung mit einem Posten "Nachdenken" - 20 Minuten ein - und Sie werden mit Sicherheit Ihr blaues Wunder erleben, wenn Bezirksrevisorin am Landgericht Neuruppin Kestner - mit schwungvollen Federstrich dieses Position streicht. Nachdenken ist nicht erlaubt oder wird zumindest nicht vergütet. Also werden sie zukünftig nicht nachdenken, da dieses ja nicht bezahlt wird. Womit wir dann wieder bei der DDR wären, die bekanntlich auch daran zugrunde gegangen ist, dass Nackdenken nicht honoriert wurde, mit dem Ergebniss, dass dieser Staat dann der Bundesrepublik Deutschland angegliedert wurde. Die Dummheit ist bei diesem Anschluss leider nicht verloren gegangen, es wäre auch zu schön gewesen.
Handakte und andere Narreteien
Das Gericht prüft den Vergütungsantrag. So weit so gut, wenn das Gericht dies tatsächlich tun würde.
Mit Rechung vom 05.07.2021 reichte der Umgangspfleger Peter Thiel beim Amtsgericht Senftenberg Rechnung über 2.535,05 € ein. Am 13.11.2021, also vier Monate später war noch immer kein Beschluss über den Vergütungsantrag getroffen, so dass der Umgangspfleger sich genötigt sah, Dienstaufsichtsbeschwerde anzukündigen, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen Bewegung in der Geschäftsstelle des Familiengerichtes Senftenberg erkennbar wird.
Ein Grund für diese systemimmanenten Bummeleien in der Justiz des Landes Brandenburg dürfte darin liegen, dass viele Rechtspfleger und sonstige Justizkräfte, die die Rechnungen von freiberuflich tätigen Umgangspflegern, Ergänzungspflegern und Vormundern zu bearbeiten haben, ihre Aufgabe offenbar darin sehen, den Bürokratieaufwand so in die Höhe zu treiben, dass für vernünftige Arbeit keine Zeit mehr bleibt. Das Brandenburger Justizministerium ist unter diesem Aspekt gesehen eine einzige Katastrophe, egal ob der Justizminister nun von der Linkspartei gestellt oder von der CDU ins Amt gehievt wird.
Es hat sich an einigen Gerichten bedauerlicherweise unhinterfragt eingebürgert, dass zur Prüfung der Plausibilität des vom Umgangspfleger eingereichten Vergütungsantrages auch Einsicht in die Handakte des Umgangspflegers verlangt wird. Zumeist wird dabei erwartet, dass der Umgangspfleger diese Handakte dem Gericht zuschickt. Es wird außerdem erwartet, dass die dafür erforderliche Zeit und der entstehende Aufwand vom Umgangspfleger ehrenamtlich geleistet wird. Dies ist aber gar nicht einzusehen, denn schließlich arbeitet auch kein Rechtspfleger ehrenamtlich um zu seinem Gehalt zu kommen. Gibt es in der Justizbehörde eine Innenrevision, bei der die Arbeit des Rechtspflegers geprüft wird, so nimmt der Rechtspfleger daran im Rahmen seiner bezahlten Arbeitszeit, nicht aber in seiner Freizeit daran teil. Von daher ist der Ansicht zu widersprechen, der Umgangspfleger müsste hier kostenlos zuarbeiten.
Im Land Brandenburg ist die Bürokratie völlig aus dem Ruder gelaufen, dort muss der bearbeitende Rechtspfleger jeden Vergütungsantrag eines Umgangspflegers noch einmal dem Bezirksrevisor vorlegen, was nicht nur zu völlig inaktzeptablen Bearbeitungszeiten der Vergütungsanträge des Umgangspflegers führt, sondern auch das Vertrauensklima zwischen Umgangspfleger und Justiz vergiftet, da der Umgangspfleger hier wie ein potentieller Betrüger behandelt wird. Zudem ist das Begehen des Bezirksrevisors in einer nicht abgeschlossenen Umgangpflegschaft für mehrere Wochen die Handakte zugeschickt zu bekommen, rechtswidrig, da der Umgangspfleger jederzeit Zugang zu seiner Handakte haben muss, da er andernfalls Gefahr läuft, seine Arbeit nicht ordnungsgemäß ausführen zu können.
Beispiel 1
Amtsgericht ...
Ihr Schreiben vom 04.05.2010
Umgangspflegschaft betreffend das Kind ... , geb. ... .1998
09.05.2010
Sehr geehrter Herr ...
Danke für Ihr Schreiben vom 04.05.2010.
Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, auf Grund derer ich für die Prüfung des Vergütungsanspruches durch das Gericht keinen Anspruch auf Vergütung hätte. Bitte teilen Sie mir mit, falls Ihnen eine solche Rechtsgrundlage bekannt ist.
Eine Prüfung des Vergütungsanspruches unterstellt, in dem Vergütungsantrag des Unterzeichnenden könnten Unregelmäßigkeiten oder gar falsche Angaben zu finden sein.
Ein solcher pauschaler Verdacht müsste aber substantiiert werden, damit eine explizite Prüfung gerechtfertigt wäre.
Dennoch möchte ich Ihnen gerne entgegenkommen und gebe Ihnen Einsicht in meine Handakte in meinem Büro. Bitte setzen Sie sich mit mir in Verbindung, damit wir dafür einen Termin vereinbaren können.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, mich in meinem Büro aufzusuchen, so bitte ich um Mitteilung, ich würde Ihnen die Handakte dann freundlicherweise zusenden. Ich müsste dann aber, so wie schon vorgetragen, dem Gericht den dafür erforderlichen Aufwand (Verpackung der Handakte, zur Post bringen und Rückweg von der Post kalkuliere ich mit 60 Minuten zuzüglich Porto, gegebenenfalls auch Zeitaufwand der bei der Rücksendung der Handakte - Abholen von der Post entsteht) in Rechnung stellen, denn mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, nach der die Prüfung der Handakte im Gericht und nicht im Büro des Pflegers erfolgen soll.
Sendet das Gericht die Handakte zurück, muss der Mitarbeiter des Gerichtes dies selbstredend nicht kostenlos tun, sondern im Rahmen seiner Arbeitszeit für die er bezahlt wird. Eine Ungleichbehandlung von Gerichtsmitarbeiter und Umgangspfleger ist aber auf Grund des allgemeinen Diskriminierungsverbotes unzulässig.
Bitte teilen Sie mir für diesen Fall einer eventuellen Zusendung der Handakte an das Gericht noch mit, ob ich die Handakte dem normalen Postverkehr anvertrauen kann oder wenn nicht, welchen besonders geschützten Postweg ich wählen muss, um die Belange des Datenschutzes und eines eventuellen Verlustes der Handakte auf dem Postweg und damit im Zusammenhang stehende Haftungsfragen zu berücksichtigen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Thiel
Beispiel 2
Der Bezirksrevisor am Landgericht Neuruppin Schöning verlangt in einem Schreiben vom 12.03.2014 für seine Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Umgangspflegers die Vorlage der Handakte des Umgangspflegers.
Eine Rechtsgrundlage für seine Forderung benennt er dabei nicht. Nach intensiver Recherche seitens des betroffenen Umgangspflegers konnte dieser auch keine Rechtsgrundlage für dies Forderung des Bezirksrevisor finden. Der Umgangspfleger führte im übrigen seine Handakte in elektronischer Form, das heißt, alle ein- und ausgehenden Schriftsätze und in diesem Fall ca. 30 E-Mails liegen elektronisch gespeichert vor.
Würde der Umgangspfleger nun all diese Materialien, die er zum Zwecke der Bürorationalisierung im 21. Jahrhunderts in elektronischer Form gespeichert hat, ausdrucken, nur um sie dann dem Bezirksrevisor wie im 20. Jahrhundert üblich in gedruckter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, benötigte er ungefähr eine Stunde, die dem Umgangspfleger natürlich niemand bezahlen würde, denn in der Justiz geht man nur dann demonstrieren, wenn es um Besoldungsansprüche der Beamten und Angestellten geht, nicht aber um die Ansprüche der vom Gesetzgeber zu Billiglohnarbeiter verdammten Umgangspfleger.
Beispiel 3
Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt, daher hält der als Umgangspfleger bestellte Peter Thiel dagegen, wenn, wie geschehen die Bezirksrevisorin am Landgericht Neuruppin Kestner, in Sachen Handakte Vortrag hält.
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187
Berlin
Amtsgericht ...
Abteilung ...
...
Amtsgericht ...
Umgangspflegschaft
betreffend die Kinder:
...
Ihr Schreiben vom 11.06.2014
08.07.2014
Sehr geehrte Damen und
Herren,
leider komme ich erst heute
dazu, Ihr Schreiben bezüglich des Vortrages des Bezirksrevisors Kestner vom
20.05.2014 zu beantworten, da ich noch auf eine von mir in der Sache
angeforderte Stellungnahme des Justizministeriums Brandenburg gewartet habe, die
mir aber leider bis heute nicht zugegangen ist.
1. Anbei auf dem USB Strick
meine elektronische Handakte. Die Unterlagen sind vollständig und übersichtlich
in einem Hauptordner und Unterordner gespeichert und dürften somit den
Vorstellungen des Bezirksrevisors bezüglich einer ordnungsgemäß geführten
Handakte entsprechen. Einschlägige rechtliche Vorschriften wie eine Handakte zu
führen wären, sind mir nicht bekannt. Die vom Bezirksrevisor angeführte
Entscheidung des Landgerichts Berlin steht dem nicht entgegen. Die dort genannte
Entscheidung betrifft übrigens eine Klage des hier tätigen Umgangspflegers,
die dieser der Zeit-schrift für das gesamte Familienrecht zugesendet hat und
dort zuerst veröffentlicht wurde.
2. Der Vortrag des
Bezirksrevisors, Aufwendungen des Umgangspflegers vor der Verpflichtung mittels
Handschlag wären nicht erstattungsfähig, wird zurückgewiesen. Die
Notwendigkeit einer Bestellung mittels Handschlag korrespondiert nicht mit der
Frage der Vergütung. Seitens des Bezirksrevisors wird für dessen
Rechtsauffassung - so weit zu sehen - auch kein überzeugendes Argument
vorgetragen.
3. Der Bezirksrevisor macht
einen angeblich geltende gemachten Zeitaufwand von 40 Minuten für
"Vermittlung/Planung des Elternkurses Kind im Blick" geltend. Tatsächlich
sind hierfür - so weit zu sehen, vom Umgangspfleger lediglich insgesamt 10
Minuten (9.8. und 11.08.) geltend gemacht. Wo der Bezirksrevisor hier 40 Minuten
gesehen ha-ben will, bleibt dem Unterzeichnenden schleierhaft.
Im übrigen weist der
Bezirksrevisor selbst auf die Begründung des Regierungsentwurfes hin, in der es
gegenteilig zur Ansicht des Bezirksrevisors heißt:
Dem Umgangspfleger
"obliegt daher vorrangig die Gewährleistung eines Rahmens, der die Durchführung
des vom Familiengericht angeordneten, bzw. hier zwischen den Eltern vereinbarten
Umgangs ermöglicht".
Der Gesetzgeber weist mit
der Formulierung "vorrangig" dem Umgangspfleger Befugnisse zu, die außerhalb
des vom Bezirksrevisors angedachten schmalbrüstigen Rahmen liegen und die
"die Durchführung des vom Familiengericht angeordneten, bzw. hier zwischen
den Eltern vereinbarten Umgangs ermöglicht." Die Empfehlung des
Umgangspflegers an die Eltern den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen,
ist daher nicht nur fachlich zu begrüßen, sondern zielt genau in die Richtung,
die der Regierungsentwurf meint.
Den Umgangspfleger lediglich
als einen primitiven Administrator in hochkonflikthaften Familien anzusehen, so
wie es die kleinliche Auffassung des Bezirksrevisors nahelegt, ist realitätsfern
und muss zurückgewiesen werden, soll das Institut der Umgangspflegschaft nicht
zum nutzlosen bürokratischen Verwalten hochstrittiger Familienkonflikte
zurechtgestutzt werden.
Ich bitte um Zurücksendung der Handakte.
Peter Thiel
Beispiel 4
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187
Berlin
Amtsgericht ...
Umgangspflegschaft
betreffend das Kind:
...
Amtsgericht ...
Betrifft Stellungnahme der
Bezirksrevisorin Kestner - Landgericht Neuruppin zu meiner Kostenrechnung vom
12.01.2014
30.07.2014
Sehr geehrte Damen und
Herren,
die Stellungnahme der
Bezirksrevisorin am Landgericht Neuruppin Kestner vom 18.07.2014 zu meiner
Kostenrechnung vom 12.01.2014 führt ein mir bisher unbekanntes Aktenzeichen ...
, ich bitte in so fern um Erläuterung.
1. Beilegend in der Anlage
reiche ich eine korrigierte Kostenrechnung ein und berücksichtige damit den
Vortrag von Bezirksrevisorin am Landgericht Neuruppin Kestner, dass der
Umgangspfleger verpflichtet sei, alle von ihm empfangenen und gesendeten Mails
auszudrucken und in einer "Handakte" abzuheften.
In der vorliegenden
Abrechnung betrifft dies 25 ein- und ausgehende Mails an das Jugendamt ... und
18 weitere Mails. Den Ausdruck und die Abheftung der unterschiedlich großen
Mails in einem Aktenordner veranschlage ich pauschal mit jeweils 2 Minuten
Zeitaufwand.
Folgende Tätigkeiten sind
hiervon umfasst
1. Drucker einschalten
2. Abgesendete Mail zum
Zweck des Ausdrucks im Computer erneut aufrufen.
3. Mail ausdrucken
4. Geöffnete Mail schließen
5. Handakte aus dem Regal
nehmen und aufschlagen
6. ausgedruckte Mail lochen
7. ausgedruckte Mail in der
Handakte abheften
8. Handakte ins Regel zurückstellen
9. Drucker ausschalten
Der Gesamtzeitaufwand bei
den hier in Rechnung stehenden 43 Mails beträgt somit 86 Minuten. Daher erhöht
sich bei dem hier vom Umgangspfleger geltend gemachten Stundensatz von 50,00 €
der bisher zu niedrig in Rechnung gestellte Rechnungsbetrag um 71,66 €. Die überarbeite
Rechnung übersende ich anliegend.
2. Die von mir geführte
Handakte kann von Bezirksrevisorin Kestner zwecks Prüfung in meinem Büro
eingesehen werden. Eine Versendung der Handakte ist mir nicht gestattet, da die
Umgangspflegschaft nicht beendet ist und ich daher jederzeit die Möglichkeit
haben muss, in die Handakte Einblick zu nehmen, da es andernfalls zu einer
Verletzung meiner Dienstpflicht kommen kann. Ich gehe davon aus, dass mich
Bezirksrevisorin Kestner nicht zu einer Verletzung meiner Dienstpflichten
anstiften will, andernfalls müsste ich den Präsidenten des Landgerichts
Neuruppin davon unterrichten und um energische Maßnahmen zur Sicherung der
Gesetzlichkeit bitten.
Entgegenkommender Weise könnte
ich Kopien aller in der Handakte befindlichen Do-kumente anfertigen, so dass die
Originaldokumente der Bezirksrevisorin Kestner zur Verfügung gestellt werden können,
womit das durch Frau Kestner hervorgerufene Problem gelöst wäre. Ich bitte
daher um verbindliche Zusage, dass der hierfür erforderliche und von mir zu
leistende Zeitaufwand vergütet wird, so dass ich dann umgehend die Dokumente
duplizieren kann und die Handakte auf schnellsten Weg - wie im Land Brandenburg
üblich sollte dies nicht unter sechs Monaten liegen - an die Bezirksrevisorin,
bzw. den zuständigen Rechtspfleger senden kann.
3. Die Stellungnahme der
Bezirksrevisorin leidet nach Auffassung des Unterzeichnenden an ernsthaften Mängeln,
denen im folgenden entgegengetreten wird.
3.1. Bezirksrevisorin beim
Landgericht Neuruppin Kestner trägt vor:
"Tätigkeiten des
Umgangspflegers sind nur in dem tatsächlich angefallenen Umfang erstattungsfähig.
Soweit der Pfleger für Telefonate, die nicht zustande gekommen sind, weil der
An-gerufene nicht abnimmt, können bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung
keine 5 Minuten in Anspruch genommen werden."
Mit der "allgemeinen
Lebenserfahrung" von Frau Kestner scheint es nicht weit her zu sein, wenn
sie glaubt, das Raussuchen einer Telefonnummer aus einer elektronischen
Handakte, das Anrufen auf dieser Nummer, das Warten auf ein Annehmen des Ge-spräches
und die anschließende Dokumentation des nicht zustandegekommenden Gespräches
in der Handakte würde keine 5 Minuten in Anspruch nehmen.
Frau Kestner schweigt sich
im Übrigen über den von ihr für erforderlich gehaltenen Zeitaufwand aus, sie
möge daher mitteilen, welchen Zeitaufwand sie dafür für notwendig hält. Es
bliebe dann abzuwarten, ob das Landgericht Neuruppin bei einer etwaigen Klage
des Unterzeichnenden gegen einen als fehlerhaft eingeschätzten Vergütungsbeschluss,
sich der Auffassung von Frau Kestner über den vergütungsfähigen Zeitaufwand für
ein nicht zustande gekommendes Telefongespräch anschließen mag.
3. 2. Bezirksrevisorin beim
Landgericht Neuruppin Kestner trägt vor:
"Aufwendungen vor der
Verpflichtung mittels Handschlag sind nicht erstattungsfähig."
Einen Beleg für Ihre
Behauptung erbringt Frau Kestner nicht. Der Gesetzgeber hat keineswegs Anordnung
getroffen, dass ein Umgangspfleger nicht auch schon vor einer Bestellung mittels
Handschlag vergütet werden darf. Gegenteiliges trägt auch Bezirksrevisorin
Kestner nicht vor. Auch in den von der Bezirksrevisorin zitierten - aber dem
Umgangspfleger nicht übersandten Gerichtsentscheidungen - dürfte davon nicht
zu finden sein. Es kann daher lediglich unterstellt werden, dass der
Umgangspfleger vor einer förmlichen Bestallung keine hoheitlichen Akte
vornehmen darf, wobei auch dies nicht feststehen dürfte, da nach Auffassung des
Unterzeichnenden eine zusätzliche Bestallung des Umgangspflegers vom Gesetz
nicht vorgesehen ist. Eine Verknüpfung hoheitlicher Aspekte mit der Frage
erforderlicher vorbereitender Tätigkeiten für die Ausübung der
Umgangspflegschaft vor einer Bestallung ergibt sich daraus nicht.
Die Bezirksrevisorin
verkennt offenbar, dass es sich bei einer Umgangspflegschaft nicht um eine Ergänzungspflegschaft
gemäß §1309 BGB handelt und der Umgangspfleger somit auch kein Pfleger im
Sinne eines Ergänzungspflegers ist, grad wie der Verfahrenspfleger nach §276
BGB auch kein Pfleger im Sinne eines Ergänzungspflegers ist, was auch deutlich
macht, dass weder der Verfahrenspfleger noch der Umgangspfleger eine Bestallung
benötigt, um rechtswirksam tätig werden zu können. Umgangspfleger wie auch
Verfahrenspfleger sind daher mit ihrer Bestellung im familiengerichtlichen
Beschluss wirksam bestellt und können von diesem Zeitpunkt an tätig werden und
die ihnen für Ihre Tätigkeit zustehende Vergütung in Anspruch nehmen.
4. Ich bitte um Nachricht,
ob es im Landgerichtsbezirk Neuruppin üblich ist, dass sich die bearbeitenden
Bezirksrevisoren nach 6 Monaten mit einer Stellungnahme zu Wort melden und ob es
im Landgerichtsbezirk Neuruppin üblich ist, dass Bezirksrevisoren mit über 6
Monaten Verspätung ihr Gehalt ausgezahlt bekommen. Sollte dies nicht der Fall
sein, bitte ich dringend darum, dass die Bezirksrevisoren zukünftig zügig ihre
Arbeit erledigen, damit Umgangspfleger und andere für die Justiz tätige
hochqualifizierte Fachkräfte nicht monatelang auf ihre Vergütung warten müssen.
Gegebenenfalls ist die Bezirksrevisorin Kestner durch ihren Dienstvorgesetzen zu
einer zügigeren Arbeitsweise anzuhalten. Sinnvoll wäre eventuell auch eine
Reduzierung der Arbeitsbelastung von Frau Kestner und allen anderen
Bezirksrevisoren im Land Brandenburg, in dem diese nicht mehr obligatorisch alle
von den zuständigen Rechtspfleger bereite geprüften Rechnungen nochmals prüfen
müssen. In Berlin ist dies eine Selbstverständlichkeit, das Bundesland
Brandenburg hat aber offenbar zu viel Geld aus dem Länderfinanzausgleich zu
verstreuen und bläht daher seine Bürokratie über Gebühr auf. Um so ärmer
das Land, um so teurer ist bekanntlich die Bürokratie.
Peter Thiel, Umgangspfleger
Kopie dieses Schreibens an:
- ... , MdL Brandenburg,
Ausschuss für Ordnung, Recht, Landwirtschaft und Wirtschaft
- Präsident des
Landgerichts Neuruppin
- Justizministerium Brandenburg - Frau ...
- Bundesjustizministerium
Bundesministerium für Justiz - Referat I A 2
Anlagen: Überblick über die gesetzlichen Grundlagen
Beispiel 5
Will man einen Schimmel wiehern hören, gehe man in einen Pferdestall. Sucht man einen Amtsschimmel, dann werde man Umgangspfleger am Amtsgericht Neuruppin, auf dass einem spätestens bei der Rechnungsstellung die Lust am Arbeiten verloren geht.
Peter Thiel, der vom Amtsgericht Neuruppin - 56 F 5/18 - am 26.03.2018 als Umgangspfleger bestellt wurde, reichte für die von ihm ausgeführten Tätigkeiten eine Gesamtrechnung in Höhe von 1.434,99 € ein.
Mit Beschluss vom 30.04.2019 weist Rechtspflegerin Braune den Vergütungsantrag in Gänze zurück und behauptet dabei:
Die
Handakte stellte der Umgangspfleger dem Gericht über die Plattform "WeTransfer"
zur Verfügung. dies stellt jedoch keinen sicheren Übertragungsweg gemäß § 14
FamFG i.V.m. § 130 a ZPO dar. Dei Prüfung seiner Tätigkeiten im Rahmen der
Umgangspflegschaft kann mithin nicht stattfinden. Folglich war der
Vergütungsantrag zurückzuverweisen.
Amtsgericht Neurupppin - 56 F 5/18 - Beschluss vom 30.04.2019
Der über 20 Jahren im familiengerichtlichen Kontext arbeitende Umgangspfleger und Experte Peter Thiel hatte nach dem vorhergehenden Schriftwechsel mit Rechtspflegerin Braune diese burschikose und dazu auch noch fehlerhafte Entscheidung der Rechtspflegerin Braune vorhergesehen. "Normale" Umgangspfleger pflegen in solchen Fällen götterhaften Gehabes einer Rechtspflegerin einzuknicken, nur Herr Thiel ist nicht einer der sich von solchen Beamten ins Bockshorn jagen lässt und so nahm er denn die unbezahlte Arbeitszeit auf sich und reichte gegen den offensichtlich fehlerhaften Beschluss der Rechtspflegerin Braune Beschwerde ein. Wenn das nur mehr Menschen in Deutschland mit Erfolg täten wie Herr Thiel, hätten wir wohl nicht den ausufernden SPD-Bürokratie Staat, der sich darin gefällt, den Leuten das Geld aus der Tasche zu ziehen und es dann, um den Bürokatieaufwand vermindert, über potentielle Wählergruppen, wie etwa den nach Millionen zählenden Beamtenapparat und sogenannte "Alleinerziehende" auszuschütten. Hier wird uns weder eine rechtspopulistische AFD noch eine linkspopulistische Linkspartei retten, sondern nur mündige Menschen, von dem die Dichter und Denker vieler Generationen immer träumten.
Beschwerde
20.05.2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit
lege ich Beschwerde gegen den Beschluss von
Rechtspflegerin Braune vom 30.04.2019 ein, mit dem diese meinen Vergütungsantrag
in Höhe von 1434,88 € in Gänze zurückgewiesen hat.
Rechtspflegerin Braune
bestätigt einerseits den zwecks Prüfung der Plausibilität meines
Vergütungsantrages erfolgten Eingang meiner „Handakte“ über Wetransfer, um dann
völlig unlogisch vorzutragen:
Dies stellt jedoch keinen sicheren
Übertragungsweg gem. §14 FamFG i.V.m. §130 a ZPO dar.
Die Prüfung seiner
Tätigkeiten im Rahmen der Umgangspflegschaft kann mithin nicht stattfinden.
Folglich war der Vergütungsantrag zurückzuweisen.
Es gibt keine
gesetzliche Bestimmung, die es untersagen würde, dass eine „Handakte“ dem
Gericht über Wetransfer übermittelt werden darf. Weder in §14 FamFG noch in §130
a ZPO finden sich darüber ausschließende Aussagen.
Überdies unterschlägt
Rechtspflegerin Braune, dass eine Reihe von Tätigkeiten, wie etwa Telefonate,
Mailkorrespondenz und persönlich wahrgenommene Termine des Umgangspflegers
überhaupt nicht in einer hier offenbar gemeinten papierenen „Handakte“
festgehalten sein können, sondern lediglich als in der tabellarischen
Tätigkeits-übersicht, die der Umgangspfleger dem Gericht zusammen mit seinem
Vergütungsantrag vom 7.03.2019 zugesandt hat.
Der Eingang dieses - als
PDF- und Excel-Datei dem Gericht per Mail zugesandten Antrages und damit auch
des tabellarischen Tätigkeitsberichtes wird von Rechtspflegerin Braune
bestätigt. Nach der Logik von Rechtspflegerin Braune hätte mein Mail mit dem
Vergütungsantrag und tabellarischer Übersicht vom 7.3.2019 gar nicht zu dem hier
mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 30.04.2019 führen dürfen, denn
auch die Zusendung per Mail stellt im Sinne von Rechtspflegerin Braune ganz
offensichtlich „keinen sicheren Übertragungsweg“ dar. Logisch zu Ende gedacht,
wäre der Beschluss von Rechtspflegerin Braune nahe einer Rechtsbeugung, denn
nach eigener Auffassung von Rechtspflegerin Braune hat sie einen Beschluss
gefasst, der – wegen nicht feststehenden Rechtssubjekt und Antragsteller -
keinerlei Grundlage hat, weil - nach Auffassung von Rechtspflegerin Braune - vom
Antragsteller kein „sicherer Übertragungsweg“ benutzt worden wäre.
Rechtspflegerin Braune hat also nach dieser Logik einen Beschluss gefasst, ohne
zu wissen, ob dem ein entsprechender Antrag des
tatsächlich eingesetzten Umgangspflegers zugrunde lag. Denn wie will sie
sicher wissen, das ein per Mail eingereichter Vergütungsantrag tatsächlich von
dem stammt, der sich als Absender ausgibt?
Wäre Rechtspflegerin Braune
ihrer eigenen Logik gefolgt, hätte sie schon die Zusendung des
Vergütungsantrages und des tabellarischen Tätigkeitsübersicht mit dem Hinweis
auf einen angeblich fehlenden „sicheren Übertragungsweges zurückweisen müssen
und nicht – wie daraufhin geschehen – diesen Übertragungsweg bestätigend, die
Übersendung einer „Handakte“ anfordern dürfen.
In dem Rechtspflegerin
Braune nach dem per Mail (samt PDF- und Exceldatei in der Anlage) erfolgten
Eingang des Vergütungsantrages und des tabellarischen Tätigkeitsübersicht, vom
Antragsteller die Übersendung einer „Handakte“ forderte, legitimierte sie den
vom Antragsteller gewählten Übertragungsweg per Mail
offenbar als zulässig. Wenn nun aber ein per Mail zugesandter
Vergütungsantrag offenbar zulässig sein soll, warum dann nicht auch eine per
Wetransfer zugesandte Handakte, die überdies den Vorteil zu einer Papierakte
hat, dass sämtliche per Mail geführte Korrespondenz beigelegt ist.
Abschließend ist festzustellen, dass der Amtsschimmel hier doch recht kräftig
gewiehert hat. Es ist zu fragen, ob sich eine moderne Justiz des 21.
Jahrhunderts mit einer dem 20. Jahrhundert zugrunde liegenden Denkweise
identifizieren, mithin also zugunsten bürokratischer Akrobatik den Anschluss an
das digitale Zeitalter verpassen sollte.
Peter Thiel
Der daraufhin eingereichten Beschwerde des Umgangspflegers gegen den Beschluss von Rechtspflegerin Braune folgt das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 24.06.2019 im wesentlichen.
Oberlandesgericht Brandenburg - 13 WF 122/19 - Beschluss vom 24.06.2019
Veröffentlichte auch in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2019, Heft 20
Veröffentlicht auch auf openjur - https://openjur.de/u/2254977.html
Besprochen von Rechtsanwaltskammer Hamm:
Nicht jede Datei ist ein elektronisches Dokument
Zugegeben, die Formvorschriften für elektronische Dokumente etwa in § 130a
ZPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (ERVV) und den Bekanntmachungen zu § 5 ERVV (ERVB 2018 und ERVB
2019) sind für alle am gerichtlichen Verfahren Beteiligten noch ein wenig
ungewohnt. Das beginnt bereits mit der Frage nach dem Anwendungsbereich (dazu
beA-Newsletter 48/2017 und beA-Newsletter 4/2019). Beispielsweise werden
vorbereitende Schriftsätze ausdrücklich in Bezug genommen. Nach herrschender
Meinung gelten die Regelungen aber natürlich auch bzw. erst recht für
bestimmende Schriftsätze (völlig richtig Leuering, NJW 2019, 2739).
Einen
umgekehrten Fall hatte nun das OLG Brandenburg (Beschluss v. 24.6.2019 13 WF
122/19) in einer Familiensache zu entscheiden. In der Sache ging es um die
Festsetzung der Vergütung für die Bestellung als Umgangspfleger sowie die
Erstattung von Auslagen. Der zugrundeliegende Antrag wurde postalisch
übermittelt. Im Nachgang wurden zahlreiche Fragen des Gerichts per E-Mail
beantwortet. Belege wurden in Form von PDF-Dokumenten der E-Mail beigefügt. Die
ebenfalls durch das Gericht angeforderte Handakte wurde – wohl wegen der
Datengröße – durch Verlinkung auf einen Clouddienst („WeTransfer“) zum Download
zur Verfügung gestellt. Das AG Neuruppin vertrat die Ansicht, jedenfalls die
über den Downloadlink zur Verfügung gestellte Handakte erfülle nicht die
Formvorschriften von § 14 FamFG und § 130a ZPO.
Das OLG Brandenburg
statuierte, die angeforderte Handakte sei dem Anwendungsbereich der § 14 FamFG,
§§ 130a, 131 ZPO entzogen. Auf deren Einhaltung komme es also für die dort
genannten Anträge, schriftformbedürftigen Erklärungen der Beteiligten,
schriftlich einzureichenden Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und
Erklärungen Dritter nicht an. Vielmehr dürfe die als Nachweis für den zeitlichen
Aufwand verlangte Handakte in Textform (§ 126b BGB), mithin auch als einfaches
elektronisches Dokument eingereicht werden. Denn die in den Vorschriften § 14
FamFG, § 130a ZPO festgelegte Formstrenge bezieht sich nur auf die von diesen
Regelungen erfassten Erklärungen und über §§ 253 IV, 519 IV, 520 V, 549 II, 551
IV, 575 IV 1 ZPO auch auf bestimmende Schriftsätze.
Nach mehreren Mahnungen und Androhungen von
Dienstaufsichtsbeschwerden durch den Umgangspfleger Peter Thiel trifft
Rechtspflegerin Braune mit Beschluss vom 22.04.2020 -
also nach 10 Monaten - die Geschäftsstelle des Familiengerichts am
Amtsgericht Neuruppin scheint in einem erbärmlichen Zustand zu sein - , endlich
einen Vergütungsbeschluss. Das Drama nimmt seinen Fortlauf, denn Rechtspflegerin
Braune kürzt den Vergütungsantrag des Umgangspflegers in Höhe von 1.434,88 €
(Arbeitszeitaufwand von 42 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundensatz von
33,50 €) auf 1.032,88 €, mithin eine Kürzung um 402,00 €, also um fast um ein
Drittel.
Amtsgericht Neuruppin - Beschluss von Rechtspflegerin Braune vom 22.04.2020
Qualifizierte Umgangspfleger kommen in Deutschland offenbar nicht umhin, für die unsäglichen Wurschteleien der Justizbürokratie unzählige Stunden unbezahlter Arbeitszeit zu investieren, nur damit sie korrekt vergütet werden, während jeder Rechtspfleger auch für seinen Büroschlaf bezahlt wird, so dieser denn nur in der Arbeitszeit vollzogen wird. Bei einer Justizbürokratie, die so mit qualifzierten Fachkräften umspringt, muss sich nicht wundern, wenn jede Fachkraft, die nicht - so wie ich - auch Idealist ist, sich schleunigst von einem solchen unangenehmen und von Bürokratismus und Einsparwut befallenden "Arbeitgeber" abwendet.
Im Beschluss des Amtsgerichtes Neuruppin vom 26.03.2018 benennt die Richterin die Aufgaben des Umgangspflegers wie folgt:
Für die Durchführung des
Umgangs des Vaters mit dem Kind wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. ...
Die Umgangspflegschaft umfasst die Begleitung der Übergaben des Kindes,
einschließlich der Bestimmung des Übergabeortes, die Vor- und Nachbereitung der
Umgangskontakte im Rahmen von getrennten Eltengesprächen mit dem Ziel der
eigenverantwortlichen Durchführung des Umgangs durch die Eltern nach Ablauf der
Umgangspflegschaft. Die Eltern sind verpflichtet, den diesbezüglichen
Anordnungen des Umgangspfleger Folge zu leisten.
Zudem heißt es in der Bestallungsurkunde vom 18.04.2018 des Umgangspflegers:
Der Wirkungskreis umfasst. Sicherung der Durchführung des Umgangs des Vaters mit dem Kind gem. Beschluss vom 26.03.2018
Rechtspflegerin Braune schreibt in ihrem Vergütungsbeschluss vom 22.04.2020:
Aufgabe des
Ergänzungspflegers war es nach dem Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin ... die
Durchführung der Umgänge mit dem Kindesvater.
Folglich sind auch nur diese
Tätigkeiten des Umgangspflegers vergütungsfähig.
...
Die Tätigkeiten
gegenüber dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, dem Amtsgericht Neuruppin
bzgl. des Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter, den Rechtsanwälten der Eltern
und das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Heimmitarbeiter werden hier
als nicht vergütungsfähig angesehen."
Abgesehen vom schlechten Deutsch behauptet Rechtspflegerin Braune hiermit zum einen, Herr Thiel wäre als Ergänzungspfleger tätig gewesen, was völliger Unsinn ist. Offenbar kennt Frau Braune noch nicht einmal den Unterschied zwischen einem Umgangspfleger und einem Ergänzungspfleger.
Zum anderen verdreht Rechtspflegerin Braune den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses, aus "Umgang des Vaters mit dem Kind" macht sie "die Durchführung der Umgänge mit dem Kindesvater.", Rechtspflegerin Braune kann also noch nicht einmal wortgetreu zitieren, wie mag es da um ihre sonstige Qualifikation bestellt sein.
Der Umgangspfleger Peter Thiel legt am
14.05.2020 natürlich Beschwerde
gegen den Beschluss von Rechtspflegerin Braune ein, gilt es doch - neben der Coronanarretei - auch den Amtsschimmel
am Amtsgericht Neuruppin in seine Schranken zu weisen. Das einzig unfaire daran
ist, dass Rechtspflegerin Braune ihre Beschlüsse in ihrer bezahlten Dienstzeit
macht und dafür auch noch anteilig Urlaub und sicher auch Urlaubs- und
Weihnachtsgeld, erhält, während ich als Umgangspfleger das Schreiben von
Rechnungen und notwendiger Beschwerden gegen inakzeptable Vergütungsbeschlüsse
von Rechtspflegerin Braune in unbezahlter Arbeitszeit tun muss. Nun ja, dafür,
dass Frau Braune hier nach allen Regel der Kunst vorgeführt wird, ist eine
gewisser Ausgleich erkennbar und zudem ist meine Arbeit gesellschaftlich
nützlich, da sie auch anderen, weniger mutigen Umgangspflegern helfen kann, sich
nicht mit allem abzufinden, was einen eine wurschtige Obrigkeit vorsetzen will.
Amtsgericht Neuruppin
Abteilung für Familiensachen
PF 1352
16802 Neuruppin
Per Fax an: 03391
2832
Betrifft: Amtsgericht Neuruppin - 56 F 5/18 –
Umgangspflegschaft : …
– Vergütungsantrag
Beschwerde
14.05.2020
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich
Beschwerde gegen den Beschluss von
Rechtspflegerin Braune vom 22.04.2020 ein, mit dem diese meinen Vergütungsantrag
vom 07.03.2019 in Höhe von 1.434,88 € auf
1032,88 € gekürzt hat. Es ist befremdlich, wie Rechtspflegerin Braune in der
selben Vergütungssache hier zum zweiten Mal mir
gegenüber agiert und mich damit - wie bereits schon einmal geschehen - zwingt,
in erheblichen Umfang unbezahlte Arbeitszeit zu investieren, um ihre während
ihrer vom Steuerzahler bezahlten Arbeitszeit gefassten absurden Beschlüsse
abzuwehren, während ich als Umgangspfleger das alles ohne Bezahlung tun muss. Es
kann bei einer solchen Praxis nicht wundern, wenn viele Fachkräfte - kujoniert
von einer selbstverliebten und überbezahlten Justizbürokratie - sich entnervt
aus der Tätigkeit eines Umgangspflegers zurückziehen.
Nachdem Rechtspflegerin
Braune am 30.04.2019 meinen Vergütungsantrag vom 07.03.2019 in Höhe von
1.434,88 € mit Beschluss vom 07.03.2019 wegen
angeblicher Nichteinreichung der Handakte auf 0,00 € zusammengestrichen hatte,
wogegen ich erfolgreich beim OLG Brandenburg Beschwerde einlegte, streicht sie
nun meine Rechnung um 402,00 € mit der absurden Begründung:
„Die Tätigkeiten
gegenüber dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, dem Amtsgericht Neuruppin
bezüglich des Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter, den Rechtsanwälten der
Eltern und das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Heimmitarbeiter
werden hier als nicht vergütungsfähig angesehen und wurden entsprechend
gekürzt.“
Dass Rechtspflegerin
Braune überdies die Umgangspflegschaft mit einer „Ergänzungspflegschaft“
verwechselt, in dem sie schreibt:
„Aufgabe des
Ergänzungspflegers war es,…“ und „Der Pflegling ist mittellos“
zeigt, dass
Rechtspflegerin Braune erhebliche Probleme hat, juristische und fachliche
Sachverhalte zu verstehen. Eine Umgangspflegschaft ist keine
Ergänzungspflegschaft, wie Rechtspflegerin Braune suggeriert, daher gibt es auch
keinen „Pflegling“.
Ich frage mich, ob
Rechtspflegerin Braune nicht dringend an einer Weiterbildung zum Thema
Umgangspflegschaft teilnehmen sollte. Ich empfehle ihr eine von mir organisierte
und geleitete Fortbildung, die unter
http://umgangspfleger.de/fortbildung.html zu finden ist.
Es stellt sich für mich
die Frage, ob es ein generelles Problem bei den Rechtspflegern im Land
Brandenburg gibt, das Tätigkeitsfeld von Umgangspflegern fachlich kompetent zu
beurteilen und welche Maßnahmen des Brandenburgische Justizministerium
unternimmt, um den seit Jahren vom Unterzeichner öffentlich beklagten Notstand
bezüglich der Arbeit vom Rechtspflegern wirksam abzuhelfen.
Natürlich sind die vom
Unterzeichner eingereichten Tätigkeiten für eine verantwortungsvolle und
wirksame Ausübung der Umgangspflegschaft notwendig
gewesen, sonst hätte ich diese - wie zum Beispiel meine eigene Weiterbildung in
dem schwierigen und komplexen Themenbereich - selbstverständlich nicht geltend
gemacht. Natürlich muss der Umgangspfleger
seine Arbeitszeit auch dem Thema Ordnungsmittel widmen, wenn dies - so wie hier
- zur Realisierung seines Auftrages notwendig ist.
Auch die vom
Umgangspfleger geführte Dienstaufsichtsbeschwerde bezüglich des Mitarbeiters des
Heimes war notwendig, denn wenn - so wie hier geschehen - nicht sorgeberechtigte
Personen wie der Mitarbeiter des Heimes im Zusammenwirken mit der Mutter das
Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil unterlaufen und nach
eigenem Gutdünken entscheiden, welcher Elternteil das Kind in der Umgangszeit in
seine Obhut nimmt, missachten sie das durch § 1684 festgelegte Bestimmungsrecht
des Umgangspfleger:
§ 1684 Umgang des Kindes
mit den Eltern
(3) …. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder
wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft
für die Durchführung des Umgangs anordnen (Um-gangspflegschaft). Die
Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung
des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufent-halt zu
bestimmen.
Wer, wenn nicht der
Umgangspfleger, soll sich denn darum kümmern, dass gesetzliche Bestimmungen von
dritten Personen oder Institutionen nicht unterlaufen werden und gerichtlich
geregelte Umgänge damit de facto außer Kraft gesetzt werden. Der Richter ist
hierfür nicht zuständig und der Rechtspfleger auch nicht. Wendet man sich dann
doch einmal um fachliche Anleitung an einen Rechtspfleger, wie in einer anderen
vom Unterzeichner von einem Familiengericht zur Amtsausübung übernommen Sache,
bekommt man die dummdreiste Antwort, das solle man als Umgangspfleger / Vormund
selber entscheiden, denn man führe die Umgangspflegschaft / Vormundschaft ja
berufsmäßig, müsse also quasi alles wissen, was man wissen muss.
Peter Thiel
Mit Beschluss vom 03.06.2020 weist das Amtsgericht Neuruppin - diesmal in Besetzung mit Rechtspflegerin Fischer - meine Beschwerde mit der Begründung zurück, statt einer Beschwerde hätte innerhalb von 2 Wochen Erinnerung eingelegt werden müssen. Zuvor hat mit Datum vom 25.05.2020 der Bezirksrevisor am Landgericht Neuruppin Schöning mit seiner Stellungnahme für das Amtsgericht in das gleiche Horn geblasen. Rechtspflegerin Braune und Bezirksrevisor Schöning, da haben sich zwei Seelen zum gemeinsamen Musizieren gefunden, die eine auf der Trompete, die andere auf der Blechtrommel, nur von Umgangspflegschaften scheinen beide nicht viel zu verstehen.
So hat Rechtspflegerin Braune und mit ihr der Amtsschimmel von Neurupppin wohl nun doch noch ein Mittel gefunden, um die vorgenommene Kürzungsorgie vor einer Überprüfung durch das Oberlandsgericht Brandenburg zu bewahren, da ich in der Eile meiner Beschwerdeführung gegen den Vergütungsbeschluss übersehen habe, dass ich aufgrund des strittigen Betrages von 402,00 € nicht das Rechtsmittel der Beschwerde (Streitwert ab 600,00 €, Einreichungsfrist 4 Wochen), sondern das Rechtsmittel der Erinnerung (Streitwert bis 600,00 €, Einreichungsfrist 2 Wochen) einlegen muss.
So bleibt von meiner Seite nur noch, das Elend am Amtsgericht Neuruppin energetisch sauber hinter mir zu lassen und so schreibe ich an die zuständige Richterin Steineke:
Amtsgericht Neuruppin
z.H. Richterin Steineke
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
Telefon: 03391 / 3950
Fax:
03391 / 2832
E-Mail: verwaltung@agnp.brandenburg.de
Internet:
http://www.ag-neuruppin.brandenburg.de
Betrifft: Amtsgericht
Neuruppin - 56 F 5/18 – Umgangspflegschaft: ... - Vergütungsantrag
27.06.2020
Sehr geehrte Frau Steinecke,
Ihren abweisenden Beschluss vom
23.06.2020 habe ich erhalten.
402,00 € der von mir beantragen Vergütung
sind damit verlustig. Ein Drittel des notwendigen Arbeitsaufwandes als
überflüssig deklariert.
Mit meiner Beschwerde gegen die Streichungsorgie
von Rechtspflegerin Braune hätte ich mit hoher Wahrscheinlichkeit beim
Oberlandesgericht Brandenburg Erfolg gehabt, so wie schon vorab in dem
erfolgreich geführten Verfahren wegen der kompletten Streichung (Wetransfer).
Stellen Sie sich vor, Ihre Dienstbezüge oder die von Rechtspflegerin Braune
würden am Ende des Monates um ein Drittel gekürzt werden, mit der Behauptung,
sie hätten nicht das getan, was ihr Auftrag sei.
Ich bin menschlich sehr
enttäuscht, wie - nicht nur hier - agiert wurde. Rechtspfleger demotivieren
einen ganzen Berufsstand, in der freien Wirtschaft würde das dazu führen, dass
eine Firma, die so agiert, vom Markt verschwinden würde, da kein vernünftiger
Mensch mehr mit ihr zusammenarbeiten will.
Nicht so in einem
bürokratisch verfassten staatlichen Überbau, der es auf Grund seine
Monopolstellung für unnötig hält, sich einer kritischen Selbstreflexion zu
unterziehen und sich an den Themen der Zeit weiterzuentwickeln.
Mit
nachdenklichen Grüßen
Peter Thiel
Beispiel 6
In einer anderen von mir für das Amtsgericht Neuruppin geführten Umgangspflegschaft ist seit meiner Rechnungsstellung vom 07.03.2019, also seit über 15 Monaten noch immer nicht über meinen Vergütungsantrag entschieden worden. Dafür sind seitenweise Schreiben austauscht, von meiner Seite ein erfolgreiches Verfahren am Oberlandesgericht Brandenburg - 13 WF 206/19 - gegen die Bearbeitungspraxis in der Geschäftsstelle der Familienabteilung am Amtsgericht Brandenburg geführt worden und dennoch bewegt sich nichts nach vorn.
So muss ich denn mal wieder mit Dienstaufsichtsbeschwerde drohen, auf andere Art scheint man mit der Neuruppiner Gerichtsbürokratie nicht weiter zukommen.
Amtsgericht Neuruppin
z.H. Frau Strohwald - Rechtspflegerin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
Telefon: 03391 / 3950
Fax:
03391 / 2832
E-Mail: verwaltung@agnp.brandenburg.de
Internet:
http://www.ag-neuruppin.brandenburg.de
Betrifft: Amtsgericht
Neuruppin - 53 F 210/16 - Umgangspflegschaft: ... - Vergütungsantrag
Mahnung, 27.06.2020
Sehr geehrte Frau Strohwald,
Ihre
letzte Nachricht bezüglich meiner Rechnungsstellung vom 07.03.2019 ist vom
22.04.2020.
Mit Datum vom 12.05.2020 habe ich Sie zuletzt per Mail
kontaktiert.
Seitdem sind 6 Wochen vergangen, ohne dass ich eine
Aktivität von Ihrer Seite registrieren konnte.
Ich fordere Sie auf, mir
innerhalb von 14 Tagen Mittteilung über den Fortgang bezüglich meiner
Rechnungsstellung zu machen, anderenfalls werde ich Dienstaufsichtsbeschwerde
beim Direktor des Amtsgerichtes erheben.
Ich bitte um
Empfangsbestätigung und Antwort per Mail. Das spart Zeit, stoppt Corona
(Infektionsgefahr durch nicht desinfizierte Briefpost) und schützt den
Regenwald.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
Beispiel 7
Während ich noch mit dem Amtsschimmel am Amtsgericht
Neuruppin zugange bin, wiehert schon der nächste Amtsschimmel am Amtsgericht
Dresden. Dort residiert Rechtspflegerin Schliebener, die es anscheinend kaum
erwarten kann, vom Umgangspfleger Peter Thiel, der für das Amtsgericht Dresden
eine Umgangspflegschaft führt, vorgeführt zu werden. Wenn hier nun noch mehr
Bürokraten aus ganz Deutschland um Aburteilung bitten, dann muss ich hundert
fähige Mitarbeiter einsetzen, die den ganzen Tag nichts anderes machen als eine
ausufernde und inkompetente Staatsbürokratie in Deutschland auseinanderzunehmen.
Leider stellt mir der deutsche Steuerzahler dafür kein Geld zur Verfügung, das
wird ja bereits vollständig für den bürokratischen Staatsapparat und die
Coronahysterie verpulvert.
Peter Thiel
Beratungspraxis
Wollankstraße 133,
13187 Berlin
Telefon (030) 499 16 880
Funk 0177-6587641
E-Mail:
info@umgangspfleger.de
Internet: www.umgangspfleger.de
___________________________________________________________
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187 Berlin
Amtsgericht Dresden
Abteilung für Familiensachen
Roßbachstr. 6
01069
Dresden
Per Fax: 0351 / 446 3899
Umgangspflegschaft betreffend
das Kind:
..., geb. ...
Amtsgericht Dresden - 311 F 3830/18 (weiteres
Aktenzeichen 353 F 3545/19)
Befangenheitsantrag und Beschwerde
28.05.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich
Befangenheitsantrag gegen Rechtspflegerin Schliebener.
Zudem lege ich
Beschwerde gegen den Beschluss von Rechtspflegerin Schliebener vom 13.05.2020
ein.
Begründung des Befangenheitsantrags:
Rechtspflegerin
Schliebener trägt vor:
„Der Vergütungsantrag des Umgangspflegers vom
29.02.2020 wird als unzulässig zurückgewiesen. …
Der Antrag entspricht nicht
der gem. §14 Abs. 2 FamFG i.V.m. §130 ZPO erforderlichen Form einer sicheren
Datenübermittlung für das elektronische Dokument. Die Authentizität hinsichtlich
der Identität von Urheber und Absender sowie der Übereinstimmung des Inhalts des
Dokuments mit dem Willen des Urhebers und Absenders ist nicht gegeben.“
Dem Vortrag bezüglich einer angeblich „erforderlichen Form einer sicheren
Datenübermittlung“ ist der Unterzeichnende bereits mit Mail vom 11.03.2020 an
das Amtsgericht Dresen entgegengetreten. Verwiesen wurde vom Unterzeichner auf
einen von ihm beim OLG Brandenburg - erfolgreich erstrittenen Beschluss - 13 WF
122/19 vom 24.06.2019 - der sich auf die Zulässigkeit einer elektronischen
Übermittlung vom Rechnungen und dazugehörigen Anlagen an das Gericht bezieht
(siehe Anlage 1; der Beschluss wurde vom Unterzeichnenden auch bei der FamRZ
eingereicht und dort veröffentlicht, siehe Anlage 2).
Der Beschluss des
OLG Brandenburg bezieht sich auf eine ähnliche Problemlage, die Rechtspflegerin
Schliebener hier zur Begründung ihrer Zurückweisung der Rechnungslegung des
Umgangspflegers macht. Rechtspflegerin Schliebener ignoriert also die ihr vom
Unterzeichnenden zugänglich gemachte Rechtsprechung des OLG Brandenburg und legt
auch nicht dar, warum diese Rechtsprechung im OLG-Bezirk Dresden nach ihrer
Meinung nicht gelten sollte. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit, denn
ein unparteiischer Rechtspfleger hätte die vom Unterzeichnenden angeführten
Argumente hinreichend gewürdigt, bzw. sich mit ihnen inhaltlich
auseinandergesetzt.
Rechtspflegerin Schliebener verlässt den Boden der
gebotenen Unparteilichkeit auch an einer weiteren Stelle, in dem sie einerseits
behauptet, sie könne „Die Authentizität hinsichtlich der Identität von Urheber
und Absender sowie der Übereinstimmung des Inhalts des Dokuments mit dem Willen
des Urhebers und Absenders“ nicht feststellen und gleichzeitig einen abweisenden
Beschluss gegen den Vergütungsantrag des Umfangspflegers Peter Thiel fasst,
wobei sie nach eigenem Bekunden nicht weiß, ob dieser Antrag tatsächlich von
Peter Thiel ist. Es wäre also nach der Logik von Rechtspflegerin Schliebener
auch denkbar, dass Donald Trump oder Angela Merkel die Rechnung eingereicht
haben. Seltsamer Weise versieht Rechtspflegerin Schliebener ihren abweisenden
Beschluss aber mit dem Namen des Einreichers der Rechnung, dem Umgangspfleger
Peter Thiel und adressiert ihren Beschluss auch an dessen Praxisadresse, erkennt
also damit Peter Thiel als Einreicher der Rechnung an und behauptet zugleich sie
könne nicht davon ausgehen, dass der Einreicher der Rechnung auch der vom
Amtsgericht Dresden bestellte Umgangspfleger Peter Thiel sei (Anlage 3).
Eine solche, auf Ausbootung des Einreichers der Rechnung bedachte verquere Logik
ist mit einer auf Unparteilichkeit bedachten Entscheidungsfindung nicht zu
vereinbaren, so dass auch aus diesem zweiten Grund vom Unterzeichner die
Besorgnis der Befangenheit erhoben wird.
Begründung der Beschwerde:
1. Der Beschluss von Rechtspflegerin Schliebener vom 13.05.2020 ist
aufzuheben. Der unterschriebene und als PDF per Mail beim Amtsgericht
eingereichte Vergütungsantrag des Umgangspflegers Peter Thiel ist korrekt
gestellt, es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die dem entgegen stehen. Die
von Rechtspflegerin Schliebener genannten §14 Abs. 2 FamFG i.V.m. §130 ZPO
beziehen sich auf Anträge in einem gerichtlichen Verfahren (Streitsache), eine
solche Streitsache liegt hier nicht vor. Es handelt sich hier lediglich um eine
vom Unterzeichnenden beim Amtsgericht Dresden eingereichte Rechnung, die der
Unterzeichnende als PDF per Mail an das Gericht gesendet hat. Es gibt keine
gesetzliche Vorschrift nach der es verboten wäre, eine Rechnung an den
Kostenschuldner auf elektronischem Wege zuzusenden, es sei denn, dies ist vorher
einvernehmlich vertraglich vereinbart.
2. Der Beschluss von
Rechtspflegerin Schliebener vom 13.05.2020 ist aufzuheben, da Rechtspflegerin
Schliebener mit ihrem Beschluss konstruiert, dass keine Feststellung der
Identität des Einreichers vorgenommen werden könne, sie mit ihrem Beschluss aber
gleichzeitig Peter Thiel als dem Einreicher der Rechnung und namentlich genannte
Adressat ihres Beschlusses anerkennt, also unterstellt, dass der Einreicher der
Rechnung tatsächlich der Umgangspfleger Peter Thiel ist.
Rechtspflegerin
Schliebener behauptet also, die Identität des Einreichers der Rechnung wäre von
ihr nicht feststellbar, um im gleichen Moment dessen Identität anzuerkennen, in
dem sie einen abweisenden - und an die Praxisadresse von Peter Thiel gerichteten
Beschluss - gegen die Rechnungslegung von Peter Thiel trifft.
Wäre
Rechtspflegerin Schliebener konsequent ihrer eigenen Logik gefolgt, nach der sie
die Identität des Einreichers nicht feststellen könne, dann hätte sie an den ihr
unbekannt erscheinenden Einreicher lediglich eine schriftliche Mitteilung
gesendet, dass sie die eingereichte Rechnung nicht abschließend bearbeiten kann,
da sie keine Identitätsfeststellung des Einreichers vornehmen kann. So ist es in
ihrem Schreiben vom 16.04.2020 (Anlage 4) auch geschehen. Mit ihrem Beschluss
vom 13.05.2020 hat Rechtspflegerin Schliebener dann aber ihren vorherigen
Hinweismodus verlassen und die Identität des Rechnungslegenden Peter Thiel
anerkannt, in dem sie diesen in ihrem Beschluss als Adressat benennt und als
Rechtsfigur Existenz bescheinigt.
Peter Thiel
Mit
Beschluss
vom 31.07.2020 reicht aufsichtführende Richterin Kahles vom Amtsgericht
Dresden meinen Befangenheitsantrag zurück. Immerhin zeichnet sich ihr Beschluss
durch nachvollziehbare Sachargumentation und logisches Denken aus, was man von
dem Vortrag der Rechtspflegerin Schliebener leider nicht sagen kann.
Nun bleibt also abzuwarten, wie bezüglich meiner Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird.
Am 26.01.2021 hebt das Oberlandesgericht Dresden nach
meiner Beschwerde und meiner - auf Grund einer Irritation bezüglich meines
Faxanschlusses - folgenden Anhörungsrüge, den Beschluss von Rechtspflegerin
Schliebener am Amtsgericht Dresden vom 13.05.2020 auf und weist "die Sache zur
Prüfung und Entscheidung" an das Amtsgericht Dresden zurück:
Hat der 22. Familiensenat des Oberlandesgericht Dresden
durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jena,
Richter am
Oberlandesgericht Dr. Stadler und
Richter am Amtsgericht Arnold
ohne mündliche Verhandlung am 26.01.2021
beschlossen:
1. Das Verfahren wird fortgeführt.
2. Der Beschluss vom 4. Dezember und der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 13. Mai 2020 - 353 F 3545/19 - werden aufgehoben und die Sache zur Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten an das Amtsgericht zurückverwiesen.
...
In der Sache führt das zulässige Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges. ... Dieses hat in der Sache nicht entschieden. Es ging vielmehr zu Unrecht von der Formbedürftig- und -widrigkeit des Antrags des Umgangspflegers aus. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im hiesigen Beschluss vom 4. Dezember 2020 Bezug genommen.
Beispiel 8
Am 01.08.2021 reicht Peter Thiel, am Amtsgericht Bad Freienwalde als Umgangspfleger bestellt, eine Rechnung über 833,40 € ein. Am 11.08.2021 meldet sich per Post Rechtspfleger Mittelbach und erweckt die Hoffnung, die in Rechnung gestellten Tätigkeiten wären überwiegend vergütungsfähig, es müsse aber noch die Stellungnahme des Bezirksrevisors abgewartet werden. Nun ja, warum nicht, der Amtsschimmel in Brandenburg will gehegt und gepflegt werden, sonst sticht ihn der Hafer und dem Steuerzahler bleibt zuviel Netto vom Brutto, das kann kein staatsfixierter Sozialdemokrat im Beamtenstatus wollen.
Mit Schreiben vom 24.09.2021 meldet sich beim Umgangspfleger eine Justizbeschäftigte Walter, die dann im Gegensatz zu dem Schreiben von Rechtspfleger Mittelbach schon an einigen vom Umgangspfleger in Abrechnung gebrachten Arbeitszeiten herumkrittelt.
Mit Schreiben vom 05.10.2021 teilt Frau Walter mit "unter Hinweis auf die Stellungnahme des zuständigen Bezirksrevisors ... ist das Nachreichen der Handakte zur sachgerechten Prüfung unabdingbar. Der Umgangspfleger stellt daraufhin der Geschäftstelle die Handakte per E-Mail und per Wetransfer zur Verfügung. Die Annahme der Zusendung wird von der Geschäftstelle abgewehrt. Die darauffolgende Dienstaufsichtsbeschwerde des Umgangspflegers vom 26.10.2021 wegen der Verweigerung der Annahme der Zusendung wird am 27.10.2021 von Richter Schulze (m.d.W.d.G.b) - Namensgleichheit mit der Bezirksrevisorin Schulze - verworfen:
Mit Schreiben vom 09.11.2021 meldet sich die Justizbeschäftige Walter wieder zu Wort:
Schreiben der Justizbeschäftigten Walter - Amtsgericht Badfreienwalde - vom 09.11.2021
Dieser Vortrag verlangt nach einer klaren Antwort, die Frau Walter auch bekommt:
Peter Thiel
Beratungspraxis
Wollankstraße 133, 13187
Berlin
Telefon (030) 499 16 880
Fax: (030) 49987881
Funk 0177-6587641
E-Mail: info@umgangspfleger.de
___________________________________________________________
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187 Berlin
Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder)
Victor-Blüthgen-Straße 9
16259 Bad
Freienwalde
Abteilung für Familiensachen
Per Fax an: 03344 472-59
E-Mail: verwaltung@agfrw.brandenburg.de
Amtsgericht Bad Freienwalde - 61
F 45/20
Umgangspflegschaft ...
Betrifft: Handakte +
Dienstaufsichtsbeschwerde
Ihr Schreiben vom 09.11.2021
13.11.2021
Frau Walter
mit Fax vom 19.10.2021 machte ich Sie darauf
aufmerksam, dass Sie meine Handakte über Dropbox herunterladen können.
...
Dem sind Sie anscheinend bisher nicht nachgekommen, statt dessen fordern Sie
mich mit Schreiben vom 09.11.2021 auf, Ihnen die Handakte „in der
gebotenen/zulässigen Form (Original, Abschrift, Fax)“ einzureichen. Über die
Zulässigkeit der Zurverfügungstellung der Handakte per Dropbox verlieren Sie
kein Wort, ich gehe davon aus, in Ermangelung einer Ihrem Ignorieren zugrunde
liegenden fehlenden juristischen Grundlage.
Eine gesetzliche oder
rechtliche Vorschrift, nach der die Zurverfügungstellung der Handakte mittels
Dropbox unzulässig sein könnte, benennen Sie nicht. Ich gehe davon aus, dass Sie
keine solche Vorschrift kennen und statt dessen rechthaberisch auf ihren
Standpunkt bestehen. In so fern erhebe ich beim Direktor des Amtsgerichtes
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie.
Diese ziehe ich zurück, sobald Sie die
von mir über Dropbox dem Gericht zur Verfügung gestellte Handakte
heruntergeladen haben und meinen Vergütungsantrag auf dieser Grundlage weiter
bearbeiten. So lange die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht beschieden ist, gehe
ich davon aus, dass Sie die Bearbeitung meines Vergütungsantrages ruhen lassen
oder einer anderen, geeigneteren Sachbearbeiter/in in der Geschäftsstelle des
Familiengerichtes überlassen.
Ihre Bemerkung, „Ihre Anfrage zur/m
zuständigen Sachbearbeiterin ist untunlich“ ist völlig deplatziert, ich frage
mich ernsthaft, ob Sie nicht den Beruf wechseln sollten oder doch wenigstens
eine Auffrischungsfortbildung in Anspruch nehmen sollten, ich empfehle
„Ausgetretene obrigkeitsstaatliche Pfade verlassen, mit Menschen in Augenhöhe
kommunizieren“.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass alle von mir
geleisten Arbeitszeiten, die sich ausschließlich aus dem dem Gericht von mir zur
Verfügung gestellten Tätigkeitsnachweis ergeben, wie Telefonate, Postsendungen
des Gerichtes an meine Adresse, gerichtlich genehmigte Einsatzzeiten von mir in
Bad Freienwalde zwecks Durchführung des Umgangs, keines Nachweises aus einer wie
auch immer konstruierten „Handakte“ bedürfen, weil es darüber in einer wie auch
immer gearteten „Handakte“ keine über den Tätigkeitsnachweis hinausgehende
Informationen gibt. Sämtliche von mir diesbezüglich geleisteten Tätigkeiten,
ergeben sich aus meinem Tätigkeitsbericht, den ich dem Gericht bereits mit Fax
vom 01.08.2021 zur Verfügung gestellt habe.
Peter Thiel,
Umgangspfleger
Nach knapp einem Jahr bescheidet Rechtspflegerin Englerth
mit Beschluss vom
24.06.2022 den Vergütungsantrag von Peter Thiel und verwirft ihn in Gänze.
Der Umgangspfleger soll also für seine Arbeit kein Geld bekommen, weil er nicht so tanzt, wie Bürokraten sich das wünschen.
Angeblich habe der Umgangspfleger die Handakte nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht. Allerdings gibt es keine vorgeschriebene Form, außer die, die eine anscheinend überlastete Rechtspflegerin meint, vorschreiben zu müssen.
Dieser Beschluss verlangt nach einer Beschwerde, die Frau Englerth auch bekommt:
Peter Thiel
Beratungspraxis
Wollankstraße 133, 13187 Berlin
Telefon (030) 499 16 880
Fax: (030) 49987881
Funk 0177-6587641
E-Mail:
info@umgangspfleger.de
___________________________________________________________
Beratungspraxis,
Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187 Berlin
Amtsgericht Bad Freienwalde
(Oder)
Victor-Blüthgen-Straße 9
16259 Bad Freienwalde
Per Fax an: 03344 472-59
Amtsgericht Bad Freienwalde - 61 F 45/20 Umgangspflegschaft ... und ...
Betrifft: Beschwerde gegen Vergütungsbeschluss vom 24.06.2022 Meine Rechnung vom 01.08.2021
04.07.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit reiche ich Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin Englerth vom 24.06.2022 bezüglich meines Vergütungsantrages vom 01.08.2021 ein.
Kritisch ist vorab anzumerken, dass die zuständigen Sachbearbeiter am Amtsgericht Bad Freienwalde fast 11 Monate gebraucht haben, um meinen Vergütungsantrag zu bescheiden. Womöglich eine Strafaktion gegen den Unterzeichnenden wegen Unbotmäßigkeit.
Rechtspflegerin Englerth trägt vor, der Unterzeichner habe die von ihm geführte Handakte „le-diglich per Mail über das Portal „WeTransfer“ am 05.10.2021 und 18.10.2021 an verwaltung@agfrw.brandenburg.de übermittelt und im Anschluss dem Gericht einen Dropbox-Link zum herunterladen der Handakte mitgeteilt, über welchen die Handakte zur Prüfung zugänglich sei.“
Richtig ist indes, dass der Unterzeichnende mit Schreiben vom
19.10.2021 das Gericht per Fax davon unterrichtete, dass er am 04.10.2021 und am
18.10.2021 per Wetransfer die Handakte dem Gericht zur Verfügung gestellt hat.
Zur Zulässigkeit des Zuververfügungstellens der Handakte per Wetransfer,
siehe den vom Unterzeichnenden erstrittene Beschluss des Oberlandesgerichtes
Brandenburg – 13.WF 122/19 vom 24.06.2019 – veröffentlicht in FamRZ 2019/Heft
20, S. 1726-1727.
Anscheinend ist dieser Beschluss weder der Rechtspflegerin Englerth noch dem Bezirksrevisor beim Landgericht Frankfurt Oder, Weindorn, bekannt oder - was noch schlimmer wäre - wird von beiden rundweg missachtet.
Bei Zurverfügungstellung von Dokumenten über Wetransfer wird der adressierte Empfänger - hier das Amtsgericht Bad Freienwalde – von Wetransfer über zum Download bereit stehende Dokumente informiert, nicht jedoch vom Absender, daher ist der Vortrag von Rechtspflegerin Englerth unzutreffend, der Unterzeichnende hätte das Gericht per Mail davon in Kenntnis ge-setzt, dass auf Wetransfer Dokumente zum Download bereit stünden.
Im Übrigen hat der Unterzeichnende seine Handakte dem Gericht auch über Dropbox zugänglich gemacht, der entsprechende Link zum Download wurde dem Gericht am 19.10.2021 und noch einmal am 17.01.2022 per Fax mitgeteilt. Das Gericht hat vom Unterzeichnenden also vier Mal Gelegenheit erhalten, die Handakte zu downloaden.
Dass die beiden vom Unterzeichnenden gewählten modernen und zuverlässigen Übertragungswege unzulässig wären, wird von keinem der bisher in der Vergütungssache involvierten Sachbearbeiter/innen des Amtsgerichtes Bad Freienwalde und der hier beschlussfassenden Rechtspflegerin Englerth vorgetragen, mithin liegt dem Beschluss von Rechtspflegerin Englerth offenbar Willkür zu Grunde.
Dies wird - zusätzlich zu der hier erfolgten Beschwerde - mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt.
Es wird beantragt, den Vergütungsbeschluss vom 24.06.2022 aufzuheben.
Peter Thiel
Anlagen:
Schreiben Peter Thiel vom 13.11.2021 und 17.01.2022
Während der Umgangspfleger, der um sein gutes Recht streitet, dies unbezahlt machen muss, wird Frau Englerth dafür vom Steuerzahler, also auch vom Umgangspfleger Peter Thiel bezahlt. Das nennt man dann Rechtsstaat oder - wie Ulrich Wickert einmal sagte - der Ehrliche ist immer der Dumme.
Na ja, was macht man nicht alles, um dem Amtsschimmel das Laufen beizubringen, dieses Land soll ja nicht im Sumpf versinken, sondern von Niederen zum Höheren aufsteigen, grad wie sich Karl Marx das so vorgestellt hat.
Mit Beschluss vom 18.07.2022 tritt Rechtspflegerin Englerth der Beschwerde des Umgangspflegers entgegen, nun geht das ganze an das Oberlandesgericht Brandenburg, das von Rechtspflegerin Englerth bei der Gelegenheit schon mal gerügt wird.
Doch leider, das ganze Leben ist ein Quiz und wir sind nur die Kandidaten, so Hape Kerkeling und so ergeht es mir als Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Brandenburg auch nicht besser als den abgewatschten Kandidaten in Dieter Bohlens Show "Deutschland sucht den Superstar", nur dass ich nicht von Bohlen abgewatscht werde - sondern vom Richterin Bekiş, ihres Zeichens stellvertretende Vorsitzende Richterin am 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat.
833,40 € muss ich abschreiben, umsonst gearbeitet für den Saftladen von Bad Freienwalde.
Wo so der Amtsschimmel wiehert, da muss man sich um den Niedergang Deutschlands keine Sorgen machen.
Der Umgangspfleger und sein Bezirksrevisor
EPHISTOPHELES:
Ich kann es Euch so sehr
nicht übel nehmen,
Ich weiß, wie es um diese
Lehre steht.
Es erben sich Gesetz' und
Rechte
Wie eine ew'ge Krankheit
fort;
Sie schleppen von Geschlecht
sich zum Geschlechte,
Und rücken sacht von Ort zu
Ort.
Vernunft wird Unsinn,
Wohltat Plage;
Weh dir, daß du ein Enkel
bist!
Vom Rechte, das mit uns
geboren ist,
Von dem ist, leider! nie die
Frage.
Johann Wolfgang Goethe
FAUST: DER TRAGÖDIE ERSTER TEIL
Die Verfahrensbeteiligten wissen in aller Regel nicht, was ein Bezirksrevisor ist. Dabei hat dieser einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Arbeitsweise der vom Gericht eingesetzten Fachkräfte, denn der Bezirksrevisor prüft die - von den vom Gericht eingesetzten Fachkräfte, wie etwa Umgangspfleger, Ergänzungspfleger, Vormünder und Sachverständige - bei den Kostenbeamten der Amtsgerichte eingereichten Kostenrechnungen. Diese erhalten nicht wie die Verfahrensbeistände eine Fallpauschale, sondern sollen den notwendigen Zeitaufwand vergütet bekommen. Was aber notwendig ist und was nicht, entscheidet nicht etwa die für fachkundig gehaltene Fachkraft, sondern der Rechtspfleger als Kostenbeamte, der wiederum der Aufsicht des Bezirksrevisors untersteht. Zwei in der Sache fachliche Laien entscheiden also im Einzelfall darüber wie die Fachkraft zu arbeiten hat. Grad so als ob ein Bienenzüchter dem Richter sagen würde, welche Entscheidungen dieser treffen soll.
Gegen eine Versagung von beantragten Vergütungsansprüchen ist die Beschwerde beim Landgericht zulässig, doch wer will schon seine wertvolle Zeit mit monatelangen Klagen beim Landgericht verschwenden, wo man noch nicht einmal weiß, ob der zuständige Richter am Landgericht den notwendigen Durchblick hat, also hält man in aller Regel brav die Klappe und fügt sich dem Vortrag des Bezirksrevisors.
Doch manchmal kommt es doch zu arg, so dass eine Gegenrede eine Frage des persönlichen Anstandes und politischer Notwenidgkeit ist.
Besonders eifrig beim Aufspüren vermeintlich fehlerhafter Rechnungen von Umgangspflegern, die Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin Kestner. Wo anderswo die deutsche Bürokratie bedenkenlos Millionenbeträge in den Wind schießt, betätigt sich Frau Kestner im Aufspüren von Kleinstbeträgen bei vermeintlich unzulässigen oder zeitlich fehlerhaft in Rechnung gesellten Tätigkeiten von Umgangspflegern.
Beispiel 1
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin Kestner trägt bezüglich eines Vergütungsantrages eines Umgangspflegers vor:
"Sofern der Umgangspfleger Umgangstermine (teilweise) begleitet (vgl. 10.03.2013 Bürgerpark Pankow), sind diese Aufwendungen einschließlich entsprechende Vorbereitungstätigkeiten (Tel/SMS ...) nicht erstattungsfähig. ..."
Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin Kestner, 560 E 3 Or 122/13, Schreiben vom 04.06.2013
ausführlich hier aufrufen
Nun hat der Umgangspfleger allerdings gar keinen Umgang begleitet und dies auch nicht in seiner Zeitaufstellung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er aufgelistet:
8 3 22.37 10 SMS von Herrn ... an Herrn Thiel, Info über Ablauf Umgang am Wochenende
9 3 17.37 10 SMS an Herrn ..., ob und wann er in Praxis von Herrn Thiel vorbeikommen könnte
9 3 5 SMS Retour von Herrn ..., ob Sonntag nachmittag vorbeikommen.
9 3 18.20 5 Mail an Herrn ... mit Anfrage für morgen Sonntag
10 3 11.40 5 Anruf bei Herrn .... Kommt heute gegen 15 Uhr bei Umgangspfleger vorbei
10 3 20 Wege- und Wartezeit zum Treffpunkt mit Herrn ...
10 3 15.55-16.10 15 Kontaktzeit mit Herrn ..., Tochter und Freundin im Bürgerpark Pankow
10 3 10 Wegezeit retour
Der Umgangspfleger hat also, wie zu lesen, eine 15-minütige Kontaktzeit mit dem Kind, dem Vater und dessen Freundin gehabt. Dass ein Umgangpfleger im Zeitraum seiner Bestellung wenigstens einmal das Kind erleben sollte, dürfte fachlicher Standard sein. Dass der Umgangspfleger den beiden Eltern Gelegenheit bietet, sich mit ihm bezüglich der Umgangspflegschaft auszutauschen, ebenfalls. Dass eine 15-minütige Kontaktzeit mit Kind und Vater anlässlich des Rückbringen des Kindes vom Vater zur Mutter kein Begleiteter Umgang und auch keine Begleitete Übergabe ist, leuchtet jedem Laien ein. Warum die Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin nicht einfach mal beim Umgangspfleger anruft, um eventuell bestehende Irritationen aufzuklären, bleibt ein Rätsel.
Im übrigen scheint es innerhalb der Justiz ein heilloses Durcheinander zu geben. Während Bezirksrevisorin Kestner für den Landgerichtsbezirk Neuruppin offenbar einen 15-minütigen Kontakt des Umgangspflegers mit dem Kind für unzulässig hält, beauftragt Richterin Wethkamp am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 173 F 21944/12 - die Sozialpädagogin Eva Puts mit einer Umgangspflegschaft und beschreibt in einem Beschluss vom 15.02.2013 deren Aufgabenbereich wie folgt:
3. Die Ausweitung des Umgangs auf einen wöchentlichen Kontakt und eine darüber hinausgehende zeitliche Ausweitung ist in das Ermessen der Umgangspflegerin gestellt.
4. Die Umgangspflegerin soll die Umgänge zunächst für die nächsten 6 Monate begleiten und, sofern sie es für erforderlich hält, auch länger. Anschließend soll die Umgangspflegerin noch für zwei Wochen und sofern sie es für erforderlich hält, auch länger, die Übergaben begleiteten.
Richterin Wethkamp - Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 173 F 21944/12 - Beschluss vom 15.02.2013, Umgangspflegerin Eva Puts
Man darf gespannt sein, wie sich der Bezirksrevisor am Landgericht Berlin zum Vergütungsantrag der als Umgangspflegerin bestellten Frau Puts verhält, womöglich muss Frau Puts dann auf mehrere hundert Euro verzichten und kann dann nur noch hoffen, dass die Justiz bereit ist, Amtshaftung für die fehlerhafte Beauftragung durch Richterin Wethkamp zu übernehmen. In diesem Fall zahlt der Steuerzahler und das ist auch gut so, denn so ist und bleibt er wie immer der Dumme.
Auf der einen Seite werden Umgangspflegern bedenkenlos mehrere Hundert Euro von der Justizkasse für Tätigkeiten bewilligt, die nichts mit einer Umgangspflegschaft zu tun haben, auf der anderen Seite feilschen Bezirksrevisoren um 10 Minuten, die ein Umgangspfleger dafür verwendet, die Eltern auf einen Kurs "Kinder im Blick" aufmerksam zu machen.
Doch, wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt, daher hält der als Umgangspfleger bestellte Peter Thiel dagegen, wenn, wie geschehen die Bezirksrevisorin am Landgericht Neuruppin Kestner, pedantisch nach Haaren in der Suppe des Umgangspflegers fahndet.
Beispiel 2
Beratungspraxis, Peter Thiel
Wollankstraße 133, 13187
Berlin
Amtsgericht ...
Abteilung ...
...
Amtsgericht ...
Umgangspflegschaft
betreffend die Kinder:
...
Ihr Schreiben vom 11.06.2014
08.07.2014
Sehr geehrte Damen und
Herren,
leider komme ich erst heute
dazu, Ihr Schreiben bezüglich des Vortrages des Bezirksrevisors Kestner vom
20.05.2014 zu beantworten, da ich noch auf eine von mir in der Sache
angeforderte Stellungnahme des Justizministeriums Brandenburg gewartet habe, die
mir aber leider bis heute nicht zugegangen ist.
1. Anbei auf dem USB Strick
meine elektronische Handakte. Die Unterlagen sind vollständig und übersichtlich
in einem Hauptordner und Unterordner gespeichert und dürften somit den
Vorstellungen des Bezirksrevisors bezüglich einer ordnungsgemäß geführten
Handakte entsprechen. Einschlägige rechtliche Vorschriften wie eine Handakte zu
führen wären, sind mir nicht bekannt. Die vom Bezirksrevisor angeführte
Entscheidung des Landgerichts Berlin steht dem nicht entgegen. Die dort genannte
Entscheidung betrifft übrigens eine Klage des hier tätigen Umgangspflegers,
die dieser der Zeit-schrift für das gesamte Familienrecht zugesendet hat und
dort zuerst veröffentlicht wurde.
2. Der Vortrag des
Bezirksrevisors, Aufwendungen des Umgangspflegers vor der Verpflichtung mittels
Handschlag wären nicht erstattungsfähig, wird zurückgewiesen. Die
Notwendigkeit einer Bestellung mittels Handschlag korrespondiert nicht mit der
Frage der Vergütung. Seitens des Bezirksrevisors wird für dessen
Rechtsauffassung - so weit zu sehen - auch kein überzeugendes Argument
vorgetragen.
3. Der Bezirksrevisor macht
einen angeblich geltende gemachten Zeitaufwand von 40 Minuten für
"Vermittlung/Planung des Elternkurses Kind im Blick" geltend. Tatsächlich
sind hierfür - so weit zu sehen, vom Umgangspfleger lediglich insgesamt 10
Minuten (9.8. und 11.08.) geltend gemacht. Wo der Bezirksrevisor hier 40 Minuten
gesehen ha-ben will, bleibt dem Unterzeichnenden schleierhaft.
Im übrigen weist der
Bezirksrevisor selbst auf die Begründung des Regierungsentwurfes hin, in der es
gegenteilig zur Ansicht des Bezirksrevisors heißt:
Dem Umgangspfleger
"obliegt daher vorrangig die Gewährleistung eines Rahmens, der die Durchführung
des vom Familiengericht angeordneten, bzw. hier zwischen den Eltern vereinbarten
Umgangs ermöglicht".
Der Gesetzgeber weist mit
der Formulierung "vorrangig" dem Umgangspfleger Befugnisse zu, die außerhalb
des vom Bezirksrevisors angedachten schmalbrüstigen Rahmen liegen und die
"die Durchführung des vom Familiengericht angeordneten, bzw. hier zwischen
den Eltern vereinbarten Umgangs ermöglicht." Die Empfehlung des
Umgangspflegers an die Eltern den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen,
ist daher nicht nur fachlich zu begrüßen, sondern zielt genau in die Richtung,
die der Regierungsentwurf meint.
Den Umgangspfleger lediglich
als einen primitiven Administrator in hochkonflikthaften Familien anzusehen, so
wie es die kleinliche Auffassung des Bezirksrevisors nahelegt, ist realitätsfern
und muss zurückgewiesen werden, soll das Institut der Umgangspflegschaft nicht
zum nutzlosen bürokratischen Verwalten hochstrittiger Familienkonflikte
zurechtgestutzt werden.
Ich bitte um Zurücksendung der Handakte.
Peter Thiel
Beispiel 3
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Neuruppin Kestner trägt bezüglich eines Vergütungsantrages des Umgangspflegers vom 12.01.2014 vor.
"Tätigkeiten des Umgangspflegers sind nur in dem tatsächlich angefallenen Umfang erstattungsfähig. Soweit der Pfleger für Telefonate, die nicht zustande gekommen sind, weil der Angerufene nicht abnimmt, können bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung keine 5 Minuten in Anspruch genommen werden"
Stellungnahme der Bezirksrevisorin Kestner vom 18.07.2014
Mit der Lebenserfahrung von Frau Kestner scheint es nicht weit her zu sein, wenn sie glaubt, das Raussuchen einer Telefonnummer aus einer Handakte, das Anrufen auf dieser Nummer, das Warten auf ein Annehmen des Gespräches und die anschließende Dokumentation des nicht zustandegekommenen Gespräches in der Handakte würde keine 5 Minuten in Anspruch nehmen.
Dienst nach Vorschrift
Die gute Nachricht zuerst, es gibt kaum Vorschriften, welche Tätigkeiten ein Umgangspfleger (Ergänzungspfleger/Vormund) machen darf und welche nicht. Und nun die schlechte Nachricht, der Umgangspfleger (Ergänzungspfleger/Vormund) weiß nicht immer, welche Tätigkeiten ihm von der Justizkasse vergütet werden und welche nicht. Im Zweifelsfall empiehlt sich daher, im Vorfeld einer Tätigkeit die Zustimmung des Bezirksrevisors am Landgericht einzuholen (sogenannter Dienst nach Vorschrift), denn der muss es ja schließlich wissen, wozu ist er sonst Bezirksrevisor und malträtiert das primitive Fußvolk mit seinen Anschauungen.
Wenn also z.B. das Jugendamt den Umgangspfleger (Ergänzungspfleger/Vormund) wegen einer vermuteten Kindeswohlgefährung zu einem Gespräch in das Jugendamt einlädt und dafür aller Voraussicht nach 3 bis 4 oder mehr Stunden Zeit vom Umgangspfleger (Ergänzungspfleger/Vormund) zu kalkulieren sind, schreibt man am besten vorab den Bezirkrevisor an, der dann vielleicht innerhalb von ein bis sechs Monaten sein Einverständnis zu der Maßnahme gibt oder auch nicht.
Beispiel
-----Ursprüngliche
Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 5.
August 2014 16:41
An: info@ergaenzungspfleger.de
Betreff: Antw: Vormundschaft
Pfeiffer
Sehr
geehrter Herr Thiel,
ich möchte mich bei Ihnen
als neue zuständige Sozialarbeiterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes
vorstellen. Ich habe heute durch meine Kollegin Frau ... Ihre Mitteilungen
erhalten, dass die Kinder des Herrn ... und der Frau ... in den Kinder- und
Jugendnotdienst verbracht wurden. Aus den bereits mitgeteilten Inhalten lese ich
heraus, dass alle notwendigen Schritte durch Sie bereits eingeleitet wurden und
der Kindesvater Herr ... die Kinder aus dem Notdienst abhole. Soweit ich darüber
informiert bin sind Sie Herr Thiel Vormund für alle Kinder der Familie!?
Da ich den von Ihnen
mitgeteilten Sachverhalt als Meldung über eine vermutete Kindeswohlgefährdung
betrachten muss, möchte ich mit Ihnen und dem Kindesvater ein Gespräch dazu führen.
... Ich biete Ihnen den 27.08.14 um 13.00 Uhr oder den 28.08.2014 um
14.00 Uhr im Jugendamt ... an. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie einen der beiden
Termin wahrnehmen können oder wir einen anderen Termin vereinbaren können. Ich
würde den Kindesvater dann über den Termin informieren.
Freundliche Grüße
im Auftrag
...
Sozialarbeiterin ASD
Landkreis ...
Dezernat ...
Amt 51
Jugendamt/Allgemeiner
Sozialer Dienst
-----Ursprüngliche
Nachricht-----
Von: Ergänzungspfleger [mailto:info@ergaenzungspfleger.de]
Gesendet: Dienstag, 5. August 2014 19:00
An: ...
Betreff: AW: Antw: Vormundschaft ...
Sehr geehrte Frau ... ,
Das Gericht hat das Jugendamt vermutlich auch eingeladen. Gerne können wir im Anschluss an den Termin miteinander sprechen.
...
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel, Vormund
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 6. August 2014 07:32
An: info@ergaenzungspfleger.de
Betreff: AW: Antw: Vormundschaft ...
Sehr geehrter Herr Thiel,
das Jugendamt ist per Gesetzt verpflichtet jeden Eingang einer vermuteten Kindeswohlgefähdung selbst zu prüfen. Ein Gespräch im Anschluss der Verhandlung ist leider nicht möglich, da ich den Termin nicht wahrnehmen kann. Zum Gerichtstermin wird aber eine Vertretung Frau ... vom Jugendamt erscheinen. Da eine eingehende Meldung immer von zwei Mitarbeitern des Jugendamtes besprochen werden muss, ist es leider unumgänglich mit Ihnen zu sprechen. Bitte nehmen Sie einen der zwei angebotenen Termin wahr oder wir vereinbaren einen anderen Termin. Vielen Dank!
Freundliche Grüße
im Auftrag
...
Sozialarbeiterin ASD
Landkreis ...
Dezernat ...
Amt 51
Jugendamt/Allgemeiner Sozialer Dienst
-----Ursprüngliche
Nachricht-----
Von: Ergänzungspfleger [mailto:info@ergaenzungspfleger.de]
Gesendet: Mittwoch, 6. August 2014 10:58
An: ...
Betreff: AW: Antw: Vormundschaft ...
Sehr geehrte Frau ...,
wir können gerne
telefonisch sprechen.
Ich bin seitens des
Bezirksrevisors beim Landgericht gehalten, keine aus Sicht der Justizkasse unnötigen
Arbeitszeiten zu generieren, ich müsste daher erst dort anfragen, ob eine Reise
zu Ihnen in das Jugendamt auch bezahlt wird. Eine solche Anfrage hätte
voraussichtlich eine Bearbeitungszeit von 1 bis 6 Monaten, da die
Bezirksrevisoren im Land Brandenburg des Öfteren krank zu sein pflegen.
Unbezahlt, das werden Sie
sicher verstehen, werde ich nicht 3-4 Stunden arbeiten.
Ich kann auch im Anschluss an den Gerichtstermin am 22.08. bei Ihnen im Jugendamt in ... erscheinen, das wäre aus Sicht des Bezirksrevisors möglicherweise akzeptabel, da dies die von mir von Berlin aus zu kalkulierende Fahrzeit erheblich senkt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
Probleme bei der Durchsetzung des Vergütungsanspruches des Umgangspflegers
Ob der Umgangspfleger für seine Tätigkeit auch vergütet wird, scheint - zumindest in Berlin - ein reines Glücksspiel zu sein. Denn bevor der Umgangspfleger seine Vergütung bekommt, prüft der zuständige Rechtspfleger am Amtsgericht den Vergütungsantrag und entscheidet dann nach mehr oder weniger eigenem Ermessen, was der Umgangspfleger bezahlt bekommt und was nicht.
Eine solche rigide Praxis führt nun entweder dazu, dass der Umgangspfleger stundenlang damit beschäftigt ist, seine Vergütungsanträge zu begründen, eine Tätigkeit für die er aber von der Justizkasse nicht gesondert bezahlt wird, denn die Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche ist Privatangelegenheit des Umgangspflegers. Eine solche Rechtspflegerpraxis verbietet sich schon vor dem Hintergrund des allgemeinen Diskriminierungsverbote. Man stelle sich nur vor, der Rechtspfleger müsste seinem Dienstherren an jedem Monatsende eine Auflistung sämtlicher geleisteter Tätigkeiten, samt ausreichenden Plausibilitätsnachweis vorlegen. Das wäre der Anfang vom Ende des Rechtsstaates, da dieser an seiner eigenen Bürokratie ersticken würde.
Hat der Umgangspfleger keine Lust sich auf ein solch unwürdiges Niveau zu begeben, so wird er entweder nur noch "Dienst nach Vorschrift" machen, was heißt, er richtet seine Tätigkeit nicht nach den Notwendigkeiten und Erfordernissen seines Mündels aus, sondern an den Erwartungen des Rechtspflegers. Das hatten wir in der DDR ja schon mal bis zum Exzess und bitteren Ende ausprobiert. Oder der Umgangspfleger lässt Umgangpflegschaft, Umgangspflegschaft sein und sucht sich einen anderen Job, so etwa als sogenannter Sachverständiger, wo er bei einem Stundensatz von 100 € ohne nervige Prüfprozeduren seitens der Rechtspfleger mit einem Gutachten schnell mal 3.000 bis 6.000 € verdienen kann.
Beispiel 1
Rechtspflegerin Schulz vom Amtsgericht Tiergarten - 50 VIII 21784 NZ - versagt mit Beschluss vom 31.07.2008 dem Umgangspfleger die Vergütung für einen notwendigen Hausbesuches beim Vater seines Mündels mit einem Zeitumfang von gut drei Stunden. Rechtspflegerin Schulz kürzt mit Beschluss vom 31.07.2008 die vom Umgangspfleger beantragte Vergütung von 541,60 zuzüglich 5,04 € Auslagen auf 189,83 € zuzüglich 3,36 € Auslagen.
Der Umgangspfleger hat daraufhin am 17.08.2008 Beschwerde eingelegt. Das zuständige Landgericht Berlin - Zivilkammer 87 - hat auch nach 20 Monaten noch nicht über die Beschwerde entschieden (Stand 20.04.2010). Vermutlich liegen der mit insgesamt vier Richtern besetzten Zivilkammer 87 so viele Beschwerden gegen ähnliche Vergütungsbeschlüsse von Rechtspflegern vor, dass die Kammer mit dieser Beschwerdeflut vollkommen überlastet ist. Hier wäre nun die Senatsverwaltung für Justiz gefragt, denn es sollte doch nicht sein, dass der Vergütungsanspruch des Umgangspflegers sich allein infolge der laufenden Inflation nach 10 Jahren halbiert.
Beispiel 2
Rechtspflegerin Kuhnert am Amtsgericht Tiergarten - 50 VIII 21784 NZ - kürzt mit Beschluss vom 31.03.2009 den Vergütungsantrag eines Umgangspflegers in Höhe von 504,34 € auf 67,00 € und Auslagen von 0,84 €. Da hat allein die Prüftätigkeit der Rechtspflegerin das Land Berlin mehr gekostet, als dem Umgangspfleger Vergütung bewilligt wurde.
Der Umgangspfleger hat daraufhin Beschwerde beim Landgericht Berlin eingelegt.
Beispiel 3
Auch am Amtsgericht Wedding muss man sich als Umgangspfleger mit dem Rechtspfleger herumstreiten, um seine beantragte Vergütung zu erhalten
So möchte die für die Umgangspflegschaft 50 VIII B 16192 zuständige Rechtspflegerin L. mit Schreiben vom 28.08.2009 (gef. 09.03.2010) den Vergütungsantrag des Umgangspflegers um eine Stunde beschneiden. Diese Stunde hatte der Umgangspfleger in Rechnung gestellt, da er diese Zeit für den Kontakt mit seinem Mündel reserviert hatte, die Mutter des Kindes aber den Termin erst an dem Tag absagte, an dem der Termin stattfinden sollte. Der freiberuflich tätige Umgangspfleger kann aber nicht beliebig fachlich notwendige Zeiten vorhalten, die zum Schluss von der Justizkasse nicht bezahlt werden.
Der Umgangspfleger erwiderte mit Schreiben vom 26.03.2010 der Rechtspflegerin L.:
Die reservierte Zeit am 29.05.2008 – 60 Minuten ist zu vergüten, da ich erst an diesem Tag um 10.05 Uhr von der Mutter erfahren habe, dass sie den Umgangstermin um 16 Uhr nicht realisieren kann. Es ist mir aber im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit nicht zuzumuten auf eigene Kosten bis zum letzten Tag Arbeitszeit für meine Mündel zu reservieren, die dann nicht von der Justizkasse bezahlt wird. Schließlich werden auch Sie bezahlt, wenn im Amtsgericht Wedding im Winter die Heizung ausfällt und Sie aus diesem, von Ihnen nicht zu verantwortenden Grund, nicht in Ihrem Büro Ihrer gewohnten Tätigkeit nachzugehen. Eine Schlechterstellung meiner Tätigkeit scheidet im übrigen schon aus Gründen des allgemeinen Diskriminierungsverbotes aus.
Die Aufsetzung des Ihnen hier vorliegenden erläuternden Schreibens hat mich eine Stunde Arbeitszeit und damit nach dem von mir kalkulierten Stundensatz 50,00 € gekostet. Zugunsten des notleidenden Landes Berlin verzichtete ich auf eine gesonderte Inrechnungstellung und würde mich freuen, wenn sich im beiderseitigen Interesse der Beschwerdeweg zum Landgericht Berlin vermeiden ließe.
Man kann nur staunen, mit welchen merkwürdigen Auffassung gut bezahlte Staatsdiener (Rechtspfleger/innen) engagierten Umgangspflegern das Leben schwer machen.
Wenn der Umgangspfleger, so wie in den Beispielen angedeutet, ständig und auch noch unbezahlt damit beschäftigt ist, seine Vergütungsansprüche geltend zu machen, zu verfolgen und durchzusetzen, dann muss man sich nicht wundern, wenn sich zum Schluss nur noch Personen als Umgangspfleger zur Verfügung stehen, die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben und sich auf die bloße Verwaltung von Akten beschränken.
Wenn der Rechtspfleger nicht zahlen will
Ein Viertel seiner wertvollen Zeit verbringt ein guter Umgangspfleger damit, sich mit dem Rechtspfleger über die Vergütung für die geleistete Tätigkeit zu streiten. Das ganze kann man als Umgangspfleger unter Einschluss des Beschwerdegerichtes zu einem Hobby ausweiten, frei nach dem Motto, wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Wem das ganze zu dumm ist, der betreibt lieber eine Segelschule oder arbeitet umsonst für die Justiz.
So wurde z.B. Herr Peter Thiel vom Amtsgericht Neuruppin als Ergänzungspfleger bestellt. Eine erste größere Kostenrechnung des Ergänzungspfleger wurde vom zuständigen Rechtspfleger ohne Abstriche bewilligt. In einer nachfolgenden Schlussrechnung machte der Ergänzungspfleger einen Restzeitaufwand von 95 Minuten geltend. Die zuständige Rechtspflegerin Frau Fuhs monierte mit Schreiben vom 31.05.2011 den geltend gemachten Zeitaufwand und kündigte an, diesen auf 60 Minuten zu reduzieren.
"... das der geltend gemachte Zeitaufwand nicht voll erstattungsfähig ist. So sind insbesondere die Erstellung einer Mail mit der Bitte um aktuelle Adresse, sowie Telefonate zur Ermittlung einer Adresse nicht so aufwändig, dass sie einen Zeitaufwand von mehr als 5 Minuten rechtfertigen".
Nun ja, Frau Fuhs ist wohl hellsichtig, offenbar hat sie als Geist neben dem Ergänzungspfleger gesessen, als dieser die Mail fertig stellt und verschickte und die Telefonate führte. Der Ergänzungspfleger widersprach in einem Schreiben vom 15.06.2011 diesem Ansinnen und drohte auch gleich noch Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Fuhs beim Direktor des Amtsgerichtes an. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ergänzungspfleger schon eine Stunde Zeit in seinen Vergütungsantrag investiert, mithin bald mehr in den Vergütungsantrag investiert, als im besten Fall herausgekommen wäre. Doch was macht man nicht alles, wenn man ein ordnungsliebender Mensch ist. Dann sammelt man sogar Giftschlangen ein, die vor dem Amtsgericht liegen.
Frau Fuhs rührte der Einspruch des Ergänzungspfleger aber offenbar nicht weiter an. Mit Beschluss vom 19.07.2011 bewilligte sie dem Ergänzungspfleger eine gekürzte Vergütung von 39,87 €, nebst einer einseitigen Begründung ihres hoheitlichen Aktes. Damit verweigerte Frau Fuhs dem Ergänzungspfleger einen Betrag von 13,53 €. Dem Ergänzungspfleger wurde die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung eingeräumt. Welcher Mensch wird nun wegen 13,53 € Beschwerde beim Amtsgericht Neuruppin oder dem Oberlandesgericht Brandenburg einreichen, doch nur Michael Kohlhaas selbst, um dann schließlich beim Kurfürst von Sachsen Recht zu bekommen und dennoch wenig später auf dem Schafott hingerichtet zu werden. Welcher gesunde Mensch wird wegen 13,53 € ausführlichen Schriftwechsel mit Frau Fuhs führen, um sie zu überzeugen, dass der geltend gemachte Zeitaufwand eben noch notwendig war. Das hieße mit dem Schinken nach der Wurst zu werfen oder eine Mülltonne zu vergolden. Also scheißt der Umgangspfleger auf die 13,52 € und das penible Kommando von Frau Fuhs.
Gleichwohl möchte man ein solch unwürdiges Ärgernis nicht kommentarlos stehen lassen und so schreibt Herr Thiel eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Direktor des Amtsgerichtes Neuruppin.
Diese können Sie hier einsehen.
Nun wäre aber die Justiz nicht die Justiz wie wir sie kennen, seitdem Heinrich von Kleist, diese in seine Novelle "Michael Kohlhaas" so treffend beschrieben hat.
http://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Kohlhaas
Und so erhält Herr Thiel auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 13.09.2011 auch prompt eine Zurückweisung durch den zuständigen Dienstherren, Amtsgerichtsdirektor Rose, in dem dieser Herrn Thiel u.a. vorträgt:
"Ich denke, Ihnen als offensichtlich versiertem Ergänzungspfleger, dürfte nicht unbekannt sein, dass der Zeitaufwand bestimmter Tätigkeiten hinsichtlich seiner Angemessenheit vom Gericht hinterfragt wird."
Nun, das ist ja erst mal schön, dass Herr Rose mich als "offensichtlich versierten Ergänzungspfleger" sieht, was ganz sicher auch zutreffend ist. Doch bei diesem versteckten Lob bleibt es leider nicht. Damit auch klar wird, wer hier der Böse ist, schiebt Amtsgerichtdirektor Rose dann doch noch nach:
"Zusammenfassend will ich betonen, dass Ihre polemische und sachlich unangemessene Reaktion bei ruhiger Betrachtung der Sach- und Rechtslage nicht durch die Tätigkeit der Rechtspflegerin hervorgerufen worden sein kann. Nicht in der Sache begründeter Ärger und Frustration sollten jedoch nicht Gegenstand von Dienstaufsichtsbeschwerden sein."
Das erinnert einen nun dann doch wieder an Michael Kohlhaas, der ja bei "ruhiger Betrachtung der Sach- und Rechtslage" auch hätte einsehen können, dass die Mitnahme seiner Pferde durch den Junker Wenzel von Tronka, doch eher eine richtige Sache war und keinesfalls dazu berechtigt hätte, seinen "Nicht in der Sache begründeten Ärger und Frustration" damit zu stillen, Klage zu erheben und nachdem diese abgewiesen worden wurde auch noch Selbstjustiz zu üben.
Nun, so weit wird es hier nicht kommen. Dazu ist die Sache dann doch zu unbedeutend. Neuruppin ist nicht der Nabel der Welt, wenngleich man einräumen muss, dass Theodor Fontane aus Neuruppin stammt.
Was lehrt uns aber die Geschichte. Vor dem Rechtspfleger
und auf hoher See ist der Ergänzungspfleger (Umgangspfleger) im Zweifelsfall
der Dumme.
Wem als Umgangspfleger die ganze Streiterei mit dem für Vergütungsanträge zuständigen Rechtspfleger zuwider ist, der fragt am besten diesen Rechtspfleger schon vorab, was dieser bereit ist zu bezahlen und was nicht.
Eine solche Anfrage könnte dann etwa so aussehen:
Amtsgericht Wedding
...
Umgangspflegschaft ... , geb. ...
Amtsgericht ... - Familiengericht: ... /05
Bisheriges Geschäftszeichen am Vormundschaftsgericht W.
Übernahmebericht
29.05.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 23.02.2009 ging bei mir die Akte des Familiengerichtes in der Familiensache ... ein. Nachfolgend führte ich mit jedem Elternteil ein persönliches Gespräch in den Beratungsräumen ... bei der auch die Modalitäten des Umgangs besprochen wurden.
Vom Sonnabend den 18.04.2009 10 Uhr bis Sonntag den 19.04. 18 Uhr fand der erste Umgangskontakt statt. Der Vater holte seine Tochter an der Wohnung der Mutter ab und brachte sie am Folgetag dorthin zurück.
Weitere Umgänge fanden statt vom 2.05. bis 3.05. und 16.05. bis 17.05, jeweils Sonnabend 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr. Der nächste Umgang soll vom 30. bis 31.5. stattfinden.
Frau ... teilte dem Umgangspfleger in einer Mail den Wunsch des Kindes nach Erweiterung des Umganges mit, äußerte zugleich aber auch Bedenken bezüglich des Vaters:
...
Ich habe dem Vater über die Nachricht der Mutter in Kenntnis gesetzt. Bei Bedarf wäre ich auch bereit, bezüglich des von der Mutter angesprochenen Themas zwischen den Eltern zu vermitteln und bitte das Vormundschaftsgericht um eine Bestätigung, dass mir der hierfür entstehende Zeitaufwand auch vergütet wird und welche zeitliche Obergrenze das Vormundschaftsgericht hierfür gegebenenfalls zieht. Gleichfalls bitte ich um Bestätigung, dass diese Tätigkeit mit einem Stundensatz von 48,50 € vergütet wird. Dies ist der aktuelle Stundensatz, der derzeit von der Berliner Jugendhilfe für eine Familientherapie nach §27 SGB VIII gezahlt wird. Die hier in Frage kommende Vermittlung weist einen gleichwertigen Schwierigkeitsgrad auf.
Sollte das Vormundschaftsgericht sich zu einer solchen Zusage nicht in der Lage sehen, kann ich die Eltern nur auf die Möglichkeit verweisen, in einer Beratungsstelle oder beim Jugendamt eine gemeinsame Besprechung aktueller Konflikte vorzunehmen.
Im übrigen bitte ich Sie zur Vermeidung etwaiger zukünftiger Abrechnungsprobleme mir einen Katalog zuzusenden, aus dem ich ersehen kann, welche Tätigkeiten des Umgangspflegers durch das Vormundschaftsgericht W. vergütet werden und welche nicht. Ich werde dann darauf achten, alle von Ihnen als nicht vergütungsfähig gekennzeichneten Tätigkeiten zu unterlassen. Sollten Sie mir einen solchen Katalog nicht zur Verfügung stellen können, gehe ich davon aus, dass Sie es in mein pflichtgemäßes Ermessen stellen, die für eine korrekte Durchführung der Umgangspflegschaft erforderlichen Tätigkeiten auszuwählen und auch vergütet zu bekommen.
Bis auf weiteres beabsichtige ich, den Umgang wie bisher praktiziert aller 14 Tage Sonnabend 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr stattfinden zu lassen. Nach Absprache mit den Eltern wäre auch eine Modifizierung oder Erweiterung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
...
Wenn das Kind - sprich, vom Umgangspfleger geltend gemachte Vergütungsansprüche - jedoch erst einmal in den unendlich tiefen Brunnen des Rechtspflegers gefallen ist, dann hilft nur noch eine Beschwerde beim Landgericht und für die emotionale Hygiene ein wenig Satire um den beklagenswerten Zustand ins rechte Licht zu rücken. Das liest sich in einem Schreiben eines frustrierten Umgangspflegers an das in einer Umgangs- und Sorgerechtssache nachfragende Kammergericht dann beispielsweise so:
Kammergericht
z.H. Richter ...
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin
Geschäftszeichen Amtsgericht Tiergarten: ...
Umgangspflegschaft betreffend die Kinder
...
...
Mutter: ...
Vater: ...
Betrifft: Kammgericht 16 UF ... /08
Ihre Anfrage vom 29.01., 09.03.2009 und 27.04.2009
Berlin, den 30.04.2009
Sehr geehrter Herr ... ,
leider komme ich erst heute dazu, Ihre Anfrage zu beantworten, da andere dringliche Arbeiten mein Zutun erforderten und ich überdies auch damit beschäftigt war, herauszufinden, auf welchem Wege ich es gegenwärtig und zukünftig verhindern kann, dass mir die für meine Kostenrechnungen jeweils zuständige Rechtspflegerin am Amtsgericht Tiergarten von mir geleistete Arbeitszeit, bzw. den von mir entsprechend der Schwierigkeit der Aufgabe geltend gemachten Vergütungssatz, in erheblichen Ausmaß streitig macht.
Gegen die rigide und von Misstrauen geprägten Abrechnungspraxis gegenüber meiner Arbeit als Umgangspfleger zuständigen Rechtspflegerin am Amtsgericht Tiergarten habe ich seit meiner Bestallung als Umgangspfleger mehrmals Beschwerde beim Landgericht Berlin eingelegt. Erstmalig am 14.06.2007 – Aktenzeichen ... /07. Nach mittlerweile 22 Monaten ist darüber noch immer nicht entschieden. Dies ist, wie Sie sich sicher vorstellen können, sehr kräfte- und zeitraubend und meiner Motivation nicht sonderlich zuträglich. Man stelle sich nur vor, Beamte müssten so lange auf ihr Gehalt warten wie ich auf meine Vergütung, in Deutschland würde das wohl zu erheblichen Gesellschaftsverwerfungen und zu einer nachfolgenden Absetzung der Regierung führen.
In so fern haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich bis zu einer Entscheidung der von mir beim Landgericht Berlin eingereichten Beschwerden bezüglich der von mir gestellten Vergütungsanträge nichts wesentliches für den Fortgang des am Kammergericht von Herrn ... anhängig gemachten Verfahrens zu leisten, mich in der Lage sehe. Eine zureichende Kompetenz, Ihnen hier wirksam Unterstützung leisten zu können, dürfte von der Rechtspflegerin Schulze vom Amtsgericht Tiergarten zudem sicherlich verneint werden, wenn diese schon die Vergütung eines einmalig von mir durchgeführten Hausbesuches beim Vater, bei dem ich prüfen wollte, ob ich einem Umgang der Kinder im Haushalt des Vaters zustimmen kann, mit Beschluss vom 31.07.2008 gestrichen, grad so als ob Rechtspflegerin Schulze besser wüsste, was in der Position als Umgangspfleger getan werden muss, als der Umgangspfleger selbst. In so fern bin ich rein abrechungstechnisch wohl gar nicht in der Wohnung des Vaters gewesen. Möglicherweise halluziniere ich nach Auffassung von Rechtspflegerin Schulze auch nur, dass ich Umgangspfleger wäre. Möglicherweise ist in Wirklichkeit Rechtspflegerin Schulze die vom Vormundschaftsgericht Tiergarten bestallte Umgangspflegerin, wenn dem so wäre, könnte das Kammergericht sich mit seiner Anfrage an die götterähnlich wirkende Rechtspflegerin Schulze wenden.
Im übrigen sind Sie sicherlich nicht auf meine bescheidenen Kenntnisse und meine Einschätzung der Situation der Trennungsfamilie ... angewiesen. Zur Sachverhaltsaufklärung mag womöglich der Einsatz eines Sachverständigen helfen, der mit 85 € je Stunde (im Gegensatz zu 33.50 € je Stunde für einen Umgangspfleger), recht großzügig bezahlt wird und sich schikanös und pedantisch wirkende Behandlungen durch einen Rechtspfleger, warum er wie gearbeitet habe, in der Regel nicht gefallen lassen muss.
Mit freundlichen Grüßen
...
...
Kopie an:
Landgericht Berlin – Richter F.
Amtsgericht Tiergarten – Rechtspflegerin R..
Anmerkung
Das Landgericht Berlin hat über die Beschwerde des Umgangspflegers vom 14.06.2007 auch am 12.03.2010, also nach 32 Monaten, noch immer nicht entschieden hat. Dass eine solche Praxis der Rechtspflege, die Versagung der Vergütung für einen notwendigen Hausbesuch bei einem Elternteil und die schleppende Bearbeitung von Beschwerden des Umgangspflegers in Kostensachen beim Landgericht verheerende Auswirkungen auf die Arbeitsmoral eines durchschnittlich engagierten Umgangspflegers haben kann, liegt auf der Hand.
Während sich der einfache Umgangspfleger mit den Mühen der Ebene - sprich, dem für Vergütungsfragen zuständigen Rechtspfleger - abquält, steht man als Richter beim Kammergericht naturgemäß über solch irdischen Mühsalen, denn die Beamtenbezüge werden jeden Monat vom Land Berlin in nicht geringer Höhe anstandslos überwiesen.
Dem geplagten Umgangspfleger bleibt dagegen nur übrig, die Sache gelassen zu nehmen, auf bessere Zeiten zu hoffen und Briefe zu schreiben, die geeignete sind, ihn wieder in den rechten Stand zu versetzen.
Kammergericht
z.H. Richterin ...
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin
Betrifft: Kammgericht 16 UF 205/08
Geschäftszeichen Amtsgericht ...
Geschäftszeichen Amtsgericht Tiergarten – Vormundschaftsgericht : ...
Umgangspflegschaft betreffend die Kinder
A , geb. ...
B , geb. ...
Mutter: X
Vater: Y
Berlin, den 27.07.2009
Sehr geehrte Frau ... ,
Danke für die Übersendung des Beschlusses des Kammergerichtes vom 07.07.2009. Schön, dass es im Laufe der Zeit - trotz vieler widriger Umstände - allen Beteiligten, worin ich die Eltern, die Kinder, Rechtsanwalt ... , Richter am Familiengericht ... , die Richter/innen am Kammergericht, den Verfahrenspfleger und mich einschließe, offenbar gelungen ist, einen praktikablen Weg bezüglich des Umgangs zwischen A und B und ihrem Vater zu finden, der hoffentlich auch den Praxistest besteht.
Dass dieses Ergebnis auch den vorangegangen Bemühungen des Umgangspflegers zu danken ist, erschließt sich aus dem Beschluss der 16. Kammer vom 07.07.2009 leider nicht. Dort heißt es stattdessen:
„..., hat der eingesetzte Pfleger einen geregelten Umgang nicht bewirkt, obwohl er sich darum bereits seit drei Jahren aufgrund einer seit dem 22. Mai 06 bestehenden einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts bemühen sollte.“
Man könnte bei diesen Zeilen vielleicht meinen, der Umgangspfleger habe seinen Auftrag nicht ernst genommen oder Däumchen gedreht. Tatsächlich waren die geringen Fortschritte jedoch der rigiden Blockadehaltung des Vaters nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 30.09.2008 geschuldet.
Aus einer solchen Perspektive könnte man irrend meinen, es hätte eigentlich nur der Sitzung der 16. Kammer am 15.06.2009 unter der Moderation der anwesenden Richter/innen bedurft, um das dort zwischen den Eltern vereinbarte Ergebnis zu erhalten. Doch so einfach ist es im Leben leider nicht. Es bedarf auch engagierter Fachkräfte an der Basis, die das später angestaunte Wunder beim Kammergericht vorbereiten.
Von daher stehe ich der Kammer für etwaige zukünftig zu bestimmende Umgangspflegschaften mit meiner Erfahrung und Kompetenz bei Bedarf gerne zur Verfügung. Die bedauerlichen Abrechnungsprobleme am Amtsgericht Tiergarten sind bis dahin vielleicht auch geklärt, so dass es keiner Beschwerde beim überlasteten Landgericht Berlin bedarf, um als Umgangspfleger den Hausbesuch bei einem Elternteil vergütet zu bekommen.
Mit freundlichem Gruß
...
Vergütung von Hausbesuchen
Soll der Umgang im Haushalt des Elternteils stattfinden und besteht Anlass abzuklären, ob die Bedingungen im Haushalt des Elternteils dem Wohl des Kindes nicht zu wider laufen, so ist der Umgangspfleger im Interesse seines Mündels verpflichtet, diese Abklärung vorzunehmen.
Aber Vorsicht, nicht alles was fachlich geboten ist, wird auch vom Rechtspfleger bezahlt. So versagte etwa Rechtspflegerin Schulz vom Amtsgericht Tiergarten - 50 VIII 21784 NZ - mit Beschluss vom 31.07.2008 einem Umgangspfleger die Vergütung für einen Hausbesuch - offenbar mit der Begründung dieser wäre nicht plausibel dargelegt. Offenbar meint Rechtspflegerin Schulz der Umgangspfleger müsste sich ständig für diesen oder jenen Schritt erklären, den er tut. Wenn dies Schule machen würde, wäre der Umgangspfleger mit der Hälfte seiner Zeit damit beschäftigt, den Rechtspflegern Plausibilitätsvorträge zu seiner Arbeit zu liefern. Warum hat der den Brief mit der Post für 0,55 € geschickt und nicht mit dem Fahrrad zum Hausbriefkasten des Gerichtes gebracht. Warum hat der Umgangspfleger das Kind persönlich kennen lernen wollen und sich nicht darauf beschränkt, die Vorträge der Eltern anzuhören, wie es dem Kind ginge.
Für all diese Plausibilitätsvorträge erhält der Umgangspfleger allerdings von der Justizkasse keine Vergütung, denn sie sind nicht Teil seines Auftrages für den ihn das Gericht bestellt hat, sondern Teil seiner privaten Zeit für die Geltendmachung und Durchsetzung seines Vergütungsanspruches.
Eine solche von Misstrauen geprägte Kontrollpraxis von Rechtspflegern unterstellt dem Umgangspfleger de facto Abrechnungsbetrug. Würde man diese Haltung auf den Rechtspfleger selbst anwende, müsste man über jedem Arbeitsplatz eines Rechtspflegers eine Videokamera anbringen, mittels derer der Dienstvorgesetzte beobachten kann, ob der Rechtspfleger gerade in der Nase popelt, schläft, Moorhühner jagt oder sich tatsächlich seiner Arbeitsaufgabe widmet für die er oder sie bezahlt wird.
Vor der Bestellung eines Umgangspflegers hat das Gericht zu prüfen, ob dieser für diese Tätigkeit geeignet ist. Geeignet sein heißt auch, von der Vorannahme auszugehen, dass der Umgangspfleger keinen Abrechnungsbetrug begeht. Ist der Umgangspfleger vom Gericht bestellt, muss daher unterstellt werden, dieser wäre fachlich und persönlich geeignet, denn sonst hätte ihn das Gericht nicht bestellt. Ist der Umgangspfleger aber für fachlich und persönlich geeignet befunden worden, muss auch vom Rechtspfleger im Vergütungsverfahren davon ausgegangen werden, eine Plausibilitätsprüfung nur bei Vorliegen des Verdachts eines Abrechnungsbetruges vorzunehmen, nicht aber umgekehrt, für jede Tätigkeit des Umgangspflegers einen Plausibilitätsnachweis zu verlangen.
Beschluss des Rechtspflegers über die bewilligte Vergütung
Der Rechtspfleger entscheidet mit Beschluss über die vom Umgangspfleger beantragte Vergütung. Ab nun muss sich der Umgangspfleger, ganz im Gegensatz zu den verbeamteten Staatsdienern beeilen, denn er muss gegen den Beschluss fristgerecht Beschwerde einlegen, sonst verschwindet der strittige Anspruch des Umgangspflegers auf Nimmerwiedersehen in den ewig leeren Staatskassen, wo es sofort zur Deckung der Pensionsansprüche der Beamten aufgebraucht wird.
FamFG
§ 16 Fristen
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.
FamFG
§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
FamFG
§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.
(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.
ZPO
§ 222 Fristberechnung
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Beschwerde beim Landgericht wegen Höhe des vom Rechtspfleger veranschlagen Stundensatzes
Landgericht Berlin
Richter ...
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
per Fax an: ...
22.08.2009
Betrifft: Beschwerde gegen
- Beschlüsse des Amtsgerichts ... -
- Beschluss des Amtsgerichts ... -
Sehr geehrter Herr ...,
bezüglich der zur Entscheidung anstehenden Beschwerden übersende ich Ihnen hiermit
„Beschluss Nr. 1/2009 der Vertragskommission Jugend beim Senat für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 12.02.2009 über die Neukalkulation von Fachleistungsstundensätzen.“ (12. Seiten)
Wie Sie diesem Material entnehmen können, wird vom Berliner Senat die Fachleistungsstunde bezüglich verschiedener Jugendhilfeleistungen mit einem Kostensatz zwischen 57,84 € und 44,52 € (Leistungserbringung für den Westteil der Stadt) eingestuft. Der Begleitete Umgang wird mit 44,52 € eingestuft.
Die Führung einer Umgangspflegschaft erfordert regelmäßig fachliche Kompetenzen, die über den bei einem Begleiteten Umgang benötigten Kompetenzen liegen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Gerichte Umgangspflegschaften nur dann installieren, wenn
alle vorherigen sozialpädagogischen Bemühungen gescheitert sind oder keine Wirkung zeigen. In der Regel arbeitet der Umgangspfleger mit hochkonflikthaften Trennungsfamilien, die sich bereits seit längerem in hochstrittigen familiengerichtlichen Auseinandersetzungen unter gerichtlicher Einschaltung von Verfahrenspfleger und Gutachter befinden. Beschwerdeverfahren am Oberlandesgericht (Kammergericht) sind üblich.
Der Umgangspfleger muss nicht selten auch noch neben der von ihm geführten Umgangspflegschaft die Installation eines Begleiteten Umgangs über die öffentliche Jugendhilfe in die Wege leiten, weil die Parteien derart zerstritten sind, dass ein unbegleiteter Umgang schon allein aus diesem Grund nicht in Frage kommt. Dem Umgangspfleger kommt in diesen Fällen auch noch die Aufgabe zu, über die korrekte Einrichtung und Durchführung des Begleiteten Umgangs zu wachen, da er als Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Umgang dafür verantwortlich ist, dass es zu keiner Kindeswohlgefährdung in Folge des Umgangs kommt. Der Umgangspfleger ist dabei insofern gewissermaßen auch noch „Supervisor“ bezüglich der ordnungsgemäßen Durchführung des von der Jugendhilfe durchgeführten Begleiteten Umgang. So nimmt er als Vertreter des Kindes auch an Hilfeplangesprächen im Jugendamt teil, die die Installation eines Begleiteten Umgangs zum Ziel haben.
Da ich sowohl als Umgangspfleger wie auch im Begleiteten Umgang in der Jugendhilfe arbeite, sind mir die höheren Anforderungen der Umgangspflegschaft gegenüber dem Begleiteten Umgang auch unmittelbar aus eigener Praxis bekannt. Wenn aber schon die Jugendhilfeleistung Begleiteter Umgang mit einem Stundensatz von 44,52 € vergütet wird, dann muss der Stundensatz in der Umgangspflegschaft mindestens in gleicher Höhe liegen, gerechtfertigt ist aber aus fachlicher Sicht auch ein höherer Stundensatz, so wie von mir beantragt, in Höhe von 50 €.
Ein Stundensatz von 33,50 €, so wie von den Rechtspflegern an den beiden oben genannten Amtsgerichten veranschlagt, ist dagegen der Schwierigkeit der Aufgabe völlig unangemessen.
Ich bitte Sie, dies bei Ihrer nun in Kürze anstehenden Entscheidung zu berücksichtigen.
Mit freundlichem Gruß
...
Übernahme der Kosten der Umgangspflegschaft
Wer die Kosten der Umgangspflegschaft (Ergänzungspflegschaft) zu tragen hat scheint vom Gesetzgeber nicht klar definiert. Zwar finden wir im "Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen" eine Bestimmung, wonach die "besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft" nicht auf die Umgangspflegschaft anzuwenden sind.
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 4 Umgangspflegschaft
Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.
http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__4.html
Doch dies erklärt nun noch lange nicht, wie denn nun mit den Kosten, die durch eine Pflegschaft entstehen umzugehen ist.
Möglicherweise wurde hier im Bundesjustizministerium bei der Ausarbeitung der einschlägigen Gesetze mal wieder geschludert, so dass es Dutzender kostenintensiver Gerichtsentscheidungen bis hin zum Bundesverfassungsgericht bedarf, um Licht in das Dunkel zu bringen.
???
Denn wenn ein familiengerichtliches Verfahren mit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft endet, können innerhalb diesem, nunmehr abgeschlossenen Verfahren, auch keine später anfallenden Kosten geltend gemacht werden.
Die Kosten müssten also gesondert geltend gemacht werden. Genauere Auskünfte dazu findet man im Gesetz aber - so weit zu sehen - nicht. So müssen wir uns wohl bis auf weiteres auf Mutmaßungen stützen.
Sollten die Kosten der Umgangspflegschaft von den Eltern getragen werden müssen, so ginge dies ohnehin nur, wenn die Eltern genügend Einkommen oder Vermögen haben. Muss die Umgangspflegschaft eingerichtet werden, weil erkennbar ein Elternteil seine ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, so etwa in dem er oder sie einen bestehenden Umgangsbeschluss boykottiert, wird man in jedem Fall davon ausgehen dürfen, dass dieser Elternteil im Fall der Fälle die Kosten einer Umgangspflegschaft allein zu tragen hat.
Wenn aber den Eltern vom Gericht Kosten der Pflegschaft auferlegt werden, dann müsste dies in allen Fällen gelten, in denen das Gericht Pflegschaft (oder auch Vormundschaft) angeordnet hat.
Nun wird aber in vielen Fällen vom Gericht Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft durch das Jugendamt angeordnet. Diese aber wird - so weit bekannt - vom Jugendamt kostenfrei geführt. Wenn dem so wäre, würde das nun dazu führen, dass es zwei Klassen von Eltern gibt. Eltern die für eine Pflegschaft / Vormundschaft bezahlen müssen, weil diese durch eine freiberuflich tätige Person ausgeübt wird und Eltern, die für eine Pflegschaft / Vormundschaft die durch das Jugendamt geleistet wird nichts bezahlen müssen. Eine solche Ungleichbehandlung würde aber gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Mithin müsste nun entweder auch die Amtspflegschaft zu den selben Kostensätzen wie die Einzelpflegschaft erfolgen, was zur Folge hätte, dass das Jugendamt Kostenrechnungen an die Justizkasse schicken muss und Einnahmen für die Führung der Pflegschaft erzielen würde. Oder aber die Kosten der Einzelpflegschaft müssten vollständige durch die Landeskasse übernommen werden, mithin dürften also den Eltern keine Kosten aufgebürdet werden.
Zuzahlung durch einen Elternteil des Mündels
Etwas ungewöhnlich mag die Idee anmuten, die Eltern des Mündels unabhängig von der von der Justizkasse geleisteten Vergütung an einer angemessenen Vergütung des Umgangspflegers zu beteiligen.
So kann der Umgangspfleger vorab klären, ob ein Elternteil bereit ist, aus eigener Tasche eine Zuzahlung an den Umgangspfleger zu leisten. So könnte etwa ein Umgangspfleger der von der Justizkasse nur mit 33,50 € vergütet wird, von diesem Elternteil für jede vergütungsfähige Stunde eine Zuzahlung von 16,50 € bekommen. So käme der Umgangspfleger auf eine - der Schwierigkeit der Aufgabe - angemessene Vergütung von 50 € je Stunde.
Den möglichen Vorwurf, der Umgangspfleger könne durch eine einseitige Zuzahlung seitens des einen Elternteiles für diesen parteiisch werden, kann ganz einfach dadurch ausgeräumt werden, dass der andere Elternteil die Hälfte des Betrages übernimmt. So würde dann jeder Elternteil 8,25 € zahlen.
Damit wären auch die Steuerzahler entlastet, die ja ansonsten die Kosten der Umgangspflegschaft zu tragen haben.
Armen Eltern wäre aber eine solche Zuzahlung nicht möglich, so dass es schließlich zwei Klassen von Umgangspflegern geben wird.
Die erste Klasse arbeitet für einen Stundensatz von 50 € (33,50 € Justizkasse + 16,50 € Zuzahlung durch die Eltern)
Die zweite Klasse arbeitet für einen Stundensatz von 33,50 €.
Man kann sich leicht denken, in welcher Klasse dann die besseren Umgangspfleger arbeiten würden.
Wolkenkuckucksheim in Brandenburg an der Havel
Wolkenkuckucksheim
Das Wort Wolkenkuckucksheim ist eine Neuschöpfung des deutschen Übersetzers Ludwig Seeger. Es stellt eine Lehnübersetzung des altgriechischen
Νεφελοκοκκυγία Nephelokokkygia dar, das aus Aristophanes’ Komödie Die Vögel stammt. Es bezeichnet eine Stadt in den Wolken, die sich die Vögel als Zwischenreich gebaut haben. Mittlerweile wird der Begriff ähnlich wie der des Luftschlosses verwendet: als eine Utopie ohne Bodenhaftung, also ohne Realitätssinn.http://de.wikipedia.org/wiki/Wolkenkuckucksheim
Dass kaum jemand unter den Familienrichtern in Deutschland je mit dem Instrument der Umgangspflegschaft gearbeitet hat, hindert die Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr am 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgisches Oberlandesgericht nicht daran, so zu tun, als müsse eine erst zum zweiten Mal als Umgangspfleger bestellte Fachkraft, die ansonsten schwerpunktmäßig in der Familien- und Trennungsberatung tätig ist, die in diversen Fachzeitschriften veröffentlichte und verstreute Rechtsprechung so gut kennen, dass sie wüsste, welche formalen Voraussetzung der gerichtlichen Bestellung für eine Vergütung notwendig sind, was offenbar noch nicht einmal den Familienrichtern an den beiden beauftragenden Amtsgerichten bekannt gewesen ist. Der Umgangspfleger soll also klüger sein als ein Familienrichter am Amtsgericht, dann dürfte man auch erwarten, dass die Vergütung des Umgangspflegers höher als die eines Familienrichter ist, was aber bekanntermaßen nicht der Fall.
Wie oben gezeigt, wissen nicht einmal jahrelang tätig Familienrichter und Rechtspfleger was eine Umgangspflegschaft ist und was nicht, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen für die Beamten hätte. Freiberufler, die sich dagegen die Mühe machen, in das Aufgabenfeld der Umgangspflegschaft einzuarbeiten, riskieren über das Vergütungsrecht von der Justiz empfindlich abgestraft zu werden.
So versagte der 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgericht unter den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr mit Beschluss vom 07.02.2008 einem von zwei brandenburgischem Amtsgerichten bestellten Umgangspfleger zwei von diesem geltend gemachte Vergütungsansprüche über insgesamt ca. 1.800 €, mit der Begründung, der familiengerichtlich bestellte Umgangspfleger sei nicht auch förmlich vom Vormundschaftsgericht bestellt worden, er hätte dies aber - so die drei wackeren RichterInnen - wissen müssen, da er die Umgangspflegschaft berufsmäßig führe (Brandenburgisches Oberlandesgericht - 10 WF 217/07, Beschluss vom 07.02.2008, FamRZ 15/2008, S. 1478ff).
Die mehrmals, erst freundlich, später ärgerlich eingereichte Gegenrede des Umgangspfleger beim 2. Senat für Familiensachen ließ das Herz unserer drei wackeren Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr nicht erweichen.
Berlin, den 04.06.2008
Sehr geehrter Herr Prof. Schael, sehr geehrte Frau Berger, sehr geehrter Herr Gutjahr,
leider konnte mich die von Ihnen in den beiden Beschlüssen vom 10.04.2008 entfaltete Argumentation hinsichtlich des von mir geltend gemachten Vertrauenschutz nicht überzeugen. Dies ist um so bedauerlicher, als es mir hier nicht um 10 € geht, die ich bereit wäre, der Land Brandenburg zu spenden, sondern um zwei Kostenrechnungen in Höhe von 1.800 €. Für Sie als verbeamtete Richter/innen mag das sehr wenig sein, für mich ist es sehr viel und überdies eine Frage des Vertrauens in die Rechtspflege im Land Brandenburg.
Mir ist leider immer noch nicht klar geworden, wieso ich nach Ihrer Auffassung unentgeltlich im Auftrag von zwei Brandenburger Familienrichtern tätig gewesen sein soll, wenn die beiden Familienrichter als ausgebildete Volljuristen vom Amts wegen auch eine förmliche Bestellung durch das Vormundschaftsgericht hätten auslösen müssen und somit - neben dem von mir geltend gemachten Vertrauensschutz auch noch Amtshaftung vorliegen müsste. Seien Sie bitte so nett, mir meine diesbezügliche Auffassung zu bestätigen, so dass ich gegebenenfalls auf dem Wege der Geltendmachung von Amtshaftung zu der mir zustehenden Vergütung kommen kann.
2. Mit Beschluss vom 19.01.2005 wurde ich das erste Mal als Umgangspfleger durch das Amtsgericht ... bestellt (siehe Anlage). Auch hier wurde keine förmliche Bestellung durch das Vormundschaftsgericht vorgenommen, dennoch habe ich die mir zustehende Vergütung erhalten. Allerdings sollte mir diese auf Vortrag des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht ... vom 30.06.2004 vorenthalten werden, der meinte:
„Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der Tätigkeit des Pflegers denn einen Umgangspfleger kennt das Gesetz nicht.“ (siehe Anlage)
Eine solche Unkenntnis bei einem Bezirksrevisor führt nun nicht dazu, dass diesem das Gehalt gekürzt worden wäre, wie Sie als die zuständigen Richter des 2. Familiensenates des Oberlandesgerichtes Brandenburg es offenbar meinen, gegenüber einem freiberuflich tätigen Umgangspfleger tun zu müssen, in dem Sie zwei von mir beantragte Vergütungen bis zum heutigen Zeitpunkt fast vollständig versagen. In so fern liegt hier nach meiner Auffassung eine unakzeptable Diskriminierung nach dem Berufsstatus Beamter - versus Freiberufler vor, die ich Sie bitte zugunsten rechtsstaatlich konformer Auffassungen zu korrigieren.
3. Die von Ihnen geäußerten Auffassung, die Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft würde dazu führen, dass die Umgangspflegschaft als solche erst gar nicht wirksam beschlossen wurde, erscheint mir unzutreffend.
"Im übrigen durfte der Beteiligte zu 2. (der Umgangspfleger - Anmerkung ... ) auch nicht auf den Bestand des Beschlusses des Amtsgerichts vertrauen, nachdem in die Mutter von A über das Rechtsmittel informiert hatte, wie sich seinem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 4.8.2006 entnehmen lässt."
Eingedenk meiner bisherigen Erfahrungen mit dem 2. Familiensenat des Oberlandesgerichtes Brandenburg habe ich in einer aktuell von mir geführten Umgangspflegschaft beim zuständigen Familienrichter angefragt, ob die Umgangspflegschaft - und damit auch mein Vergütungsanspruch - dennoch fortbestehe, was mir der Familienrichter dem Grunde nach bestätigte (Schreiben AG ... vom 24.04.2008 - siehe Anlage)
Seien Sie doch bitte so freundlich, mir Ihre dem entgegenstehende Argumentation zu erläutern.
In der Hoffnung auf ein gutes Ende dieses ermüdenden und zeitraubenden Schriftwechsels
Mit ärgerlichem Gruß
..
Gebetsmühlenartig bekam der Umgangspfleger von den RichterInnen Schael, Berger und Gutjahr Bescheid:
"... die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen"
Die insgesamt simpel wirkende Argumentation der RichterInnen Schael, Berger und Gutjahr weitergeführt, würde bedeuten, dass hier automatisch Amtshaftung eintreten müsste, denn die den Umgangspfleger bestellenden Familienrichter, die ihre Tätigkeit bekanntlich berufsmäßig ausüben, hätten wissen müssen, dass ein Umgangspfleger nur dann wirksam bestellt ist, wenn er auch vom Vormundschaftsgericht bestallt wird. Die Familienrichter hätten mithin von Amts wegen die Bestallung durch das Vormundschaftsgericht veranlassen müssen und dürften dies nicht der unsicheren Privatinitiative des Umgangspflegers überlassen. Mithin versuchte der betroffene Umgangspfleger angesichts der starren Haltung der RichterInnen Schael, Berger und Gutjahr, seine Vergütung auf dem Weg der Geltendmachung von Amtshaftung (Regressbegehren) zu erlangen. Und siehe da, es geschehen bisweilen noch Wunder, die der zuvor beschädigten Idee des Rechtsstaates wieder neues Leben einhauchten.
Der für Schadensersatzforderungen zuständige Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes prüfte die beiden Schadensersatzforderungen des Umgangspflegers und - siehe da - selbst im verschlafenen Brandenburg geschehen bisweilen noch Wunder, erkannte die beiden Forderungen des Umgangspflegers an (11/2008; 07.01.2009). Den Umgangspfleger kostete das beschämende Tauziehen wenigstens 10 Stunden zusätzlicher unbezahlter Arbeit, eine Menge Ärger, den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr auf dem Brandenburger Olymp wohl nur ein müdes Lächeln.
Den beiden Beschlüssen des 2. Senats für Familiensachen vorausgegangen, war eine diensteifrige Gegenrede der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankfurt/Oder Frau Schulze (Verfahren am Amtsgericht Fürstenwalde) und des Bezirksrevisors beim Landgericht Frankfurt/Oder Herr Brandt (Verfahren am Amtsgericht Strausberg) gegen die vom familiengerichtlich bestellten Umgangspfleger geltend gemachten Vergütungsansprüche. Bezirksrevisor Brandt verwechselte bei der Gelegenheit auch gleich noch eine Umgangspflegschaft nach §1909 BGB mit einem Begleiteten Umgang nach §1684 BGB, was allerdings den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr in ihrem Beschluss keine kritische Erörterung würdig war, geschweige denn dazu führen würde, dass dem Bezirksrevisor Brandt ein Teil seines Gehaltes einbehalten würde. Schließlich muss man ja als Bezirksrevisor am Landgericht Frankfurt an der oder im Gegensatz zu einem einfachen Umgangspfleger nicht so genau wissen, worüber man eigentlich urteilt. Sachkenntnis und die Bereitschaft zu unfreiwilligem Lohnverzicht wird nur von anderen verlangt.
Wir hören zwar immer wieder, dass vor dem Gesetz alle gleich wären, doch wie schon in der DDR, manche - so wie unsere lieben Beamten - sind eben gleicher. Das ist zwar eine Verletzung verfassungsrechtlicher Prinzipien und gehört abgeschafft, doch haben Sie schon einmal davon gehört, dass beamtenrechtliche Privilegien abgeschafft worden wären?
Immerhin, die zuständige Rechtspflegerin am Amtsgericht Strausberg hatte wenigstens noch das Rückgrat, sich der Auffassung des Bezirksrevisors Brandt nicht anzuschließen und dem Umgangspfleger die beantragte Vergütung in Höhe von 526,30 € trotz der Gegenrede des Herrn Brandt zu bewilligen, worauf Herr Brandt als eifriger Bezirksrevisor Beschwerde einlegte und die Richterinnen Prof. Schael, Berger und Gutjahr des 10. Zivilsenats - zugleich 2. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgericht dem Ansinnen des Herrn Brandt bereitwillig folgten.
Rechtspflegerin Diez am Amtsgericht Fürstenwalde war erst gar nicht so aufmüpfig, der Bezirksrevisorin Schule Paroli zu bieten, frei nach dem Motto - die Partei die hat immer recht, Widerspruch ist zwecklos..
Wieder zurück zu den Herren und Damen Schael, Berger und Gutjahr. Gründe, die für einen Vertrauensschutz zugunsten des familiengerichtlich bestellten Umgangspflegers hinsichtlich der von diesem geltend gemachten Vergütungsansprüche sprechen würden, wollten die drei Richterinnen nicht gelten lassen. Warum auch, uneingeschränkten Vertrauensschutz gibt es nur für verbeamtete Richter, wozu auch die RichterInnen Schael, Berger und Gutjahr am Oberlandesgericht Brandenburg zählen - oder haben Sie schon einmal davon gehört, dass eine RichterIn auf 1.800 € ihres Gehaltes verzichten sollte, weil sie den einen oder anderen formalen Fehler gemacht hat? Wenn das so wäre, würde wohl keine einzige deutsche RichterIn, denen Tag für Tag mehr oder weniger große Fehler unterlaufen, noch ein Gehalt bekommen und schließlich müssten die RichterInnenstellen von 1-Euro-Jobbern übernommen werden, die eine vom Jobcenter zugewiesene Aufgabe nicht ablehnen dürfen.
Auch dem Bezirksrevisor Brandt wird wohl niemand das Gehalt um 1.800 € kürzen, weil er zwei völlig verschiedene Interventionen wie die der Umgangspflegschaft und des Begleiteten Umgangs verwechselt. In der freien Wirtschaft würden solche Wissenslücken wie die des hauptamtlich tätigen Bezirksrevisor Brandt früher oder später zur Entlassung führen. Dies gilt freilich nicht im Beamtenstadl Brandenburg an der Havel. Dort heißt es wohl vielmehr:
Was Recht ist, das bestimmen wir. Wer verbeamtet ist, hat immer recht. Wenn ein Beamter ausnahmsweise einmal nicht recht hat oder Fehler macht, dann kostet ihn das keinen Cent. Wer nicht verbeamtet ist, ist selber schuld und muss die Folgen tragen.
Noch einmal zurück zu unseren drei geliebten RichterInnen Schael, Berger und Gutjahr. In ihrer dürftig wirkenden Argumentation gegen die Geltendmachung eines Vertrauensschutzes führen sie sogar an, der Umgangspfleger dürfe nicht darauf vertrauen für seine Tätigkeit vergütet zu werden, wenn ein Elternteil Rechtsmittel gegen die vom Amtsgericht festgelegte Umgangspflegschaft eingereicht hätte.
Wörtlich schreiben unsere drei wackeren RichterInnen hierzu:
"... Im Übrigen durfte der Beteiligte zu 2. auch nicht auf den Bestand des Beschlusses des Amtsgerichts vertrauen, nachdem ihn die Mutter von A über das Rechtsmittel informiert hatte, wie sich seinem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben ... entnehmen lässt."
Von dem Rechtsmittel der Mutter hat der Umgangspfleger noch nicht einmal vom Amtsgericht, geschweige den vom behandelnden 2. Familiensenat erfahren, sondern zufällig im Verlaufe des persönlichen Kontaktes mit der Mutter, bei der der Umgangspfleger im Berliner Bezirk Neukölln auch noch das Vergnügen eines Polizeieinsatzes erleben durfte.
Eigenartiger Weise gibt es im Bereich des Kammergerichtes Berlin ganz andere Auffassungen, dort wurde nämlich dem gleichen Umgangspfleger in einem gleich gelagerten Fall auf dessen Anfrage
Amtsgericht ...
Richter ...
Betrifft: Geschäftszeichen: ...
Umgangspflegschaft betreffend das Kind ...
Mutter: ...
Vater: ...
25.04.2008
Sehr geehrter Herr ... ,
ich habe am 23.04.2008 vom ... in der Beschwerdesache - ... - das Schreiben von Rechtsanwalt ... vom 15.04.2008 (für Frau ... ) erhalten, in der Frau ... die weitere Betreibung des Beschwerdeverfahrens einfordert.
Da der 10. Zivilsenat - zugleich 2. Familiensenat des OLG Brandenburg (Ihnen im Beschluss schon von mir übersandt) - die für mich befremdlich wirkende Rechtsauffassung vertritt, dem Umgangspfleger stünde bei Einreichung einer Beschwerde eines Elternteils gegen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft keine Vergütung zu:
"... Im Übrigen durfte der Beteiligte zu 2. auch nicht auf den Bestand des Beschlusses des Amtsgerichts vertrauen, nachdem ihn die Mutter von A über das Rechtsmittel informiert hatte, wie sich seinem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben ... entnehmen lässt."
bitte ich Sie um zeitnahe Mitteilung, ob Sie im Grundsatz davon ausgehen, dass mir trotz einer laufenden Beschwerde der Mutter beim ... eine Vergütung für die von mir geleistete Arbeit zustünde. Ihre Mitteilung würde ich dann bei Bedarf bei einer möglicherweise notwendigen Auseinandersetzung mit dem für strittige Vergütungsfragen zuständigen Gericht in ... verwenden, wenn sich dieses der Rechtsauffassung des 10. Zivilsenat - zugleich 2. Familiensenates des Oberlandesgericht Brandenburg anschliessen würde und mir mit Verweis auf die laufende Beschwerde sämtliche Vergütung für die bisher von mir geleistete Tätigkeit verweigern würde.
Falls Sie mir hier keinen Vertrauensschutz mitteilen können, würde ich mir vorbehalten, meine Tätigkeit vorläufig ruhen zu lassen, um nicht später auf Grund eines Einspruchs eines peniblen ... Bezirksrevisors meinen Anspruch auf Vergütung zu Gunsten der Justizkasse ... verlieren zu müssen.
Ich fände es allerdings sehr bedauerlich, wenn Sie mir keinen Vertrauensschutz mitteilen könnten, da nach den bisher von mir bisher geleisteten umfangreichen Vorarbeiten, der Beginn des gerichtlich beschlossenen Umgangs in Sicht ist und Frau ... auch kooperativ mit mir zusammenarbeitet.
...
Mit freundlichem Gruß
...
durch den zuständigen Familienrichter schriftlich erklärt:
Sehr geehrter Herr,
...
... betreffend das Kind ...
hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (§24 Abs. 1 FGG), so dass Ihre Tätigkeit bis zu einer gegebenenfalls durch das Beschwerdegericht erfolgende Abänderung der Entscheidung zu vergüten sein dürfte.
...
Ja was denn nun, möchte man rufen. Rot oder Grün, Hü oder Hot? In Brandenburg scheint man sich für Rot und Hot entschieden zu haben. Kein Wunder, wenn in Brandenburg sich sogar die Adler rot verfärben wie es in der inoffiziellen Landeshymne heißt:
Steige hoch, du roter Adler,
Hoch über Sumpf und Sand,
|: Hoch über dunkle Kiefernwälder,
Heil dir mein Brandenburger Land. :|
Doch das schützt die roten Adler freilich nicht davor, schließlich im Suppentopf privilegierter und für unfehlbar gehaltener Beamter zu landen. So soll der rote Adler von Brandenburg am 07.02.2008 letztmalig über dem "Gertrud-Pieter Platz 11", dem Sitz des Oberlandesgerichtes Brandenburg gesehen worden sein. Böse Zungen behaupten, er wäre durch den Schornstein in der Kantine des dortigen Oberlandesgerichtes gelandet und von drei RichterInnen eines bekannten Brandenburger Familiensenates gerupft und aufgegessen worden sein.
So viel zum Thema Brandenburger rechtspolitisches Kabarett.
Wenn die Auffassung unserer drei Richterinnen beschlussleitend gewesen wären, könnte man meinen, dass sich diese schon recht nahe im Strafbereich einer Rechtsbeugung aufhalten würden. Zum Glück fand sich die oben genannte Auffassung nur im Nebensatz, so dass sie zwar stark verunsichernd wirkt, aber letztlich wohl auch egal ist, da sich ohnehin wohl kein anderes Oberlandesgericht dieser eigenartigen Meinung anschließen wird.
Würde die Auffassung unserer drei wackeren brandenburgischen Richterinnen sich bundesweit durchsetzen, so dürfte kein gerichtlich bestellter Umgangspfleger mehr darauf vertrauen, für seine Tätigkeit vergütet zu werden, sobald ein Elternteil Beschwerde gegen die Einrichtung der Umgangspflegschaft einreicht. Dies hätte zur Folge, dass der Umgangspfleger monatelang nicht mit seiner Tätigkeit beginnen dürfte, bis das Beschwerdegericht endlich über die Beschwerde des Elternteils entschieden hätte.
Bei einer solch absurd wirkenden Rechtsauffassung der Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr, muss man jedem, der mit dem Gedanken spielt im Zuständigkeitsbereich des 10. Zivilsenats - zugleich 2. Senat des Brandenburgisches Oberlandesgericht, dem Landgerichtsbezirk Frankfurt / Oder und den Amtsgerichtsbezirken Perleberg und Prenzlau (2008) als Umgangspfleger tätig zu werden, dringend von einer solchen verrückten Idee abraten. Dies jedenfalls so lange, bis alle drei Richter/innen im Ruhestand sind, was aber noch eine Weile dauern kann, da der jüngste der drei, Richter Gutjahr, erst 1964 geboren wurde und es bis zu dessen Pensionierung im Jahr 2029 für die eine oder andere als Umgangspfleger tätige Person, es noch einundzwanzig Jahre leidvoller Rechtssprechung aus dem Hause Brandenburg bedeuten kann.
Falls Sie als interessierte Fachkraft dennoch einmal die undankbare Aufgabe übernehmen wollen, im Zuständigkeitsbereich des 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgericht als Umgangspfleger tätig zu werden und ein Elternteil reicht Beschwerde gegen die Einrichtung der Ergänzungspflegschaft ein, dann bitten Sie den beauftragenden Familienrichter um die Zusicherung von Vertrauensschutz, dass Sie trotz der laufenden Beschwerde auch bezahlt werden. Wenn Ihnen diese nicht zugesichert wird, lassen Sie am besten alles stehen und liegen und wenden sich einem anderen Gerichtsbezirk zu, der nicht der Rechtsauffassung des 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgericht unterliegt.
Aber nicht nur im Oberlandesgerichtsbezirk Brandenburg kann man als unliebsamer Umgangspfleger verhungern. Auch im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichtes Dresden, soll fleißig auf Kosten von Umgangspflegern gespart werden. So etwa bei einer durch den 24. Familiensenat des Oberlandesgerichtes Dresden als Umgangspflegerin bestellten Fachkraft. Der/die für die Prüfung der Vergütung zuständige Rechtspfleger/in soll die Chance zur Haushaltssanierung des Bundeslandes Sachsen erkannt haben und den Vergütungsantrag, der vom Senat bestellten Umgangspflegerin, der unter 150 € lag, abgewiesen haben (Telefonat am 21.05.2008).
Man kann vermuten, dass auch den Richter/innen des 24. Familiensenats die wegweisende Rechtsprechung des 2. Senates für Familiensachen am Oberlandesgericht Brandenburg unbekannt oder gleichgültig gewesen sein muss, denn sonst hätten sie sicher die förmliche Bestellung der Umgangspflegerin durch das Vormundschaftsgericht veranlasst.
Glosse zum Thema Vergütung von Umgangspflegern
Empathie
Unter Empathie versteht man die Fähigkeit sich in die Einstellungen anderer einfühlen zu können (Fremdwörterbuch).
Einem im Land Brandenburg tätig gewesenem Umgangspfleger versagte der 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen unter den Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr mit sechs-, bzw. fünfseitigem Beschluss vom 7. Februar 2008 (10 WF 217/07 und 10 WF 238/07, die vom Umgangspfleger für seine geleistete Tätigkeit gegenüber der Justizkasse beantragte Vergütung in Höhe von 1330,32 € und 526,30 € (bei einem Stundensatz von 33,50 €), wobei die urteilenden Richter "großzügigerweise" einen Betrag von 23,98 € für erstattungsfähig erklärten. Die Richter begründen die Zurückweisung des Vergütungsantrages über 1.832,64 € damit, dass der Umgangspfleger zwar "durch Beschluss des Familiengerichts vom 19.7.2006 bestellt" wurde, vom Vormundschaftsgericht aber "erst am 14.12.2006 wirksam bestellt worden" sei.
Auch "aus Gründen des Vertrauensschutzes ist es nicht geboten, dem Umgangspfleger eine Vergütung bereits im Hinblick auf die Tätigkeiten, die er vor seiner Bestellung durch das Vormundschaftsgericht am 14.12.2006 entfaltet hat, zu bewilligen ... Da der Beschwerdeführer berufsmäßig tätig geworden ist, musste er wissen, dass er nicht wirksam bestellt war", schrieben die drei wackeren Richter dem Umgangspfleger ins Stammbuch.
Der Umgangspfleger hatte - als Berufsanfänger in dem Bereich der Umgangspflegschaften, einer dem Gericht zur Verfügung stehenden Intervention, die die Mehrzahl der deutschen Familienrichter noch nie angeordnet hat, vor diesen beiden Fällen erst eine einzige Umgangspflegschaft geführt, so wie das bei Berufsanfängern nun mal so ist, dass sie irgendwie auch einen ersten Fall übernehmen müssen, so etwa ein Friseur beim Haareschneiden oder ein Familienrichter, der seinen ersten Fall bearbeitet. Unsere drei wackereren Richter vom 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen sahen das aber womöglich anders.
Nachdem der Umgangspfleger die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Brandenburg mit denen ihm seine Vergütung versagt wurde erhielt, war er infolge des dadurch ausgelösten Schocks mehrere Tage mehr oder weniger paralysiert, bzw. traumatisiert. Sollte er im Vertrauen auf die Korrektheit der Bestellung durch zwei sicherlich erfahrene Familienrichter an zwei Brandenburger Familiengerichten umsonst für das Bundesland Brandenburg gearbeitet haben, währenddessen diverse brandenburgische Politiker mehr oder weniger ungehindert von der brandenburgischen Justiz seit Jahren Millionenbeträge der Steuerzahler/innen im Märkischen Sand versickern lassen?
Wie auch immer. Nachdem der ich sich solcherart benachteiligt sehende Umgangspfleger seinen ersten Schock überwunden hatte, kam ich ins Gespräch mit ihm. Der Umgangspfleger war noch voller Wut über das ihm widerfahrene. Ich entwickelte Empathie mit seinem Schicksal und machte ihn auf die Methode der Gewaltfreien Kommunikation nach Marschall B. Rosenberg mit dem Kerngedanken der Empathie aufmerksam. Nach und nach wurde der Umgangspfleger ruhiger und gelassener und konnte schließlich voller Empathie an die Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr denken, die es ihm durch ihre beiden Beschlüsse ermöglichten, nicht nur vorerst auf 1.832,64 € verzichten zu dürfen, sondern auch bis an den Rand seiner emotionalen Belastbarkeit zu kommen, von der schon Konrad Adenauer auf eigene Erfahrungen anspielend meinte: "Bittere Stunden formen den Mann" oder Walter Ulbricht am 9. Juni 1953 den historischen Satz geprägt haben soll: "1945 standen wir ein Schritt vor dem Abgrund. Heute sind wir zwei Schritte weiter."
Nun war ich ganz glücklich, dass mein Empathietraining mit dem Umgangspfleger gute Wirkung zeigte, er also bereit schien, den Weg des Loslassens und auch des inneren Dankes an die Richterinnen Schael, Berger und Gutjahr zu gehen, die ihm eine solche Grenzerfahrung ermöglichten. Doch ich hatte mich leider getäuscht. Der Umgangspfleger sagte am nächsten Tag zu mir, er werde eine Gegendarstellung an das Oberlandesgericht senden, in der Hoffnung, dass diese den Vertrauensschutz, den er als Umgangspfleger für die Durchführung seiner Tätigkeit beanspruchen könne, denn schließlich war er von zwei gut bezahlten Berufsrichtern am Familiengericht zum Umgangspfleger bestellt worden, von denen zu erwarten wäre, dass sie schon von Amts wegen dafür gesorgt hätten, auch gleich die förmliche Bestellung am Vormundschaftsgericht zu veranlassen. Sollte der zuständige Familiensenat dieser Argumentation zwecks Haushaltssanierung des Landes Brandenburg oder wichtiger Rechtsgüter nicht folgen wollen, würde der Umgangspfleger Amtshaftung gegenüber dem Land Brandenburg geltend machen, denn von den beiden Berufsrichter hätte erwartet werden können, dass sie dem Umgangspfleger wenigstens auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Bestellung durch das Vormundschaftsgericht hätten, wenn nicht sogar von Amtswegen eine solche zu veranlassen.
Da war ich dann doch ganz schön traurig, dass es meiner auf Empathie mit der Brandenburgischen Justiz und hier im besonderen mit den Richtern am 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen orientierenden Haltung, so erging wie den sprichwörtlichen Perlen, die vor die Säue (hier also der sogenannten Umgangspflegersau) geschmissen werden. Daher packte ich den Umgangspfleger voller Wut am Kragen und schüttelte ihn so heftig, dass er seitdem mit einer Querschnittslähmung im Rollstuhl sitzt. Das hat er nun davon, dass er sich nicht empathisch zeigen wollte.
Wenn Sie mehr zum Thema Empathie erfahren wollen, lesen Sie hier:
Jay Haley: Die Jesus-Strategie. Die Macht der Ohnmächtigen; 3. Aufl. 2007, Carl-Auer Verlag
Peter Nink: Empathie - und dann? In: MultiMind. NLP aktuell. Zeitschrift für professionelle Kommunikation; 04/2003, S. 31-34
Marshall B. Rosenberg: Gewaltfreie Kommunikation: Aufrichtig und einfühlsam miteinander sprechen. Paderborn, 5. überarb. und erw. Auflage 2004
Schriftsätze zur Umgangspflegschaft
Umgangspflegschaft X1:
Umgangspflegschaft X2:
Umgangspflegschaft X3:
Umgangspflegschaft für das Kind: … - geboren am … .2002
- Amtsgericht … - … /10 - Schreiben vom 08.03.2010 und 18.03.2010
Umgangspflegschaft X4:
Umgangspflegschaft X5:
Umgangspflegschaft betreffend das Kind ... - geboren am ... 2003 - Amtsgericht ... : ... F .../05
Sonstige
Umgangspflegschaft - Abschlussbericht vom 25.09.2008
Literatur
"Hinweise zu den gesetzgeberischen Überlegungen zur Regelung von sogenannten `Umgangspflegschaften` vom 11. November 2004", In: "Das Jugendamt", 12/2004, S. 571-574
Werner Dürbeck: "Die Vergütung des Umgangspflegers für die Begleitung des Umgangs durch die Landesjustizkasse - Umgangsbegleitung auf Kosten der Eltern?", In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 4/2019, S. 141-143
Ulrich Engelfried: "Geänderte Richterbilder - notwendige Veränderung oder Missbrauch der dritten Gewalt"; In: "Betrifft JUSTIZ"; Dezember 2013, S. 166-169. http://www.betrifftjustiz.de/texte/frame.php?ID=BJ%20116_Engelfried.pdf
Thomas Feltes, Astrid Klukkert, Thomas Ohlemacher: "... dann habe ich ihm auch schon eine geschmiert. Autoritätserhalt und Eskalationsangst als Ursache polizeilicher Gewaltausübung", In: "Monatschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", Heft 4, August 2007, S. 285-303
Peter Finger: "§1684 BGB - Umgangsverweigerung und ihre Folgen", In: "Familie und Recht", 7/2006, S. 299-307
Stefan Heilmann: "Die Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis `Regelung des Umgangs` (Umgangsbestimmungspflegschaft) - Zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.8.2014 - 11 UF 118714 -, FamRZ2014, 1794"; In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 21/2014, S. 1753-1756
Peter Hoffmann: "Amtsvormund oder Einzelvormund? Kritische Anmerkungen"; In: Kind-Prax, 6/2003, S. 206-207
Birgit Kaufhold; Andreas Hornung: Über den richtigen Umgang mit der Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 Satz 3-5 BGB, In: ZKJ, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 3/2017, S. 97-103
Martin Menne: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448
Torsten Obermann: Der Umgangspfleger nach § 1666 BGB – gefährdet, aber notwendig?; NZFam Heft 21/2014, S. 976-980 http://rsw.beck.de/cms/main?site=nzfam
Wolfgang Raack: "Die Kindesherausgabe im vormundschaftlichen Verfahren und die sich dabei manifestierende staatliche Gewalt", In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 1996, Heft 02, S. 54-56
Ludwig Salgo; Gisela Zenz: "(Amts-)Vormundschaft zum Wohle des Mündels - Anmerkungen zu einer überfälligen Reform", In Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2009, S. 1378-1385
Claudius Vergho: Der schwierige Umgang mit dem Umgang: Die Kontaktbegleitung", In: Buchholz-Graf; Vergho: "Beratung für Scheidungsfamilie", Juventa, 2000
Harald Vogel: "Die Kindesherausgabe im familiengerichtlichen Verfahren"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; Heft 02/1996, S. 51-54
Harald Vogel: "Vollstreckungsrechtliche Probleme des Umgangsrechts"; In: "Zeitschrift für Familien- und Erbrecht", Heft 10/2006, S. 375-377
Walter Zimmermann: "Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005", In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2005, Heft 12, S. 950-953
Gesetze
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) - http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/index.html
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 -
...
1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Umgangspfleger für den mit der Anwesenheit bei den Umgangskontakten verbundenem Aufwand ein Vergütungsanspruch im vorliegenden Fall nicht zusteht. ...
aa) Weil die Umgangspflegschaft mit § 1684 Abs. 3
Satz 3 bis 6 BGB einerseits und die Umgangsbegleitung mit § 1684 Abs. 4 Satz 3
und 4 BGB andererseits jeweils eigenständige Regelungen mit unterschiedlichen
Zielrichtungen erfahren haben, ist bereits streitig, ob der Umgangspfleger
überhaupt mit der Begleitung von Umgängen vom Gericht betraut werden darf. ...
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%20135/18&nr=90737
BGH 12. Zivilsenat - 12.02.2014 - XII ZB 46/13 -
AG Offenbach - 16.06.2011 - 317 F 2100/10, OLG Frankfurt am Main - 10.01.2013 -
5 WF 215/11:
Zur Notwendigkeit der Feststellung der Berufsmäßigkeit des Ergänzungspflegers
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 429/13
vom
23. Oktober 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2
Durch die im Rahmen eines erfolgreichen Hochschulstudiums in der ehemaligen DDR zur Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte erfolgte Ausbildung in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Methodik wurden besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt.
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - LG Dresden
AG Riesa
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2013 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 63 €.
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Landgericht Berlin - 87 T 271/07, 87 T 286/08, 87 T 124/09 - Urteil vom 06.08.2010: Anforderungen der Justiz an den Bürokratieaufwand eines systemisch lösungsorientiert arbeitenden Umgangspflegers, veröffentlicht in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2011, Heft 3, S. 230-231 oder ausführlich unter www.juris.de.
LG Berlin, 06.08.2010 - 87 T 271/07, 87 T
286/08, 87 T 124/09
Volltextveröffentlichung - juris(Abodienst)
(Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse - rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
Papierfundstellen - FamRZ 2011, 231
Die Entscheidung ist beim
einreichenden Umgangspfleger Peter Thiel erhältlich.
Kammergericht - 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16
1. Eine familiengerichtliche Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen kann
abgeändert werden, wenn die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände sich
nach deren Erlaß geändert haben oder wenn neue Umstände aufgetreten sind, die
bei Erlaß der Erstentscheidung zwar schon vorlagen, aber seinerzeit noch nicht
bekannt waren und die zu einer anderweitigen Beurteilung der seinerzeitigen
Sach- und Rechtslage nötigen.
2. Der Umgang ist vom Familiengericht auch
dann positiv zu regeln (und der Umgangsantrag nicht nur lediglich
zurückzuweisen), wenn nur ein begleiteter Umgang in Frage kommt, der
umgangsberechtigte Elternteil aber erklärt, einen solchen nicht wahrnehmen zu
wollen.
3. Die Entscheidung über untergeordnete Aspekte einer
Umgangsregelung wie beispielsweise die Festlegung der genauen Uhrzeit oder
anderer "Feinabstimmungen" können auf einen Dritten, etwa einen Umgangspfleger
oder einen Umgangsbegleiter übertragen werden, wenn das Familiengericht einen
"Umgangsrahmen" vorgibt, der Regelungen zur Dauer und Häufigkeit der einzelnen
Umgangskontakte und zur Frage, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet erfolgt
sowie zu den wesentlichen Modalitäten des Holens und Bringens enthält.
4.
Soweit das Kindeswohl dies im Einzelfall gebietet, kann die familiengerichtliche
Umgangsregelung von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der
umgangsberechtigte Elternteil vor dem Beginn des Umgangs zunächst eine Beratung
des Jugendamtes zur Durchführung und den Zielen eines begleiteten Umgangs
wahrnimmt.
...
https://openjur.de/u/893388.html
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.08.2005 - 19 WF 122/05 - Zur Vergütung und ordnungsgemäßen Bestellung des Umgangspflegers; veröffentlicht in: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 2006, Heft 10, S. 472
Kammergericht Berlin - 17. Senat für Familiensachen - 21.09.2012 - 17 UF 118/12: Bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft darf die Entscheidung, ob ein begleiteter oder unbegleiteter Umgang erfolgen soll sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang nicht dem bestellten Umgangspfleger überantwortet werden, sondern ist vom Familiengericht zu treffen. Hinsichtlich untergeordneter Aspekte des Umgangs kann sich das Familiengericht allerdings auf die Vorgabe von Höchstgrenzen bzw. eines ausfüllungsfähigen Rahmens beschränken und die "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen. http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1d4k/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=57&numberofresults=170&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE230952012&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Kammergericht Berlin - Beschluss vom 16. Mai 2012 - 25 WF 14/12: Umgangspflegerin mit Studium als Bauingenieur erhält nur 19.50 € je Stunde
Oberlandesgericht Brandenburg - 9 UF 102/08 - Beschluss vom 29.06.2009 - veröffentlicht in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2009, Heft 19
Oberlandesgericht Brandenburg - 10 WF 217/07 - veröffentlicht in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2008, Heft 15, S. 1478-1479
Oberlandesgericht Brandenburg - 10 WF 238/07 - veröffentlicht in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2008, Heft 15, S. 1480-1481
Oberlandesgericht Brandenburg - 10 UF 128/06 - veröffentlicht in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2007, Heft 7, S. 577-580
Oberlandesgericht Brandenburg - 11 Wx 62/08 - Beschluss vom 28.10.2008: Stundensatz von 19,50 € für die Tätigkeit eines Betreuers mit Hochschulabschluss wird für ausreichend angesehen. Beschluss argumentativ angeführt am 02.10.2013 durch Bezirksrevisorin Kestner - Landgericht Neuruppin.
Bayerisches Oberlandesgericht - 1 Z BR27/04 - Beschluss vom 12.5.2004: Zur Frage der Auswahl und Entlassung eines Ergänzungspflegers und der Prüfung der Interessen des Kindes bei einem Antrag auf Entlassung des Pflegers - , veröffentlicht in: "FGPrax", 2004, Heft 4-5, S. 239-241
Oberlandesgericht Bamberg - 2 UF/9/05 - Beschluss vom 12.01.2005: Rechtsmittel gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft, veröffentlicht in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2005, Heft 17, S. 1500-1501
Oberlandesgericht Dresden - 24 UF 805/10 - Beschluss vom 19.08.2011: Vormundschaft bei Hochkonflikthaftigkeit der Eltern
Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 UF 118/19 - Beschluss vom 18.09.2019:
Das Gericht kann gemäß § 1684 III 3 und 4 BGB die
Anwesenheit des Umgangspflegers bei der Durchführung der Umgangskontakte
anordnen, wenn dies notwendig ist, damit der Umgangspfleger seine Aufgaben
sachgerecht wahrnehmen kann. Veröffentlicht mit Anmerkung von Hans-Otto Burschel
in NZFam 2019, 919
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 5 UF 167/16 - Beschluss vom 10.08.2016: Keine Vergütung eines Umgangspflegers für die Durchführung von Begleitetem Umgang durch die Justizkasse - http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/cgi-bin/lexsoft/capi/hessen_rechtsprechung.cgi/export_pdf?docid=7637875&hideVersionDate=1&shortTitleFileName=1&showVersionInfo=1&displayConfig=0&xsltFile=template_hessenrecht.xsl&customFooter=Hessenrecht%20-%20Entscheidungen%20der%20hessischen%20Gerichte%20in%20Zusammenarbeit%20mit%20Wolters%20Kluwer%20Deutschland%20GmbH&at=1&pid=UAN_nv_3536
Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 WF 125/13 - Beschluss vom 13.09.2013: ergibt sich die Notwendigkeit, dass bei einer Umgangspflegschaft der Umgang zusätzlich zu begleiten ist, bedarf dies einer gesonderten Anordnung.
Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 102/99 (AG - FamG - Weinheim - 3 F 48/99), Beschluss vom 21.1.2000: Vereitelt oder erschwert ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern, kann dies als Maßnahme nach § 1666 BGB die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen. (Einzelfallentscheidung; Die Maßnahme wurde durch das Familiengericht verfügt; die befristete Beschwerde wurde zurückgewiesen.); ausführlich in: OLG Report Karlsruhe Stuttgart 7/2002, S. 126-127
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2000 - 16 WF 102/99: Vereitelt oder erschwert ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern, kann dies als Maßnahme nach §1666 BGB die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen. Ausführlich in: "Das Jugendamt", 2002, Heft 3, S. 135-137
Oberlandesgericht Koblenz - 11 WF 905/09 - Beschluss vom 19.11.2009. Veröffentlicht in FamRZ 14/2010 - Vergütung Umgangspfleger unter bestimmten Voraussetzung auch für die Zeit vor der förmlichen Bestallung
Oberlandesgericht Köln - 4 UF 72/17 - Beschluss vom 03.11.2017
Zur Frage, ob bei der Verweigerung einer Kostenübernahme für Begleiteten Umgang durch das Jugendamt das Gericht eine Umgangspflegschaft mit dem Auftrag an den Umgangspfleger zur Durchführung eines Begleiteten Umgangs anordnen kann.
Veröffentlicht in ZKJ - Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 3/2018 mit einer Anmerkung von Werner Dürbeck - Richter am Oberlandesgericht
OLG München - 33 UF 1745-10 - Beschluss vom 22.12.2010 (FamRZ 2011, Heft 10): Umgangspflegschaft ist keine Ergänzungspflegschaft
Oberlandesgericht München - 33 UF 1745/10 - Beschluss vom 22.12.2010 - veröffentlicht in FamRZ 2011, Heft 10: Umgangspflegschaft dient der Sicherstellung der Durchführung eines einvernehmlich oder gerichtlich geregelten Umgangs. Ein Teilentzug der elterlichen Sorge ist mit der Umgangspflegschaft nicht verbunden.
Oberlandesgericht München - 2 UF/641/06 - Beschluss vom 7.3.2006: Zur Einschränkung der elterlichen Mitsorge der Mutter durch Bestellung eines Ergänzungspflegers, in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2007, Heft 22, S. 1902-1903
Oberlandesgericht Oldenburg - 3 WF 57/18 - Beschluss vom
17.05.2018: Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers - wenn das Mündel
nicht mittellos ist - nach den Umständen des Einzelfalles (hier mit einem
Stundensatz von 110,00 € Netto). Veröffentlicht in FamRZ 23/2018.
Oberlandesgericht Stuttgart - 11 UF 118714 - Beschluss vom 14.8.2014 -, FamRZ 2014, 1794: Umgangspflegschaft ist keine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB (Leitsatz Peter Thiel)
OLG Saarbrücken Beschluß vom 8.10.2012, 6 WF 381/12
Leitsätze
Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
– Familiengericht – in Saarbrücken vom 31. August 2012 - 39 F 168/12 UG - wird zurückgewiesen.2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht nach §§ 86 ff, 89 FamFG ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt, weil diese gegen die in dem Beschluss des Familiengerichts vom 15. Mai 2012
– 39 F 168/12 UG - getroffene Umgangsregelung verstoßen hat.Die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind zweifelsfrei erfüllt. Die Antragsgegnerin hat auch gegen ihre Verpflichtungen aus dem genannten Beschluss verstoßen. Danach oblag es der Antragsgegnerin, S. am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger zu übergeben, damit dieser den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ermöglicht. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, denn der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.
Es ist davon auszugehen, dass dies auf einer schuldhaften Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss beruht. Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen (Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 2. April 2012
– 6 WF 130/11 – und vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; vgl. auch 9. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil – wie hier die Antragsgegnerin – bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/11 –; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; s. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012
– 6 WF 130/12 –; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.
Nach alledem hat das Familiengericht die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln zutreffend bejaht. Wahl und Bemessung des Ordnungsmittels werden auch von der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt; Bedenken hiergegen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin ausnahmsweise nicht die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=4124
Oberlandesgericht Dresden - Beschluss vom 25.4.2002 - 10 UF 02260/01:
Anordnung einer Umgangspflegschaft bei Umgangsvereitelung; ausführlich in: "Das Jugendamt", 2002, Heft 7, S. 310-314
1. Vereitelt der betreuende Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil dauerhaft, erfordert die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung die Einrichtung einer Umgangspflegschaft, wenn mildere Mittel nicht erfolgversprechend erscheinen.
2. Ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender verfestigter und verinnerlichter Wille eines 11-jährigen Kindes ist dann unbeachtlich, wenn er offensichtlich beeinflußt und das Kind zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung noch nicht fähig ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich nur dem ihm vermittelten Wunsch des betreuenden Elternteils anschließt und es im Verlauf der letzten Jahre keine Gelegenheit hatte, ein objektiviertes Bild von seinem anderen Elternteil zu gewinnen.
3. Der Widerruf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zur psychologischen Begutachtung des Kindes unterliegt als Beweisvereitelung der Beweiswürdigung. Das Gericht kann eine Regelung auch ohne eine sachverständige Beratung treffen, wenn es über anderweitige zuverlässige Entscheidungsgrundlagen verfügt.
4. Kann eine zwangsweise Durchsetzung der Entscheidung angesichts des bisherigen Verhaltens des betreuenden Elternteils nicht ausgeschlossen werden, ist diesem nicht nur ein Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Wohlverhaltensverpflichtung anzudrohen, sondern auch die Zwangshaft für den Fall der Verweigerung der Herausgabe des Kindes an den Umgangspfleger.
OLG Düsseldorf - II-4 UF 252-09 - Beschluss vom 25.10.2010 (FamRZ 2011, Heft 10)
Oberlandesgericht Düsseldorf - 11-4 UF 252/09 Beschluss vom 25.10.2010
Nach §§ 1909, 1779 Abs. 2, 1791 b BGB ist das Jugendamt des Kreises ... , das mit der Sache vertraut ist, zum Pfleger zu bestellen, weil nach der Lage des Falls andere zur Übernahme der Pflegschaft geeignete Personen nicht vorhanden sind. Insbesondere sind die übrigen Angehörigen des Kindes (§ 1779 Abs. 1 S. 2 BGB) wegen der bestehenden Interessenkonflikte zur Übernahme der Ergänzungspflegschaft nach den Umständen des Falls nicht geeignet. Auch hat das Jugendamt als Behörde die besten Möglichkeiten, eine konfliktfreie und sichere Durchführung des begleiteten Umgangs zu gewährleisten.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Beschluß vom 2.5.2001
Aktenzeichen 6 WF 78/01
www.hefam.de/urteile/6WF7801.html
OLG Ffm vom 02.05.2001 (Az. 6 WF 78/01)
Stichworte: Umgangspflegschaft, Vergütung; Zulassung der sofortigen Beschwerde
Normenkette: FGG 56 Abs. 5, 67 Abs. 3
Orientierungssatz: Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft sind Aufwendungsersatz und Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen.
Text:
6 WF 78/01
F 316/97 UG
AG Fürth/Odw.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
B E S C H L U S S
In der Familiensache
betreffend die väterliche Befugnis zum Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind
hier: Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung der Pflegerin
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 02.05.2001 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 18.04.2001 am 22.08.2001 beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Pflegerin auf Vergütung und Aufwendungsersatz vom 10.01.2001 an das Amtsgericht zurückverwiesen, das die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.
Beschwerdewert: 238,00 DM.
G r ü n d e
Das Amtsgericht hat im Verfahren auf Abänderung der väterlichen Umgangsbefugnis das von der Mutter mit Antrag vom 21.11.1997 eingeleitet worden ist, durch Beschluß vom 15.01.1999 folgendes angeordnet:
1. Das Umgangsrecht zwischen dem Antragsgegner und Xxx entsprechend Vergleich vom 04.07.1996 - Umgangsrecht ohne Anwesenheit einer dritten Person - wird für die Dauer von zunächst zwölf Monaten ausgesetzt.
2. Das Sorgerecht der Antragstellerin wird dahin eingeschränkt, daß folgende Bereiche ausgeklammert werden:
a) der Bereich des Umgangsrechtes zwischen Vater und Sohn
b) der Bereich aller Therapiemaßnahmen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Umgangs von Xxx mit dem Vater.
3. Bezüglich des eingeschränkten Bereichs des Sorgerechts der Antragstellerin entsprechend Ziffer 2 wird eine Teilsorgerechts- und Umgangspflegschaft angeordnet.
Diese Pflegschaft hat neben erforderlichen Therapiemaßnahmen im Sinne des Kindeswohls unter anderem zum Ziel, einen Umgang des Antragsgegners mit Xxx anzubahnen und die Art der Durchführung des Umgangs zu bestimmen, z.B. in der Form, daß unter Aufsicht der Pflegerin/des Pflegers Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfinden, evtl. auch in Anwesenheit einer Therapeutin/eines Therapeuten bzw. festzustellen, daß für einen bestimmten Zeitraum ein Umgang zwischen Vater und Xxx nicht im Sinne des Kindeswohls ist.
Eine Umgangsanbahnung in Anwesenheit der Pflegerin/des Pflegers bzw. der Therapeutin/des Therapeuten unterliegt nicht der Aussetzung des Umgangsrechts Ziffer 1, da dies nur den Umgang zwischen Xxx und dem Antragsgegner ohne Anwesenheit dritter Personen betrifft.
Zur Therapeutin wird xxxx bestimmt. Sollte xxxx nicht bereit oder in der Lage sein, die Therapie - wieder - zu übernehmen, obliegt die Auswahl eines anderen geeigneten Therapeuten/Therapeutin der Pflegerin/dem Pfleger.
4. Sollte - wieder Erwarten - die Kindesmutter den Anweisungen der Pflegerin/des Pflegers im Rahmen von deren/dessen Zuständigkeitsbereich keine Folge leisten, wird ihr für jeden Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 200,00 DM, ersatzweise einen Tag Zwangshaft, die erforderlichenfalls in der Zeit abzuleisten ist, wenn Xxx in der Obhut des Vaters oder bei Dritten sich befin-det, angedroht.
Zur Pflegerin wird xxxx bestimmt. Sie ist in dem ihr übertragenen Sorgerechtsbereich an Weisungen beider Parteien, (Eltern von Xxx) nicht gebunden.
Sie wird in bestimmten Abständen dem Gericht berichten.
5. Für den Ersatz von Aufwendungen und Vergütung der Pflegschaft gelten die Vorschriften der §§ 1835 ff BGB.
6. Eine weitere Entscheidung ergeht auf Antrag der Parteien oder der Pflegerin spätestens nach Ablauf eines Jahres.
Für die in der Folgezeit ausgeübte Tätigkeit hat die Pflegerin, die im selben Verfahren vom Amtsgericht durch Beschluß vom 07.05.1998 als 'Gutachterin' bestellt worden war und am 31.08.1998 ein (gesondert abgerechnetes) Sachverständigengutachten über Fragen des väterlichen Umgangs mit dem Kind erstattet hatte, eine Vergütung und den Ersatz ihrer Aufwendungen geltend gemacht (Abrechnung vom 10.12.1999 für Tätigkeiten im Jahr 1999). Der in Rechnung gestellte Betrag von 786,40 DM wurde ihr am 15.12.1999 aus der Staatskasse unter dem Verwendungszweck 'Kosten für die Erstellung eines schriftlichen Gut-achtens gemäß anliegender Rechnungsdurchschrift vom 10.12.1999' zur Auszahlung angewiesen.
Vorliegend geht es um die mit Rechnung der Pflegerin vom 10.01.2001 zur Festsetzung beantragte Vergütung und den Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 238,00 DM für ihre Tätigkeit im Jahr 2000.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat durch Beschluß vom 18.04.2001 den in Rechnung gestellten Betrag zugunsten der Pflegerin festgesetzt und auf Anregung des Bezirksrevisors gemäß § 56 Abs. 5 FGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die sofortige Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse, mit der er die Zurückweisung des Vergütungsantrags erstrebt. Die der Pflegerin übertragenen Aufgaben entsprächen keiner vom Gesetz vorgesehenen Pflegschaft.
Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist gemäß § 57g Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Amtsgerichts, die bei ihrer erneuten Entscheidung die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat:
Bei der vom Amtsgericht durch Beschluß vom 15.01.1999 eingeleiteten 'Teilsorgerechts- und Umgangspflegschaft handelt es sich, wie aus dem Eingangssatz zu Ziffer 2 des Tenors ersichtlich ist (das Sorgerecht der Antragstellerin wird dahingehend eingeschränkt ...), nicht um eine Verfahrenspflegschaft im Sinne des § 50 FGG, sondern um eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem vom Senat durch Beschluß vom 04.10.1999 entschiedenen Fall (6 UF 158/99), in dem das Amtsgericht einen 'Umgangspfleger', gestützt auf die Vorschriften der §§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, 50 Abs. 2 Ziffer 1 FGG bestellt hatte.
Vorliegend kommt es indessen für die Frage der Pflegervergütung nicht darauf an, ob die Bereiche, die das Amtsgericht aus dem Sorgerecht der Mutter 'aus-geklammert' hat, Bestandteile der Alleinsorge und damit pflegschaftsfähig sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern 'unabhängig von der Alleinsorge eines Elternteils besteht (§ 1626 Abs. 3 Satz 1, § 1684 BGB). Somit ist es auch kein einem Sorgerechtseingriff nach § 1666 BGB zugänglicher abspaltbarer Teil vom Sorgerecht eines Elternteils allein. Da aber das Amtsgericht die eingeleitete Pflegschaft als Ergänzungspflegschaft bezeichnet und auch entsprechend ausgestaltet hat - ob mit zutreffendem Inhalt mag dahinstehen - und keine Umstände ersichtlich sind, die die bestellte Pflegerin an der Ordnungsgemäßheit ihres Pflegschaftsauftrags hätten zweifeln lassen müssen, stehen ihr 'die' Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche zu, die sie nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 1915 i.V.m. 1835 ff. BGB geltend machen kann.
Andererseits gibt es bei diesen Gegebenheiten keinen weiteren Vertrauensschutz dahingehend, daß die Abrechnung nach den für den 'Verfahrens'pfleger geltenden Vorschriften erfolgt. Denn eine Verfahrenspflegschaft war - auch für die Pflegerin erkennbar - ersichtlich nicht angeordnet.
Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG) sind Aufwendungsersatz und die Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen. Vielmehr sind 'Aufwendungsersatz'-ansprüche grundsätzlich gegen den Mündel bzw. Pflegebefohlenen beim Gericht geltend zu machen. Lediglich bei Mittellosigkeit des Pflegebefohlenen - wozu das Amtsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat - kann der Pfleger Ersatz aus der Staatskasse verlangen (§ 1835 Abs. 4 BGB). Ansonsten ist die Führung der Pflegschaft grundsätzlich ehrenamtlich.
Eine Vergütung wird dem Ergänzungspfleger nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 1836 Abs. 1 Satz 2 bewilligt. Voraussetzung hierzu ist, daß das Gericht bei der Bestellung des Vormunds/Pflegers feststellt, daß er die Vormundschaft/Pflegschaft 'berufsmäßig' führt. Das Amtsgericht wird daher - da eine solche Feststellung mit der Bestellung von xxxx zur Pflegerin nicht getroffen worden ist - prüfen müssen, ob die Voraussetzung der 'Berufsmäßigkeit' der Vormundschafts- oder Pflegschaftsausübung durch sie erfüllt ist und ob die hierauf bezügliche Feststellung auch noch nachträglich getroffen werden kann.
Erst bei Bejahung beider Fragen kommt eine aus der Staatskasse zu entrichtende 'Vergütung' in Betracht (§ 1836a BGB).
Dr. Weychardt Kleinle Dr. Bauermann
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.07.2010 - 2 UF 277/09 = BeckRS 2010, [20165]
FamFR 2010, 309052
= FamFR 2010, 452
OLG Hamm: Vorrang der Umgangspflegschaft vor Teilentzug der elterlichen Sorge – keine Befugnis des Umgangspflegers zur Regelung der Häufigkeit und Dauer des Umgangs BGB §§ [1666], [1666 a], [1684]
1. Die Möglichkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § [1684] [III] 3 BGB stellt in der Regel ein milderes Mittel im Verhältnis zum Teilentzug der elterlichen Sorge, beschränkt auf das Recht zur Gewährung von Umgangskontakten mit dem gemeinsamen Kind dar, wenn diese Maßnahme ausreicht, um der den Teilentzug begründenden Gefährdung des Kindeswohls angemessen zu begegnen.
2. Jede gerichtliche Entscheidung über unbegleiteten oder begleiteten Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil muss grundsätzlich eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs, insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit, der Zeit und des Ortes des Umgangs, sowie zur Verpflichtung betreffend das Bringen und Abholen des betroffenen Kindes enthalten.
3. Die sich aus § [1684] [III] 4 BGB ergebende Befugnis des Umgangspflegers, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über den Ort des Umgangs, den Ort der Übergabe und über erforderliche Nachholtermine für ausgefallene Umgangskontakte zu entscheiden, schließt nicht die nach § [1684] [III] 1 BGB ausschließlich dem Gericht zugewiesene Befugnis ein, auch über den Umfang des Umgangs, insbesondere über die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu entscheiden; eine solche Entscheidungsbefugnis kann dem Umgangspfleger auch nicht vom Gericht eingeräumt werden.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2010 - 2 UF 277/09 = BeckRS 2010, [20165]
Oberlandesgericht Schleswig
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind
Oberlandesgericht Schleswig - 8 UF 133/16 - Beschluss vom 12.07.2016 - Veröffentlicht in "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 12/2016
Ordnungsmittel:
Beschluss des Bundesgerichtshof - XII ZB 165/13 -
19.02.2014
Thüringer Oberlandesgericht - 1 WF 662/12 - 04.03.2013
Amtsgericht Pößneck FH 3/12 - 02.11.2012
...
a)
Gegen das
Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich
gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der dem Rechtspfleger
übertragenen Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines
Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht
entgegen.
b)
Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren
Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten
Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeltern für
die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu
unterstützen.
c)
Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung
von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung aus
schlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren
verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die
Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im
Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012,
533)
...
www.bundesgerichtshof.de
Amtsgericht Hagenow - 3 F 276/09 - Beschluss vom 28.09.2010
Festsetzung von 1 Woche Ordnungshaft gegenüber der Mutter des Kindes wegen Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung
dazugehörig:
Oberlandesgerichtes Rostock - 10 WF 177/10 - Beschluss vom 27.10.2010: einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Amtsgericht Bremen - 61 F
1760/02 - Beschluss vom 02.04.2004: Verhängung von Zwangshaft zur
Vollstreckung einer Umgangsregelung
Oberlandesgericht Schleswig - 12 WF 67/14 -
vom 16.07.2014 - Vorinstanz Amtsgericht Zeven - 4 F 84/09 UG - Beschluss vom
10.06.2015
Festsetzung von 5 Tagen Ordnungshaft gegenüber der Mutter eines Kindes wegen
Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung ist rechtmäßig
Oberlandesgericht Köln - 4 WF 6/13 - Beschluss vom 04.07.2014,
veröffentlicht in FamRZ, 2/2015, S. 163
Zu den Voraussetzungen und zur Höhe des wegen Umgangsvereitelung festzusetzenden Ordnungsgeldes
Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe
von 2.500,- und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, für jeweils 500,- ein Tag Ordnungshaft
Amtsgericht Zeven
Beschluss
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit …
–
Betroffene –
vertreten durch die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin …
Beteiligte:
1. ...., wohnhaft …, 28239 Bremen
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger
Heerstraße 387, 28239 Bremen
2. ... , wohnhaft …
– Antragsgegnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt L. G., Zeven
3.
Kreisjugendamt Rotenburg (Wümme) Nebenstelle Zeven, Mückenburg 28, 27404 Zeven
4. I. F., wohnhaft Verein für ambulante Erziehungshilfen, Heideweg 11, 27404
Zeven-Badenstedt
– Umgangspfleger –
hat das Amtsgericht –
Familiengericht – Zeven durch die Richterin am Amtsgericht ... .
am
08.06.2015 beschlossen:
Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld
in Höhe von 2.500,- und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, für jeweils 500,- ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Gründe:
Der Beschluss beruht auf §§ 89 FamFG, § 1684 BGB.
Dem Vater wurde
durch Beschluss des AG Zeven vom 04.07.2011 und OLG Gelle vom 04.04.2012 (19 UF
202/11) ab März 2013 ein Umgang jeweils am zweiten Samstag in der Zeit von 15.00
Uhr bis 18.00 Uhr zugesprochen.
Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass
gemäß § 89 Abs. 2 FamFG bei Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung
gegenüber der Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,- € und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden
kann.
Die Antragsgegnerin hat die Verpflichtungen aus der Umgangsregelung
nicht erfüllt.
Der Antragsteller beantragte die Verhängung eines
Ordnungsgeldes und wies darauf hin, dass der Umgang seit Beendigung der
Umgangspflegschaft im März 2013 den Umgang verweigere. Die Beteiligten wurden im
Vermittlungsverfahren zwecks begleiteten Umgangs an das Jugendamt verwiesen.
Eine pädagogische Fachkraft begleitete die Umgänge, diese stellte fest, dass die
Mutter A. zunehmend gegen den Vater beeinflusse.
Nach 6 begleiteten
Umgängen war eine weitere Vereinbarung unbegleiteter Umgänge nicht möglich, da
die Mutter sich verweigerte.
Im Vermittlungsverfahren schlossen die
Beteiligten sodann eine Zwischenvereinbarung ohne Abänderungswirkung und unter
Androhung eines empfindlichen Ordnungsgeldes von 2.500,- € bei Verweigerung des
Umgangs.
Es fand ein Umgang statt, die weiteren Termine wurden von der
Antragsgegnerin abgesagt. Seit 18.04.2015 findet kein Umgang mehr statt.
Die Antragsgegnerin hat zwar angegeben, es habe Unstimmigkeiten zwischen Vater
und Kind gegeben. Sie habe daher die Zuwiderhandlung gegen den Beschluss nicht
zu vertreten. Sie wolle die Abänderung des Beschlusses beantragen, da das Kind
unter den Spannungen zwischen den Eltern leide und der Umgang daher nicht dem
Kindeswohl diene.
Die Antragsgegnerin indes hat diese Spannungen selbst
herbeigeführt und verfolgt die weitere Entfremdung konsequent.
Das
Ordnungsgeld und die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft sind zu vollstrecken
um die Antragsgegnerin erneut zur Befolgung der gerichtlichen Umgangsregelung
anzuhalten.
Rechtsfolgenbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von
zwei Wochen bei dem Amtsgericht Zeven, Bäckerstraße 1, 27404 Zeven, oder dem
Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Richtet sich die sofortige
Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten, ist sie nur zulässig, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.
Beschwerdeberechtigt
ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der
genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die
Beschwerde soll begründet werden.
...
Richterin am Amtsgericht
http://www.kanzleibeier.eu/ag-zeven-verhaengt-empfindliches-ordnungsgeld-gegen-umgangsverweigernde-kindesmutter/
Amtsgericht Brandenburg -
42 F 282/15 - Beschluss vom 31.08.2016
Gegen die Mutter wird ein
Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, für jeweils 50,- € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Oberlandesgericht Düsseldorf - II-9 WF 50/19 - Beschluss vom 05.08.2019
Gegen die Antragsgegner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsvereinbarung des Familiengerichts Krefeld vom 04.02.2019 in Verbindung mit den gerichtlichen Billigungsbeschluss des Familiengerichts 06.02.2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Vergütung
Zum Umfang und Höhe der Vergütung eines Berufsvormundes unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit seines Handelns
Oberlandesgericht München - 33 WF 866/17 - Beschluss
vom 09.10.2017
veröffentlicht u.a in FamRZ - 2018, 515: §§ 1835 III BGB, 3 I VBVG:Vergütungsanspruch des in Strafsachen tätig gewordenen Vormunds
Verfahrensgang: 453 F 2882/15 2017-04-19 Bes AGAUGSBURG AG Augsburg
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin
wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Augsburg vom
19.04.2017, Az.: 453 F 2882/15, insoweit abgeändert, als die ihr für die
Tätigkeit vom 25.08.2015 bis 14.11.2016 aus der Staatskasse zustehende Vergütung
auf insgesamt 2.626,15 € festgesetzt wird.
2. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 470,70 €
festgesetzt.
...
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-128172?hl=true